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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Problematik der einfachen Meldeauskunft und Auskunftssperren

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

02.01.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1592313.12.2019

Problematik der einfachen Meldeauskunft und Auskunftssperren

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Petra Pau, Kerstin Kassner, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die einfache Melderegisterauskunft nach § 44 des Bundesmeldegesetzes erlaubt es jeder und jedem, Auskunft zu bestimmten Daten anderer Personen, einschließlich deren derzeitigen Anschriften, zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Auskunft verlangende Person die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig angeben kann und erklärt, die Daten nicht zu Werbezwecken oder Adresshandel zu verwenden. Eine Begründung, zu welchem Zweck die Daten begehrt werden, ist nicht erforderlich.

Angesichts aktueller Bedrohungen von politisch oder sozial engagierten Personen durch die rechtsextreme Szene erscheint den Fragestellerinnen und Fragestellern diese Rechtslage dringend überarbeitungsbedürftig. Allein die Neonazi-Vereinigung „Nordkreuz“ hat Namen von fast 25.000 politischen Gegnern gesammelt. Das Meldegesetz erlaubt es den Neonazis im Prinzip, bei den Meldebehörden die Adressen dieser Personen zu erfragen.

Eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes (BMG) setzt voraus, dass sich die betreffenden Personen selbst darum bemühen und plausibel machen, dass eine Auskunft für sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen bedeuten kann.

Nach Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, eine Änderung des Melderechts zu initiieren mit dem Ziel, Personen, die durch Gewalt gefährdet werden, besser zu schützen.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten einen unbegründeten Auskunftsanspruch ohnehin für einen Anachronismus. Nach heutigem Verständnis von Datenschutz sollten persönliche Daten nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses und mit Einverständnis des Betroffenen oder gerichtlichem Beschluss übermittelt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Änderung der Regelungen zur Meldeauskunft und zu Auskunftssperren im Bundesmeldegesetz (BMG), und inwieweit erwägt sie derzeit, eine entsprechende Gesetzesinitiative zu ergreifen (bitte ggf. den angestrebten Zeitraum angeben)?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die mögliche Problematik der Nutzung der Auskunftsregelungen im BMG durch Neonazis?

3

Hat die Bundesregierung versucht herauszufinden, inwiefern gewaltbereite rechtsextreme Gruppierungen versucht haben, Adressen von politischen Gegnern bei den Meldebehörden zu eruieren, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl von Anträgen auf Melderegisterauskünfte in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (falls ja, bitte nach Bundesländern und Entscheidungen über die Anträge aufgliedern)?

5

Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl von Anträgen auf Auskunftssperren nach § 51 BMG in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (falls ja, bitte nach Bundesländern und Entscheidungen über die Anträge aufgliedern)?

6

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in bestimmten Bundesländern Einschränkungen bzw. weitere Anforderungen bezüglich der einfachen Melderegisterauskunft, die über § 44 BMG hinausgehen, und wenn ja, welche?

7

Gibt es aus Sicht der Bundesregierung Gründe, die einer Aufhebung von § 44 BMG oder einer Änderung, die ein Einverständnis des Betroffenen bzw. einen gerichtlichen Beschluss voraussetzen, entgegenstehen, und wenn ja, welche?

Wie ist nach ihrer Auffassung hierbei das Schutzbedürfnis von Personen zu gewichten, die sich öffentlich kritisch über Neonazi-Gruppierungen oder Rechtspopulisten äußern?

8

Gibt es aus Sicht der Bundesregierung Gründe, die einer Änderung von § 51 BMG dahingehend, dass Anträge auf Auskunftssperren nicht näher begründet werden müssen, entgegenstehen, und wenn ja, welche?

9

Sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass nach derzeitiger Rechtslage die Adresse von Frauen, die in einem Frauenhaus unterkommen, auf dem Personalausweis vermerkt wird – und damit die Adresse des Frauenhauses, die aufgrund des Schutzbedürfnisses der Frauen geheim bleiben sollte – und dadurch der Schutz, der durch diese Einrichtungen den Frauen gewährleistet werden soll, möglicherweise unterlaufen wird?

Falls nein, bitte begründen, falls ja, bitte angeben, inwiefern sie eine Änderung der Rechtslage anstrebt?

Berlin, den 4. Dezember 2019

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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