Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2019 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2018 bei 33,9 Prozent und nahm damit weiter zu (2017: 32,4 Prozent, 2016: 7,7 Prozent, vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 19/8340). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2018 insbesondere an Italien gerichtet (31,5 Prozent), danach folgten Griechenland (12,9 Prozent), Frankreich (8,1 Prozent) und Spanien (6,9 Prozent). Nach jahrelanger Aussetzung wurden im Jahr 2018 sechs Asylsuchende nach Griechenland überstellt. In Bezug auf Ungarn gibt es seit Mai 2017, nachdem die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht in Ungarn eingeleitet hatte, keine Überstellungen mehr. Zwar gibt es noch vereinzelte Übernahmeersuchen Deutschlands, Ungarn verweigert jedoch individuelle Zusagen, Rücküberstellte nach Maßgabe des EU-Asylrechts zu behandeln.
Den insgesamt 54.910 Dublin-Ersuchen im Jahr 2018 standen 9.209 Überstellungen gegenüber, vor allem nach Italien. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (37.738) betrug die sogenannte Überstellungsquote 24,4 Prozent (2017: 15,1 Prozent, 2016: 13,6 Prozent). Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 62,5 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Bulgarien im Jahr 2018 erfolgreich. Nicht wenige Schutzsuchende tauchen nach Ansicht der Fragesteller in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Übergriffe, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die Überstellungsquote wurde infolge einer Prioritätensetzung im BAMF zuletzt deutlich angehoben. Es gibt Kritik, dass es bei den immer häufigeren Sammelabschiebungen zur Durchsetzung von Überstellungen zu einem unverhältnismäßigen Vorgehen, zu Familientrennungen und Polizeigewalt kommt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4960).
Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das nach Ansicht der Fragestellenden besser für die reguläre Asylprüfung eingesetzt werden könnte. Zuletzt waren über 316 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der „Dublin-Gruppe“ des BAMF beschäftigt. Allerdings ist aus Sicht der Fragestel- lenden mit dem Dublin-System für Deutschland im Ergebnis kaum eine reale Verteilungswirkung verbunden, obwohl die zwangsweisen Überstellungen die betroffenen Schutzsuchenden in einem hohen Maße persönlich belasten.
Während die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 9.209 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2018 7.580 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist ein Saldo von 1.359 Personen – dafür wurden fast 55.000 aufwändige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit geführt.
Das BAMF hat nach Ansicht der Fragesteller seine Prüfpraxis im Umgang mit sogenannten Kirchenasylfällen deutlich verschärft (Bundestagsdrucksache 19/14079, Antwort zu Frage 24): In den Monaten Januar bis August 2019 machte das Bundesamt in gerade einmal fünf dokumentierten Kirchenasylfällen mit Dublin-Bezug (1,7 Prozent) von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch – in 292 Fällen folgte hingegen eine Ablehnung. Im Jahr 2018 erging noch in 11,9 Prozent der Fälle (77 von 647, ohne 371 „sonstige Erledigungen“) eine positive Entscheidung, und schon das war ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren. 2015/2016 habe die Erfolgsquote bei Kirchenasylen noch bei 80 Prozent gelegen, schilderte „Asyl in der Kirche“, ab Mai 2016 sei die Quote auf 20 Prozent gesunken (www.kirchenasyl.de/portfolio/pm-offener-brief-zum-kirchenasyl-an-dieinnenminister-der-laender/).
Die Behauptung von BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer, das BAMF erkenne inzwischen „die Härtefälle selber“, deshalb würden nur noch wenige Kirchenasyle zum Erfolg führen (www.migazin.de/2019/06/26/andere-weltenbamf-chef-sommer/), steht nach Auffassung der Fragestellenden im deutlichen Widerspruch zur Entwicklung der Zahl der Fälle, in denen das BAMF von sich aus entscheidet, in eine Asylprüfung einzusteigen und sich für zuständig zu erklären (Selbsteintritt). Im zweiten Quartal 2019 gab es nur noch 419 solcher Fälle, nach 1.537 im ersten Quartal (Bundestagsdrucksache 19/14079, Antwort zu Frage 3) – das ist ein Rückgang um über 70 Prozent. Im dritten Quartal 2018 lag die Zahl der Selbsteintritte sogar noch bei 2.389 (Bundestagsdrucksache 19/7044).
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer erklärte zuletzt (vgl. z. B. „Die Welt“ vom 29. Oktober 2019), das Dublin-Regelwerk sei „gescheitert“. Um nicht die „Kontinuität im Irrtum fortzuführen“, brauche es eine „neue Philosophie“. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hatte bereits im Oktober 2015 im Europäischen Parlament erklärt: „Das Dublin-Verfahren ist obsolet“ (www.dw.com/de/dublin-verordnung-halb-tot-halb-lebendig/a-19532442) und in Bezug auf die Dublin-Regeln erklärt, dass sie die „Zeit zurückspulen“ würde, wenn sie könnte (www.welt.de/politik/deutschland/article158248079/Wenn-ich-koennte-wuerde-ich-die-Zeit-zurueckspulen.html), das Dublin-System habe „Länder wie Italien und Griechenland überfordert“ (www.welt.de/politik/deutschland/article168025621/Urlaub-im-Heimatland-Merkel-droht-Asylbewerbern-mit-Konsequenzen.html). Ungeachtet dieser politischen Erklärungen zum gescheiterten Dublin-System werden Überstellungen in Erstaufnahmeländer weiterhin und zuletzt immer häufiger durchgesetzt, wie der Anstieg der Überstellungsquote zeigt; ausgerechnet Italien steht dabei mit Abstand an erster Stelle (28,2 Prozent aller Überstellungen, Bundestagsdrucksache 19/14079, Antwort zu Frage 4).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen35
Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im dritten Quartal 2019 bzw. insgesamt im Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren)? Wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
Welche waren im dritten Quartal 2019 bzw. insgesamt im Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Ist dem Dokumentationssystem des BAMF (MARIS) zu entnehmen, ob in Dublin-Fällen „Selbsteintritte“ oder „faktische Überstellungshindernisse“ vorliegen, und wenn dies der Fall sein sollte, warum erklärte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 3a und 3b auf Bundestagsdrucksache 19/14079, eine differenzierte Erfassung von Selbsteintritten und faktischen Überstellungshindernissen erfolge nicht und entsprechende Auswertungen lägen nicht vor, und wie lauten dann gegebenenfalls die Zahlen zu Selbsteintritten bzw. faktischen Überstellungshindernissen für das erste, zweite und dritte Quartal 2019, für das bisherige Jahr 2019 und für die Jahre 2010 bis 2018 (bitte jeweils auch nach den Mitgliedstaaten und den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
b) Warum sind Bedienstete des BAMF nach Ansicht der Fragesteller nicht dazu in der Lage einzuschätzen, in welchem Verhältnis Selbsteintritte zu faktischen Überstellungshindernissen stehen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/14079, Antwort zu Frage 3b) – ist nicht das BAMF die fachkompetente Behörde, die hierzu eine Einschätzung treffen können müsste, und warum können Beschäftigte im Dublin-Referat des BAMF hierzu keine Einschätzung geben, obwohl sie solche Fälle tagtäglich bearbeiten und nach Auffassung der Fragestellenden deshalb über ein entsprechendes Erfahrungswissen verfügen müssten (bitte nachvollziehbar darstellen)?
Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im dritten Quartal 2019 bzw. insgesamt im Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren)?
Wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamts, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?
Wie ist die Aussage des BAMF-Präsidenten Dr. Hans-Eckhard Sommer (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), das BAMF erkenne inzwischen „die Härtefälle selber“, damit vereinbar, dass im zweiten Quartal 2019 die Zahl der Selbsteintritte drastisch (um mehr als 70 Prozent) zurückgegangen ist und es diesbezüglich auch schon vorher einen Rückgang gab (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Wie erklärt das BAMF den drastischen Rückgang der Zahl der Selbsteintritte insbesondere im zweiten Quartal 2019, dessen Ausmaß nach Auffassung der Fragestellenden nicht mit Entscheidungen im Einzelfall erklärt werden kann (bitte nachvollziehbar ausführen)?
Welche internen Vorgaben oder Anweisungen gab es zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts im BAMF in den letzten drei Jahren (bitte im Detail und mit Datum auflisten)?
Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 25 und 26 auf Bundestagsdrucksache 19/14079, in einem Großteil der Kirchenasylverfahren habe bereits eine gerichtliche Überprüfung im Eilverfahren mit negativem Ergebnis stattgefunden und das BAMF nehme bezüglich solcher bereits gerichtlich überprüfter Gründe „i. d. R. keine andere Bewertung“ vor, damit vereinbar, dass Gerichte das BAMF – gerade in Eilverfahren – zu einer Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen nur in wenigen zugespitzten Fallkonstellationen verpflichten können (sogenannte Ermessensreduzierung auf null), während das BAMF sein humanitäres Ermessen nach Ansicht der Fragesteller weitaus großzügiger wahrnehmen könnte, es dies aber zuletzt zum Beispiel bei Ersuchen aus Griechenland nach Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-Verordnung kaum noch gemacht hat (im zweiten Quartal 2019 in genau einem Fall, bei 157 Ablehnungen; Bundestagsdrucksache 19/14079, Antwort zu Frage 14)?
Wie begründet das BAMF sein Vorgehen in dem vom Niedersächsischen Flüchtlingsrat dokumentierten Fall (www.nds-fluerat.org/40062/aktuelles/ben-bakayoko-kampf-um-bleiben-zu-koennen/), bei dem ein im Jahr 2016 über Italien nach Deutschland gekommener Flüchtling im April 2019 nach Italien zurücküberstellt werden sollte, obwohl diesem in dem Artikel eine „Bilderbuchintegration“ bescheinigt wird (Spracherwerb, Erwerbstätigkeit, Ausbildungsvertrag), weshalb sich sogar der Niedersächsische Innenminister gegenüber dem Präsidenten des BAMF für dessen Bleiberecht einsetzen wollte, und obwohl der Betroffene zusammen mit seiner langjährigen deutschen Freundin im September 2019 ein Kind erwartete und ihm spätestens dann als Vater eines deutschen Kindes ohnehin ein Aufenthaltsrecht zugestanden hätte (bitte ausführen)?
a) Sind die Ausführungen in dem Artikel zutreffend, dass ein vorgelegtes fachärztliches Attest (soweit ersichtlich über seine schwere psychische Belastungserkrankung vor dem Hintergrund einer vorliegenden Risikoschwangerschaft und der drohenden Abschiebung) vom BAMF als unzureichend erachtet wurde, weil es den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt habe, und dass die Dublin-Verordnung keine Abschiebungshindernisse in Bezug auf die zu erwartende Geburt eines Kindes vorsehe (die Verordnung berücksichtigte keine „pränatale Bindung“)? Wenn ja, wie wird dies begründet, und wenn nein, was war der Fall?
b) Entspricht das geschilderte Vorgehen im Einzelfall den internen Vorgaben und Weisungen des BAMF zu solchen Fallkonstellationen (bitte darstellen)?
c) Wie ist das Vorgehen des BAMF damit vereinbar, dass nach Aussage von BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer das BAMF Härtefälle selber erkenne (siehe oben und Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)?
Wie viele Kirchenasylfälle wurden im bisherigen Jahr 2019 an das BAMF gemeldet (bitte nach Monaten und Bundesländern differenzieren und auch angeben, in wie vielen Fällen es einen Dublin-Bezug gab)?
In wie vielen Fällen wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war das Ergebnis der Überprüfungen, und wie sind die Verfahren ausgegangen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung)?
Inwieweit wird die überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und aller Oberverwaltungsgerichte, die bislang hierzu entschieden haben (siehe www.asyl.net/view/detail/News/weitere-verschaerfungen-beimkirchenasyl-und-neue-obergerichtliche-entscheidungen/), durch das BAMF umgesetzt, wonach nach Ansicht der Fragesteller eine Verlängerung der Überstellungsfrist von sechs auf 18 Monate nicht damit begründet werden kann, dass sich die Betroffenen im „offenen Kirchenasyl“ befinden, weil der Aufenthaltsort den Behörden in diesen Fällen bekannt ist und die Betroffenen nicht „flüchtig“ im Sinne der Dublin-Verordnung sind, und wenn nicht, mit welcher Begründung (bitte ausführen)?
Inwieweit muss eine Nichtbeachtung dieser Rechtsprechung (dies geht zumindest indirekt aus dem o. g. Artikel hervor) nach Ansicht der Fragesteller so verstanden werden, dass das Kirchenasyl als jahrzehntelang toleriertes Schutzinstrument ausgehöhlt werden soll, weil Betroffene sich in jedem Einzelfall rechtlich zur Wehr setzen müssen und bis zu einer gerichtlichen Entscheidung (längstens bis zu 18 Monate) die Kirchengemeinden für die Unterbringung, Betreuung und Versorgung der Betroffenen sorgen müssen (bitte ausführen)?
Inwieweit ist nach Einschätzung des BAMF die Beobachtung des bundesweiten Koordinierungskreises gegen Menschenhandel e. V. (KOK) zutreffend (vgl. www.kok-gegen-menschenhandel.de/fileadmin/user_upload/KOK-Infodienst_2019_WEB.pdf), wonach das BAMF seit Anfang 2018 seine Dublin-Prüfpraxis im Umgang mit Opfern von Menschenhandel verschärft habe, weil es zuvor in diesen Fällen die Asylgesuche inhaltlich meist selbst geprüft habe, ohne dass es hierzu habe gerichtlich verpflichtet werden müssen, während das BAMF Betroffene inzwischen häufig auf Italien verweise, weil sie sich dort an die Polizei wenden könnten, eine Reviktimisierung unwahrscheinlich sei oder/und die Betroffenen sich ja schon einmal erfolgreich aus den Händen der Menschenhändler befreit hätten, sodass deshalb angeblich keine Gefährdungen drohten?
Welche internen Entscheidungen, Vorgaben usw. haben gegebenenfalls zu dieser Änderung der Entscheidungspraxis geführt, wer hat dies zu verantworten, und wie wird dies begründet (bitte ausführen)?
Ist es zutreffend, wie es im „Informationsdienst 2019“ des KOK (a. a. O., S. 7 f.) heißt, dass das BAMF von Italien auch bei Familien mit unter dreijährigen Kindern keine individuellen Vorabzusicherungen der italienischen Behörden zu deren adäquaten Unterbringung und Versorgung mehr einholt, wegen einer entsprechenden allgemeinen Zusicherung Italiens vom 8. Januar 2019 (bitte darlegen und begründen)?
a) Wie verhält es sich in Bezug auf individuelle Vorabzusicherungen Italiens bei anderen besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden (bitte darstellen)?
b) Wie ist eine solche Praxis nach Ansicht der Bundesregierung gegebenenfalls mit der „Tarakhel“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 vereinbar, der solche konkreten individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bei schutzbedürftigen Personen verlangt hat (vgl. ebd., S. 7)?
Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, bei Asylsuchenden, die im nach der Dublin-Verordnung eigentlich zuständigen Mitgliedstaat Opfer von Menschenhandel wurden, auf die Forderungen und Warnungen der Fachberatungsstellen einzugehen, wie in der Vergangenheit im Regelfall wieder selbst in die inhaltliche Asylprüfung einzusteigen, um diesen Opfern eine Reviktimisierung zu ersparen und ihnen entsprechende Ängste, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, zu nehmen (bitte begründen)?
Welche Konsequenzen werden für die Entscheidungspraxis des BAMF bei Überstellungen nach Italien aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 zur aktuellen Situation für Asylsuchende in Italien gezogen (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/190508-auskunft-italien.pdf), wonach sich die ohnehin prekäre Unterbringungssituation in Italien für Dublin-Rückkehrer und insbesondere für besonders Schutzbedürftige, erheblich verschlechtert habe (für während des Verfahrens Weitergereiste gebe es keinen Anspruch auf Unterbringung; besonders Schutzbedürftige würden selbst dann nicht ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht, wenn dies zuvor von den italienischen Behörden individuell zugesichert worden sei, ebd., S. 13 f.; bitte ausführen)?
Wie wird im BAMF ganz konkret die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (2 BvR 1380/19) umgesetzt, mit der eine ablehnende gerichtliche Entscheidung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, weil insbesondere der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 zu Italien nicht berücksichtigt und auch keine konkret-individuelle Zusicherung von den italienischen Behörden zur kind- und familiengerechten Unterbringung im Fall einer Mutter mit Kleinkind eingeholt worden war, was vor dem Hintergrund der kritischen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und angesichts der Änderungen infolge des „Salvini-Dekrets“ von Ende 2018 den Anforderungen an die notwendige Sachverhaltsaufklärung nicht gerecht werde (bitte ausführlich darlegen)?
Inwieweit hält die Bundesregierung angesichts dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an ihrer Antwort vom 12. Dezember 2018 auf die Mündliche Frage Frage 26 der Abgeordneten Ulla Jelpke zu den Auswirkungen des Salvini-Dekrets fest – vgl. Plenarprotokoll 19/70, S. 8175 (bitte begründen)?
Was haben die dort zugesagten sorgfältigen Beobachtungen der „Entwicklung der Sach- und Rechtslage (…) insbesondere im Hinblick auf Familien mit minderjährigen Kindern“ erbracht (bitte so konkret wie möglich darlegen)?
Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen)? Wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Welche statistischen Angaben können zu Rechtsmitteln gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des BAMF wegen „Schutz im Mitgliedstaat“ für das bisherige Jahr 2019 gemacht werden (Zahl der Klagen und Eilanträge, differenzierte Darstellung der Ergebnisse der gerichtlichen Entscheidungen, auch nach den zehn Hauptherkunftsländern differenziert), und welche Mitgliedstaaten betrafen solche Rechtsmittel wegen „Schutz im Mitgliedstaat“ nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter im BAMF vor allem?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfungen von BAMF-Ablehnungen wegen „Schutz im Mitgliedstaat“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/14079, Antwort zu Frage 5), wenn bei inhaltlichen Gerichtsentscheidungen Flüchtlinge zu 93 Prozent einen Schutzstatus zugesprochen bekamen und nur zu 1,1 Prozent die Klage gegen den BAMF-Bescheid abgewiesen wurde (bitte ausführen)? Wwelche Konsequenzen werden hieraus gezogen, und welche typischen Fallkonstellationen liegen nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF in den 76,7 Prozent gerichtlicher Verfahren vor, in denen es in diesen Fällen „sonstige Verfahrenserledigungen“ gab (ebd.)?
b) Kann die Bundesregierung inzwischen einschätzen (eine „valide“ Schätzung ist nicht erforderlich), mit welcher ungefähren Zahl Betroffener zu rechnen ist, die infolge der Neuregelung nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) unter bestimmten Bedingungen gar keine Leistungen mehr erhalten könnten, auch vor dem Hintergrund, dass es pro Quartal zuletzt etwa 3.000 solcher Entscheidungen des BAMF gab, mit denen eine Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat festgestellt wurde – vgl. Bundestagsdrucksache 19/14079, Antwort zu Frage 5 (bitte ausführen)?
c) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass die Neuregelung nach § 1 Absatz 4 AsylbLG Personen mit einer Duldung nicht betrifft, weil diese Leistungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 AsylbLG erhalten, während die Neuregelung nur für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG gilt, und wenn nein, bitte ausführlich in Auseinandersetzung mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift begründen? Welche Rechtsprechung zu dieser Neuregelung liegt ihr bereits vor (bitte darstellen)?
d) Welche Konsequenzen werden aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) in Bezug auf Regelungen zur Kürzung oder sogar Einstellung von Leistungen zur Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums nach dem AsylbLG gezogen, weil demnach der Anspruch auf Existenzsicherung nicht durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten verloren geht und ein Verweis auf die vorrangige selbständige Existenzsicherung bei vielen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie einem Arbeitsverbot unterliegen oder nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang (vgl. erster Leitsatz des Urteils; bitte ausführlich begründen)?
e) Inwieweit sind Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG, die nach Berechnungen von Pro Asyl 43 Prozent der Leistungen nach dem AsylbLG ausmachen (www.proasyl.de/news/verfassungswidrige-leistungskuerzungen-nicht-nur-thema-bei-hartz-iv/), nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) vereinbar, weil demnach ein strenger Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kürzungen der Leistungen zur menschenwürdigen Existenzsicherung gelten muss und Kürzungen über 30 Prozent hinaus im Kontext des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) –deren Leistungen höher als die des AsylbLG sind – untersagt wurden (bitte ausführlich begründen)? Wie viel Prozent der ungekürzten Leistungen nach dem AsylbLG machen die Kürzungen nach § 1a AsylbLG nach Berechnung der Bundesregierung aus (bitte ausführen)?
f) Kennt die Bundesregierung den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 24. Oktober 2019 (S 11 AY 64/19 ER), wonach die gesetzliche Neuregelung zur pauschalen Kürzung der Leistungen von in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylsuchenden um 10 Prozent (durch Zuordnung zur Bedarfsstufe 2) nach einer summarischen Prüfung verfassungswidrig erscheine (siehe insbesondere Seite 13 f.), insbesondere weil die Behauptung, dieser Personenkreis habe geringere Verbrauchsausgaben, weder ermittelt noch nachvollziehbar begründet wurde – diese Kritik war schon im Gesetzgebungsverfahren vorgebracht worden, vgl. z. B. Wortprotokoll der 50. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Anhörung vom 3. Juni 2019 (bitte begründen)? Welche Schlüsse zieht sie daraus?
Wie ist zu erklären, dass von 30.201 zum 31. Juli 2019 aufhältigen Personen, bei denen ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sei, nur 13.215 ausreisepflichtig waren – vgl. Bundestagsdrucksache 19/14079, Antwort zu Frage 6 (bitte ausführen, insbesondere soweit dies nicht mit noch nicht rechts- oder bestandskräftig gewordenen Bescheiden erklärt werden kann)?
Wie wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2019 (2 BvR 721/19) vom BAMF konkret umgesetzt, wonach die substantiiert geltend gemachte Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (unzureichende Unterbringungsbedingungen, drohende Obdach- und Mittellosigkeit usw.) unabhängig davon geprüft werden muss, ob es sich um Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlingen handelt, weil es nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht darauf ankomme, ob diese Gefährdungen infolge einer Abschiebung bzw. Überstellung nach oder vor einer Entscheidung im Asylverfahren drohen?
Welche internen Vorgaben gibt es im BAMF zum Umgang mit solchen geltend gemachten Gefährdungen bei anerkannten Flüchtlingen (bitte so konkret wie möglich darlegen und insbesondere kenntlich machen, bezüglich welcher Mitgliedstaaten diese Gefahren gegebenenfalls behördenintern ausgeschlossen oder für möglich gehalten werden, soweit entsprechende Gefährdungen konkret vorgebracht werden)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, sie habe stets wahrheitsgemäß und umfassend auf parlamentarische Anfragen zu Charterüberstellungen nach Italien geantwortet (vgl. Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/14079), wenn sie nach Auffassung der Fragestellenden zunächst den Eindruck zu erwecken versuchte, es gäbe keine Beschränkungen bei Charterüberstellungen nach Italien (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 8), dann auf eine Beschwerde des ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKE., Jan Korte, vom 12. April 2019 erklärt wurde (vgl. Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. Mai 2019), dass „aktuell (…) keine Sammelüberstellungen auf dem Luftweg nach Italien“ stattfinden würden und die letzte Sammelüberstellung am 22. November 2018 stattgefunden habe, während es zuletzt in der Antwort von Staatssekretär Dr. Helmut Teichmann vom 28. Oktober 2019 auf die Schriftliche Frage 37 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/14661 hieß, Italien lasse „(Klein-)Charterflüge“ für bis zu fünf Personen pro Flug zu und auf diese Weise seien im Jahr 2019 bis Ende September 2019 54 Personen per Charter nach Italien abgeschoben worden?
a) Wie genau verlaufen „(Klein-)Charterflüge“ nach Italien (mit welchem Transportmittel, welcher Fluggesellschaft, von welchem Flughafen aus, mit wie viel Begleitpersonal usw.), und mit welchen Kosten sind diese Flüge jeweils verbunden (bitte mit Datum, Zahl der Überstellten, Zahl des Begleitpersonals – bitte differenzieren: Bundespolizei, ärztliches Personal, Flugpersonal, sonstiges Personal –, Einsatz von polizeilichen Mitteln körperlicher Gewalt, Kosten usw. auflisten, seitdem diese „[Klein-]Charterflüge“ stattfinden)?
b) Inwieweit hält die Bundesregierung die Kosten und den Aufwand für „(Klein-)Charterflüge“ nach Italien für gerechtfertigt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Mehrheit dieser Flüge nach der o. g. Antwort auf die Schriftliche Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 19/14661 nur eine oder zwei Personen betrafen und Italien als Erstaufnahmeland zugleich durch die Übernahme von aus Seenot geretteten Personen entlastet werden soll (bitte begründen)?
c) Wie wird die insgesamt gestiegene Zahl von Überstellungen nach Italien gerechtfertigt angesichts von Erklärungen der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer, das Dublin-System sei obsolet bzw. gescheitert und überfordere Länder wie Italien (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie sind die bekannt gewordenen Pläne des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Reform des EU-Asylsystems (vgl. „Die Welt“ und dpa vom 17. November 2019), eine verpflichtende Vorprüfung von Asylgesuchen bereits an den Außengrenzen der EU vorzunehmen, bevor eine Einreise in die EU erlaubt wird (gegebenenfalls mit Hilfe „freiheitseinschränkender Maßnahmen“), damit vereinbar, dass Bundesinnenminister Horst Seehofer noch vor Kurzem erklärte, ein rechtsstaatliches Asylverfahren sei in der Kürze der Zeit gar nicht möglich (epd, 23. September 2019), weshalb er eine Vorprüfung vor einer Umverteilung von aus Seenot Geretteten in andere Mitgliedstaaten ablehnte, und damit, dass er im Innenausschuss des Bundestages am 27. September 2019 erklärte, dass auch an den EU-Außengrenzen Mindeststandards und rechtsstaatliche Verfahren eingehalten werden müssten, was nach Ansicht der Fragestellenden nicht der Fall ist, wenn Schutzsuchende für eine Vorprüfung grundsätzlich in Haft genommen werden sollen (bitte nachvollziehbar begründen)?
Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen und bitte in gesonderten Tabellen für das bisherige Jahr 2019 bzw. für das Jahr 2018 nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenziert darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF entschieden wurde)?
Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten basierten im bisherigen Jahr 2019 bzw. im Jahr 2018 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen – im Verhältnis zu allen Zustimmungen – angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen differenzieren; bitte zudem die Zahl und den Anteil solcher Zustimmungen durch Fristablauf an allen Zustimmungen differenziert nach Mitgliedstaaten angeben, und zwar sowohl was Übernahmeersuchen Deutschlands als auch Übernahmeersuchen an Deutschland anbelangt)?
Was genau meinte der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer, als er erklärte: „Die meisten Staaten in Europa beantworten nicht einmal die Schreiben, die sie bekommen – die wir aber nach der Dublin-Verordnung den Erststaaten schreiben müssen“ (Die Welt vom 29. Oktober 2019: „Seehofers ‚neue Philosophie‘ im Kampf um geordnete Migration“), vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Dublin-Verordnung (Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO), nach denen ein Mitgliedstaat, der auf ein (Wieder-)Aufnahmeersuchen innerhalb einer gewissen Frist nicht antwortet, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird?
Welche Mitgliedstaaten sind es genau, denen die Bundesregierung welches Fehlverhalten im Rahmen der Dublin-Verordnung vorwirft (bitte auflisten)?
Wie viele Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems gab es im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand, differenziert nach Bundesländern (anknüpfend an die Aufenthaltsorte der Asylsuchenden bzw. die Zuständigkeit für die Durchführung der Überstellungen), und welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Zustimmungen zur Übernahme dem gegenüberstanden, nach Bundesländern differenziert (bitte ausführen)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen in Dublin-Verfahren für das bisherige Jahr 2019 (bitte nach Zielstaaten differenziert angeben)?
Wie werden in dieser Statistik Fälle erfasst, in denen Fristen zur Überstellung nach der Dublin-Verordnung abgelaufen sind oder das Verfahren durch einen Selbsteintritt Deutschlands erledigt wurde (als „abgelehnt“ oder „stattgegeben“)?
In wie vielen Fällen wurde im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern.'</text> differenziert angeben)?
Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach dem EU-Recht wurden 2019 bislang für wie viele Personen ausgesprochen?
Welche aktuellen Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen)?
Wie ist die Dauer von Dublin-Verfahren im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist der inhaltliche Ausgang der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte jeweils nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung gab es im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand?
Wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben, bzw. wie viele wurden mit welchen Gründen abgelehnt, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland gab es in diesem Zeitraum (bitte tabellarisch wie in der Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/14079 darstellen)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, der Anstieg des Anteils von Ablehnungen an allen Entscheidungen des BAMF bei Ersuchen griechischer Behörden von 19 Prozent im Jahr 2017 auf 83 Prozent im zweiten Quartal 2019 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/14079, Antwort zu Frage 14) könne damit erklärt werden, dass es sich um „individuelle Prüfungen des Einzelfalls“ handele (so ihre unveränderte Antwort auf eine entsprechende Nachfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10737, Antwort zu Frage 11, die aber nach Auffassung der Fragestellenden nicht erklärt, wieso es zu einem deutlichen Anstieg der Ablehnungsquote kommt, wenn Einzelfälle geprüft werden, die vergleichbar gelagert sind, weil in all diesen Fällen die griechischen Behörden zuvor eine Prüfung der Einzelfälle vorgenommen und auf dieser Grundlage entsprechende Ersuchen gestellt haben; bitte nachvollziehbar begründen)?
Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im bisherigen Jahr 2019 in Bezug auf Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte nach Monaten auflisten)?
Welche Erkenntnisse hat das BAMF dazu, ob syrische Flüchtlinge in der Türkei (noch) wirksamen Schutz erhalten können und ob dies in der griechischen Prüfpraxis sorgsam und entsprechend der EU-Asylrechtsregeln geprüft wird (bitte ausführen – die entsprechende Frage 16 wurde auf Bundestagsdrucksache 19/14079 nach Auffassung der Fragestellenden nicht beantwortet, obwohl dort u. a. ein Gerichtsurteil benannt wurde, das in Zweifel zog, dass Griechenland die Vorgaben der EU-Verfahrensrichtlinie zu „sicheren Drittstaaten“ bei Flüchtlingen aus Syrien richtig anwende; vgl. auch Berichte über womöglich bereits tausende Abschiebungen aus der Türkei nach Syrien: https://taz.de/Gastkommentar-Lage-in-Syrien/!5610028/; www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-fluechtlinge-125.html) und aktuell: www.spiegel.de/politik/ausland/griechenland-soll-zehntausendemigranten-illegal-in-die-tuerkei-abgeschoben-haben-a-1295964.html)?
Sind die Antworten zu den Fragen 17 und 18 auf Bundestagsdrucksache 19/14079 so zu verstehen, dass es im BAMF keine internen Regelungen zur Wahrnehmung von Ermessensspielräumen, die die Dublin-Verordnung bietet, etwa zum Selbsteintritt nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin-VO, aber auch insgesamt zum Umgang mit humanitären Härtefällen und Sondersituationen bei Überstellungen bzw. im Dublin-Verfahren allgemein gibt und dies alles ohne interne Vorgaben „in jedem Einzelfall“ nach dem individuellen Ermessen der jeweiligen Bediensteten geprüft wird?
Wenn ja, wieso gibt es hierzu keine ermessensleitenden Regelungen (bitte darstellen)?
Wenn nein, warum hat die Bundesregierung die genannten Fragen dann nicht beantwortet, und wie lauten die angefragten internen diesbezüglichen Regelungen, Vorgaben, Weisungen usw. (wie erbeten auflisten und diesbezügliche Änderungen der letzten drei Jahre mit Datum kenntlich machen)?
Wie sollen die eine Überstellung vollziehenden Beamten und/oder das BAMF in Fällen einer drohenden Familientrennung infolge aktueller Erkrankungen bzw. der Reiseunfähigkeit eines Familienmitglieds erkennen und beurteilen können, ob die Erkrankung bzw. Reiseunfähigkeit nur so lange andauert, dass eine Überstellung auch dieses erkrankten Familienmitglieds noch innerhalb der Überstellungsfrist realisierbar sein wird, was nach internen Vorgaben des BAMF eine Rechtfertigung für eine – mutmaßlich nur zeitweise – Familientrennung wäre (siehe hierzu die nach Auffassung der Fragestellenden in diesem Teil noch unbeantwortet gebliebene Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/14079)?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der durch die EU-Kommission eingeleiteten asylrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (bitte darstellen)?
a) Hat es inzwischen eine Überstellung nach Ungarn gegeben, nachdem dies seit Mai 2017 nicht mehr der Fall war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 21a)?
b) Liegen inzwischen einzelfallbezogene Zusicherungen Ungarns über eine EU-rechtskonforme Behandlung überstellter Asylsuchender vor?
Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
Welche diesbezüglichen Planungen gibt es?
In welchem Umfang hat es bislang welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus ANKER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (insbesondere Zahlen zu möglichen Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, differenziert nach Einrichtung)?
Welche Einrichtungen betrifft dies (bitte auflisten)?
Welche weiteren Unterstützungsleistungen sind geplant (bitte ausführen)?