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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Vereinbarkeit von Bonitätsbewertungen durch die Schufa und andere Wirtschaftsauskunfteien mit den Menschenrechten

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

17.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1814925.03.2020

Vereinbarkeit von Bonitätsbewertungen durch die Schufa und andere Wirtschaftsauskunfteien mit den Menschenrechten

der Abgeordneten Zaklin Nastic, Matthias W. Birkwald, Michel Brandt, Dr. Diether Dehm, Sylvia Gabelmann, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Dr. Alexander S. Neu, Tobias Pflüger, Dr. Kirsten Tackmann, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die private Auskunftei Schufa Holding AG (Schufa), 1927 als „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ gegründet, ist in Deutschland das dominierende Unternehmen für Bonitätsbewertungen. Daten von 67,5 Millionen Privatpersonen hat die Schufa nach eigenen Informationen in Deutschland gespeichert.

Dadurch hat sie nach Ansicht der Fragesteller erheblichen Einfluss auf zentrale Lebensbereiche der Menschen in Deutschland und darauf, ob sie ihre Menschenrechte, u. a. aus Artikel 11 des UN-Sozialpakts (z. B. Menschenrecht auf angemessenes Wohnen nach Artikel 11 Absatz 1 des UN-Sozialpakts) in Anspruch nehmen können.

Die Bonitätsbewertung bezieht sich heute, über die Kreditabsicherung hinaus, auf Lebensbereiche und Verträge, bei denen keine Kredite vergeben, sondern die Leistungen der Unternehmen durch monatliche Zahlungen vergütet werden, wie zum Beispiel bei Strom-, Miet- und Telefonverträgen (http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/schufa-so-funktioniert-deutschlands-einflussreichste-auskunftei-a-1239214.html).

Ohne eine gute Bonität, also einen hohen „Score“, bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher keine Wohnung, keinen günstigen Stromtarif und können die Bank nicht wechseln. Ohne eine Schufa-Auskunft gibt es darüber hinaus z. B. keinen energiesparsamen Kühlschrank auf Raten, keinen Mobilfunkvertrag mit Laufzeit und einen Kredit nur zu Wucherpreisen. Der Wert des Scores eröffnet oder verwehrt Möglichkeiten.

Bereits bestehende soziale Ungleichheiten werden nach Ansicht der Fragesteller durch die Tätigkeit von Auskunfteien weiter verfestigt und verschärft. Besonders Menschen mit geringem Einkommen, Menschen in Überschuldungssituationen und Menschen mit Bezug von Sozialleistungen wird hiermit der Zugang zu grundlegenden Rechten verweigert und erschwert. Sie werden dadurch nach Ansicht der Fragesteller diskriminiert.

Während die Weitergabe von Bonitätsauskünften und das dazugehörige Scoring, wie es die Schufa betreibt, in anderen europäischen Ländern in öffentlicher Hand ist, hat die private Auskunftei Schufa in Deutschland nach Ansicht der Fragesteller ein Quasimonopol auf die Bewertung der Bonität von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Die Anteilseigner der Schufa sind vor allem Kreditbanken, Sparkassen und Privatbanken (https://www.schufa.de/schufa/unternehmen/schufa-zahlen/). Jeder Verbraucher und jede Verbraucherin verpflichten sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der Weitergabe der Daten und Zustimmung zur Schufa-Auskunft.

Nur einmal im Jahr ist die Schufa verpflichtet, Privatpersonen kostenlos Auskunft über die gespeicherten Daten zu geben. Diese Möglichkeit findet sich lediglich versteckt auf der Schufa-Homepage, findet nicht unverzüglich statt und ist umständlich zu beantragen.

Wie die Schufa die Bonität berechnet, hält sie als „Betriebsgeheimnis“ (so auch das Urteil des Bundesgerichtshofs im Januar 2014, BGH, VI ZR 156/13) vor der Öffentlichkeit und den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern geheim.

Das Projekt „Open Schufa“ und Recherchen des Bayerischen Rundfunks und des „SPIEGEL“ legen dar, dass die Score-Werte in jedem vierten Fall auf maximal drei Informationen basieren und die Datenbasis oft fehlerhaft (45 Prozent laut Studie des damaligen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) von 2009: https://web.archive.org/web/20140630115456/http://www.bmelv.de/cae/servlet/contentblob/638114/publicationFile/36111/Scoring.pdf) oder veraltet ist.

Schlechte Scores werden regelmäßig selbst dann berechnet, wenn es bei der betreffenden Person keine „negativen Merkmale“ gibt. Zudem legen die gesammelten Daten nahe, dass Faktoren wie Alter, Geschlecht und häufige Umzüge zu einem schlechten Scoring führen und damit Diskriminierungen durch die Schufa hervorrufen (https://okfn.de/blog/2018/11/openschufa-ergebnisse/; https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/blackbox-schufa-alles-zur-datenrecherche-a-1240663.html). Der Score-Wert errechnet sich in der Regel nicht aus dem individuellen Verhalten einer Person, sondern aus Werten einer Vergleichsgruppe in ähnlichem Alter, gleichem Geschlecht und ähnlicher Wohnlage.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Welche Auswirkungen hat die Geschäftspraxis der Auskunfteien und hier insbesondere der marktdominierenden Schufa nach Kenntnis der Bundesregierung auf in Armut lebende oder von Armut gefährdete Menschen?

2

Wie viele Unternehmen sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung als Auskunftei für Bonitätsbewertungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland tätig, und welchen Marktanteil haben sie im Einzelnen bei der Bonitätsbewertung der Verbraucherinnen und Verbraucher (falls keine exakten Zahlen ermittelbar sind, bitte Schätzungen angeben)?

3

Von wie vielen in Deutschland lebenden Privatpersonen sind nach Kenntnis der Bundesregierung persönliche Daten in Auskunfteien in Deutschland gespeichert (falls keine exakten Zahlen ermittelbar sind, bitte Schätzungen angeben)?

4

In welchen Lebensbereichen ist heute nach Kenntnis der Bundesregierung eine Abfrage der Bonität von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Vertragsschluss üblich?

5

Wie vielen in Deutschland lebenden Menschen wurde im Jahr 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung eine Mietwohnung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Schufa-Scores verwehrt (falls keine exakten Zahlen ermittelbar sind, bitte Schätzungen angeben)?

6

Wie vielen in Deutschland lebenden Menschen wurde im Jahr 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung ein Kredit oder kreditähnliches Rechtsgeschäft unter Bezugnahme auf die vorliegenden Schufa-Scores verwehrt (falls keine exakten Zahlen ermittelbar sind, bitte Schätzungen angeben)?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die Höhe der Zinsen und Kreditkonditionen bei „Darlehen ohne Schufa“ (https://www.kredit-markt.eu/darlehen/darlehen-ohne-schufa/) im Vergleich zu denen von „Darlehen mit Schufa“?

8

Wie viele in Deutschland lebende Menschen haben jeweils in welcher Höhe im Jahr 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung ein „Darlehen ohne Schufa“ in Anspruch genommen (falls keine exakten Zahlen ermittelbar sind, bitte Schätzungen angeben)?

9

Wie vielen in Deutschland lebenden Menschen wurde im Jahr 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung ein Mobilfunkvertrag mit Laufzeit unter Bezugnahme auf die vorliegenden Schufa-Scores verwehrt (falls keine exakten Zahlen ermittelbar sind, bitte Schätzungen angeben)?

10

Wie vielen in Deutschland lebenden Menschen wurde im Jahr 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung der Wechsel in einen Strom- oder Gaslieferungsvertrag und ein Girokonto unter Bezugnahme auf die vorliegenden Schufa-Scores verwehrt (falls keine exakten Zahlen ermittelbar sind, bitte Schätzungen angeben)?

11

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung grundsätzlich der Fall, dass Unternehmen in AGBs eine Einwilligung in eine Bonitätsabfrage bei der Schufa oder anderen Auskunfteien verlangen (falls keine exakten Zahlen ermittelbar sind, bitte Schätzungen angeben)?

12

Inwiefern sieht sich die Bundesregierung in der Verantwortung, sicherzustellen, dass Wirtschaftsauskunfteien, wie z. B. die Schufa, die auf die Gewährung von Krediten und die Vergabe von Wohnraum bedeutenden Einfluss ausüben, ihre Bewertungen transparent und zuverlässig durchführen?

13

In welchem Maße und welcher Form nutzen die Datenschutzaufsichtsbehörden ihr Recht, zu prüfen, ob der Berechnung der Scorings der Auskunfteien ein „wissenschaftlich anerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren“ (§ 28b des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG) zugrunde liegt (bitte detailliert angeben, wann, und wie oft von diesem Recht in welcher Form bereits Gebrauch gemacht wurde)?

14

In welcher Regelmäßigkeit werden Auskunfteien von den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft (bitte hierzu, sofern nicht vorhanden, detaillierte Informationen von den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder einholen)?

15

Welche Datenschutzaufsichtsbehörden welcher Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2009 welche Wirtschaftsauskunfteien selbstständig geprüft, insbesondere darauf, inwiefern ihre Score-Berechnungsverfahren auf einem wissenschaftlich anerkannten mathematischstatistischen Verfahren basieren (bitte hierzu, sofern nicht vorhanden, detaillierte Informationen von den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder einholen)?

16

Sollte dies nicht geschehen sein, wie kann der Bund (gegebenenfalls können die Länder), seiner (ihrer) Aufgabe der Kontrolle von Auskunfteien und der Prüfung, inwiefern deren Score-Berechnung auf einem „wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren“ (§ 28b BDSG) zugrunde liegt, hinreichend nachkommen, wenn seit 2009 noch keine Behörde die Score-Berechnungen selbstständig geprüft hat (https://www.heise.de/ct/ausgabe/2014-21-Kaum-Kontrolle-ueber-Bewertung-der-Kreditwuerdigkeit-2393099.html), sondern sich lediglich auf Gutachten verlassen wurde, die direkt von den Auskunfteien stammen oder von ihnen beauftragt wurden?

17

In welchen Fällen seit 2009 basierte die Prüfung von Auskunfteien durch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung auf Gutachten, die von den Auskunfteien selbst erstellt oder von ihnen in Auftrag gegeben wurden (bitte hierzu, sofern nicht vorhanden, detaillierte Informationen von den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder einholen)?

18

Welche Möglichkeiten und Instrumente haben die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung, um Fälle aufzudecken, in denen Auskunfteien ihren Score nicht gemäß § 28b BDSG berechnen und trotzdem an Vertragspartner übermitteln (vgl. Fall aus Hamburg: https://www.datenschutz-notizen.de/geoscoring-hamburger-datenschutzbehoerde-erlaesst-bussgeld-gegen-buergel-3917711/), und wie werden diese genutzt (bitte hierzu, sofern nicht vorhanden, detaillierte Informationen von den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder einholen)?

19

Wie kontrolliert die Bundesregierung, dass Auskunfteien nur Faktoren in die Berechnung des Scores einfließen lassen, die gemäß BDSG und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugelassen sind?

20

Welche konkreten Konsequenzen zog die Bundesregierung aus dem vom damaligen BMELV in Auftrag gegebenen Bericht „Verbraucherinformation Scoring“ (https://gp-f.com/de/pdf/ak_visco.pdf ) aus dem Jahr 2009 und dessen Ergebnis, dass

a) bezüglich der Schufa-Basisscore-Werte „für Verbraucher (…) nicht ersichtlich [sei], was ihre Werte im Einzelnen bedeuten, wie diese Werte zustande kommen, welche Konsequenzen ein bestimmter Wert hervorrufen kann und wie ein Score-Wert korrigiert oder optimiert werden kann“ (S. 8),

b) das Zustandekommen von Werten von Testpersonen auf Basis ihrer Informationen „nicht nachvollziehbar“ seien und dass in einem Fall die Tatsache, dass ein langlaufender Kredit bislang ordnungsgemäß getilgt wurde nicht zu einer guten, sondern zu einer schlechten Bonitätsbeurteilung führt (S. 10),

c) „aus den real erteilten Basisscore-Werten (…) nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar [sei], warum im Einzelfall eine hohe oder niedrige Ausfallwahrscheinlichkeit von der Schufa angenommen“ werde (S. 11),

d) die Basisscore-Werte zwar offenkundig mathematisch berechnet worden seien, aber ihre „inhaltliche Bedeutung beliebig und willkürlich zu sein scheinen“ und sie damit „kein valides Bonitätsinstrument“ seien, sondern sich „zu einem reinen Marketinginstrument zur Durchsetzung höherer Kreditkosten“ reduzierten (S. 11),

e) 45 Prozent der Eigenauskünfte fehlerhafte, unvollständige oder falsche Eintragungen aufweisen (S. 14),

f) die „Fehlerquote (…) weit von einer akzeptablen oder tolerablen Fehlerquote entfernt“ sei (S. 15)?

Welche weiteren Studien oder Berichte dieser Art („Verbraucherinformation Scoring“, https://gp-f.com/de/pdf/ak_visco.pdf) wurden seit 2009 von der Bundesregierung in Auftrag gegeben bzw. selbst durchgeführt, welche anderen Studien sind der Bundesregierung bekannt, und welche Entwicklungen der Qualität der Auskünfte der Schufa lieferten diese im Vergleich zur Studie von 2009?

21

Welche weiteren Studien oder Berichte dieser Art („Verbraucherinformation Scoring“, https://gp-f.com/de/pdf/ak_visco.pdf) wurden seit 2009 von der Bundesregierung in Auftrag gegeben bzw. selbst durchgeführt, welche anderen Studien sind der Bundesregierung bekannt, und welche Entwicklungen der Qualität der Auskünfte der Schufa lieferten diese im Vergleich zur Studie von 2009?

22

Plant die Bundesregierung weitere Berichte oder Studien dieser Art angesichts der verheerenden Ergebnisse von 2009, und falls nicht, bitte begründen?

23

Ist es nach Ansicht der Bundesregierung überhaupt zulässig, einen Score-Wert herauszugeben, der lediglich auf Faktoren basiert, die die betroffene Person gar nicht beeinflussen kann (Geschlecht, Alter, Wohnadresse), und gegen welche Rechte der Betroffenen verstößt diese Vorgehensweise nach Ansicht der Bundesregierung?

24

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, inwiefern die Schufa bei der Berechnung ihrer Scores für Kreditinstitute, die zu ihrem Aktionärskreis gehören, günstigere Konditionen für Kreditsuchende berechnet als für konkurrierende und kleinere Banken (bitte detailliert unter Nennung und Ausführung konkreter Fälle darstellen)?

25

Wurde die Prüfung der Empfehlung des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen (SVRV) zur Offenlegung der Scoring-Algorithmen durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wie angekündigt durchgeführt, und wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis (https://okfn.de/blog/2018/11/openschufa-ergebnisse/)?

26

Wurde das Gutachten der Datenethikkommission bereits ausgewertet (Antwort auf die Schriftliche Frage 75 auf Bundestagsdrucksache 19/15716), und zu welchem Ergebnis kommt die Bundesregierung hinsichtlich der Kontrolle und Transparenz algorithmischer Systeme?

27

Ist es nach Ansicht der Bundesregierung mit deutschem und europäischem Recht (DSGVO) vereinbar, dass die Schufa nur einmal jährlich eine kostenfreie Datenübersicht an Verbraucherinnen und Verbraucher herausgibt, obwohl nach Artikel 12 Absatz 5 DSGVO die Informationen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen (bitte im Detail ausführen und begründen)?

28

Hält es die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass Schufa-Scores in etwa jedem vierten Fall auf Basis von maximal drei Informationen über die Betroffenen ermittelt werden (https://okfn.de/blog/2018/11/openschufa-ergebnisse/) für angemessen, dass diese Scores mit zwei Nachkommastellen eine Genauigkeit vortäuschen, die gar nicht gegeben ist und dadurch einen enormen Einfluss auf die Entscheidungen ihrer Vertragspartner über die (Nicht-)Vergabe von Krediten, Mietverträgen etc. ausüben?

29

Welcher Datengrundlage bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung, um ein zuverlässiges und qualitativ hochwertiges Scoring zur Bonität der Betroffenen zu erstellen (bitte mit Nennung von Bewertungsfaktoren antworten)?

30

Ist es in Anbetracht der mangelhaften Datengrundlage der Schufa-Scores nach Ansicht der Bundesregierung mit Artikel 12 – Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen – der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) vereinbar, dass Personen, die eine faire und korrekte Beurteilung ihrer Bonität benötigen, möglichst viele private Informationen von sich preisgeben müssen (bitte detailliert ausführen und unter Angabe der Rechtsgrundlage begründen)?

31

Inwieweit verstärkt das in Deutschland etablierte System der Schufa-Abfrage bei der Wohnungsvergabe nach Ansicht der Bundesregierung die Wohnungslosigkeit, wenn man bedenkt, dass Wohnungslosigkeit vor allem mit finanziellen Problemen Betroffener zusammenhängt, welche sich wiederum negativ auf deren Scoring auswirken?

32

Befürwortet die Bundesregierung (auch vor dem Hintergrund der Empfehlung des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen: http://www.svr-verbraucherfragen.de/wp-content/uploads/SVRV_Verbrauchergerechtes_Scoring.pdf) eine Gesetzesänderung dahin gehend, dass die Score-Berechnungsmethoden der Auskunfteien öffentlich gemacht werden (falls nein, bitte begründen)?

33

Sieht die Bundesregierung aufgrund des großen Einflusses, den Scoring-Werte bei der Vergabe von Mietverträgen etc. haben, einen Anlass, die Aufgabe der Berechnung und Übermittlung der Kreditwürdigkeit in die öffentliche Hand zu nehmen, um verlässliche, transparente und dem Gemeinwohl dienende Ergebnisse zu erzielen?

34

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass ein derart wichtiger Einflussfaktor auf die gesellschaftliche Teilhabe, wie das Urteil über die Kreditfähigkeit eines Einzelnen, nicht schon deshalb von einer staatlichen Institution übernommen werden sollte, damit ihre Arbeitsweise demokratischer Kontrolle unterliegt (bitte begründen)?

35

Wie begründet die Bundesregierung den Vorrang marktwirtschaftlicher Prinzipien (Antwort auf die Mündliche Frage 18 des Abgeordneten Zaklin Nastic, Plenarprotokoll 19/142) gegenüber der Gewährleistung von Menschenrechten (WSK-Rechte, insbesondere das Menschenrecht auf angemessenes Wohnen) im Falle der Verantwortung für die Berechnung und Übermittlung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern?

36

Weshalb lässt die Bundesregierung weiterhin zu, dass Geo-Scoring (also die Ableitung der Kreditwürdigkeit vom Wohnort) bis zu 50 Prozent der Gewichtung des Scores ausmachen darf, wenngleich dessen soziale Diskriminierung bekannt und Anlass für § 31 Absatz 1 Nummer 3 BDSG-Neu war?

Berlin, den 28. Februar 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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