BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ausstellung A1-Bescheinigung - Bearbeitungszeit

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

25.04.2019

Aktualisiert

18.10.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/911005.04.2019

Ausstellung A1-Bescheinigung – Bearbeitungszeit

der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Dr. Harald Weyel, Martin Sichert und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) in einen anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer darüber zu informieren, welchen Rechtsvorschriften er unterliegt.

Hierzu hat die Bundesregierung u. a. durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) Regelungen geschaffen. Nach § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe zu übermitteln (§ 106 Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen durch Datenübermittlung an den Arbeitgeber (§ 106 Absatz 1 Satz 3 SGB IV). Die zuständige Stelle hat nach § 106 Absatz 1 Satz 2 SGB IV diesen Antrag elektronisch anzunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2019 über eine systemgeprüfte Software für das A1-Verfahren verfügen (vgl. https://bit.ly/2TYaYdj, unter der Frage: „Seit wann ist eine Antragstellung auf elektronischem Weg möglich?“). Die zuständigen Stellen lassen im begründeten Einzelfall bis zum 30. Juni 2019 Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zu (vgl. https://bit.ly/2UMeJjh, 4 Übergangsregelung). Die Vorschriften finden auch Anwendung auf Bedienstete des Öffentlichen Dienstes (vgl. https://bit.ly/2UMeJjh, Seite 4, Punkt 1.2).

Zuständig für die Ausstellung der A1-Bescheinigung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), die Krankenkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (https://bit.ly/2TYaYdj).

Auf der Internetpräsenz der DRV wird in der Rubrik rechtliche Arbeitsanweisungen und Gesetzestexte ein Dokument zum Verfahren bei der Anwendung des Artikels 12 der VO 883/2004 Folgendes veröffentlicht: „[…] Daher sind sämtliche Entsendebescheinigungen grundsätzlich im Voraus beim zuständigen Träger zu beantragen. Da dies insbesondere bei eng hintereinander liegenden kurzfristigen Einsatzzeiträumen in der Praxis zu administrativen Problemen auf der Arbeitgeberseite führte, hat das BMAS Hinweise zur Handhabung der A1-Bescheinigung bei kurzfristiger Entsendung erarbeitet. […]“ (https://bit.ly/2HMfG7M).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Ist es zutreffend, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) entsprechend der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Veröffentlichung der DRV Hinweise zur Handhabung der A1-Bescheinigungen bei kurzfristiger Entsendung erarbeitet hat, und wenn ja,

a) an wen waren diese Hinweise gerichtet,

b) wo sind oder wurden diese Hinweise veröffentlicht,

c) auf welchen rechtlichen Erwägungen basierten diese Hinweise und

d) sind diese Hinweise noch gültig?

2

Sind der Bundesregierung Fälle aus den Jahren 2012 bis 2018 bekannt, in denen Arbeitgebern bei einer kurzfristigen Arbeitnehmerentsendung ins EU-Ausland Nachteile entstanden, weil die entsandten Arbeitnehmer ausländischen Stellen auf deren Anforderung keine A1-Bescheinigung vorlegen konnten (bitte die Fallzahlen nach Jahren und – soweit möglich – nach Ländern getrennt angeben)?

3

Wie viele Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2018 bei den zuständigen Stellen

a) DRV,

b) Krankenkassen,

c) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und

d) Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen gestellt (bitte nach Kalenderjahren und zuständiger Stelle getrennt die der Bundesregierung bekannten Zahlen angeben)?

4

Wie viele Anträge im Sinne der Frage 3 wurden beantwortet mit

a) A1-Rückmeldung Genehmigung Arbeitgeber bzw.

b) A1-Rückmeldung Ablehnung Arbeitgeber (bitte getrennt nach zuständiger Stelle, Kalenderjahr und bei Ablehnung auch die Schlüsselzahl für den Grund der Ablehnung angeben)?

5

Wie viele Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1. Januar 2019 bis zum Stichtag 15. März 2019 bei den zuständigen Stellen

a) DRV,

b) Krankenkassen,

c) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und

d) Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen gestellt (bitte nach zuständiger Stelle getrennt die der Bundesregierung bekannten Zahlen angeben)?

6

Wie viele Anträge im Sinne der Frage 5 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung beantwortet mit

a) A1-Rückmeldung Genehmigung Arbeitgeber bzw.

b) A1-Rückmeldung Ablehnung Arbeitgeber (bitte getrennt nach zuständiger Stelle, Kalenderjahr und bei Ablehnung auch die Schlüsselzahl für Grund der Ablehnung angeben)?

7

Für wie viele Anträge nach Frage 5 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Ausnahmen zugelassen und A1-Bescheinigungen in Papierform versandt (bitte getrennt nach zuständiger Stelle angeben)?

8

Wie lang sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell (1. Quartal 2019) die Bearbeitungszeiten durchschnittlich

a) von Antragseingang bis zur Feststellung der Geltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bzw. der Feststellung eines Ablehnungsgrunds und

b) von der Feststellung bis zur Übermittlung an den Arbeitgeber bei elektronischer bzw. papiergebundener Übermittlung (bitte nach den zuständigen Stellen getrennt angeben)?

9

Mit welchen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten

a) von Antragseingang bis zur Feststellung der Geltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bzw. der Feststellung eines Ablehnungsgrunds und

b) von der Feststellung bis zur Übermittlung an den Arbeitgeber rechnen die zuständigen Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung nach Wegfall der Übergangsregelung ab dem 1. Juli 2019 (bitte nach zuständiger Stelle getrennt angeben)?

10

Wie lang ist aktuell (1. Quartal 2019) nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Bearbeitungszeit für einen Widerspruch gegen eine Ablehnung (bitte nach zuständiger Stelle getrennt angeben)?

11

Sind der Bundesregierung Probleme bei der Umsetzung von § 106 Absatz 1 SGB IV bekannt, und wenn ja, welche?

12

Werden spätestens ab dem 1. Juli 2019 alle Bundesbehörden in der Lage sein, A1-Bescheinigungen entsprechend § 106 Absatz 1 SGB IV elektronisch anzufordern?

13

Welche Vorschriften hinsichtlich der Einholung einer A1-Bescheinigung gelten für Bundesbedienstete bei Auslandsdienstreisen, Abordnungen, Entsendungen etc. (bitte ausführlich erläutern)?

14

Wird Deutschland am 1. Juli 2019 in der Lage sein, vollumfänglich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) innerhalb der EU teilzunehmen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Berlin, den 28. März 2019

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen