[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leidig, Dr. Gesine Lötzsch,
Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/16181 –
Lärmschutz an Schienenstrecken
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem wachsenden Schienenverkehr auf den Hauptverkehrsachsen sind
Lärm und die Erschütterungen durch die Züge, ganz besonders durch den
Güterverkehr, für die Anwohnerinnen und Anwohner ein wachsendes Problem.
Zwar wurde durch die Umrüstung von Güterwagen auf lärmarme Bremsen
und die Modernisierung der Fahrzeugflotte insgesamt schon einiges erreicht,
allerdings wird die Belastung durch die wachsende Anzahl an Zügen entlang
vieler Hauptstrecken dennoch insgesamt höher. Viele Menschen an diesen
Strecken leiden darunter, warten aber oft schon seit vielen Jahren vergeblich
auf wirksame Schallschutzmaßnahmen.
Im Bundeshaushalt für 2020 werden nun die Mittel für Lärmschutz an
Bahnstrecken deutlich von 176 Mio. auf 139 Mio. Euro abgesenkt, was nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller trotz des Verweises auf
Ausgabereste aus den Vorjahren in Anbetracht des riesigen Bedarfs, der vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) selber mit
187 Mio. bis 212 Mio. Euro für das Jahr 2020 angegeben wird (siehe Antwort
auf Bericht Nr. 46 des Abgeordneten Sven-Christian Kindler aus dem
Berichterstattergespräch zum Einzelplan 12 am 1. Oktober 2019), nicht
nachvollziehbar ist.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Bemühungen zur Reduktion des
Schienenlärms durch die DB Netz AG als größte
Schieneninfrastrukturbetreiberin in Deutschland insbesondere mit Blick auf die nicht
vollständig abgerufenen Haushaltsmittel für diesen Bereich (bitte begründen)?
Innerhalb des Lärmsanierungstitels (1202 891 05) waren für 2019 Ausgaben
zur operativen Umsetzung des freiwilligen Lärmsanierungsprogramms der
Bundesregierung durch die DB Netz AG Mittel in Höhe von 120 Mio. Euro
geplant, die vollständig verausgabt wurden. Von den im Titel insgesamt zur
Verfügung stehenden Haushaltsmitteln von 176 Mio. Euro wurden in 2019 ca.
149 Mio. Euro verausgabt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/16968
19. Wahlperiode 31.01.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 29. Januar 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Aus dem Lärmsanierungstitel dürfen gemäß Haushaltsvermerk und
nachstehender Erläuterungen zum Lärmsanierungstitel über die Ausgaben für das
freiwillige Lärmsanierungsprogramm hinaus folgende Maßnahmen finanziert werden:
• innovative Lärmminderungs- und Erschütterungsminderungsmaßnahmen
am Fahrweg,
• das deutschlandweite Lärm-Monitoring-System,
• das lärmabhängige Trassenpreissystem (laTPS),
• das Innovationsprogramm TSI Lärm +,
• zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen außerhalb der Förderrichtlinie
Lärmsanierung in besonders belasteten Bereichen.
Für den nicht vollständigen Mittalabruf im Lärmsanierungstitel gibt es folgende
Ursachen:
• geringerer Abfluss von Mitteln im Rahmen des laTPs gegenüber der
Prognose
• kein Abruf von Mitteln beim Innovationsprogramm TSI Lärm +
• Verschiebungen in den Bauzeiten- und Finanzierungsplänen der DB Netz
AG bei der Realisierung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen außerhalb der
Förderrichtlinie Lärmsanierung in besonders belasteten Bereichen.
2. Wie begründet die Bundesregierung die Reduktion der für die
Schienenlärmreduktion vorgesehenen Mittel im Haushalt 2020 (Titel 891 05)
gegenüber den Vorjahren um 37 Mio. Euro, und wieso verfolgt sie zum
Abbau der Ausgabereste nicht stattdessen die Strategie, die Ausgaben
entsprechend des ermittelten Bedarfes zu steigern?
Im Bundeshaushalt 2020 werden innerhalb des Lärmsanierungstitels (1202
89105) 139 Mio. Euro bereitgestellt. Zudem stehen in 2020 rd. 114 Mio. Euro
als Ausgabereste zur Finanzierung des Bedarfs zur Verfügung. Der
prognostizierte Bedarf in 2020 kann damit gedeckt werden. Der in den Eckwerten für
den Haushalt 2021 erhöhte Mittelbedarf beruht auf der durch die DB Netz AG
vorgelegten Planung für die weiteren Jahre ab 2020.
3. Wie viele Jahre würde es bei gleichbleibendem (176 Mio. Euro pro Jahr)
oder bei reduziertem (139 Mio. Euro pro Jahr, wie ab 2020 geplant)
Lärmsanierungsetat und bei gleichbleibenden Sanierungszielen dauern,
bis die Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes vorläufig bzw.
endgültig abgeschlossen werden kann (bitte Rechnung nachvollziehbar
darstellen)?
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG (DB AG) ist eine Festlegung des
Abschlussdatums des Lärmsanierungsprogramms zum jetzigen Zeitpunkt nicht
möglich.
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
4. Welche Lärmsanierungsprojekte gemäß „Verzeichnis der in Bearbeitung
befindlichen und fertiggestellten Lärmsanierungsbereiche“ (vgl. www
1.deutschebahn.com/laerm/Welche-Massnahmen-wurden-2018-umge
setzt--4076262) wurden zwischen 2001 und 31. Dezember 2018
tatsächlich fertiggestellt und abgeschlossen (bitte tabellarisch alle in der o. g.
Liste angegebenen Streckenabschnitte auflisten und nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage 1*verwiesen.
5. Welche Projekte im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms sind
zwischen 2001 und 31. Dezember 2018 nicht umgesetzt worden und werden
dennoch als lärmsaniert ausgewiesen („fertiggestellt bis 30. September
2016“), weil sie zukünftig Lärmvorsorge erhalten sollen oder aus
anderen Gründen (bitte tabellarisch alle in der o. g. Liste angegebenen
Streckenabschnitte auflisten und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage 1* verwiesen. Nach Auskunft der DB AG sind in der
Anlage 1 keine Projekte aufgeführt, die nicht lärmsaniert sind. Die DB AG
prüft derzeit eingehend, an wie vielen Streckenkilometern, an denen
Lärmsanierungsmaßnahmen vorgesehen waren, die Anwohner durch
Lärmvorsorgemaßnahmen geschützt worden sind. Gründe für eine Nichtumsetzung können
zum Beispiel sein, dass die Wohnbebauung nicht förderfähig war, die
Gemeinden keine aktiven Maßnahmen oder die Eigentümer keine passiven
Maßnahmen wünschten.
6. Welche Projekte im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms befinden
sich seit 2001 in Planung (bitte tabellarisch die Streckenabschnitte
auflisten und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage 2* verwiesen. Nach Auskunft der DB AG wurden
aufgrund der Absenkung der Auslösewerte für die Lärmsanierung auch sanierte
Streckenabschnitte in das 2019 neu eingeführte Gesamtkonzept zur
Lärmsanierung aufgenommen. Bereits abgeschlossene Abschnitte müssen erneut
bearbeitet werden. Wieder in Planung befindliche Abschnitte sind ebenfalls in Anlage
2 aufgeführt.
7. Wie hoch ist der Anteil der angekündigten bzw. in Planung befindlichen
Lärmsanierungsprojekte im Verhältnis zu den tatsächlich fertiggestellten
Lärmsanierungsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen 2001 und
31. Dezember 2018?
Nach Auskunft der DB AG wurden 802 Lärmsanierungsprojekte bis zum
31.12.2018 fertiggestellt . Es wird auf Anlage 1 verwiesen. Mit Stand
31.12.2018 befanden sich 716 Lärmsanierungsmaßnahmen in Planung bzw. im
Bau.
Nach Auskunft der DB AG handelt es sich bei den einzelnen Maßnahmen um
unterschiedlich lange Abschnitte. Insgesamt wurden 1.758 Kilometer bis zum
31. Dezember 2018 saniert. Der Gesamtbedarf der zu sanierenden Strecke (also
der angekündigten bzw. in Planung befindlichen Lärmsanierungsprojekte)
beträgt nach der Absenkung der Auslösewerte und dem 2019 neu eingeführten
Gesamtkonzept 6.500 Streckenkilometer. Dazu gehören Streckenabschnitte, die
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16968 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
bereits nach den alten Auslösewerten saniert wurden und teilweise wieder in
Planung sind.
8. Warum ist in der aktuellen Ausgabe der Förderrichtlinie zur
Lärmsanierung das BüG (Besonders überwachtes Gleis) nicht mehr als förderfähige
Maßnahme genannt, obwohl das BüG nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller die wirtschaftlichste Maßnahme war und ist (bitte
ausführlich begründen)?
10. Warum sind Weichen mit beweglichem Herzstück trotz der dadurch
möglichen erheblichen Reduzierung des stark belästigenden
impulsbehafteten Lärms beim Überfahren der Weichen keine förderfähige
Maßnahme?
Die Fragen 8 und 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Besonders überwachte Gleis (BüG) und Weichen mit beweglichen
Herzstücken sind als Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes nach wie vor
förderfähig. Ziffer 2.4, erster Absatz, in Verbindung mit dem vierten Absatz, Satz 1 der
Förderrichtlinie (FÖR) Lärmsanierung definiert den Begriff „Aktive
Lärmschutzmaßnahme“. Die Aufzählung unter lit a. bis f. ist nicht abschließend. Für
alle Lärmschutzmaßnahmen gilt, dass sie in der konkreten örtlichen Situation
technisch und eisenbahnbetrieblich einsetzbar sein und haushaltsrechtliche
Kriterien einhalten müssen.
9. Warum wird ein lärmmindernder Unterhalt des Schienenwegs in der
Förderrichtlinie zur Lärmsanierung als förderfähige Maßnahme
ausgeschlossen?
Eine Förderung von Betriebskosten ist im europäischen Beihilfe- und
deutschen Zuwendungsrecht nicht vorgesehen. Aufwendungen für den betrieblichen
Unterhalt und damit auch den lärmmindernden Unterhalt sind Betriebskosten.
11. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Erarbeitung
eines neuen Lärmschutzkonzepts für die Bestandsstrecken im deutschen
Schienennetz im Zuge der neuen Berechnungsvorschrift durch die 16.
Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), und welche neuen
Regelungen sind hier zu erwarten?
Die Bundesregierung plant die Fortschreibung des Gesamtkonzepts der
Lärmsanierung für die bestehenden Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes in
den vorgesehenen Fünf-Jahresabständen. Zur Verschränkung der
Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie mit der
regelmäßigen Fortschreibung des Gesamtkonzepts der Lärmsanierung wird auf
die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
12. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen
(mit Angabe der erreichten Lärmminderung), und wie ist der Stand einer
Zulassung der folgenden baulichen Lärmschutzmaßnahmen:
a) niedrige Lärmschutzwände direkt am Gleis zur Lärmreduktion
möglichst nahe an der Quelle,
b) besohlte Schwellen,
c) Schienenstegdämpfer,
d) Unterschottermatten,
e) weitere neue bzw. innovative bauliche Lärmschutzmaßnahmen (bitte
spezifizieren)?
Die Bundesregierung hat zwischen 2009 und 2011 mit Mitteln des
Konjunkturprogramms II in Zusammenarbeit mit der DB Netz AG innovative Maßnahmen
zur Lärm- und Erschütterungsminderung am Fahrweg erprobt. Dabei wurden
insgesamt 13 innovative Technologien einzeln und in Kombinationen erprobt.
Das Messkonzept und das Vorgehen bei der Aus- und Bewertung der
Messergebnisse wurden vorab mit dem Eisenbahn-Bundesamt und dem
Umweltbundesamt abgestimmt.
Von den erprobten Technologien sind Schienenstegdämpfer,
Schienenabschirmungen, Schienenschmiereinrichtungen, Gabionenwände, niedrige
Schallschutzwände, Brückenentdröhnungen sowie Unterschottermatten zugelassen
und kommen zum Teil z. B. im Mittelrheintal oder im Elbtal zum Einsatz.
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
13. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen
(mit Angabe der erreichten Lärmminderung) der folgenden
fahrzeugseitigen Lärmschutzmaßnahmen:
a) lärmoptimierte Getriebe,
b) lärmoptimierte Schaufelform der Lüfter,
c) Spiralschalldämpfer,
d) Lärmoptimierung der Umrichterlagerung,
e) Einbau viskoelastischer Federungen,
f) Einbau moderner Drehgestelle,
g) Einbau lärmmindernder Räder,
h) weitere neue bzw. innovative Lärmschutzmaßnahmen an den
Fahrzeugen (bitte spezifizieren)?
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) initiierte
2016 das Auftragsforschungsprojekt „Innovativer Güterwagen“ und stellte
dafür Haushaltsmittel in Höhe von 22 Mio. Euro zur Verfügung. Ziel dieses
Forschungsprojektes war die Untersuchung der Möglichkeiten einer
wirtschaftlichen Migration lärmmindernder und energieeffizienzsteigernder Technologien
in Güterwagen. Im Projekt wurden je drei Innovative Güterwagen in vier
Wagengattungen (Containertragwagen, Kesselwagen, sechsachsiger Flachwagen,
Autotransportwagen) als Prototypen entwickelt, gebaut und hinsichtlich der
Projektziele umfassend erprobt und analysiert. Dabei kamen eine Vielzahl
innovativer Komponenten und Technologien zum Einsatz, die zum einen der Lärm-
und Energieverbrauchssenkung dienen und zum anderen insbesondere auch zur
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit beitragen sollen (z. B. innovative Radsätze
und Drehgestelle, Radsatzbeschichtungen, Radschallabsorber, Lärmschürzen,
ep-light Bremse, leichte Scheibenbremsen, Strom- und Datenbusleitung,
digitale Bremsanzeige). Im Ergebnis konnte zum Abschluss des Projektes im April
2019 nachgewiesen werden, dass mit dem Einsatz verschiedenster innovativer
Komponenten der TSI-Grenzwert von 83 dB(A) von den Innovativen
Güterwagen zum Teil deutlich unterschritten werden konnte. Es wurden je nach
Wagengattung Werte zwischen 76,2 und 78,9 dB(A) erzielt.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dem
lärmabhängigen Trassenpreissystem, und erachtet sie die diesbezügliche
Spreizung der Trassenpreise als ausreichend (bitte begründen)?
Die Festsetzung von Trassen- und Infrastrukturnutzungsentgelten ist Aufgabe
der Infrastrukturbetreiber. Diese setzen Höhe und Differenzierung der Entgelte
fest und legen die vorgesehenen Entgelttabellen der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Prüfung und
Genehmigung vor.
Das BMVI hat veranlasst, dass regelmäßig über den Anteil lauter und leiser
Güterwagen am Güterwagenbestand berichtet wird. Zum 3. Dezember 2019
wurde ermittelt, dass von den 183.000 Güterwagen, die in Deutschland
Verkehrsleistungen erbringen, 76,6 Prozent als „leise“ einzustufen sind. Das BMVI
erwartet, dass bis zum operativen Wirksamwerden des Gesetzes zum Verbot
des Betriebs lauter Güterwagen am 13. Dezember 2020 der Anteil der lauten
Güterwagen, die auf Schienenwegen in Deutschland zum Einsatz kommen, sich
weiter bis nahezu Null reduzieren wird.
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15. Wer ist als Vertreterin bzw. Vertreter welcher Organisationen im
Arbeitskreis zur geplanten „Verschränkung“ der Lärmsanierung des Bundes und
der Lärmaktionsplanung nach der Umgebungslärmrichtlinie (vgl.
Ausschussdrucksache 19(15)260 vom 30. Juli 2019 und Antwort auf den
Bericht Nr. 17 des Abgeordneten Victor Perli aus dem
Berichterstattergespräch zum Einzelplan 12 am 1. Oktober 2019) vertreten (bitte die
Zusammensetzung des Arbeitskreises auflisten)?
Die fachliche Abstimmung über das Vorgehen des Projekts zur Verschränkung
der Lärmsanierung mit der Lärmaktionsplanung findet regelmäßig innerhalb
eines begleitenden Arbeitskreises mit folgenden Vertretungen statt: Allianz pro
Schiene e.V., Arbeitsring Lärm der Deutschen Gesellschaft für Akustik e.V.,
Arbeitskreis Bahnpolitik der Länder, Ausschuss Physikalische Einwirkungen
der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz,
Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V., Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und
Gemeindebund, Deutscher Städtetag, Prof. Dr. Kerstin Giering, Hochschule
Trier, BMVI, Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA), DB
AG, DB Netz AG. Die Projektträger sind Disy Informationssysteme GmbH,
Lärmkontor GmbH und Soundplan GmbH.
16. Bis wann wird die Prüfung, ob alle nach der Umgebungslärmrichtlinie
hoch belasteten Strecken Teil der 6.500 km sind, die für eine freiwillige
Lärmsanierung vorgesehen werden, abgeschlossen sein (Antwort auf den
Bericht Nr. 18 des Abgeordneten Victor Perli aus dem
Berichterstattergespräch zum Einzelplan 12 am 1. Oktober 2019)?
17. Ist die Bundesregierung bereit, eine neue Priorisierung der zu
sanierenden Strecken vorzunehmen, um die nach Umgebungslärmrichtlinie am
höchsten belasteten Strecken vordringlich zu sanieren?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Lärmkartierung und
Lärmaktionsplanung nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie und der in der FÖR
Lärmsanierung festgeschriebenen Erstellung des Gesamtkonzepts der Lärmsanierung
für bestehende Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes zu harmonisieren.
Das Gesamtkonzept der Lärmsanierung der Schienenwege der Eisenbahnen des
Bundes berücksichtigt bei der Reihung der lärmsanierungsbedürftigen
Streckenabschnitte die Höhe der Lärmbelastung und die Anzahl der betroffenen
Anwohner. Das soll künftig auf Basis der Lärmkartierungsdaten erfolgen. Das
Nebeneinander von Lärmaktionsplanung und Aufstellung eines
Gesamtkonzepts der Lärmsanierung wird entfallen. Die Herleitung eines Gesamtkonzepts
der Lärmsanierung ist verbunden mit der Ermittlung von
lärmsanierungsbedürftigen Streckenabschnitten und der Bewertung der Lärmbelastung mit dem
Ziel, eine Reihung nach der Dringlichkeit festzulegen. Dieser Schritt wird Teil
der Lärmaktionsplanung.
Neben den Haupteisenbahnstrecken gemäß der Umgebungslärmrichtlinie und
den sonstigen Strecken innerhalb der Ballungsräume (etwa 16.000
Streckenkilometer) werden dazu zusätzlich alle anderen Eisenbahnstrecken im
Bundesbesitz (weitere etwa 16.000 Streckenkilometer) kartiert. Somit umfasst die
Umgebungslärmkartierung in der Zuständigkeit des EBA nach den
Berechnungsvorschriften der EU-Umgebungslärmkartierung alle Schienenwege der
Eisenbahnen des Bundes.
Die Ergebnisse der Lärmkartierung der Runde 4 werden bis Mitte des Jahres
2022 veröffentlicht. Im Anschluss beginnt mit den Ergebnissen die Lärmakti-
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
onsplanung der Runde 4. Die Lärmaktionsplanung muss bis Juli 2024
abgeschlossen sein. Als Ergebnis wird eine Prioritätenliste vorliegen, die die
Belastung nach Umgebungslärmrichtlinie für den gesamten Umfang der
Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes berücksichtigt.
18. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der Gespräche
mit der DB AG zu einer „Hochlaufkurve“ für die Lärmsanierung, und
von welchem finanziellen Bedarf geht sie insgesamt und jährlich aus
(vgl. Antwort auf den Bericht Nr. 19 des Abgeordneten Victor Perli aus
dem Berichterstattergespräch zum Einzelplan 12 am 01. Oktober 2019)?
Die Bundesregierung geht von einem Abschluss der Gespräche zu einer
„Hochlaufkurve“ für die Lärmsanierung im zweiten Quartal 2020 aus. Zu diesem
Zeitpunkt wird auch der prognostizierte finanzielle Bedarf bekanntgeben.
19. Welche Studien zur Abschätzung der Anzahl der verkehrslärmbedingten
Erkrankungen und vorzeitigen Todesfälle bzw. verlorenen gesunden
Lebensjahre in Deutschland hat die Bundesregierung durchführen lassen?
Welche Studien Dritter dazu sind ihr bekannt, und welche Ergebnisse
daraus liegen der Bundesregierung dazu vor (bitte tabellarische Auflistung
der Studien und der Veröffentlichungsdaten und Veröffentlichungsorte,
gegliedert nach Verkehrsträgern)?
Es wird auf die Anlagen 3 und 4* verwiesen.
Die Weltgesundheitsorganisation, World Health Organization (WHO) hat in
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen das Konzept der „Umweltbedingten
Krankheitslasten″ (Environmental Burden of Disease) entwickelt, um den
Einfluss von Umweltrisikofaktoren auf die menschliche Gesundheit quantitativ zu
erfassen. Es sind drei Studien bekannt, die jeweils den Environmental Burden
of Disease-Ansatz der WHO zur Berechnung der Krankheitslast in der
deutschen Bevölkerung angewendet haben
Die Bundesregierung hat in Abstimmung mit dem Ausschuss Physikalische
Einwirkungen der Länder ein „Gutachten zur Berücksichtigung eines
Maximalpegelkriteriums bei der Beurteilung von Schienenverkehrslärm in der Nacht“
finanziert. Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Landwirtschaft hat dieses Gutachten, welches im Ergebnis auch Aussagen über die
gesundheitlichen Auswirkungen durch Bahnlärm enthält, vergeben.
Zum Schienenverkehr ist darüber hinaus auf den Studienverbund NORAH
(„Noise-Related Annoyance, Cognition, and Health“) hinzuweisen. Diese
Studie wurde im Auftrag der Gemeinnützigen Umwelthaus GmbH (UNH) durch
ein Konsortium von verschiedenen universitären und außeruniversitären
Forschungsinstitutionen durchgeführt. Das erhöhte Krankheitsrisiko, lärmbedingte
kognitive Entwicklungsverzögerungen sowie sonstige Belästigungen wurden
auf der Grundlage von Daten der Krankenkassen sowie Befragungen ermittelt.
Die Studie berücksichtigte die Verkehrsträger Straße, Schiene und Flugverkehr.
Die in der Anlage 4* aufgeführten Studien 1-7 wurden im Rahmen von NO-
RAH angefertigt. Die Ergebnisse der NORAH Studie sind im Internet unter
www.laermstudie.de/wissen/norah-wissen/ abrufbar.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16968 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
20. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die volkswirtschaftlichen
Kosten, die durch verkehrslärmbedingte Erkrankungen und vorzeitige
Todesfälle verursacht werden (bitte begründen und nach Verkehrsträgern
aufschlüsseln)?
Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Lärmkartierung nach der EU
Umgebungslärmrichtlinie ergeben sich nach Berechnungen des Umweltbundesamtes
in Deutschland Gesundheitskosten in Höhe von schätzungsweise insgesamt
1,68 Mrd. Euro durch Straßenverkehrslärm, 586 Mio. Euro durch
Schienenverkehrslärm und 174 Mio. Euro durch Fluglärm (Bezugsjahr 2016). Die
Ergebnisse sind im Einzelnen in Tabelle 10 der „Methodenkonvention 3.0 zur
Ermittlung der Umweltkosten“ des Umweltbundesamtes dargestellt (
www.umweltbun
desamt.de/publikationen/methodenkonvention-30-zur-ermittlung-von).
21. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, dass die
Einhaltung
a) der Auslösewerte der Lärmsanierung und
b) die Grenzwerte der 16. BImSchV
ausreichen, um verkehrslärmbedingte Erkrankungen und vorzeitige
Todesfälle sicher verhindern zu können?
Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine Erkenntnisse vor.
22. Für wie viele Wohnungen wurden bisher im Rahmen der Lärmsanierung
Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für
a) Lärmschutzfenster,
b) Lüftungseinrichtungen und
c) andere bauliche Maßnahmen
zuerkannt, für wie viele Wohnungen wurden diese Ansprüche
wahrgenommen bzw. nicht wahrgenommen, und welche Erkenntnisse hat die
Bundesregierung über die Gründe einer Nichtwahrnehmung der
jeweiligen Ansprüche (bitte falls verfügbar jahresweise, alternativ über längere
Zeiträume aggregiert auflisten)?
Nach Auskunft der DB AG wurden im Rahmen der Lärmsanierung bisher rund
61.000 Wohneinheiten (Stand: 31. Dezember 2018) mit passiven
Lärmschutzmaßnahmen (zum Beispiel Lärmschutzfenster, -lüfter oder andere bauliche
Maßnahmen) ausgestattet. Den Eigentümern wurden 75 Prozent der Kosten für
die Installationen der Maßnahmen erstattet. Die Gründe einer
Nichtwahrnehmung dieser passiven Maßnahmen wurden durch die DB AG nicht erfasst
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine weiteren eigenen Informationen
vor.
23. Weshalb wird für die Lärmsanierung (und Lärmvorsorge) an den
Schienenwegen des Bundes nicht eine gleichartige Statistik geführt, wie es das
BMVI für Straßen in der jährlichen „Statistik des Lärmschutzes an
Bundesfernstraßen“ erstellt und veröffentlicht, und beabsichtigt die
Bundesregierung, künftig eine solche Statistik auch für den Lärmschutz an den
Schienenwegen des Bundes zu erstellen (bitte begründen)?
Im Jahr 2020 wird der Bericht „Evaluierung der Umsetzung des
Lärmsanierungsprogramms an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“ veröffent-
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
licht. Dieser Bericht stellt die durch das Lärmsanierungsprogramm erreichte
Lärmminderung von 1999 bis 2019 dar.
24. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Anwohnerinnen und
Anwohner gegen hohe Lärmbelastungen an Bestandsstrecken im Bahnnetz?
Anwohnerinnen und Anwohner können gegen hohe Lärmbelastungen an
Bestandsstrecken im Bahnnetz den Zivilrechtsweg und den Verwaltungsrechtsweg
bestreiten.
a) Ist es zutreffend, dass die DB AG das BMVI in den „Jour Fixe“
Lärmsanierung auf die Abschaffung/Beschränkung der zivilrechtlichen
Klagemöglichkeit (nach § 906 BGB, BGH Urteil vom 27. Oktober 2006,
Az. V ZR 2/06) drängte?
Nein.
b) Auf welcher Rechtsgrundlage kann das Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
auf Antrag Maßnahmen zum Schutz der Anwohnerinnen und
Anwohner gegen hohe Lärmbelastungen gegenüber der DB Netz AG
anordnen?
c) Falls die Bundesregierung der Auffassung ist, dass es derzeit keine
solche Rechtsgrundlage gibt: Wann und in welcher Weise beabsichtigt
die Bundesregierung eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen?
Die Fragen 24b und 24c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Für den Lärmschutz beim Bau oder der wesentlichen Änderung von
Schienenwegen gelten die Vorschriften der 16. BImSchV. Für Bestandsstrecken der
Eisenbahnen des Bundes, auf denen kein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben
durchgeführt wird, kann das EBA als Planfeststellungsbehörde der Betreiberin
keine Schutzauflagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung von
nachteiligen Wirkungen auf Rechte anderer auferlegen.
Die Bundesregierung setzt sich mit dem Lärmsanierungsprogramm für
bestehende Schienenwege für die Errichtung oder Durchführung von Maßnahmen
zum Schutz vor dem von einem Schienenweg ausgehenden Lärm ein.
d) Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Anwohnerinnen und
Anwohner gegen die Feststellungen der DB Netz AG über die Art und
Weise der durchzuführenden – oder auch nicht durchzuführenden –
Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen einer Lärmsanierung (bitte
erläutern)?
Gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die zu
errichtende Schallschutzwand als Vorhabengegenstand haben Betroffene die
Rechtsschutzmöglichkeiten nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
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Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333
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