[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Juli 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12025
19. Wahlperiode 30.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bruno Hollnagel, Peter Boehringer,
Marcus Bühl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/11584 –
Jahresabschluss des Europäischen Stabilitätsmechanismus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Schreiben vom 16. April hat das Bundesministerium der Finanzen die
Jahresabschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) mit ergänzenden Unterlagen
übermittelt. Diese Anfrage bezieht sich auf den ESM (
www.esm.europa.eu/
publications/annual-report-2018).
1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Bankguthaben des ESM in
Höhe von 65,2 Mrd. Euro (Vj. 74,2 Mrd. Euro) auf die Notenbanken verteilt?
Der ESM hält den größten Teil seines Barguthabens bei den nationalen
Zentralbanken von Frankreich und Deutschland. Der ESM bemüht sich dabei, das
Barguthaben in Einklang mit dem ESM-Beitragsschlüssel im Anhang I des ESM-
Vertrages zwischen der Banque de France und der Deutschen Bundesbank zu
verteilen.
2. Wie sehen nach Kenntnis der Bundesregierung das Tilgungsprofil und das
Zinssicherungsprofil der Kredite an Griechenland aus?
Die Rückzahlungstermine für Griechenland sind auf der Internetseite des ESM
veröffentlicht und unter
www.esm.europa.eu/assistance/greece für die ESM-Kredite
und unter
www.esm.europa.eu/assistance/greece/efsf-programme-greece-expired
für die EFSF-Kredite abrufbar (Stand: 24. Juli 2019).
3. Warum sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Swaps (Forward-
Forward-Swaps) zur Sicherung der zukünftigen Zinsen der Kredite an
Griechenland vom ESM und nicht von Griechenland abgeschlossen?
4. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Zinsswaps entstehen und an
Griechenland weitergereicht werden?
Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufwendungen der
Zinsswaps für den Fall des Ausscheidens Griechenlands aus dem Euro?
5. Wie sichert nach Kenntnis der Bundesregierung Griechenland den Fair
Value der für Griechenland abgeschlossenen Zinsswaps ab?
Die Fragen 3, 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Als Teil der Umsetzung der Kurzfristmaßnahmen zur Schuldenerleichterung
Griechenlands haben die ESM-Gremien mit Zustimmung des Bundestages am 20.
und 23. Januar 2017 das Aufsetzen eines Zinsswap-Programms für Griechenland
beschlossen, um das aus den variablen Zinssätzen der ESM-Darlehen für
Griechenland folgende Zinsänderungsrisiko abzusenken. Griechenland erhält dadurch
langfristig stabile Zinsen, ohne dass dies zu Verlusten für den ESM führt.
Griechenland ist verpflichtet, die Refinanzierungskosten des ESM vollständig zu
begleichen. Hierzu gehören auch alle Kosten im Zusammenhang mit den
Zinsswaps. Die Kosten im Zusammenhang mit den Zinsswap-Geschäften im Rahmen
der Kurzfristmaßnahmen für Griechenland betrugen 302,9 Mio. Euro im Jahr
2018 und wurden an Griechenland weitergereicht. Wie in den Berichten nach § 5
Absatz 5 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen des
europäischen Stabilisierungsmechanismus dargestellt, ergeben sich auf Basis der
Frühwarnsysteme von ESM und EFSF keine Hinweise, dass Griechenland, oder
auch die anderen ehemaligen Programmländer, ihren Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommen.
Ein Ausscheiden Griechenlands aus dem Euro steht nicht zur Debatte.
6. Mit welcher Begründung konnte nach Kenntnis der Bundesregierung
Griechenland im August 2018 aus dem Rettungsprogramm entlassen werden,
wenn die Schuldentragfähigkeit so gering ist, dass bereits damals die unter
Nummer 3 aufgeführte Zinssicherung eingesetzt wurde?
Das ESM-Anpassungsprogramm für Griechenland wurde im August 2018 nach
regulärer dreijähriger Laufzeit abgeschlossen. Die Institutionen hatten dazu
dargelegt, dass die Auflagen der vierten Programmüberprüfung und damit auch das
Programm insgesamt erfolgreich umgesetzt wurden. Die Eurogruppe hatte am
21. Juni 2018 zu den Bedingungen des Programmabschlusses eine politische
Einigung erzielt. Der Deutsche Bundestag hat dieser Einigung auf Antrag des
Bundesministeriums der Finanzen (Bundestagsdrucksache 19/2961) am 29. Juni 2018
zugestimmt. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 1.
August 2018 dazu erneut Stellung genommen.
Wie im o. g. Antrag des Bundesministeriums der Finanzen dargelegt, enthält der
Überprüfungsbericht der vierten Programmüberprüfung der Europäischen
Kommission eine Schuldentragfähigkeitsanalyse. Die Analyse zeigt, dass im
Basisszenario Schuldentragfähigkeit gegeben ist. Das von der Eurogruppe vereinbarte
Kriterium für die Schuldentragfähigkeit eines langfristigen Bruttofinanzbedarfs
von unter 20 Prozent des BIP wird eingehalten. Das Basisszenario geht dabei u. a.
von der Erreichung der vereinbarten Primärüberschussziele von 3,5 Prozent des
BIP in den Jahren 2018 bis 2022 sowie der Umsetzung der vereinbarten
Mittelfristmaßnahmen aus.
7. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die deutsche Erstattung
der Negativzinsen an den ESM in Höhe von 128,9 Mio. Euro als Ertrag und
nicht als Kapitaleinzahlung verbucht (vgl. ESM-Jahresabschlussbericht
2018; Seite 52, Kapitel 24 – die Erstattung ist als außerordentlicher Ertrag
verbucht), so dass die deutsche Sonderleistung der Gesamtheit der
Gesellschafter zu Gute kommt?
8. Sollen nach Kenntnis der Bundesregierung zukünftig auch alle Bürger und
Unternehmen Erstattungen für etwaig erlittene Negativzinsen erhalten oder
warum erscheint nach Ansicht der Fragesteller der ESM bessergestellt als
die steuerzahlenden Unternehmen und Bürger?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des ESM sowie der Erhalt seiner
Kreditwürdigkeit tragen zur Stabilisierung der Währungsunion bei und sind damit im
deutschen Interesse. Vor dem Hintergrund gegenwärtiger negativer
Zinszahlungen auf die Barguthaben des ESM bei nationalen Zentralbanken, wurde als
geeignete Maßnahme mit Zustimmung des Deutschen Bundestages die
Kompensationszahlung von Deutschland an den ESM für das Jahr 2017 in Höhe von
128,9 Mio. Euro gewährt. Diese Erstattung der Negativzinsen wurde als
außerordentlicher Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung des ESM verbucht. Sie
trägt zu dem erzielten Nettoüberschuss in Höhe von insgesamt 284,7 Mio. Euro
im Jahr 2018 bei. Der gemäß Artikel 29 des ESM-Vertrages ernannte externe
Abschlussprüfer sowie der unabhängige Prüfungsausschuss gemäß Artikel 30 des
ESM-Vertrages haben die Ordnungsgemäßheit des Jahresabschlusses festgestellt.
Als Teil des Nettoüberschusses wurden die Kompensationszahlungen auf Basis
des ESM-Gouverneursbeschluss vom 13. Juni 2019 in die Reserve des ESM
eingestellt. Die Reserve dient gemäß Artikel 25 Absatz 1 des ESM-Vertrages als
Puffer im Falle zukünftiger Kapitalabrufe, dient zur langfristigen Finanzierung
der administrativen Kosten des ESM und trägt zur Sicherung der Bonität des ESM
bei. Veränderungen des genehmigten Stammkapitals können nach Artikel 10 des
ESM-Vertrages nur durch Beiträge aller ESM-Mitgliedstaaten getätigt werden,
wobei die Kapitalanteile der Mitgliedstaaten in Anhang II des ESM-Vertrages
festgelegt sind.
9. Stehen die Auszahlung der Tranche in Höhe von 15 Mrd. Euro und die
erfolgreiche Entlassung Griechenlands aus dem Rettungsprogramm nach
Ansicht der Bundesregierung nicht im Widerspruch zu den Leistungsstörungen
im Vorfeld dieser Maßnahme (Ausgleich von Rückständen in Höhe von
0,8 Mrd. Euro am 26. Oktober 2017 und in Höhe von 1 Mrd. Euro am
14. Juni 2018)?
Wie in der Antwort zu Frage 6 dargelegt, hatten vor der Einigung der Eurogruppe
vom 21. Juni 2018 zu den Bedingungen des Programmabschlusses die
Institutionen dargelegt, dass die Auflagen der vierten Programmüberprüfung und damit
auch das Programm insgesamt erfolgreich umgesetzt wurden.
10. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, dass der ESM einer
Barwertsteuerung unterliegt?
Die Anlagepolitik des ESM ist in Artikel 22 des ESM-Vertrages verankert.
Danach ist der ESM zur Durchführung einer umsichtigen Anlagepolitik verpflichtet,
um seine höchste Bonität zu sichern. Die Anlagestrategie des ESM wird in
Artikel 1 der ESM-Anlageleitlinie weiter ausbuchstabiert. So muss eine ausreichende
Liquidität sichergestellt werden, um insbesondere den Zahlungsverpflichtungen
des ESM im Falle eines Zahlungsausfalls eines Programmlandes nachkommen zu
können. Die Anlagepolitik des ESM muss weiterhin sicherstellen, dass der
Marktwert des eingezahlten ESM-Kapitals (einschl. Reserve) einen Betrag von 15
Prozent des maximalen Darlehensvolumens des ESM (500 Mrd. Euro) nicht
unterschreitet. Zur Erhaltung der Kreditwürdigkeit des ESM muss mindestens 15
Prozent des maximalen Darlehensvolumens in Anlagen von höchster Bonität gemäß
Anlage I der ESM-Anlageleitlinie investiert werden. Artikel 4 der ESM-
Anlageleitlinie schreibt vor, dass die Investitionen der Kapitalerhaltung dienen müssen.
ESM-Kredite an Programmländer sind nicht Bestandteil der Anlagepolitik des
ESM. Sie können gemäß Artikel 136 Absatz 3 AEUV und Artikel 3 und 12 des
ESM-Vertrages nur dann vergeben werden, wenn dies zur Wahrung der
Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt und seiner Mitgliedstaaten
unabdingbar ist. Die Programmländer unterliegen zugleich strengen Reformauflagen,
die sie u. a. dazu in die Lage versetzen sollen, ihren Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem ESM sowie anderen Gläubigern nachzukommen. Der ESM erhebt
gemäß Artikel 20 des ESM-Vertrages zusätzlich zu den Gebühren zur Deckung
seiner administrativen Kosten eine „angemessene Marge“, die z. B. bei
makroökonomischen Anpassungsprogrammen zehn Basispunkte beträgt (Ziffer 4 der
ESM-Preisgestaltungsleitlinie). Die ESM-Kredite an die Programmländer sind
nach dem Nominalwert der Programmvolumina verbucht.
11. Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung der am
20. Januar 2017 beschlossene Austausch der Bonds auf den Barwert des
ESM?
12. Wie wirkten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Maßnahmen im
Zusammenhang mit Griechenland im Jahr 2018 auf den Barwert des ESM
aus?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Als Teil der Umsetzung der Kurzfristmaßnahmen zur Schuldenerleichterung
Griechenlands haben die ESM/EFSF-Gremien mit Zustimmung des Deutschen
Bundestages am 20. und 23. Januar 2017 einen Austausch der variabel verzinsten
ESM/EFSF -Bonds, die zur Rekapitalisierung griechischer Banken verwendet
wurden, durch langfristige ESM/EFSF-Bonds mit fester Verzinsung genehmigt,
um das Zinsänderungsrisiko für Griechenland abzusenken. Zu den einzelnen
Mittelfristmaßnahmen zum Ende des Anpassungsprogramms siehe Antwort zu
Frage 6.
Wie in der Antwort zu Frage 10 ausgeführt, werden die ESM/EFSF-Kredite an
Griechenland nach dem Nominalwert des Programmvolumens verbucht. Die
Kurz- und Mittelfristmaßnahmen haben keine Auswirkungen auf die
Forderungen des ESM gegenüber Griechenland, da sich das Programmvolumen nicht
geändert hat. Weiterhin gilt, dass Griechenland – wie die anderen ehemaligen
Programmländer – die anfallenden Refinanzierungskosten von ESM/EFSF
vollständig decken muss.
13. Wie wirkten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die vorzeitigen
Rückzahlungen Spaniens (2017: 1 Mrd. Euro und 2 Mrd. Euro; 2018: 2 Mrd. Euro,
3 Mrd. Euro und 3 Mrd. Euro) auf den Barwert des ESM aus?
Die Rückzahlungen von Spanien führten zu einem Rückgang der Forderung des
ESM gegenüber Spanien in Höhe der Rückzahlungsbeträge.
14. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung überwacht, dass die Liquidität
Griechenlands für die geplanten 22 Monate ausreicht, wie dies bei
Entlassung aus dem Hilfsprogramm vorgesehen war?
15. Wie soll im Fall zukünftiger griechischer Leistungsstörungen verfahren
werden, und wann soll der Sicherheitseinbehalt eingesetzt werden?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Nach dem Abschluss des ESM-Anpassungsprogramms im August 2018 hat die
Kommission für Griechenland eine verstärkte Überwachung im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 472/20131 beschlossen, die ab dem 21. August 2018 in Kraft
ist. Die verstärkte Überwachung stellt einen umfassenden Rahmen zur
Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklungen und der Fortführung der für eine
nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendigen politischen Maßnahmen bereit. Die
Europäische Kommission legt dazu vierteljährliche Berichte vor. Der letzte
Bericht wurde am 5. Juni 2019 veröffentlicht, an den Deutschen Bundestag
übermittelt und im Juli 2019 in der Eurogruppen-Arbeitsgruppe und der Eurogruppe
vorgestellt. In dem Bericht wird dargelegt, dass die Liquidität Griechenlands
ausreichend wäre, um den Finanzierungsbedarf für mehr als zwei Jahre zu sichern.
16. Ist die Gesamtschau des Griechenland-Engagements (Kredite in Höhe von
ca. 73 Prozent des eingezahlten Eigenkapitals, weitere Kredite ungeachtet
der Leistungsstörungen, Zinssicherung zukünftiger Kredite an Griechenland,
Auszahlung einer Liquiditätshilfe im August 2018, Tilgungsstreckungen)
des ESM nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, eine Abhängigkeit des
ESM und der Staaten der Eurozone von Griechenland zu konstatieren?
Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben sich im Jahr 2012 auf die
Einrichtung eines ESM verständigt, der Finanzhilfen für in Not geratene
Mitgliedstaaten des Euroraums bereitstellt, wenn dies unabdingbar ist, um die
Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten zu
wahren. Die Vergabe von Darlehen an ESM-Mitglieder wie Griechenland und
andere Länder unter strikten Auflagen im Rahmen von makroökonomischen
Anpassungsprogrammen erfolgte entsprechend der Regeln des ESM-Vertrages
sowie sonstiger ESM-Regularien. In Deutschland wurde dazu der Deutsche
Bundestag entsprechend der Regeln des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinG)
beteiligt. Mit Blick auf die ausgereichten Finanzhilfen geht die Bundesregierung
von einer fristgerechten Rückzahlung durch Griechenland und die anderen
Empfängerländer aus. Der ESM hat diesbezüglich ein Frühwarnsystem etabliert, das
eine Unterrichtung des ESM-Direktoriums vorsieht, sobald der interne
Risikoausschuss des ESM auf Basis einer regelmäßigen Überprüfung der Liquiditäts-
und Wirtschaftslage der Empfängerländer Rückzahlungsrisiken identifiziert. Das
Frühwarnsystem gilt auch für die EFSF. Über die übernommenen
Gewährleistungen im Rahmen der EFSF und die Inanspruchnahme des ESM wird der Deutsche
Bundestag quartalsweise unterrichtet.
17. Warum bittet das Bundesministerium der Finanzen bei der Zuleitung der
Jahresabschlüsse von ESM und EFSF um eine vertrauliche Behandlung, wenn
diese Jahresabschlüsse ohnehin veröffentlicht werden und auch den
europäischen Partnern vorliegen?
Die ESM und EFSF Jahresabschlüsse werden von den ESM-Direktoren erstellt
und durchlaufen mehrere Stufen bis zur endgültigen Billigung durch die ESM-
Gouverneure und EFSF-Anteilseigner. Das Verfahren ist gesetzlich in den
Gründungstexten der EFSF sowie in der ESM-Satzung verankert (Artikel 22 und 23
der ESM-Satzung und Kapitel VI Punkt 21.2 der EFSF „Statuts coordonnes suite
à un constat d´augmentation de capital“). Bis zur endgültigen Billigung
unterliegen die Dokumente der beruflichen Schweigepflicht nach Artikel 34 des ESM-
Vertrages. Dieser Artikel darf jedoch die umfassenden Unterrichtungsrechte des
Deutschen Bundestages nicht einschränken, so die völkerrechtliche Erklärung
zum ESM-Vertrag. Diese Bestimmung ermöglicht es der Bundesregierung, ihrer
gesetzlichen Unterrichtungspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag
nachzugehen und die Dokumente trotz ihres vertraulichen Charakters an den Deutschen
Bundestag zu übersenden. Die vertrauliche Handhabe sollte jedoch bis zur
endgültigen Billigung und Veröffentlichung gewährleistet sein. Dies ist vor allem
wegen der Marktsensitivität der Informationen für Investoren und andere
Marktteilnehmer erforderlich. Die ESM und EFSF Jahresabschlüsse enthalten
detaillierte Informationen über die Institutionen und ihre Aktivitäten und unterliegen
der Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer sowie den
Prüfungsausschuss, um die Richtigkeit sicherzustellen. Bis zur endgültigen Genehmigung
durch die ESM-Gouverneure und EFSF-Anteilseigner könnten die
Jahresabschlüsse aufgrund möglicher Folgeereignisse noch einer Änderung bedürfen.
Eine Veröffentlichung eines Entwurfs der Dokumente in einem früheren Stadium,
auch wenn sie als Entwurf gekennzeichnet sind, könnte dagegen zu Reaktionen
der Marktteilnehmer führen, die später nicht rückgängig gemacht werden können,
wenn die endgültigen Aussagen mit aktualisierten Informationen veröffentlicht
werden. Die vertrauliche Behandlung dieses Abschlussentwurfs steht ebenfalls
im Einklang mit Artikel 17 Absatz 9 der ESM-Satzung.
18. Welche Wertpapiere sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Positionen „Debt securities including fixed-income securities (a) issued by public
bodies“ in Höhe von 8 327 Mio. Euro (Vj. 10 972 Mio. Euro) und „(b) issued
by other borrowers“ in Höhe von 17 256 Mio. Euro (Vj. 9 919 Mio. Euro)
bilanziert?
Wie sind die Ratings dieser Wertpapiere?
19. Wie will die Bundesregierung der aus Sicht der Fragesteller existierenden
Gefahr begegnen, dass die Liquiditätsanlage zu einer Staatenrettung vor der
formalen Rettung mit Rettungsprogramm mutiert, indem in Anleihen
kriselnder Staaten investiert wird?
21. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr, dass die „Liquiditätsanlage“ zur
Erwirtschaftung von Zinserträgen zu einer Negativselektion führt, weil
Staatsanleihen mit sehr gutem Rating zu geringe Renditen aufweisen und auf
risikoreiche Staatsanleihen ausgewichen wird bzw. werden muss?
Wie will sie das unterbinden?
Die Fragen 18, 19 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des ESM-Vertrages führt der Geschäftsführende
Direktor für den ESM eine umsichtige Anlagepolitik durch, um dem ESM die
höchste Bonität zu sichern (siehe Antwort auf Frage 10). Die Operationen des
ESM entsprechen den Grundsätzen eines soliden Finanz- und
Risikomanagements. Über das Finanzmanagement des ESM wird der Deutsche Bundestag im
Rahmen der Quartalsberichte regelmäßig unterrichtet. Durch die ESM-
Anlageleitlinie werden dem ESM-Management klare und detaillierte Vorgaben für die
umsichtige Anlagepolitik gemacht. So muss mindestens ein Betrag, der 15
Prozent des maximalen Darlehensvolumens (500 Mrd. Euro) entspricht, in Anlagen
mit höchster Bonität investiert werden. Im letzten Bericht vom 31. Mai 2019
wurden die Zahlen für das 1. Quartal 2019 ausgewiesen: der Anteil der Investitionen
des eingezahlten Kapitals nach Anlage I der ESM-Anlageleitlinie mit höchster
Bonität und Liquidität betrug 92,6 Prozent davon und nach Anlage II (erweiterte
Anlageliste) 7,4 Prozent davon.
Eine Anlagepolitik zur „Staatenrettung“ ist dem ESM angesichts dieser strengen
rechtlichen Vorgaben nicht möglich (vgl. auch Antwort zu Frage 10). ESM-
Hilfen an Mitgliedstaaten der Währungsunion können gemäß Artikel 136 Absatz 3
AEUV und Artikel 3 und 12 des ESM-Vertrages nur unter strengen Auflagen und
nur dann gewährt werden, wenn sie unabdingbar zur Wahrung der
Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt und seiner Mitgliedstaaten sind. Das
Verfahren zur Gewährung von Stabilitätshilfen ist in Artikel 13 des ESM-
Vertrages geregelt. Stabilitätshilfen setzen einen genehmigenden Beschluss des ESM-
Gouverneursrates voraus, wobei der deutsche Gouverneur zuvor die Zustimmung
des Plenums des Deutschen Bundestages einholen muss.
Mit Zustimmung des Deutschen Bundestages wurde im Mai 2019 die ESM-
Anlageleitlinie reformiert, um die Ertragslage des ESM im gegenwärtigen
Niedrigzinsumfeld zu verbessern. Dazu wurde eine neue Tranche „Haltung bis zur
Endfälligkeit (Hold-to-Maturity-Tranche - HTMT)“ eingeführt. Damit verfolgt der
ESM das Ziel, das Portfolio nachhaltig zu stabilisieren, indem ein Teil des
Kapitals längerfristig höher verzinst und sicher angelegt wird. Da die Verwertung vor
Endfälligkeit in der Regel nicht zu erwarten ist, ist die Rendite stabil und erlaubt
dem ESM in Zeiten der Negativzinsen, das Kapital langfristig zu erhalten.
Unterstützt wird dieser Effekt durch die unterschiedliche Buchführung der HTMT, die
jährlich nicht zum aktuellen Verkehrswert, sondern zum Restbuchwert
ausgewiesen wird. Damit wird die HTMT nicht den täglichen Marktschwankungen
ausgesetzt. Auch für diese Investitionen gelten strenge Prinzipien. So dürfen
grundsätzlich nur Anlagen mit höchster Bonität gemäß Anlage I der ESM-Anlageleitlinie
getätigt werden. Zudem dürfen nur begrenzte Mittel längerfristig investiert
werden, da gemäß der ESM-Anlageleitlinie der Marktwert des eingezahlten Kapitals
und der Reserve 15 Prozent des maximalen Darlehensvolumens nicht
unterschreiten darf. Insofern stellt sich die Frage von zu risikoreichen Investitionen aus Sicht
der Bundesregierung nicht.
20. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Deutsche Bundestag
Investitionen bei der Anlage der Liquidität in Rahmen von
Einzelermächtigungen zustimmt?
Gemäß Artikel 7 Absatz 5 des ESM-Vertrages führt der Geschäftsführende
Direktor nach Weisung des Direktoriums die laufenden Geschäfte des ESM. Wie
dargelegt, wird der Rahmen für die ESM-Anlagepolitik durch die ESM-
Anlageleitlinie gesetzt, die vom ESM-Direktorium beschlossen und verändert werden
kann. Gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESM-
FinG) darf der deutsche Vertreter einer Änderung der ESM-Anlageleitlinie nur
dann zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hierzu einen zustimmenden
Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss muss der deutsche Vertreter
den Beschlussvorschlag ablehnen.
22. Will sich die Bundesregierung für die aus Sicht der Fragesteller naheliegende
und plausible Verwendung der Liquidität einsetzen, indem die Liquidität
a) an die Gesellschafter zurückgezahlt wird bzw.
b) für den Rückkauf der ESM-Anleihen verwendet wird?
23. Wenn nein, warum nicht, obwohl nach Auffassung der Fragesteller die
Option in Frage 22a den Gesellschaftern mehr Liquidität gibt und die Option in
Frage 22b die Schuldenrisiken senkt und sich positiv auf das Rating
auswirken dürfte?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Der ESM hält einen Teil des eingezahlten Kapitals in Form von Barmitteln. Diese
„Liquidität“ kann nicht an die ESM-Mitgliedstaaten ausgezahlt werden, da der
ESM seine Darlehenskapazität in Höhe von maximal 500 Mrd. Euro mit
ausreichendem eingezahltem Kapital unterlegen muss (siehe auch Antwort zu
Frage 10). Ein weiterer Teil der „Liquidität“ des ESM sind die sogenannten
Liquiditätspuffer, deren Refinanzierungskosten von den Programmländern getragen
werden müssen. Die Liquiditätspuffer sollen dem ESM ermöglichen, zu jeder Zeit
seinen Zahlungsverpflichtungen, z. B. Tilgung von fälligen ESM-Bonds,
nachzukommen. Auch diese Mittel können nicht an die ESM-Mitgliedstaaten ausgezahlt
werden.
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