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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Stand der nationalen Risikobewertung der 5G-Netzinfrastruktur
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
03.09.2019
Aktualisiert
07.02.2023
BT19/1226912.08.2019
Stand der nationalen Risikobewertung der 5G-Netzinfrastruktur
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12269
19. Wahlperiode 12.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Uwe Schulz, Joana Cotar und der Fraktion der AfD
Stand der nationalen Risikobewertung der 5G-Netzinfrastruktur
Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 17. Juni
2019 vorgelegte Ausschussdrucksache 19(23)053 trägt den Titel „Bericht der
Bundesregierung zum aktuellen Stand der nationalen Risikobewertung der 5G-
Netzinfrastruktur und ggf. erster Schlussfolgerungen daraus auf Grundlage
der Empfehlung der Kommission vom 26. März 2019 Cybersicherheit der 5G-
Netze“.
Nach Ansicht der Fragesteller werden in diesem Bericht allerdings zum aktuellen
Stand der nationalen Risikobewertung der 5G-Netzinfrastruktur überhaupt keine
Aussagen getroffen, sondern lediglich zum Stand des nach § 109 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) aufzustellenden Katalogs von
Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und
Datenverarbeitungssystemen und für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Bericht entspricht
damit wortgleich dem bereits mit Ausschussdrucksache 19(23)041 am 12. März
2019 vorlegten „Sachstandsberichts des Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie zu 5G-Sicherheitsaspekte“, lediglich ergänzt um einige Erläuterungen zu
den Empfehlungen der EU-Kommission vom 26. März 2019 zur Cybersicherheit
von 5G-Netzen.
In dem aktuellen BMWi-Bericht (Ausschussdrucksache 19(23)053) heißt es wie
folgt: „Die von der EU-Kommission bis zum 30. Juni 2019 geforderte nationale
Risikobewertung und anschließende Aktualisierung der Sicherheitsmaßnahmen
haben wir mit der Veröffentlichung der Eckpunkte für den zukünftigen Katalog
an Sicherheitsanforderungen bereits begonnen. Die von der BNetzA am 7. März
2019 veröffentlichten Eckpunkte beinhalten bereits die Kernpunkte der
Empfehlung“.
Nach Auffassung der Fragesteller wurden mit diesem Verfahren offenbar
Maßnahmen zum Risikomanagement am 7. März 2019 vorgeschlagen, noch bevor die
Phase der Risikobewertung am 30. Juni 2019 abgeschlossen wurde.
In dem aktuellen, am 17. Juni 2019 vorgelegten BMWi-Bericht
(Ausschussdrucksache 19(23)053), wird ferner mehrfach auf die Frist zum 30. Juni 2019 zur
Durchführung der nationalen Risikoanalyse explizit hingewiesen, darunter mit
unterstrichener und fettgedruckter Schriftart. Dennoch behauptete eine
Vertreterin des BMWi vor dem Bundestagsausschuss Digitale Agenda am 26. Juni 2019,
es gäbe diese Frist nicht bzw. sie wäre verschoben. Konkret wurde nur die weitere
Frist 15. Juli 2019 genannt, bis zu der der Kommission und der Agentur der
Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) die nationalen
Risikobewertungen übermittelt werden sollen.
Eine Methodik zur Analyse und Bewertung von Risiken hat beispielsweise das
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe bereits im Jahr 2010
entwickelt und dem Deutschen Bundestag vorlegt (http://dipbt.bundestag.de/
dip21/btd/17/041/1704178.pdf). Auf Basis des § 18 des Zivilschutz- und
Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) vom 2. April 2009 führt der Bund im
Zusammenwirken mit den Ländern seit 2012 jährlich eine bundesweite, ressortübergreifende
Risikoanalyse zu unterschiedlichen Szenarien im Bevölkerungsschutz mit Hilfe
dieser Methodik durch. Dabei werden Schadensausmaß und
Eintrittswahrscheinlichkeit analysiert und das Risiko dementsprechend mit einem
Schadenserwartungswert bewertet und in die Kategorien „sehr hoch“, „hoch“, „mittel“, „niedrig“
eingeteilt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann und von wem wurde der Hausleitung des BMWi die laut Empfehlung
der EU-Kommission vom 26. März 2019 zur Cybersicherheit der 5G-Netze
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019
H0534&rid=1) gesetzte Frist zum 30. Juni 2019 zur Durchführung der
nationalen Risikobewertungen übermittelt?
2. Wann und durch welche Behörden wurde mit der nationalen
Risikobewertungen der 5G-Netzinfrastruktur begonnen?
3. Welche Risikofaktoren wurden bei der nationalen Risikobewertung der
5G-Netzinfrastruktur berücksichtigt?
4. Zu welchem Ergebnis hat die nationale Risikobewertung der 5G-
Infrastruktur geführt?
5. Welches Verfahren wurde für die nationale Risikobewertung der 5G-
Infrastruktur benutzt?
a) Wurde dieses Verfahren neu entwickelt, und wenn ja, warum wurde nicht
auf bereits bewährte Verfahren anderer Bundesbehörden
zurückgegriffen?
b) Entspricht das genutzte Verfahren zur Risikobewertung den
Empfehlungen der EU-Kommission vom 26. März 2019 zur Cybersicherheit der
5G-Netze, und falls nein, warum nicht?
6. Sieht die Bundesregierung die Aggregation nationaler Risikobewertungen
bei Verwendung nicht EU-konformer und damit uneinheitlicher Verfahren
zur Risikobewertung als möglich an, und falls ja, wie?
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass mit den am
7. März 2019 veröffentlichten Eckpunkten offenbar bereits Maßnahmen zum
Risikomanagement vorgeschlagen wurden, noch bevor die Phase der
Risikobewertung am 30. Juni 2019 abgeschlossen war, und als wie zielführend
bewertet die Bundesregierung diesen zeitlichen Ablauf?
8. Werden die geplanten detaillierten Neuformulierungen im Katalog von
Sicherheitsanforderungen vorliegen, bevor die
Telekommunikationsunternehmen ihre Verträge mit 5G-Ausrüstern abschließen, und wann wird das sein?
9. Warum wurde der geplante neue Katalog von Sicherheitsanforderungen
nicht bereits zum Start der Versteigerung der 5G-Frequenzen vorgelegt, um
den Bietern volle Transparenz für ihre Geschäftsmodelle zu ermöglichen?
10. Wann und aus welchen Quellen hat die Bundesregierung erstmals von
möglichen Risiken für die deutsche 5G-Infrastruktur durch ausländische
Netzwerkausrüster erfahren?
11. Seit wann hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Huawei Cyber
Security Evaluation Centre (HCSEC), das aufgrund von „ungewöhnlichen
Aktivitäten“ der Huawei-Komponenten (core switches) im britischen
Telekommunikationsnetzwerk bereits im Jahre 2010 durch die britische
Sicherheitsbehörde Government Communications Headquarters (GCHQ) etabliert
wurde (www.wired.co.uk/article/huawei-gchq-security-evaluation-uk)?
12. Warum behauptet das BMWi in seinem am 17. Juni 2019 vorgelegten
Bericht (Ausschussdrucksache 19(23)053), die Bundesnetzagentur (BNetzA),
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
hätten „unverzüglich“ im Zuge der in den vergangenen Wochen geführten
Diskussionen um die Netzwerksicherheit gehandelt und die Eckpunkte für
den zu überarbeitenden Katalog von Sicherheitsanforderungen abgestimmt,
obwohl nach Ansicht der Fragesteller „Diskussionen um die
Netzwerksicherheit“ der Bundesregierung schon deutlich länger hätten bekannt sein
müssen als nur ein paar Wochen (www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/5
gin-deutschland-usa-fordern-verzicht-auf-huawei-technik-a-1240977.html)?
Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine Bewertung der
Abstimmung der Eckpunkte als „unverzügliches“ Handeln als gerechtfertigt an?
13. Wird der Katalog von Sicherheitsanforderungen auch Sanktionen enthalten,
und wenn ja, welche?
14. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung mit den dem BSI vorzulegenden
„Nachweisen der Vertrauenswürdigkeit“ des Herstellers umgegangen
werden, wenn diese Nachweise mit existierenden
Vertrauenswürdigkeitsbewertungen deutscher Sicherheitsbehörden kollidieren?
15. Mit welchem technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen
Mehraufwand bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist durch die Umsetzung der
gesteigerten Anforderungen des Katalogs zu rechnen?
16. Ist das BSI und die BNetzA bereits technisch, organisatorisch, personell und
finanziell in die Lage versetzt worden, die gesteigerten Anforderungen des
Katalogs umzusetzen, und wenn nein, wann wird damit begonnen?
17. Beabsichtigt die Bundesregierung überhaupt, die Produktprüfungen
unmittelbar durch das BSI selbst durchführen zu lassen, oder soll das
Prüfverfahren, vergleichbar mit dem britischen Modell der Prüfung durch das HCSEC
unter Aufsicht des GCHQ, durch das in Bonn ansässige Huawei Security Lab
unter Aufsicht des BSI durchgeführt werden?
Berlin, den 18. Juli 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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