[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga,
Enrico Komning, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12246 –
Praxis der Steuer- und Zollerhebung im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bericht des Bundesrechnungshofes für das Jahr 2018 (
www.bundesrech-
nungshof.de/de/veroeffentlichungen/bemerkungen-jahresberichte) führt aus,
dass erhebliche Beträge an Zoll- und Steuerabgaben dem Bund hätten
zugeführt werden können und müssen, wenn nicht bestimmte Versäumnisse in der
Umsetzung des Steuerrechtes erfolgt wären. Neben den Mängeln im
Geschäftsbereich anderer Bundesministerien werden auch die strukturellen
Defizite im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
beispielhaft dargestellt.
Neben dem nach Ansicht der Fragesteller ohnehin nicht hinnehmbaren, aber
vermeidbaren Steuerausfall entstehen nach Ansicht der Fragesteller Effekte,
die Steuer- und Zollhinterziehung durch mangelhafte Nachsorge als
lohnenswert für potentielle Betrüger erachten lassen, da der Abschreckungseffekt
durch mangelnde Nachsorge und unterlassene Steuerverfolgung nicht erzielt
wird. Andererseits zieht es nach Auffassung der Fragesteller eine
Doppelbelastung für den Steuerbürger nach sich, weil im Nachgang durch entgangene
Einnahmen der Unionsabgaben zusätzliche Forderungen der EU fällig werden.
Mit einem verhältnismäßig geringen Personalaufwuchs wären nach Ansicht
der Fragesteller große Summen für den Haushalt zu erzielen. Daher muss nach
Ansicht der Fragesteller dem fundierten Bericht über die Ergebnisse der
Kontrolle der Bundesfinanzen durch den Bundesrechnungshof besonderes Gehör
verschafft werden.
Die festgestellten Mängel lassen sich nach Ansicht der Fragesteller im
Wesentlichen in vier Hauptkategorien unterteilen:
Mangelnde Personalausstattung der Behörden. Durch mangelnde
Personalausstattung der Behörden entgehen dem Bund und der EU nach
Ansicht der Fragesteller erhebliche Summen, weil Forderungen einfach nicht
beigetrieben werden.
Fehlende IT-Unterstützung. Dadurch verzichtet der Bund nach Ansicht
der Fragesteller bei erheblichen Summen teilweise zur Gänze mangels
technischer Umsetzung auf die Erhebung z. B. von Steuerforderungen.
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Deutscher Bundestag Drucksache 19/12958
19. Wahlperiode 03.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Organisationsdefizite, z. B. bei der Verteilung des ohnehin geringen
Personalbestandes beim Zoll und dem dadurch entstehenden
Bearbeitungsstau von Anträgen.
Mangelnde Ausnutzung bestehender Regelungen, z. B. bei der
Umsatzsteuer-Prüfung von Unternehmen, vor allem auch die
Ungleichheit in diesem Sektor in den verschiedenen Bundesländern.
Weiterhin ist nach Ansicht der Fragesteller zu prüfen, warum bestimmte
Steuerarten eine auffällig hohe Quote der Nichteintreibung vorweisen können, wie
z. B. die im Bericht genannte Summe von 185 Mio. Euro Stromsteuern von
Betreibern von Energieerzeugungsanlagen seit dem Jahr 2009 („Bemerkungen
2018“ – Bericht des Bundesrechnungshofes 2018, S. 196 ff. „Bund entgehen
185 Mio. Euro Stromsteuern“ Kapitel 0813) oder die Nichteintreibung von
ca. 1 Mrd. Euro fälliger Hinterziehungszinsen von Einkommensteuern
(
www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemerkun
gen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/2018-bemerkungen-gesamtbe
richt-pdf, Seite 286).
1. Warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009
ca. 185 Mio. Euro ausstehende Stromsteuer von Betreibern von
Energieerzeugungsanlagen noch nicht wirksam eingefordert („Bemerkungen
2018“ – Bericht des Bundesrechnungshofes 2018, S. 196 ff. „Bund
entgehen 185 Mio. Euro Stromsteuern“ Kapitel 0813)?
2. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auch dann noch von
der Erhebung der genannten Stromsteuern abgesehen, als Ende März
2015 durch Erlasse des BMF (
http://www.vbvh.de/fileadmin/user_uplo
ad /pdf /2015 /BMF-Schre iben-vom-25-03-2015-Az- I I I -B-6-
V-4250-05-10003_004.pdf und
www.vbvh.de/fileadmin/user_uplo
ad /pdf /2015 /BMF-Schre iben-vom-23-03-2015-Az- I I I -B-6-
V-4250-05-10003.pdf) klargestellt wurde, dass Doppelförderungen für
Energieerzeugungsanlagen nach Unionsrecht ausgeschlossen sind und
damit für den Zeitraum ab 2013 noch Nachforderungen hätten festgesetzt
werden können?
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Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines klarstellenden Erlasses des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im März 2015 an die Zollverwaltung zur
Frage, in welchen Fällen die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer
3 StromStG im Zusammenspiel mit bestimmten Regelungen des Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG) vorliegen kann, waren von 2009 bis 2012 gewährte
Stromsteuerbefreiungen durch Ablauf der Festsetzungsfrist bereits verjährt.
Eine Nachforderung war daher nicht mehr möglich. Für den Zeitraum von 2013
bis einschließlich März 2015 erfolgte aus Gründen des Vertrauensschutzes
keine Rückforderung. Die Bundesregierung hat erst im April 2018 von der
Europäischen Kommission eine bejahende Antwort auf die Frage erhalten, dass es
sich bei § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG um eine Beihilfe handelt.
3. Welche Teile des Steuerrechtes, außer dem Stromsteuerrecht, gelten nach
Auffassung der Bundesregierung sonst noch als „komplexe Abfassung“,
als welche laut Bericht des Bundesrechnungshofes bei der Begründung
des BMF zur Ablehnung der nachträglichen Steuererhebung für den in
Frage 2 bezeichneten Zeitraum von 2013 bis 2015 das Stromsteuerrecht
bezeichnet wurde (
www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/
produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/2018-
bemerkungen-gesamtbericht-pdf Seite 197)?
Gegenstand der Bemerkungen des Bundesrechnungshofs waren neben den
stromsteuerrechtlichen Regelungen auch die Förderregelungen aus dem
Energiesektor, wie bspw. das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz.
4. Können nach Kenntnis der Bundesregierung Steuerpflichtige, die andere
in „komplexer Abfassung“ gesetzlich vorgeschriebene Steuern als die
Stromsteuer nachzahlen müssten, ebenfalls Vertrauensschutz geltend
machen, und wenn ja, welche Steuerarten sind hiervon umfasst?
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes resultiert aus der im Grundgesetz
verankerten Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. Das Verwaltungshandeln wird
im jeweiligen Einzelfall auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes hin
überprüft.
5. Wird das BMF eine Anzeigepflicht über erhaltene Förderung bei
erneuerbaren Energien in der Steueranmeldung bei den Hauptzollämtern
erlassen?
Das Bundesministerium der Finanzen hat in Abstimmung mit dem
Bundesrechnungshof das Formular der Steueranmeldung um Angaben zu Förderungen
nach dem EEG (Marktprämie) ergänzt. Die Veröffentlichung erfolgt auf den
Seiten der Zollverwaltung unter
www.zoll.de.
6. Wie heißt das im Bericht des Bundesrechnungshofes genannte
Hauptzollamt, das spätestens seit dem November 2016 die Generalzolldirektion
darauf hingewiesen hat (siehe „Bemerkungen 2018“ – Bericht des
Bundesrechnungshofes 2018, S. 203 ff.), dass ihm für die über 1 400 zu
erstellenden Bescheide im Nachgang einer mehrjährigen Ermittlungstätigkeit
der Zollfahndung gegen Vergehen im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer
erteilten Nacherhebung benötigten zusätzlichen 16 Beamten nicht
ausreichen würden?
Es handelt sich um das Hauptzollamt Krefeld.
7. Hat das BMF im Bereich aller Zolldirektionen das Personal für
Ermittlungen aufgestockt (bitte Anzahl des bewilligten Personals im Bereich
aller beteiligten Zolldirektionen angeben)?
Für die Bearbeitung der Besteuerungsverfahren in dem betreffenden
Gesamtkomplex werden entsprechend dem jeweiligen Ermittlungsstand zwei bis fünf
Beschäftigte flexibel eingesetzt. Dabei wird das zuständige Hauptzollamt auf
Veranlassung der Generalzolldirektion seit April 2018 durch bis zu drei
Beschäftigte anderer Hauptzollämter im Rahmen von Geschäftsaushilfen
unterstützt. Eine tageweise Unterstützung durch weitere Beschäftigte für einfache
Bürotätigkeiten erfolgt im Einzelfall bei Bedarf. Das zuständige Hauptzollamt
erachtet die gewährte Unterstützung als sachgerecht und ausreichend. Ferner
bietet die Generalzolldirektion auf verschiedenen Ebenen den Hauptzollämtern
fachliche Unterstützung an.
8. Beabsichtigt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Generalzolldirektion, die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes zur eigenen
Bearbeitung komplexer Besteuerungsverfahren von den Hauptzollämtern an sich
zu ziehen, umzusetzen, und wenn nein, warum nicht (siehe
„Bemerkungen 2018“ – Bericht des Bundesrechnungshofes 2018, S. 201)?
Die Generalzolldirektion erledigt als Bundesoberbehörde in eigener
Zuständigkeit Aufgaben, die ihr durch das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) oder andere
Bundesgesetze zugewiesen werden, § 16 AO, § 4 Absatz 2, § 1 Nummer 2
FVG. Sie hat insbesondere die bundesweite Durchführung der Aufgaben der
Zollverwaltung zu leiten sowie die Dienst- und Fachaufsicht über die
Hauptzollämter und Zollfahndungsämter auszuführen, § 5a Absatz 1 Satz 1, 2 FVG. Die
Durchführung von Besteuerungsverfahren wurde ihr nicht übertragen.
Hierfür sind die Hauptzollämter zuständig, die über eine sachgerechte
Bedarfsfestsetzung und ggf. zeitlich befristete zusätzliche Personalzuführungen in die
Lage versetzt werden können, große Ermittlungskomplexe schwerpunktmäßig
und in einem zeitlich angemessenen Rahmen steuer- und strafrechtlich zu
bearbeiten.
9. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Zollverwaltung in ihren
Agrardieselstellen einen aufkommensangemessenen Personaltausch
vollzogen, um die im Jahresbericht des Bundesrechnungshofes erwähnte
Fehlverteilung bzw. zu hohe Zahl an Beschäftigten auszugleichen
(
www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemer
kungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/2018-
bemerkungengesamtbericht-pdf Seite 209)?
Die Zollverwaltung hat mittels organisatorischer Maßnahmen eine
gleichmäßige Aufgabenverteilung herbeigeführt. Es ist geplant, in zwei bis drei Jahren die
personelle und organisatorische Struktur der Agrardieselstellen der
Zollverwaltung einer erneuten Analyse zu unterziehen.
10. Wird das BMF die fünf Agrardieselstellen, wie vom
Bundesrechnungshof vorgeschlagen (
www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/
produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/2018-
bemerkungen-gesamtbericht-pdf, S. 208), zu einer Zentralstelle
Agrardieselvergütung zusammenfassen, und wenn nein, warum nicht?
Das Bundesministerium der Finanzen hält daran fest, die Bearbeitung der
Agrardieselvorgänge in einer gestrafften dezentralen Struktur zu organisieren.
Dies hat unter anderem den Vorteil, Arbeitsspitzen bei der Antragsbearbeitung
flexibel ausgleichen zu können und auf bereits bestehende Strukturen
zurückgreifen zu können.
11. Wird das BMF die Grenze für die IT-gestützte Plausibilitäts-Prüfung des
Mehrverbrauches bei Agrardiesel, wie vom Bundesrechnungshof
vorgeschlagen (
www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/
bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/2018-bemerkun
gen-gesamtbericht-pdf, S. 210), von 20 Prozent auf 5 Prozent absenken,
und wenn nein, warum nicht?
Eine Absenkung ist gegenwärtig nicht statthaft, da die im IT-Fachverfahren
hinterlegten Plausibilitäten zum Wirtschaftsjahr 2017 neu konzeptioniert
wurden und nunmehr jedweder Mehr- oder Minderverbrauch angezeigt wird.
Darüber hinaus unterliegt das Risikomanagement des IT-Fachverfahrens einer
kontinuierlichen Überprüfung und Optimierung.
12. Warum ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfquote bei
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen von 2 Prozent im Jahr 2005 auf 1,4
Prozent im Jahr 2017 gesunken, obwohl der Rechnungsprüfungsausschuss
des Deutschen Bundestages eine Zusage vom BMF 2007 erhalten hat, die
Quote auf 5 Prozent anzuheben (
www.bundesrechnungshof.de/de/veroef
fentlichungen/produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/
inhalt/2018-bemerkungen-gesamtbericht-pdf, S. 289)?
Nach Artikel 108 des Grundgesetzes sind die Länder für die Kontrolle und
Erhebung der Umsatzsteuer zuständig. Dies bedeutet, dass die Länder auch für
die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und deren personelle Ausstattung zuständig
sind.
In der Prüfungsquote für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung werden
ausschließlich die von diesem Prüfungsdienst in den Ländern durchgeführten Prüfungen
berücksichtigt. Der Umfang an Kontrollmaßnahmen, bei denen
umsatzsteuerliche Sachverhalte aufgeklärt und geprüft werden, ist jedoch weitaus größer,
denn Umsatzsteuer-Nachschauen, Kassen-Nachschauen und Betriebsprüfungen
sind ebenfalls Maßnahmen, die das Ausfallrisiko im Bereich der Umsatzsteuer
begrenzen. Bei deren Berücksichtigung ergibt sich daher eine wesentlich
höhere Prüfungsdichte und damit höhere Präsenz bei risikorelevanten Unternehmen.
In vielen Fällen, in denen vor Einführung der Umsatzsteuer-Nachschau zum
1. Januar 2002 noch Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt werden
mussten, erübrigen sich diese bereits nach Durchführung einer Umsatzsteuer-
Nachschau. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungsauswahl bei
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen risikoorientiert erfolgt.
13. Hat das BMF von seiner Möglichkeit, mit den Bundesländern bilaterale
Prüfungsquoten nach Finanzverwaltungsgesetz zu vereinbaren, Gebrauch
gemacht?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Falls nein, welche Bundesländer lehnen nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Erhöhung der Prüfungsquote ab?
Nach § 21a Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes beruhen die bilateralen
Vereinbarungen zwischen dem BMF und den Ländern auf einem gemeinsamen
und mit allen Ländern abgestimmten Rahmenkatalog maßgebender
Leistungskennzahlen. Der Rahmenkatalog in der derzeit gültigen Fassung weist die
Prüfungsquote für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht als Leistungskennzahl
aus. Dies bedeutet, dass derzeit keine Vereinbarungen mit den Ländern zur
Prüfungsquote abgeschlossen werden können. Vereinbarungen zu Vollzugszielen
für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurden jedoch zu anderen
Leistungskennzahlen (z. B. Prüfungen je Prüfer) abgeschlossen.
14. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
eingesetzten Umsatzsteuer-Sonderprüfer im Jahr 2007, und wie hoch war sie im
Jahr 2017?
Im Jahresdurchschnitt waren in 2007 2.042 Umsatzsteuer-Sonderprüfer in den
Ländern eingesetzt und 2017 1.848.
15. Welche Wirtschaftsgüter, außer Kfz, beinhalteten die gefälschten
Erstattungsanträge ausländischer Vertretungen und deren Personal, die das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit der Entdeckung des Betrugs für
den Zeitraum ab 2004 in Anschlag bringt (siehe „Bemerkungen 2018“ –
Bericht des Bundesrechnungshofes 2018, S. 296 ff.)?
Um welche Staaten handelt sich hierbei?
16. Hat die Bundesregierung Protest bei den betreffenden Staaten eingelegt,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der weit überwiegende Teil der aufgedeckten Verdachtsfälle hatte einen Bezug
zu Kraftfahrzeugen, in den übrigen Fällen waren unterschiedliche
Wirtschaftsgüter betroffen. Eine Spezifizierung ist unter anderem aufgrund der
Beschlagnahme aller Unterlagen nicht möglich. Da nach gegenwärtigem
Ermittlungsstand Vertretungen anderer Staaten nicht beteiligt sind, war ein Protest bei
anderen Staaten nicht angezeigt.
17. Hat das BZSt Zugriff auf das Fahrzeugregister des Kraftfahrt-
Bundesamtes, um einen Abgleich der Fahrzeugdaten für das
Umsatzsteuererstattungsverfahren für die Kraftfahrzeuge ausländischer Vertretungen
und ihres Personals durchzuführen?
Schon jetzt werden BZSt alle erforderlichen Daten von Kraftfahrzeugen
ausländischer Vertretungen und deren vorberechtigter Mitglieder mittels
Zulassungsanmeldungen durch die Zulassungsstellen (Zollämter und LABO)
übersendet. Der darüber hinaus geforderte elektronische Zugriff des BZSt auf die
Daten des Kraftfahrzeug-Bundesamtes wird derzeit entwickelt.
18. Hat das BZSt den vom Bundesrechnungshof geforderten (
www.bundes
rechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemerkungen-jahresbe
richte/jahresberichte/2018/inhalt/2018-bemerkungen-gesamtbericht-pdf,
S. 295) zusätzlichen Mitarbeiter eingestellt, um die Fahrzeugregister
prüfen zu können, und wenn nein, warum nicht?
Das BZSt hat zwischenzeitlich seine Organisationsabläufe im Verfahren zur
Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische diplomatische und
berufskonsularische Vertretungen in Deutschland umstrukturiert und durchgängig das vom
BRH empfohlene Vier-Augen-Prinzip eingeführt.
19. Warum wurde das IT-Projekt KONSENS, das zum 31. Oktober 2017
eingeführt werden sollte (
www.bundesrechnungshof.de/de/
veroeffentlichungen/produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/
2018-bemerkungen-gesamtbericht-pdf, S. 299), vom BMF auf den neuen
Bereitstellungstermin 31. März 2019 verschoben?
Welche Gründe werden als Erklärung hierfür gegeben?
Grundlage des Termins 31. Oktober 2017 waren die fachlichen Anforderungen.
In der technischen Umsetzung des neuen behördenübergreifenden IT-
Verfahrens wurde dann deutlich, dass die damals beschriebene Lösung für das
im Finanzamt Neubrandenburg benötigte Massenverfahren nicht geeignet ist.
Um die zeitliche Verzögerung und die damit einhergehenden
Bearbeitungsrückstände zu minimieren, soll die erste Stufe nun als Übergangslösung bis Ende
2019 bereitgestellt werden.
20. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung und des BMF die
Steuerrückstände von sogenannten Auslandsrentnern, die ihre
gesetzlichen Altersrenten seit dem Jahr 2005 in Deutschland versteuern müssen
(ohne den Anteil der Länder, mit denen die Bundesrepublik Deutschland
ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat)?
Wie hoch ist der darauf entfallende Anteil, für den das Finanzamt
Neubrandenburg zuständig ist?
Der Bundesregierung liegen keine Daten darüber vor, wie hoch
Steuerrückstände der Auslandsrentner sind, die in Staaten ansässig sind, mit denen
Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
21. Wann rechnet das BMF mit der Einführung der für die Berechnung der
Festsetzung von Hinterziehungszinsen nötigen IT-Lösung?
Wie hoch werden die Kosten für die Einführung dieser IT-Lösung sein,
und wie hoch wird schätzungsweise der monatliche Verlust für den
Fiskus an nichteingezogenen Hinterziehungszinsen sein?
Wie hoch veranschlagt das BMF den Prozentsatz an hinterzogener
Einkommensteuer sowie des Solidaritätszuschlages je Steuerfall
(„Bemerkungen 2018“ – Bericht des Bundesrechnungshofes 2018, S. 286 ff.)?
Die vom Bundesrechnungshof geforderte IT-Übergangslösung für die
maschinelle Unterstützung der Zinsfestsetzung wurde bereits auf der Grundlage der
Vorgaben der Neufassung des Anwendungserlasses zu § 235 der
Abgabenordnung fertig gestellt. Die Länder verwenden entweder diese IT-Lösung oder
passen die eigenen IT-Lösungen den Forderungen des Bundesrechnungshofs an.
Erkenntnisse zu den Kosten der Einführung in den Ländern bzw. zum
Prozentsatz an hinterzogener Einkommensteuer sowie des Solidaritätszuschlages je
Steuerfall liegen dem BMF nicht vor. Das BMF geht davon aus, dass
Hinterziehungszinsen aufgrund der Neuregelungen nunmehr zutreffend festgesetzt
werden und es daher zu keinen Verlusten aufgrund nicht festgesetzter
Hinterziehungszinsen kommt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]