Anwaltskosten für zum Tode verurteilte IS-Anhängerin mit deutscher Staatsangehörigkeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9533)
der Abgeordneten Armin-Paulus Hampel, Petr Bystron, Dr. Roland Hartwig, Waldemar Herdt, Paul Viktor Podolay, Tino Chrupalla, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Lothar Maier, Dr. Robby Schlund, René Springer und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG folgen ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung gegenübersteht. Die parlamentarische Kontrolle der Regierung verwirklicht zum einen den Grundsatz der Gewaltenteilung, denn ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht nicht ausüben. Zum anderen wird der Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft auch durch die parlamentarische Kontrolle der Politik der Regierung hergestellt. Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen.
Die Antworten der Bundesregierung auf Schriftliche Anfragen und auf Fragen in der Fragestunde des Deutschen Bundestages sollen dazu dienen, dem Deutschen Bundestag und den einzelnen Abgeordneten die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen. Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit innerhalb des Parlaments.
Bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9533 fragen wir die Bundesregierung erneut:
Fragen4
Wurden für die o. a. genannte „L. K.“ Anwaltskosten aus Mitteln des Bundes gezahlt? Wenn ja, in welcher Höhe, und aus welcher Haushaltsstelle genau?
Da gemäß der letzten Antwort ein kostenfreier Pflichtverteidiger zur Verfügung gestanden hatte, fragen wir die Bundesregierung nun erneut, ob, und wenn ja, warum Steuergelder für die Verteidigung einer IS-Terroristin ausgegeben wurden?
Wie, wann, wodurch und wo hat L. K., bei welcher es sich ursprünglich um eine marokkanische Staatsangehörige handeln soll (vgl. www.spiegel.de/politik/ausland/irak-deutsche-is-anhaengerin-zum-tode-verurteilt-a-1188997.html, www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-12/islamischer-staat-linda-wbagdad-mossul-ermittlungen/seite-2, www.echo-online.de/lokales/nachrichtenrhein-neckar/viele-ratsel-im-fall-lamia-k_18479324), die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?
Wurde der Erwerb zwischenzeitlich auf seine Richtigkeit überprüft?
Über welche weiteren Staatsangehörigkeiten verfügt L. K.?
Hat die Bundesregierung für weitere Häftlinge mit deutscher Staatsangehörigkeit, die dem Umfeld des IS zuzurechnen sind, Anwaltskosten übernommen, obwohl ein staatlich bestellter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestanden hatte?
Falls ja,
in welcher Höhe wurden diese Aufwendungen getätigt,
wo, und wann wurden diese Aufwendungen für wen geleistet, und
welcher dieser Häftlinge verfügte neben der deutschen noch über eine weitere Staatsangehörigkeit?