[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Joana Cotar und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12269 –
Stand der nationalen Risikobewertung der 5G-Netzinfrastruktur
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 17. Juni
2019 vorgelegte Ausschussdrucksache 19(23)053 trägt den Titel „Bericht der
Bundesregierung zum aktuellen Stand der nationalen Risikobewertung der
5G-Netzinfrastruktur und ggf. erster Schlussfolgerungen daraus auf Grundlage
der Empfehlung der Kommission vom 26. März 2019 Cybersicherheit der 5G-
Netze“.
Nach Ansicht der Fragesteller werden in diesem Bericht allerdings zum
aktuellen Stand der nationalen Risikobewertung der 5G-Netzinfrastruktur
überhaupt keine Aussagen getroffen, sondern lediglich zum Stand des nach § 109
des Telekommunikationsgesetzes (TKG) aufzustellenden Katalogs von
Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und
Datenverarbeitungssystemen und für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Der Bericht entspricht damit wortgleich dem bereits mit Ausschussdrucksache
19(23)041 am 12. März 2019 vorlegten „Sachstandsberichts des
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu 5G-Sicherheitsaspekte“, lediglich
ergänzt um einige Erläuterungen zu den Empfehlungen der EU-Kommission
vom 26. März 2019 zur Cybersicherheit von 5G-Netzen.
In dem aktuellen BMWi-Bericht (Ausschussdrucksache 19(23)053) heißt es
wie folgt: „Die von der EU-Kommission bis zum 30. Juni 2019 geforderte
nationale Risikobewertung und anschließende Aktualisierung der
Sicherheitsmaßnahmen haben wir mit der Veröffentlichung der Eckpunkte für den
zukünftigen Katalog an Sicherheitsanforderungen bereits begonnen. Die von der
BNetzA am 7. März 2019 veröffentlichten Eckpunkte beinhalten bereits die
Kernpunkte der Empfehlung“.
Nach Auffassung der Fragesteller wurden mit diesem Verfahren offenbar
Maßnahmen zum Risikomanagement am 7. März 2019 vorgeschlagen, noch
bevor die Phase der Risikobewertung am 30. Juni 2019 abgeschlossen wurde.
In dem aktuellen, am 17. Juni 2019 vorgelegten BMWi-Bericht
(Ausschussdrucksache 19(23)053), wird ferner mehrfach auf die Frist zum 30. Juni 2019
zur Durchführung der nationalen Risikoanalyse explizit hingewiesen, darunter
mit unterstrichener und fettgedruckter Schriftart. Dennoch behauptete eine
Vertreterin des BMWi vor dem Bundestagsausschuss Digitale Agenda am
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12959
19. Wahlperiode 03.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
30. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
26. Juni 2019, es gäbe diese Frist nicht bzw. sie wäre verschoben. Konkret
wurde nur die weitere Frist 15. Juli 2019 genannt, bis zu der der Kommission
und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) die
nationalen Risikobewertungen übermittelt werden sollen.
Eine Methodik zur Analyse und Bewertung von Risiken hat beispielsweise
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe bereits im Jahr
2010 entwickelt und dem Deutschen Bundestag vorlegt (
http://dipbt.bundes
tag.de/ dip21/btd/17/041/1704178.pdf). Auf Basis des § 18 des Zivilschutz-
und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) vom 2. April 2009 führt der Bund im
Zusammenwirken mit den Ländern seit 2012 jährlich eine bundesweite,
ressortübergreifende Risikoanalyse zu unterschiedlichen Szenarien im
Bevölkerungsschutz mit Hilfe dieser Methodik durch. Dabei werden Schadensausmaß
und Eintrittswahrscheinlichkeit analysiert und das Risiko dementsprechend
mit einem Schadenserwartungswert bewertet und in die Kategorien „sehr
hoch“, „hoch“, „mittel“, „niedrig“ eingeteilt.
1. Wann und von wem wurde der Hausleitung des BMWi die laut
Empfehlung der EU-Kommission vom 26. März 2019 zur Cybersicherheit
der 5G-Netze (
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?
uri=CELEX:32019H0534&rid=1) gesetzte Frist zum 30. Juni 2019 zur
Durchführung der nationalen Risikobewertungen übermittelt?
Die Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 zu
Cybersicherheit der 5G-Netze und dementsprechend auch die darin enthaltene
Frist zur Durchführung der nationalen Risikobewertungen wurde der Leitung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie am 27. März 2019
übermittelt.
2. Wann und durch welche Behörden wurde mit der nationalen
Risikobewertungen der 5G-Netzinfrastruktur begonnen?
Die Arbeiten zur Durchführung der nationalen Risikobewertung entsprechend
der Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 wurden
von der hierfür federführend zuständigen Bundesnetzagentur und dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik umgehend aufgenommen.
3. Welche Risikofaktoren wurden bei der nationalen Risikobewertung der
5G-Netzinfrastruktur berücksichtigt?
Es wurde das von der Kooperationsgruppe nach Artikel 11 der Richtlinie (EU)
2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen
Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
erarbeitete Risk Assessment Template genutzt. Darin wurden die Risikofaktoren
„Kompromittierung der Integrität der Dienste“, „Verlust der Vertraulichkeit von
Daten“ sowie „Verlust der Verfügbarkeit“ berücksichtigt.
4. Zu welchem Ergebnis hat die nationale Risikobewertung der 5G-
Infrastrutur geführt?
Die nationale Risikobewertung setzt sich mit den aus der Gesamtkomplexität
künftiger 5G-Netzwerke resultierenden Sicherheitsimplikationen auseinander.
Es ist vorgesehen, dass die nationalen Risikobewertungen der Mitgliedstaaten
von der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
konsolidiert werden und in der Folge als Grundlage für die Ableitung von
Maßnahmen auf EU-Ebene dienen. Die Einzelheiten zu diesem Prozess können der
Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 entnommen
werden.
Auf den die nationale Risikobewertung zusammenfassenden Abschlussbericht
(Guidelines on common elements for 5G cybersecurity risk assessments and
structured template for reporting on findings) wird verwiesen.
5. Welches Verfahren wurde für die nationale Risikobewertung der 5G-
Infrastruktur benutzt?
a) Wurde dieses Verfahren neu entwickelt, und wenn ja, warum wurde
nicht auf bereits bewährte Verfahren anderer Bundesbehörden
zurückgegriffen?
Es wurde das für diesen Zweck von der Kooperationsgruppe nach Artikel 11
der Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines
hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in
der Union erarbeitete Risk Assessment Template genutzt. Das Verfahren musste
neu entwickelt werden. Ein Rückgriff auf bestehende Analyseverfahren war
aufgrund des spezifischen Analysegegenstandes und fehlender Vergleichbarkeit
nicht angezeigt.
b) Entspricht das genutzte Verfahren zur Risikobewertung den
Empfehlungen der EU-Kommission vom 26. März 2019 zur Cybersicherheit
der 5G-Netze, und falls nein, warum nicht?
Die Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 sieht
kein bestimmtes Analyseverfahren zur nationalen Risikobewertung vor,
beinhaltet aber einen Auftrag an die Kooperationsgruppe und die Computer-
Notfallteams, die mit der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingerichtet wurden,
diesen Vorgang zu unterstützen. Dies ist mit der Erarbeitung der strukturierten
Vorlage für die Risikobewertung geschehen.
6. Sieht die Bundesregierung die Aggregation nationaler Risikobewertungen
bei Verwendung nicht EU-konformer und damit uneinheitlicher Verfahren
zur Risikobewertung als möglich an, und falls ja, wie?
Um ein möglichst einheitliches Verfahren zur Risikobewertung zu
gewährleisten, wurde für diesen Zweck von der Kooperationsgruppe nach Artikel 11 der
Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen
gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der
Union eine strukturierte Vorlage (Risk Assessment Template) erstellt und die
Mitgliedstaaten wurden dazu angehalten, sich bei der Durchführung der
nationalen Risikobewertungen hieran zu orientieren.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass mit den
am 7. März 2019 veröffentlichten Eckpunkten offenbar bereits
Maßnahmen zum Risikomanagement vorgeschlagen wurden, noch bevor die
Phase der Risikobewertung am 30. Juni 2019 abgeschlossen war, und als
wie zielführend bewertet die Bundesregierung diesen zeitlichen Ablauf?
Die zeitnahe Veröffentlichung der Eckpunkte für die zukünftige Fassung des
Katalogs von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung
personenbezogener Daten nach § 109 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes am
7. März 2019 war im Hinblick auf die anstehende Versteigerung der 5G-
Frequenzen in Deutschland erforderlich. Die Risikobewertung im Rahmen der
Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 ist ein
Vorhaben auf EU-Ebene, ergänzt das nationale Vorgehen und wird daher ebenfalls
als zielführend betrachtet.
8. Werden die geplanten detaillierten Neuformulierungen im Katalog von
Sicherheitsanforderungen vorliegen, bevor die
Telekommunikationsunternehmen ihre Verträge mit 5G-Ausrüstern abschließen, und wann wird das
sein?
Der Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung
personenbezogener Daten wird derzeit entsprechend den Vorgaben von § 109
Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes von der Bundesnetzagentur im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
überarbeitet. Über die Details der Verträge der Telekommunikationsunternehmen
mit potenziellen 5G-Ausrüstern hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse.
9. Warum wurde der geplante neue Katalog von Sicherheitsanforderungen
nicht bereits zum Start der Versteigerung der 5G-Frequenzen vorgelegt,
um den Bietern volle Transparenz für ihre Geschäftsmodelle zu
ermöglichen?
Der Katalog von Sicherheitsanforderungen hat sich am Stand der Technik zu
orientieren. 5G-Systemtechnik kommt bislang ausschließlich in
Versuchsumgebungen zum Einsatz. Auf entsprechende Erkenntnisse der Anwender kann
daher noch nicht zurückgegriffen werden. Den zur Vorlage eines
Sicherheitskonzeptes verpflichteten Unternehmen sollte dennoch frühzeitig eine Grundlage für
zu erwartende zukünftige zusätzliche Anforderungen zur Verfügung gestellt
werden. Mit Veröffentlichung der Eckpunkte dieser beabsichtigten zusätzlichen
Sicherheitsanforderungen am 7. März 2019 wurde den potenziellen
Teilnehmern an der Frequenzauktion insofern die zu diesem Zeitpunkt mögliche
Transparenz verschafft.
10. Wann und aus welchen Quellen hat die Bundesregierung erstmals von
möglichen Risiken für die deutsche 5G-Infrastruktur durch ausländische
Netzwerkausrüster erfahren?
Die Bundesregierung betreibt eine regelmäßige Analyse dieser und
vergleichbarer Risiken, auch ohne Anlass.
11. Seit wann hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Huawei Cyber
Security Evaluation Centre (HCSEC), das aufgrund von
„ungewöhnlichen Aktivitäten“ der Huawei-Komponenten (core switches) im
britischen Telekommunikationsnetzwerk bereits im Jahre 2010 durch die
britische Sicherheitsbehörde Government Communications Headquarters
(GCHQ) etabliert wurde (
www.wired.co.uk/article/huawei-gchq-
securityevaluation-uk)?
Die Bundesregierung hat durch das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik seit 2010 Kenntnis von der Existenz des HCSEC.
12. Warum behauptet das BMWi in seinem am 17. Juni 2019 vorgelegten
Bericht (Ausschussdrucksache 19(23)053), die Bundesnetzagentur
(BNetzA), das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) hätten „unverzüglich“ im Zuge der in den vergangenen
Wochen geführten Diskussionen um die Netzwerksicherheit gehandelt und
die Eckpunkte für den zu überarbeitenden Katalog von
Sicherheitsanforderungen abgestimmt, obwohl nach Ansicht der Fragesteller
„Diskussionen um die Netzwerksicherheit“ der Bundesregierung schon deutlich
länger hätten bekannt sein müssen als nur ein paar Wochen (
www.spie
gel.de/netzwelt/netzpolitik/5g-in-deutschland-usa-fordern-verzicht-auf-
huawei-technik-a-1240977.html)?
Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine Bewertung der
Abstimmung der Eckpunkte als „unverzügliches“ Handeln als
gerechtfertigt an?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
13. Wird der Katalog von Sicherheitsanforderungen auch Sanktionen
enthalten, und wenn ja, welche?
Eine Sanktion kann nur auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgen, hier auf
Basis des Telekommunikationsgesetzes. Der Katalog von
Sicherheitsanforderungen kann daher keine Sanktionen enthalten.
14. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung mit den dem BSI
vorzulegenden „Nachweisen der Vertrauenswürdigkeit“ des Herstellers umgegangen
werden, wenn diese Nachweise mit existierenden
Vertrauenswürdigkeitsbewertungen deutscher Sicherheitsbehörden kollidieren?
Die Details zu den möglichen Wirkungsweisen der geplanten
Vertrauenswürdigkeitszusicherung werden derzeit noch bearbeitet, die Abstimmung zwischen
den betroffenen Ressorts ist noch nicht abgeschlossen.
15. Mit welchem technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen
Mehraufwand bei dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist durch die
Umsetzung der gesteigerten Anforderungen des Katalogs zu rechnen?
Da die Überarbeitung des Kataloges derzeit noch nicht abgeschlossen ist, kann
ein etwaiger Mehraufwand noch nicht abgeschätzt werden. Die langfristigen
technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Implikationen für
die betroffenen Behörden sind Bestandteil einer sich an den Anforderungen des
zukünftigen Katalogs orientierenden entsprechenden Bedarfsabschätzung.
16. Ist das BSI und die BNetzA bereits technisch, organisatorisch, personell
und finanziell in die Lage versetzt worden, die gesteigerten
Anforderungen des Katalogs umzusetzen, und wenn nein, wann wird damit
begonnen?
Sobald der überarbeitete Katalog an Sicherheitsanforderungen vorliegt, sollen
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die
Bundesnetzagentur entsprechend dem sich hieraus ergebenden Bedarf (siehe Antwort zu
Frage 15) zeitnah mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden.
17. Beabsichtigt die Bundesregierung überhaupt, die Produktprüfungen
unmittelbar durch das BSI selbst durchführen zu lassen, oder soll das
Prüfverfahren, vergleichbar mit dem britischen Modell der Prüfung durch das
HCSEC unter Aufsicht des GCHQ, durch das in Bonn ansässige Huawei
Security Lab unter Aufsicht des BSI durchgeführt werden?
Seitens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ist es nicht
beabsichtigt, Produktevaluierungen durch das Huawei Security Lab
durchführen zu lassen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]