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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Evaluation des Datenaustauschverbesserungsgesetzes

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

14.05.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1834503.04.2020

Evaluation des Datenaustauschverbesserungsgesetzes

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Dr. Birke Bull-Bischoff, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 14. Januar 2016 hat der Deutsche Bundestag mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz (DAVG, Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken) beschlossen.

Dem war ein für den Umfang des Vorhabens nach Ansicht der Fragesteller äußerst kurzes Gesetzgebungsverfahren vorausgegangen, die Einbringung in den Deutschen Bundestag erfolgte am 15. Dezember 2015, die erste Beratung am 17. Dezember 2015, der Abschluss des Verfahrens schon in der darauffolgenden Sitzungswoche am 14. Januar 2016. Teil des Gesetzes ist eine Verpflichtung zur Evaluation zum 31. Dezember 2019.

Am 17. Februar 2020 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auf Bundestagsdrucksache 19/17380 den von der dafür beauftragten Kienbaum Consultants International GmbH vorgelegten Evaluationsbericht zugeleitet. Er bezieht sich auf den Zeitraum vom Inkrafttreten des Gesetzes am 5. Februar 2016 bis zum 31. Mai 2019. Untersucht wurden ausschließlich der Stand der tatsächlichen technischen Implementierung der mit dem Gesetz neu geschaffenen informationstechnischen Verfahren, die Erreichung der im Gesetzentwurf definierten Ziele und die Effektivität des Gesetzesvollzugs.

Weitgehend außen vor blieb dabei eine grundrechtliche Perspektive, die jedoch nach Ansicht der Fragestellenden Gegenstand der Evaluation hätte sein müssen. Mit den dort neu geschaffenen Aufgaben und Befugnissen zur erkennungsdienstlichen Behandlung neu eingereister Asylsuchender zum frühestmöglichen Zeitpunkt, der neu geschaffenen Möglichkeit, bei Behördenkontakten die Identität anhand der Fingerabdrücke jederzeit zu überprüfen, dem deutlich erweiterten Umfang der über die Betroffenen gespeicherten personenbezogenen Daten bis hin zu medizinischen Daten, der Ausweitung der auf das Ausländerzentralregister (AZR) zugriffsberechtigten Behörden bei gleichzeitiger Ausweitung der Möglichkeit eines automatisierten lesenden und schreibenden Zugriffs auf das Ausländerzentralregister fast aller 16 000 angeschlossenen Behörden und Stellen gibt es nach Ansicht der Fragesteller einen klaren Effekt für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Dieser Effekt ist in der Literatur auch ausdrücklich gewürdigt worden (vgl. „Geflüchtete als Datenmasse“, in: CILIP – Bürgerrechte und Polizei, Berlin 2016, S. 25 ff.).

In der Evaluation wird das Thema Datenschutz jedoch nur an wenigen Stellen gestreift, wo das genannte Gesetz explizit neue datenschutzrechtliche Regelungen eingeführt hat. Zugleich sind die Angaben zur Nutzung der Daten und zu ihrem Effekt nach Ansicht der Fragesteller nur schematisch und oberflächlich wiedergegeben, dass sich Erforderlichkeit und Geeignetheit der zahlreichen Erhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse der Daten Asylsuchender auf dieser Basis nicht bewerten lässt. Von den ca. 600 Ausländerbehörden in Deutschland hat sich ohnehin nur ein Viertel an der Befragung durch Kienbaum beteiligt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Wie viele Personen sind zwischen dem 5. Februar 2016 und dem 31. Mai 2019 als Asylsuchende neu in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, und

a) wie viele davon wurden beim Erstkontakt mit einer Behörde im Bundesgebiet mit dem erweiterten Datenkranz nach § 3 Absatz 2 und 3 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) erfasst,

b) wie viele davon wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem erweiterten Datenkranz nach § 3 Absatz 2 und 3 AZRG erfasst,

c) wie lange dauert es nach Kenntnis der Bundesregierung etwa durchschnittlich vom behördlichen Erstkontakt bis zur Speicherung der Daten des erweiterten Datenkranzes nach § 3 Absatz 3 AZRG, und worauf führt die Bundesregierung diese Verzögerungen zurück,

d) wie wird technisch und organisatorisch sichergestellt, dass die nicht mehr erforderlichen Daten nach § 3 Absatz 2 und 3 AZRG gelöscht werden, und wie viele Löschungen sind im genannten Zeitraum erfolgt (bitte alle Angaben, soweit möglich, nach Jahren differenzieren)?

2

Wie hat sich der Anteil der an das AZR angebundenen Landespolizeibehörden (laut Bericht 51 Prozent) und der für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Stellen (43 Prozent) seit dem 1. Juni 2019 entwickelt?

3

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, wenn nach dem erfolgten Roll-out aller informationstechnischen Prozesse und Komponenten durch das Bundesverwaltungsamt am 30. Mai 2018 weiterhin viele Behörden und Stellen nicht voll an das AZR angebunden sind?

4

Welche Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der im AZR gespeicherten Daten hat es, wenn die genannten Behörden und Stellen aus technischen Gründen nicht im vollen Umfang am Datenaustausch mit dem AZR teilnehmen können?

5

Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz der Zahl der im Evaluationszeitraum nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 AZRG erfassten Personen von 1 178 354 zur Zahl der vergebenen Referenznummern zu Fingerabdruckdaten von 1 772 349?

6

Wie erklärt die Bundesregierung die lückenhafte Erfassung der im erweiterten Datenkranz nach § 3 Absatz 2 AZRG zu speichernden

a) Angaben zu Körpergröße und Augenfarbe in nur 62,9 Prozent der Grundgesamtheit (1 178 354),

b) Nummer des Ankunftsnachweises in nur 32,3 Prozent der Grundgesamtheit,

c) Angaben zum Staat, aus dem die Einreise erfolgt ist, in nur 2,4 Prozent der Grundgesamtheit,

d) Anschrift im Bundesgebiet in 79,6 Prozent der Grundgesamtheit,

e) Angabe über die Verteilung im Rahmen des Königsteiner Schlüssels auf die Bundesländer in nur 684 Fällen,

f) Zuständigkeiten, und ist bei diesen auch eine Mehrfachnennung möglich (Bundesland und Aufnahmeeinrichtung bzw. Ausländerbehörde),

g) Daten zu Gesundheitsuntersuchungen (8 Prozent) und der Durchführung einer Impfung (3,7 Prozent),

h) Angaben zu Sprachkenntnissen bei nur 42,3 Prozent der Grundgesamtheit?

7

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser unvollständigen Befüllung des AZR?

8

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Aussagekraft der auf Seite 22 des Berichts auf Bundestagsdrucksache 19/17380 angegebenen Zahl der „Treffer“ bei Abfragen zu Asylsuchenden im FastID-Verfahren über Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK) von 307 899 (bei 575 185 Abfragen) vor?

9

Über wie viele der „Treffer“ konnte die angegebene Identität eines bzw. einer Asylsuchenden bestätigt werden, und bei wie vielen der „Treffer“ ergaben sich Anhaltspunkte für eine versuchte Identitätstäuschung bzw. Mehrfachidentität?

10

Wie viele Datendubletten oder Mehrfachidentitäten konnten mit Hilfe des FastID-Verfahrens festgestellt werden, und welche Aussagen lassen sich allgemein über das Auffinden von Mehrfachidentitäten durch die Maßnahmen des Datenaustauschverbesserungsgesetzes tätigen?

11

Wie viele Ausländerbehörden nehmen derzeit am automatisierten Datenaustausch mit dem Ausländerzentralregister teil, und wie viele stellen weiterhin manuelle Auskunftsersuchen?

12

Worauf ist die Nichtteilnahme am automatisierten Datenabruf nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung zurückzuführen, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?

13

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Entwicklung der Zugriffszahlen auf das AZR nach der Umstellung bei Behörden vom manuellen Datenabruf auf den automatisierten Datenabruf?

14

Wie häufig wurden nach Inkrafttreten der Regelung zum Konsultationsverfahren bei Asylsuchenden personenbezogene Daten über das Bundesverwaltungsamt (BVA) an die beteiligten Behörden übermittelt, und wie viele Personen waren davon betroffen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

15

Wie viele personenbezogene Datensätze sind bei den beteiligten Behörden nach der Übermittlung im Konsultationsverfahren nicht nur vorübergehend (also über die Dauer des Datenabgleichs hinaus) gespeichert worden?

16

Welche Regelungen und Verfahren gelten in den beteiligten Behörden für die Löschung der Daten, wenn diese über die Höchstspeicherfrist beim BVA von einem Jahr hinaus gespeichert bleiben?

17

Bleiben personenbezogene Daten aus dem Sicherheitsabgleich im Konsultationsverfahren auch nach Anerkennung eines Schutzbedarfs gespeichert, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, und zu welchen Zwecken?

18

Unter welchen Voraussetzungen dürfen die am Konsultationsverfahren beteiligten Behörden die übermittelten personenbezogenen Daten auch zu anderen Zwecken als denen des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verarbeiten, und was sind dabei typische Fallgestaltungen für die im Gesetz geforderte „erforderliche“ Verarbeitung zu den Zwecken der Behörde?

19

Werden die im Konsultationsverfahren übermittelten Daten in den empfangenden Behörden auch anlasslos verarbeitet, beispielsweise durch eine automatisierte Suche anhand definierter Muster, Personenzusammenhänge, Herkunftszusammenhänge etc., und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Behörden und Jahren aufschlüsseln)?

20

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Aussage des Berichts, viele Ausländerbehörden könnten mit den mitgeteilten Ergebnissen aus dem Konsultationsverfahren wenig anfangen, weil die übermittelten Erkenntnisse entweder schon bekannt oder veraltet seien (S. 30) oder hinreichende Handlungsanweisungen fehlten, wie mit mitgeteilten Sicherheitsbedenken umzugehen ist (S. 29)?

21

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen des Berichts ab Seite 36?

Berlin, den 26. März 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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