Landsmannschaftliche Zugehörigkeit der Bundesbehörden
des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Gemäß Artikel 36 Absatz 1 des Grundgesetzes sind in den obersten Bundesbehörden Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat entsprechende Anweisungen zur Erfassung der Landeszugehörigkeit erteilt (vgl. RdSchr. d. BMdI v. 9.4.1952 - 2229 - 198/52, in: GMBl 1952, S. 75; sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 - D 12 - 215 115/1, in: GMBI 2001, S. 394). Die Bundesministerien erfassen die Landeszugehörigkeit ihrer Beamtinnen und Beamten, ohne jedoch eine Statistik darüber zu führen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6828, S. 14).
Gleichwohl hat die Bundesregierung wiederholt von Angaben über die landsmannschaftliche Besetzung der Bundesbehörden abgesehen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 40 des Abgeordneten Stephan Brandner, Plenarprotokoll 19/76, S. 8910; Antwort der Bundesregierung auf die Mündlichen Fragen 14 und 15 des Abgeordneten Manfred Kolbe, Plenarprotokoll 12/157, S. 13355 sowie Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 30 des Abgeordneten Stephan Brandner, Plenarprotokoll 19/16, S. 1339).
Für eine Kontrolle der Durchsetzung der Vorgaben des Artikels 36 Absatz 1 des Grundgesetzes ist es nach Ansicht der Fragesteller von öffentlichem Interesse, Kenntnis über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden, der Bundesoberbehörden und der Zentralstellen zu erlangen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Auf welchen prozentualen Anteil beläuft sich – sofern nicht direkt nachgeordnet zumindest nach Kenntnis der Bundesregierung – jeweils die landsmannschaftliche Zugehörigkeit der einzelnen Länder (Baden-Württemberg – BW –, Bayern – BY –, Berlin – BE –, Brandenburg – BB –, Bremen – HB –, Hamburg – HH –, Hessen – HE –, Mecklenburg-Vorpommern – MV –, Niedersachsen – NI –, Nordrhein-Westfalen – NW –, Rheinland-Pfalz – RP –, Saarland – SL –, Sachsen – SN –, Sachsen-Anhalt – ST –, Schleswig-Holstein – SH –, Thüringen – TH –) an der Gesamtzahl aller Beamten jeweils in der obersten Bundesbehörde, hierbei insbesondere
a) jeweils in den einzelnen Bundesministerien,
b) im Bundespräsidialamt,
c) im Bundeskanzleramt,
d) in der Bundestagsverwaltung,
e) jeweils in der Verwaltung der obersten Gerichtshöfe,
f) in der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts,
g) im Bundesrechnungshof,
h) im Sekretariat des Bundesrates,
i) bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
j) beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,
k) in der Zentrale der Deutschen Bundesbank und
l) beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit?
Spiegelt in den in Frage 1 genannten obersten Bundesbehörden der jeweils tatsächliche prozentuale Anteil der Beamten aus den Ländern das angemessene Verhältnis nach Artikel 36 Absatz 1 des Grundgesetzes wider, und wenn nicht, auf welchen Anteil müsste er sich jeweils belaufen?
Auf welchen prozentualen Anteil beläuft sich jeweils die landsmannschaftliche Zugehörigkeit der einzelnen Länder (BW, BY, BE, BB, HB, HH, HE, MV, NI, NW, RP, SL, SN, ST, SH, TH) an der Gesamtzahl aller Beamten in der jeweiligen Bundesoberbehörde, hierbei insbesondere
a) im Bundesausgleichsamt,
b) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
c) in der Bundesagentur für Arbeit,
d) in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
e) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR),
f) im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL),
g) im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK),
h) im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
i) im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw),
j) im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw),
k) im Bundespolizeipräsidium (BPOLP),
l) im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw),
m) im Bundeskriminalamt (BKA),
n) im Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD),
o) im Bundesnachrichtendienst (BND),
p) in der Bundesnetzagentur (BNetzA),
q) im Bundesversicherungsamt (BVAmt),
r) im Bundesverwaltungsamt (BVA),
s) im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt),
t) im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA),
u) im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF),
v) im Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw),
w) im Planungsamt der Bundeswehr (PlgABw),
x) im Umweltbundesamt (UBA) und
y) im Bundesamt für Justiz (BfJ)?
Spiegelt in den vorgenannten Bundesoberbehörden der jeweils tatsächliche prozentuale Anteil der Beamten aus den Ländern das angemessene Verhältnis nach Artikel 36 Absatz 1 des Grundgesetzes wider, und wenn nicht, auf welchen Anteil müsste er sich jeweils belaufen?
Auf welchen prozentualen Anteil beläuft sich jeweils die landsmannschaftliche Zugehörigkeit der einzelnen Länder (BW, BY, BE, BB, HB, HH, HE, MV, NI, NW, RP, SL, SN, ST, SH, TH) an der Gesamtzahl aller Beamten jeweils in den Bundeszentralstellen?
Spiegelt in den vorgenannten Zentralstellen der jeweils tatsächliche prozentuale Anteil der Beamten aus den Ländern das angemessene Verhältnis nach Artikel 36 Absatz 1 des Grundgesetzes wider, und wenn nicht, auf welchen Anteil müsste er sich jeweils belaufen?
Auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden (nach den Fragen 1a bis 1l) beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Berlin haben?
Auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden (nach den Fragen 1a bis 1l) beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt haben?
Auf welchen Anteil aller Beamten in den Bundesbehörden (nach den Fragen 1a bis 1l sowie 3a bis 3y und 5) beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Berlin haben?
Auf welchen Anteil aller Beamten in den Bundesbehörden (nach den Fragen 1a bis 1l sowie 3a bis 3y und 5) beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt haben?