Rechtsstaatswidrige Straftatprovokationen durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen
der der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Ein Mittel zur Aufdeckung von Straftaten, das nach Ansicht der Fragesteller zumindest in der Vergangenheit in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wurde, ist der Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, verdeckter Ermittler oder Vertrauenspersonen, die dazu angehalten sind, eine zur Begehung von Straftaten zumindest geneigte andere Person zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten zu verleiten. Nach Recherchen des Magazins „Stern“ erfolgte eine Entlohnung von Vertrauenspersonen und anderer verdeckt für die Polizei agierender Personen, die solche Straftatprovokationen durchführen, zumindest in der Vergangenheit nach einer „BKA Tarifordnung Allgemeine Grundsätze zur Besoldung von V-Personen und Informanten“ (www.stern.de/politik/deutschland/geheime-bka--tarifordnung--was-verdienen-polizei-spitzel--3352982.html). Die im Jahr 2003 durch den Arbeitskreis II – Innere Sicherheit – der Innenministerkonferenz (AK II) sowie der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt (AG Kripo) abgestimmte Grundsatzempfehlung findet unter anderem in Hamburg Anwendung (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 21/5930).
Der Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, verdeckten Ermittlern oder Vertrauenspersonen zur Provokation von Straftaten begegnet im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und die Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) grundlegenden Bedenken. Diese Bedenken teilt unter anderem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR stellte in dem Verfahren „Furcht“ gegen Deutschland einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest, da eine unzulässige Tatprovokation durch verdeckte Ermittler vorlag (EGMR, 23. Oktober 2014 – 54648/09, NJW 2015, S. 3631). Er konkretisierte die unzulässige Tatprovokation dahingehend, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 vorliegt, wenn sich Ermittlungspersonen nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschränken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte (EGMR-Urteil „Furcht gegen Deutschland“, Ziff. 48). Der Bundesgerichtshof (BGH) änderte in der Folge seine Rechtsprechung hinsichtlich der Strafbarkeit von Personen, die durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen zu Straftaten verleitet wurden und urteilte, dass „[d]ie rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte […] regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge [hat].“ (Leitsatz BGH Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14).
Darüber hinaus ist die für den Einsatz von Vertrauenspersonen und andere Formen von verdeckten polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen einschlägige Anlage D zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren RiStBV (Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/Jusitzsenatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung) durch den Bund nicht in Kraft gesetzt worden (BeckOK StPO/Engelstätter, 35. Ed. 1. Oktober 2019, RiStBV Anlage D).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Setzen das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt bzw. der Zollfahndungsdienst oder die Bundespolizei nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen in einer solchen Weise ein, dass diese potentielle Straftäter zu strafrechtlich relevantem Verhalten provozieren bzw. verleiten sollen?
a) Zu welchen Straftaten haben nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen der genannten Behörden in den Jahren 2010 bis 2019 provoziert (bitte nach Jahr, Straftatbestand, Behörde und Anzahl der Provokationen aufschlüsseln)?
b) Wie viele nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen haben die genannten Behörden in den Jahren 2010–2019 eingesetzt (bitte nach Jahren und Behörde aufschlüsseln)?
c) Wie viele der zur Provokation von Straftaten eingesetzten Personen sind Beamte, wie viele Vertrauenspersonen?
Wie stehen die Bundesregierung bzw. die o. g. Bundesbehörden zu einem Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, verdeckten Ermittlern oder Vertrauenspersonen, die potentielle Straftäter zu strafrechtlich relevantem Verhalten provozieren sollen, insbesondere im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und die Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz aus Artikel 20 Absatz 3 GG?
a) Welche Konsequenzen wurden gezogen, um unzulässige Tatprovokationen iSd. genannten Entscheidungen des EGMR und des 2. Strafsenates des BGH von vornherein zu verhindern?
b) Wie hat sich das Einsatzprofil von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen der o. g. Bundesbehörden seit den genannten Entscheidungen des EGMR und des 2. Strafsenates des BGH verändert?
c) Wann ist nach Ansicht der Bundesregierung bzw. der o. g. Behörden die Grenze der „weitgehend passiven Straffermittlung“ iSd. genannten Entscheidungen des EGMR und des 2. Strafsenates des BGH überschritten?
Auf welchen Rechtsgrundlagen erfolgen ein in Frage 1 angesprochener Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, verdeckter Ermittler oder Vertrauenspersonen bzw. würden solche Einsätze erfolgen, sofern aktuell keine Einsätze stattfinden?
Wird nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, verdeckten Ermittlern oder Vertrauenspersonen, die zur Provokation von Straftaten tätig sind und im Rahmen ihrer Tätigkeit aller Voraussicht nach strafbare Handlung begehen werden, im Vorhinein Straffreiheit zugesichert?
a) Wie begründet die Bundesregierung ein solches Versprechen gerade im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und die Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz nach Artikel 20 Absatz 3 GG?
b) Wie begründet die Bundesregierung ein solches Versprechen in strafrechtlicher bzw. strafprozessualer Hinsicht?
c) Welche Konsequenzen hat die (mutmaßliche) Begehung von Straftaten durch Vertrauenspersonen für ihren weiteren Einsatz als Vertrauensperson?
Wie werden Vertrauenspersonen für die Provokation von Straftaten vergütet?
a) Woran bemisst sich die Vergütung bzw. Entschädigung von Vertrauenspersonen für die Provokation von Straftaten?
b) Existieren derzeit bei den o. g. Bundesbehörden Vergütungsordnungen ähnlich der angesprochenen „Allgemeinen Grundsätze zur Bezahlung von V-Personen und Informanten“ des BKA?
c) Wie erfolgt die Vergütung von Vertrauenspersonen für die Provokation von Straftaten praktisch?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen, die potentielle Straftäter zu strafrechtlich relevantem Verhalten verleiten sollen, durch die Landeskriminalämter und Polizeibehörden der Bundesländer?
Warum ist die Anlage D zur RiStBV durch den Bund nicht in Kraft gesetzt worden?
Trifft es zu, dass die Anlage D zur RiStBV durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes faktisch dennoch angewendet wird?