„State capture“ in Südafrika – Korruptionsvorwürfe gegen deutsche Unternehmen
der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Petra Pau, Bernd Riexinger, Eva-Maria Schreiber, Dr. Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die systematische Einflussnahme der Unternehmerfamilie Gupta auf die Regierung des früheren südafrikanischen Präsidenten Jacob Zuma wird in Südafrika unter den Begriffen „state capture“ und „Gupta Leaks“ aufgearbeitet. Die Einflussnahme reichte dabei bis zur Entscheidung über Ministerposten (www.gupta-leaks.com/). Internationale Sanktionen sind anhängig (www.bbc.com/news/business-50006720).
Auch deutsche Unternehmen wie SAP sollen laut Presseberichten Bestechungsgelder gezahlt haben, um an lukrative Staatsaufträge zu gelangen (www.reuters.com/article/us-sap-safrica/germanys-sap-admits-misconduct-in-southafrica-gupta-deals-idUSKCN1GK19M).
Weiterhin hat das oberste Berufungsgericht der Republik Südafrika in seinem Urteil „Swifambo Rail Leasing (Pty) Limited vs Passenger Rail Agency of South Africa (1030/2017) [2018] ZASCA 167 (30 November 2018)“ herausgearbeitet, wie sich die ehemalige spanische Tochterfirma der deutschen Vossloh AG mit dem südafrikanischen Unternehmen Swifambo in den Jahren 2011 bis 2013 zum Nachteil der südafrikanischen Allgemeinheit sowie der staatlichen Bahnagentur einen öffentlichen Auftrag zur Lieferung von Zügen durch Bestechung gesichert hat (www.saflii.org/za/cases/ZASCA/2018/167.pdf bzw. www.occrp.org/en/27-ccwatch/cc-watch-briefs/10320-sa-activists-blamegerman-company-for-corrupt-train-bid).
Direkt verfahrensbeteiligt war dabei lediglich die Firma Swifambo. Die spanische Tochterfirma von Vossloh ist im Jahr 2016 durch den Schweizer Hersteller Stadler übernommen worden, Rechtsrisiken aus der Zeit vor dem Verkauf trage aber weiterhin Vossloh (www.tagblatt.ch/wirtschaft/ein-auftrag-zum-vergessen-id.1110403).
So seien die technischen Spezifikationen der Ausschreibung für Lokomotiven von Vossloh Spanien maßgeschneidert gewesen, obgleich diese im südafrikanischen Schienenverkehr nicht einsetzbar sind. Überdies habe Swifambo lediglich als unternehmerische Hülle gedient, um Auflagen im Sinne des Broad-Based Black Economic Empowerment Act (BBBEE) gegenüber Vossloh zu umgehen, und Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzbehörden am Steuersitz von Vossloh seien nicht eingereicht worden.
Dabei hat Südafrika regelmäßig eine hohe Zahl an Toten im Schienenverkehr zu beklagen. Die Opfer entstammen dabei mehrheitlich benachteiligten Bevölkerungsgruppen mit geringem Einkommen, da diese aufgrund fortbestehender Auswirkungen der einstigen Apartheidsgesetze in unzuverlässigen, überfüllten und unsicheren Zügen zur Arbeit in die Stadtzentren pendeln müssen (www.dailymaverick.co.za/article/2019-10-10-railway-safety-regulator-what-are-you-doing-as-trains-get-more-dangerous-mps-ask/).
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Ansicht der Fragesteller gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie durch EU-Recht zur Unterstützung bei der Vermeidung und Verfolgung von Korruption durch deutsche Unternehmen im Ausland verpflichtet. Durch § 6 Nummer 9 des Strafgesetzbuchs (StGB) findet nach Ansicht der Fragesteller in solchen Fällen das deutsche Strafrecht auch bei im Ausland begangenen Taten Anwendung. Dies gilt nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 1 StGB ohnehin, wenn Taten durch Deutsche begangen werden.
Gemäß § 299 StGB können zwar nicht juristische Personen, jedoch natürliche Personen für Korruption belangt werden. Darüber hinaus können gemäß §§ 73 und 74 StGB Taterträge, Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte eingezogen werden. Dies kann etwa den Wert eines Vertrages betreffen, der bei einer öffentlichen Ausschreibung durch Bestechung gesichert wurde. Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB wird gemäß § 301 StGB jedoch „nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“ Dieses könnte hier nach Ansicht der Fragesteller unter anderem aufgrund der hohen in Rede stehenden Beträge mit Bezug zu § 300 StGB gegeben sein.
Die Nichtregierungsorganisation #UniteBehind hat nach Kenntnis der Fragesteller daher am 25. Juli 2019 an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, ein Schreiben zum Fall Vossloh gerichtet und die Bundesregierung um Unterstützung bei der Strafverfolgung der Verantwortlichen gebeten.
Das Schreiben wurde unter anderem auch dem Präsidenten der Republik Südafrika, Cyril Ramaphosa, der Ministerin für Internationale Beziehungen und Zusammenarbeit, Dr. Naledi Pandor, dem Minister für Transport, Fikile Mbalula, der Zondo Commission of Inquiry into Allegations of State Capture, dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Südafrika, Lesotho und e Swatini, Martin Schäfer, dem Leiter der EU-Delegation im Südlichen Afrika, Dr. Marcus Cornaro, den deutschen politischen Stiftungen in Südafrika sowie der Southern African-German Chamber of Commerce and Industry übermittelt (https://unitebehind.org.za/campaigns/fix-our-trains/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele deutsche natürliche Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im In- und Ausland von Ermittlungen wegen Korruptionsvorwürfen in Südafrika, die dem Komplex „state capture“ zuzuordnen sind, betroffen, und in welchen Fällen kam es dabei nach Kenntnis der Bundesregierung zu Verurteilungen?
Wie viele und welche deutschen Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung mittelbar (zum Beispiel über Ermittlungen gegen natürliche Personen, die in dem Unternehmen Verantwortung trugen,) bzw. unmittelbar im In- und Ausland von Ermittlungen wegen Korruptionsvorwürfen in Südafrika, die dem Komplex „state capture“ zuzuordnen sind, betroffen, und in welchen Fällen kam es dabei nach Kenntnis der Bundesregierung zu Verurteilungen?
Sind der Bundesregierung oder Strafverfolgungsbehörden in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung Amts- und Rechtshilfeersuchen zu durch Frage 1 berührten Sachverhalten durch die Stellen der Republik Südafrika an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt worden?
Wenn ja, wann, und welche, und wie wurden diese von deutschen Stellen beantwortet?
In wie vielen und welchen Fällen wurden in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung Vermögenswerte mit Bezug zu Südafrika sichergestellt, abgeschöpft bzw. an die Republik Südafrika rückgeführt?
Welche Gespräche wurden seitens der Bundesregierung auf Leitungsebene, durch diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland und/oder nachgeordnete Behörden zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller bezeichneten Sachverhalten SAP und Vossloh mit Vertretern von Unternehmen, Vertretern der südafrikanischen Regierung bzw. ihrer diplomatischen Vertretung und/oder Nichtregierungsorganisationen geführt (bitte auflisten)?
Ist der Nichtregierungsorganisation #UniteBehind auf das in der Vorbemerkung genannte Anschreiben durch die Justizministerin oder die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Südafrika geantwortet worden?
Wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung als gegeben bzw. ein Einschreiten von Amts wegen deutscher Strafverfolgungsbehörden im Falle der Vossloh AG oder anderen deutschen Unternehmen im Zusammenhang mit „state capture“ als begründet an?
Plant die Bundesregierung, z. B. mit der Einführung eines Verbandssanktionsrechtes, Möglichkeiten zu schaffen, deutsche juristische Personen für von ihren ausländischen Tochtergesellschaften begangene Straftaten in Deutschland zur Rechenschaft zu ziehen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?