[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
7. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12241
19. Wahlperiode 09.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl,
Martin Sichert, Ulrike Schilke-Ziesing und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/11874 –
Rückforderungen im SGB II (Hartz IV) und SGB III (ALG I)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2018 wurden insgesamt 20,34 Millionen Hartz-IV-Bescheide
(Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) sowie 2,2 Mio. ALG-I-Bescheide (Drittes
Buch Sozialgesetzbuch – SGB III) erstellt und versendet. Die tatsächliche
Anzahl der erstellten Bescheide dürfte jedoch nach Auffassung der Fragesteller
noch weitaus höher liegen. Zum einen liegen der Bundesregierung keine Zahlen
zu den Jobcentern vor, die als zugelassene kommunale Träger (zkT) organisiert
sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10736). Die zugelassenen kommunalen
Träger (zkT) stellen rund ein Viertel der 306 Jobcenter, betreuen aktuell rund
1,5 Millionen Menschen und sind für mehr als 22 Millionen Einwohner
verantwortlich (vgl.
https://bit.ly/2IuEX6h). Zum anderen liegen der Bundesregierung
keine Informationen oder Zahlen zu Änderungs- und Sperrzeitbescheiden im
SGB III (ALG I) sowie zu den Kindergeldbescheiden der mehr als 4 000
Familienkassen vor, die für rund 17 Millionen Kinder zuständig sind (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/10736).
Bei rund 5,73 Millionen Erstattungsbescheiden im SGB II (Hartz IV) und rund
706 000 Erstattungsbescheiden im SGB III (ALG I) wurde von den zuständigen
Stellen ein Mahnverfahren eingeleitet. Die sogenannten zahlungsgestörten
Forderungen betrugen Ende 2018 insgesamt ca. 3,07 Mrd. Euro. Hierbei
entfallen 2,59 Mrd. Euro auf Rückforderungen aus dem SGB II (Hartz IV) und
ca. 485 Mio. Euro auf Rückforderungen aus dem SGB III (ALG I). Bei
genauerer Betrachtung zeigt sich, dass die Höhe der Rückforderungen im SGB II
(Hartz IV) in den letzten Jahren von 1,43 Mrd. Euro (2015) auf 2,59 Mrd. Euro
(2018) um mehr als 80 Prozent angestiegen ist. Im SGB III (ALG I) ist die Höhe
der ausstehenden Rückforderungen in den letzten drei Jahren von 396 000 Euro
(2015) um mehr als 20 Prozent auf 465 000 Euro in (2018) angestiegen. Wie
viele Rückforderungen es hinsichtlich des Kindergeldes gibt, kann die
Bundesregierung nicht beantworten. Auch zur Anzahl eingeleiteter
Vollstreckungsoder Erzwingungshaftverfahren liegen der Bundesregierung nach eigenen
Aussagen keine Informationen oder Daten vor (vgl. Bundestagsdrucksache
19/10736).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antworten für den Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) beinhalten mit Ausnahme der Antworten zu den Fragen 5 und 7 sowie
33 und 34 nur die Daten der gemeinsamen Einrichtungen.
1. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
im Rechtskreis des SGB II in den Jahren 2015 bis 2019 insgesamt erstellt
(bitte getrennt nach Bund, Ländern, soziodemografischen Merkmalen:
Frauen, Männer, Alter: unter 25 Jahre, zwischen 25 und 50 Jahre, über
50 Jahre, sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer insgesamt, EU-
Ausländer, Drittstaatsangehörige getrennt ausweisen)?
Erstattungsbescheide wurden wie folgt erstellt:
Jahr Anzahl
2015 2.141.725
2016 2.401.550
2017 2.358.679
2018 2.883.472
2019 1.552.300
Eine Auswertung nach einzelnen Bundesländern und den weiter genannten
Kriterien wie Geschlecht, Alter sowie Staatsangehörigkeit ist nicht möglich.
2. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
im Rechtskreis des SGB III in den Jahren 2015 bis 2019 insgesamt erstellt
(bitte getrennt nach Bund, Ländern, soziodemografischen Merkmalen:
Frauen, Männer, Alter: unter 25 Jahre, zwischen 25 und 50 Jahre, über
50 Jahre, sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer insgesamt, EU-
Ausländer, Drittstaatsangehörige getrennt ausweisen)?
Eine Auswertung nach den aufgeführten soziodemografischen Merkmalen ist
nicht möglich. Die Anzahl der Erstattungsbescheide im Zeitraum 2015 bis 2019
(Stichtag 30. Juni 2019) getrennt nach Regionaldirektionen (RD) ist der
beigefügten Tabelle zu entnehmen:
Regionaldirektion 2015 2016 2017 2018 2019
Alle 552.732 517.253 474.703 452.505 234.194
RD Nord 51.369 46.755 42.366 39.894 20.712
RD Niedersachsen-Bremen 57.691 53.892 50.514 46.213 23.384
RD Nordrhein-Westfalen 127.918 120.138 109.016 103.466 52.131
RD Hessen 37.643 35.290 31.337 33.943 17.559
RD Rheinland-Pfalz-Saarland 31.808 31.900 31.795 28.669 15.079
RD Baden-Württemberg 61.006 57.451 55.130 51.162 25.680
RD Bayern 75.896 74.231 69.319 65.934 36.407
RD Berlin-Brandenburg 48.093 44.843 38.406 39.852 20.025
RD Sachsen-Anhalt-Thüringen 33.570 29.111 25.144 24.438 13.329
RD Sachsen 27.738 23.642 21.676 18.934 9.888
3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Rechtskreis des
SGB II in den Jahren 2015 bis 2019 der durchschnittliche
Rückforderungsbetrag pro Erstattungsbescheid?
4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Rechtskreis des
SGB III in den Jahren 2015 bis 2019 der durchschnittliche
Rückforderungsbetrag pro Erstattungsbescheid?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
5. Gegen wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB II wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 Widerspruch
eingelegt (bitte getrennt nach Bund, Ländern, soziodemografischen
Merkmalen: Frauen, Männer, Alter: unter 25 Jahre, zwischen 25 und 50 Jahre, über
50 Jahre, sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer insgesamt, EU-
Ausländer, Drittstaatsangehörige getrennt ausweisen)?
Im Jahr 2018 wurden im Sachgebiet „Aufhebung und Erstattung“ bundesweit
rund 113 200 Widersprüche registriert. Weil es sich bei der Statistik zu
Widersprüchen und Klagen im SGB II um eine Verfahrensstatistik handelt, sind dort
keine Merkmale zu Personen oder Bedarfsgemeinschaften hinterlegt. Angaben
für die Jahre 2015 bis 2018 und das erste Halbjahr 2019 können der beigefügten
Tabelle entnommen werden.
6. Gegen wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB III wurde
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019
Widerspruch eingelegt (bitte getrennt nach Bund, Ländern, soziodemografischen
Merkmalen: Frauen, Männer, Alter: unter 25 Jahre, zwischen 25 und
50 Jahre, über 50 Jahre, sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer
insgesamt, EU-Ausländer, Drittstaatsangehörige getrennt ausweisen)?
Eine statistische Erfassung von Widersprüchen im Rechtskreis des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erfolgt nach Rechtsgebiet (Arbeitslosengeld,
Insolvenzgeld, Berufsausbildungsbeihilfe usw.). Zu den einzelnen Rechtsgebieten
bestehen keine Auswertungsmöglichkeiten, ob sich ein Widerspruch zum
Beispiel gegen einen Erstattungsbescheid, einen Leistungsbescheid oder einen
Ablehnungsbescheid richtet. Zur konkreten Fragestellung liegen der
Bundesregierung daher keine Angaben vor.
7. Wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB II wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 von den
ausstellenden Stellen wieder aufgehoben bzw. zurückgenommen?
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu Widersprüchen im SGB II
weist die Anzahl der erledigten Widersprüche aus. Danach wurde 2018 insgesamt
rund 45 300 Widersprüchen vollständig oder teilweise stattgegeben. Sollten
Erstattungsbescheide nicht über das Widerspruchsverfahren aufgehoben oder
zurückgenommen worden sein, sind diese nicht in der statistischen Auswertung
enthalten. Angaben für die Jahre 2015 bis 2018 und das erste Halbjahr 2019 für
Deutschland können der beigefügten Tabelle entnommen werden.
8. Wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB III wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 von den
ausstellenden Stellen wieder aufgehoben bzw. zurückgenommen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
9. Wie viele Erstattungsforderungen im Rechtskreis des SGB II sind nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 verjährt (bitte
nach Möglichkeit die Gesamthöhe der entsprechenden Erstattungsbescheide
angeben)?
Erstattungsforderungen nach dem SGB II können noch nicht verjährt sein. Gemäß
§ 50 Absatz 4 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche grundsätzlich
vier Jahre nach ihrer Entstehung. Mit Rechtskraft des Erstattungsbescheides tritt
die Verjährung erst nach 30 Jahren ein (§ 52 Absatz 2 SGB X). Die 30-jährige
Frist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres der Bestandskraft des
Erstattungsbescheides. Somit verjähren die Erstattungsansprüche nach dem SGB II (aus dem
Jahre 2005) frühestens am 31. Dezember 2034.
10. Wie viele Erstattungsforderungen im Rechtskreis des SGB III sind nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 verjährt (bitte
nach Möglichkeit die Gesamthöhe der entsprechenden Erstattungsbescheide
angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Zur Verjährungsfrist gilt das
in der Antwort zu Frage 9 Ausgeführte.
11. Bei wie vielen Erstattungsbescheiden im Rechtskreis des SGB II wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 ein
Mahnverfahren eingeleitet (bitte getrennt nach Bund, Ländern, soziodemografischen
Merkmalen: Frauen, Männer, Alter: unter 25 Jahre, zwischen 25 und
50 Jahre, über 50 Jahre, sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer
insgesamt, EU-Ausländer, Drittstaatsangehörige getrennt ausweisen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/10736 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Daten zu soziodemographischen Merkmalen vor.
12. Bei wie vielen Erstattungsbescheiden im Rechtskreis des SGB III wurde
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 ein
Mahnverfahren eingeleitet (bitte getrennt nach Bund, Ländern,
soziodemografischen Merkmalen: Frauen, Männer, Alter: unter 25 Jahre, zwischen 25 und
50 Jahre, über 50 Jahre, sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer
insgesamt, EU-Ausländer, Drittstaatsangehörige getrennt ausweisen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/10736 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Daten zu soziodemographischen Merkmalen vor.
13. Gegen wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB II wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 Widerspruch
eingelegt (bitte getrennt nach Bund, Ländern, soziodemografischen
Merkmalen: Frauen, Männer, Alter: unter 25 Jahre, zwischen 25 und 50 Jahre, über
50 Jahre, sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer insgesamt, EU-
Ausländer, Drittstaatsangehörige getrennt ausweisen)?
2015: Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
2016: 25 550
2017: 30 541
2018: 22 002
2019: 21 387 (Stand: Ende Juni)
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Daten zu
soziodemographischen Merkmalen vor.
14. Gegen wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB III wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 Widerspruch
eingelegt (bitte getrennt nach Bund, Ländern, soziodemografischen
Merkmalen: Frauen, Männer, Alter: unter 25 Jahre, zwischen 25 und 50 Jahre, über
50 Jahre, sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer insgesamt, EU-
Ausländer, Drittstaatsangehörige getrennt ausweisen)?
2015: Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor
2016: 4 858
2017: 5 088
2018: 5 443
2019: 2 750 (Stand: Ende Juni)
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Daten zu
soziodemographischen Merkmalen vor.
15. Gegen wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB II wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 Widerspruch
eingelegt und stattgegeben (bitte getrennt nach Bund, Ländern,
soziodemografischen Merkmalen: Frauen, Männer, Alter: unter 25 Jahre, zwischen 25 und
50 Jahre, über 50 Jahre, sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer
insgesamt, EU-Ausländer, Drittstaatsangehörige getrennt ausweisen)?
16. Gegen wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB III wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 Widerspruch
eingelegt und stattgegeben (bitte getrennt nach Bund, Ländern,
soziodemografischen Merkmalen: Frauen, Männer, Alter: unter 25 Jahre, zwischen 25 und
50 Jahre, über 50 Jahre, sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer
insgesamt, EU-Ausländer, Drittstaatsangehörige getrennt ausweisen)?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
17. Wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB II wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019
a) unter einem Monat abgeschlossen,
b) unter sechs Monaten abgeschlossen,
c) unter einem Jahr abgeschlossen,
d) unter zwei Jahren abgeschlossen,
e) unter drei Jahren abgeschlossen,
f) unter fünf Jahren abgeschlossen bzw.
g) seit fünf oder mehr Jahren noch nicht abgeschlossen?
Die Daten können der beigefügten Tabelle entnommen werden:
18. Wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB III wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019
a) unter einem Monat abgeschlossen,
b) unter sechs Monaten abgeschlossen,
c) unter einem Jahr abgeschlossen,
d) unter zwei Jahren abgeschlossen,
e) unter drei Jahren abgeschlossen,
f) unter fünf Jahren abgeschlossen bzw.
g) seit fünf oder mehr Jahren noch nicht abgeschlossen?
Die Daten können der beigefügten Tabelle entnommen werden:
19. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sich trotz der deutlich gesunkenen
Arbeitslosigkeit der Bestand an „zahlungsgestörten Forderungen“ im
Rechtskreis des SGB II um mehr als 80 Prozent von rund 1,43 Mrd. Euro im Jahr
2015 auf rund 2,59 Mrd. Euro im Jahr 2018 erhöht hat?
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen erbracht, soweit Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt ganz oder zum Teil nicht aus dem
zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Daraus folgt,
dass Forderungen aus dem Rechtskreis SGB II aufgrund der schwierigen
wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerinnen und Schuldner zu einem
erheblichen Teil nicht einbringlich sind. Eine Vollstreckung ist wegen der Beachtung
der Pfändungsfreigrenzen nicht möglich.
Ein großer Teil der Forderungen im Rechtskreis SGB II stammt aus
Überzahlungen im Bereich Nebeneinkommen/Einkommen. Da die Leistungen monatlich im
Voraus erbracht werden, kann erzieltes (Neben-)Einkommen insbesondere bei
Aufnahme einer Tätigkeit erst im Nachhinein berücksichtigt werden. Oftmals
haben Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Feststellung der Rückforderung
bereits Leistung und Nebeneinkommen verbraucht, so dass (über ggf. eine
Aufrechnung laufender Leistungen hinaus) keine Tilgung der Forderung möglich ist.
Dadurch übersteigt der Zugang an (neuen) Forderungen den Abgang an
(bestehenden) Forderungen.
20. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sich trotz der deutlich gesunkenen
Arbeitslosigkeit der Bestand an „zahlungsgestörten Forderungen“ im
Rechtskreis des SGB III um mehr als 20 Prozent von rund 396 Mio. Euro im Jahr
2015 auf rund 485 Mio. Euro im Jahr 2018 erhöht hat?
Der Bestand an zahlungsgestörten Forderungen hat sich zwar über die Jahre
erhöht, gleichzeitig ist der Forderungsbestand insgesamt im Rechtskreis SGB III im
Jahr 2018 jedoch gesunken. Mögliche Ursachen zur gegenläufigen
Entwicklungen von Gesamtforderungsbestand und zahlungsgestörtem Forderungsbestand
können vielfältig sein. Anzumerken ist jedoch, dass der größte
Teilforderungsbestand im SGB III, das Arbeitslosengeld, in den Jahren 2015 bis 2018 nur um
8,82 Prozent (und damit im Bereich des Inflationsausgleiches) gestiegen ist.
21. Wie viele der „zahlungsgestörten Forderungen“ im Rechtskreis des SGB II
stehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Zusammenhang mit einer
abgegebenen „Flüchtlingsbürgschaft“?
22. In welcher Höhe stehen „zahlungsgestörte Forderungen“ im Rechtskreis des
SGB II nach Kenntnis der Bundesregierung in Zusammenhang mit einer
abgegebenen „Flüchtlingsbürgschaft“?
23. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Höhe und die Anzahl der
„zahlungsgestörten Forderungen“ im Rechtskreis des SGB II ein, die auf eine
abgegebene „Flüchtlingsbürgschaft“ zurückzuführen sind?
24. Wie viele der „zahlungsgestörten Forderungen“ im Rechtskreis des SGB II
stehen nach Kenntnis der Bundesregierung – unabhängig von etwaigen
Landesaufnahmeprogrammen – in Zusammenhang mit einer abgegebenen
„Verpflichtungserklärung“?
25. In welcher Höhe stehen „zahlungsgestörte Forderungen“ im Rechtskreis des
SGB II nach Kenntnis der Bundesregierung – unabhängig von etwaigen
Landesaufnahmeprogrammen – in Zusammenhang mit einer abgegebenen
„Verpflichtungserklärung“?
26. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Höhe und die Anzahl der
„zahlungsgestörten Forderungen“ im Rechtskreis des SGB II ein, die –
unabhängig von etwaigen Landesaufnahmeprogrammen – auf eine abgegebene
„Verpflichtungserklärung“ zurückzuführen sind?
Die Fragen 21 bis 26 werden gemeinsam beantwortet.
Rückforderungen, die im Zusammenhang mit einer sogenannten
Flüchtlingsbürgschaft geltend gemacht wurden, wurden ab März 2016 befristet niedergeschlagen.
Mit der Niederschlagung befindet sich eine Forderung (zeitlich) befristet nicht
mehr im aktiven Forderungsbestand; sie trägt (vorübergehend) damit nicht mehr
das Merkmal „zahlungsgestörte Forderung“. Auf die Forderung wird nicht
verzichtet, die Forderung bleibt dem Grunde nach bestehen.
In wie vielen Fällen vor diesem Zeitpunkt Forderungen aus sogenannten
Flüchtlingsbürgschaften von den gemeinsamen Einrichtungen zum Soll gestellt und
danach zahlungsgestört wurden, kann nicht ermittelt werden.
27. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits eingeleitet bzw.
getroffen, um den aktuellen Bestand an „zahlungsgestörten Rückforderungen“ im
Rechtskreis des SGB II in Höhe von 2,59 Mrd. Euro nachhaltig abzubauen?
28. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits eingeleitet bzw.
getroffen, um den aktuellen Bestand an „zahlungsgestörten Rückforderungen“ im
Rechtskreis des SGB III in Höhe von 485 Mio. Euro nachhaltig abzubauen?
29. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den aktuellen Bestand
an „zahlungsgestörten Rückforderungen“ im Rechtskreis des SGB II in Höhe
von 2,59 Mrd. Euro nachhaltig abzubauen?
30. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den aktuellen Bestand
an „zahlungsgestörten Rückforderungen“ im Rechtskreis des SGB III in
Höhe von 485 Mio. Euro nachhaltig abzubauen?
Die Fragen 27 bis 30 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht die Wahrnehmung des Inkassos als wichtige Aufgabe
zur Realisierung von steuer- und beitragsfinanzierten Einnahmen an. Mit den von
der BA initiierten Projekten zur Neuausrichtung und Weiterentwicklung des
Inkassos sowie zur Weiterentwicklung der Inkasso-Software wurden die
Gesamtprozesse (z. B. Prozesse, Struktur, Auf- und Ablauforganisation, Personal,
Informationstechnik) grundsätzlich neu gestaltet und weiterentwickelt. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales begleitet die Projekte intensiv. In diesem
Zusammenhang wurden und werden verschiedenste organisatorische und
systemseitige Änderungen zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen, zur Verbesserung der
Arbeitsabläufe sowie zur effizienteren Bearbeitung von Vorgängen umgesetzt.
Für den Bereich Inkasso erfolgte eine räumliche Konzentration und fachliche
Spezialisierung der Teams SGB II/SGB III, Unterhaltsheranziehung und
Kindergeld sowie die Trennung von Sachbearbeitung und Telefonie. Durch die
Einführung des Collection Managements (Modul im Enterprise Resource
Planning (ERP)-System) können Kunden/Forderungen/Forderungssegmente priorisiert
und die einzelnen Schritte des Einziehungsverfahrens individuell angesteuert
werden. Mit den Collection Strategien werden die Einziehungsverfahren gegen
zahlungsfähige Schuldnerinnen und Schuldner systematisch und stringent
unterstützt. Gleichzeitig wird verhindert, dass gegenüber nicht zahlungsfähigen
Leistungsbeziehenden Vollstreckungsmaßnahmen angestrengt oder Maßnahmen
gegenüber minderjährigen Kunden eingeleitet werden. Damit erfolgt auch die
Abkehr von einer reaktiven, zu einer proaktiven Bearbeitung durch erweiterte
maschinelle Prüf- und Handlungsprozesse im ERP-System.
Ungeachtet dessen bleibt der Auslöser steigender Zahlen an (Rück-)Forderungen,
insbesondere im SGB II, die Vorauszahlung der Leistungen mit nachfolgend
häufigen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen. Darüber hinaus ist zu
beachten, dass dem Erfolg der Bemühungen des Forderungseinzuges durch die
Schuldnerstruktur enge Grenzen gesetzt wird. Die Leistungen nach dem SGB II
liegen regelmäßig unterhalb zulässigen Pfändungsfreigrenzen, so dass in der
Regel kaum pfändbares Einkommen vorhanden ist.
Die gestiegene Effizienz bei der Bearbeitung von Vorgängen lässt sich am
gesteigerten Einziehungsergebnis ablesen. Die Einnahmen auf zahlungsgestörte
Forderungen sind von 300 Mio. Euro im Jahr 2016 auf 500 Mio. Euro im Jahr 2018
gestiegen. Im Jahr 2019 werden diese erneut gesteigert.
31. In wie vielen Fällen im Rechtskreis des SGB II wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 dem Forderungsschuldner von
den zuständigen Stellen eine Zahlungserleichterung (Zahlung in bestimmten
Teilbeträgen) gewährt bzw. mit diesem vereinbart?
2015: 1 149.285
2016: 1 501.277
2017: 971 858
2018: 982 381
2019: 375 632 (Stand: Ende Juni)
32. In wie vielen Fällen im Rechtskreis des SGB III wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 dem Forderungsschuldner von
den zuständigen Stellen eine Zahlungserleichterung (Zahlung in bestimmten
Teilbeträgen) gewährt bzw. mit diesem vereinbart?
2015: 131 510
2016: 127 513
2017: 143 108
2018: 126 985
2019: 36 771 (Stand: Ende Juni)
33. In wie vielen Fällen war es dem Forderungsschuldner nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 aufgrund seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse auf absehbare Zeit nicht möglich, eine Forderung aus dem
Rechtskreis des SGB II zu begleichen, sodass von den zuständigen Stellen
von der Möglichkeit der Einstellung des Vollstreckungsverfahrens in Form
der Niederschlagung Gebrauch gemacht wurde?
Die Daten können der beigefügten Tabelle entnommen werden:
Jahr Anzahl der Niederschlagungen
2015 88.917
2016 72.890
2017 108.586
2018 1.855.228
2019 (bis Juni) 1.135.791 (nur gemeinsame Einrichtungen; für die
zugelassenen kommunalen Träger liegen der Bundesregierung für
2019 noch keine Daten vor)
34. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Gesamtbetrag, der in
den Jahren 2015 bis 2019 im Rechtskreis des SGB II niedergeschlagen
wurde?
Die Daten können der beigefügten Tabelle entnommen werden:
Jahr Betrag in Euro
2015 31.222.009
2016 42.698.561
2017 49.438.751
2018 198.738.484*
2019 (bis Juni) 194.027.364 (nur gemeinsame Einrichtungen; für die
zugelassenen kommunalen Träger liegen der Bundesregierung
für 2019 noch keine Daten vor)
* Hinweis: Steigerung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten neuer Weisungen zur
Niederschlagung von Forderungen.
35. In wie vielen Fällen war es dem Forderungsschuldner nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 aufgrund seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse auf absehbare Zeit nicht möglich, eine Forderung aus dem
Rechtskreis des SGB III zu begleichen, sodass von den zuständigen Stellen
von der Möglichkeit der Einstellung des Vollstreckungsverfahrens in Form
der Niederschlagung Gebrauch gemacht wurde?
Die Angaben sind aus nachfolgender Tabelle ersichtlich.
Jahr Anzahl der Fälle
2015 25.951
2016 21.728
2017 21.754
2018 164.736
2019 (bis Juni) 100.273
36. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Gesamtbetrag, der
in den Jahren 2015 bis 2019 im Rechtskreis des SGB III niedergeschlagen
wurde?
Die Angaben sind aus nachfolgender Tabelle ersichtlich.
Jahr Betrag in Euro
2015 153.873.467
2016 1.104.779.527*
2017 1.811.536.853
2018 1.000.103.144
2019 (bis Juni) 33.907.410
* Hinweis: Ab 2016 erfolgt eine Steigerung wegen verstärkter systematischer Niederschlagung
von Insolvenzgeldforderungen.
37. Wie viele Rückforderungen im Rechtskreis des SGB II sind nach Kenntnis
der Bundesregierung seit
a) weniger als einem Monat offen,
b) weniger als sechs Monaten offen,
c) weniger als ein Jahr offen,
d) weniger zwei Jahren offen,
e) weniger als drei Jahren offen,
f) weniger als fünf Jahren offen bzw.
g) fünf oder mehr Jahren offen?
38. Wie viele Rückforderungen im Rechtskreis des SGB III sind nach Kenntnis
der Bundesregierung seit
a) weniger als einem Monat offen,
b) weniger als sechs Monaten offen,
c) weniger als einem Jahr offen,
d) weniger als zwei Jahren offen,
e) weniger als drei Jahren offen,
f) weniger als fünf Jahren offen bzw.
g) fünf oder mehr Jahren offen?
Die Fragen 37 und 38 werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben sind aus nachfolgender Tabelle ersichtlich.
39. Wie viele Vollstreckungsanordnungen und Vollstreckungsersuchen sind
nach Kenntnis der Bundesregierung den (Haupt-)Zollämtern in den Jahren
2010 bis 2019 von der Bundesagentur für Arbeit insgesamt zugegangen (vgl.
https://bit.ly/2Y3TgUE)?
In den Jahren 2010 bis 2018 hat die BA folgende Anzahl an
Vollstreckungsanordnungen zur Vollstreckung durch die Hauptzollämter übermittelt (Angaben in
Tausend):
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Vollstreckungsanordnungen der
Bundesagentur für Arbeit
1.100 36 1.230 938 1.379 276 366 411 577
Für das Jahr 2019 liegen noch keine Daten vor.
40. Wie viele der durch die (Haupt-)Zollämter beigetrieben rückständigen
Forderungen der Jahre 2010 bis 2019 entfielen auf die Bundesagentur für
Arbeit, und wie viele auf die sonstigen Sozialbehörden (vgl.
https://bit.ly/2Y3T
gUE)?
Die Hauptzollämter haben in den Jahren 2010 bis 2018 folgende Einnahmen für
die BA und die sonstigen Sozialversicherungsbehörden (z. B. gesetzliche
Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) beigetrieben (Angaben in Mio. Euro):
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Bundesagentur für Arbeit 107 51 98 102 98 57 50 53 82
Sonstige
Sozialversicherungsbehörden
778 840 878 970 1.012 1.045 984 963 1.012
Für das Jahr 2019 liegen noch keine Daten vor.
41. Aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
keine Informationen oder Daten hinsichtlich der Anzahl erstellter Bescheide,
Anzahl etwaiger Mahnungen sowie Anzahl und Höhe etwaiger
Rückforderungen bezüglich des Kindergeldes erfasst (vgl. Bundestagsdrucksache
19/10736)?
Plant die Bundesregierung eine zukünftige statistische Erfassung?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 zweiter Absatz der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9817 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]