Kontrolle von Unternehmenserwerb durch Investitionsprüfung
der Abgeordneten Fabio De Masi, Pascal Meiser, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert, Thomas Lutze, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Beteiligung und/oder Übernahme von Unternehmen durch EU-fremde (EU = Europäische Union) Anleger bzw. Unternehmen wird zunehmend kritisch diskutiert. Ständige Ausgangspunkte sind vor allem das Gebaren chinesischer Investoren und Anleger und die ihnen unterstellte Motivation. Exemplarisch steht dafür der Einstieg des chinesischen Autokonzerns Geely bei der Daimler AG im Februar 2018, wodurch Geely mit einem Unternehmensanteil von 9,69 Prozent auf einen Schlag größter Anteilseigner wurde. Dieser Vorgang führte seinerzeit zu Debatten um das Wertpapierhandelsgesetz, mögliche Rechtslücken und Verstöße. Anders gelagert war der davor liegende Erwerb des Augsburger Roboterherstellers Kuka durch den chinesischen Midea-Konzern. Bis heute gibt es eine anhaltende Kontroverse über den Ausverkauf deutscher, europäischer Technologiebranchen, wachsende Abhängigkeit und verstärkte Einflussnahme unionsfremder Investoren (https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/boerse-inside/geely-und-daimler-raffinierter-geely-einstieg-bei-daimler-ruft-die-bundesregierung-auf-den-plan/22719272.html?ticket=ST-2012564-01Iri0BMOE7hrelynHhe-ap5, https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/kuka-chef-till-reuter-geht-nach-chinesischer-uebernahme-a-1240383.html).
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Änderung der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die seit dem 29. Dezember 2018 in Kraft ist. Es gelten veränderte Vorschriften zur Investitionsprüfung beim Erwerb deutscher Unternehmen durch ausländische Investoren in sensiblen Bereichen.
Grundsätzlich bleibt es bei der allgemeinen Prüfeintrittsschwelle von 25 Prozent, jedoch sollen sicherheits- und verteidigungsrelevante Infrastrukturen und Unternehmen besonders geschützt werden, indem die Prüfschwelle dafür auf 10 Prozent der Stimmrechte gesenkt wurde. Als ähnlich „sensibel“ gelten Medienunternehmen.
Seither kann frühzeitig geprüft werden, ob durch die Direktinvestitionen und den Erwerb relevante Sicherheitsinteressen betroffen sind. Damit soll die „kritische Infrastruktur“ vor EU-fremden Investitionen besser geschützt werden können. Hierzu zählen Firmen aus den Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, IT und Telekommunikation, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr.
Mit dem Instrument der Investitionsprüfung sollen auch unerwünschte Beteiligungen EU-fremder Investoren verboten werden können. Prüfmaßstab ist, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Aktuell liegt mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Anpassung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) an die EU-Screening-Verordnung (EU 2019/452) vor, mit dem ein EU-rechtlicher Rahmen für die weiter in mitgliedstaatlicher Verantwortung liegende nationale Investitionsprüfung geschaffen werden soll. In dieser AWG-Novelle wird der Entscheidungsspielraum der Prüfung erweitert, indem künftig eine „voraussichtliche Beeinträchtigung“ der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch unionsfremde Investitionen und nicht eine „tatsächliche Gefährdung“ als Kriterium gelten würde.
In einer zu erwartenden Novelle der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) soll ein „Katalog“ derjenigen kritischen Technologien definiert werden, für die Meldepflicht und Prüfmöglichkeiten ab 10-prozentigem Schwellenwert gelten sollen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Was versteht die Bundesregierung unter kritischen Technologien bzw. Schlüsseltechnologien, die in der anstehenden AWV-Novelle aufgelistet werden sollen, und wie haben sich die EU-fremden Direkt- bzw. Portfolioinvestitionen seit 2010 hier entwickelt (bitte nach Finanzvolumen und Herkunft aufschlüsseln)?
Aus welchem Herkunftsland stammten im Jahr 2019 (sofern Zahlen vorliegen, ansonsten im Jahr 2018) die 20 größten Investoren, gemessen am Volumen bzw. Gesamtwert der Investitionen in Schlüsseltechnologieunternehmen (bitte nach Größe unter Angabe des Investors und Volumens der Investition auflisten)?
Wie haben sich die chinesischen in Relation zu allen anderen EU-fremden Portfolio- bzw. Direktinvestitionen in kritische Technologie bzw. Schlüsseltechnologie seit 2010 entwickelt (bitte prozentual und in absoluten Zahlen)?
In welche weiteren Sektoren bzw. Branchen flossen chinesische Direkt- und Portfolioinvestitionen seit 2010, und wie haben sich die Direkt- und Portfolioinvestitionen aus China in Relation zu den gesamten EU-fremden Portfolio- und Direktinvestitionen seit 2010 entwickelt (bitte prozentual und absolut angeben)?
Ab welchen Eintrittsschwellen beim Anteilserwerb an Unternehmen erlangen Investoren Stimm- und Mitbestimmungsrechte im Aufsichtsrat (und damit Zugang zu Technologie- und Innovationsentwicklung)?
Ist es für die Bundesregierung ein Problem, dass zwei oder mehrere EU-fremde Unternehmen bzw. Investoren aus dem gleichen Herkunftsland über „kumulierte“ Beteiligung theoretisch die Prüfschwellen umgehen können, oder spielt es keine Rolle wie etwa im Fall von Daimler durch Geely (rd. 10 Prozent Anteil) und BAIC (rd. 5 Prozent Anteil) (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/baic-will-groesster-daimler-aktionaer-werden-16537048.html)?
Wie wird ein solches Vorgehen von Investitionen über Tochterfirmen bzw. getrennt auftretenden EU-fremden Investoren in die „kritische Infrastruktur“ und kritische Technologie im Hinblick auf das novellierte AWG und die AWV bewertet?
Wie bewertet die Bundesregierung den Beteiligungserwerb über ein (Tochter-)Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union?
Fällt dieser unter den Missbrauchs- bzw. Umgehungstatbestand, und wie ist das Prüfsystem für einen solchen Fall gewährleistet?
Wann ist aus Sicht der Bundesregierung infolge eines Beteiligungserwerbs an inländischen Unternehmen eine „voraussichtliche Beeinträchtigung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gegeben, und anhand welcher konkreten Kriterien soll die darauf aufbauende Prüfung real stattfinden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Vorsitzenden der Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI) im Zuge der Vorstellung des jüngsten EFI-Gutachtens 2020, dass neben sicherheitsrelevanten bzw. sensiblen Bereichen insbesondere effektivere Regelungen im AWG und in der AWV zur Abwehr technologischer Abhängigkeiten gefragt sind, sowie daran anknüpfend den Vorschlag, „jede einzelne Beteiligung darauf abzuklopfen, ob eine neue technologische Abhängigkeit entstehen könnte“ (vgl. Regierungsberater warnen vor China; HANDELSBLATT, 20. Februar 2020)?
Trifft die Aussage der EFI zu, dass es hier vor allem klare, transparente Prüfkriterien in der AWV zur Prüfung „kritischer“ Technologien respektive Zukunftstechnologien geben muss, und wie genau soll mögliche Abhängigkeit definiert werden, um bei Bedarf rechtssicher EU-fremde Unternehmensbeteiligungen und Übernahmen zu untersagen?
Wie, und wie oft wurde bislang konkret die „tatsächliche Gefährdung“ geprüft, und wurden seit 2010 jemals EU-fremde Investitionen bzw. der Anteilserwerb untersagt (bitte mit Angabe des Jahres, des Unternehmens, des Investors)?
Gab es neben dem Außenwirtschaftsrecht weitere Gründe, die in der Vergangenheit die Bundesregierung veranlasst haben, EU-fremde Investitionen zu untersagen?
Falls ja, welche Gründe waren hierfür ausschlaggebend?
Sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf im Hinblick auf das Wertpapierhandelsgesetz und die Beteiligungspublizität,
a) um zeitnah eine Investitionsprüfung veranlassen zu können,
b) um bei einem verdeckten Aufbau von Beteiligungspositionen angemessen reagieren und einen Anteilserwerb entsprechend rechtzeitig untersagen zu können?
Ist es zutreffend, dass beim Erwerb von Unternehmensanteilen eine rasche Ausweitung der Beteiligung durch Finanzinstrumente erfolgen kann, so dass Meldeschwellen bei verdecktem und bei Parallelerwerb nicht zeitnah zum Tragen kommen?
Sofern dies zutrifft, inwieweit ist bei Finanzinstrumenten die Rechtzeitigkeit der Meldung im Hinblick auf die Meldeschwelle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eindeutig überprüfbar?
Was folgt für die Bundesregierung aus dem Einstieg des chinesischen Investors Li Shufu/Geely bei der Daimler AG, der im Februar 2018 innerhalb des aggregierten Bestands von knapp über 3 Prozent Finanzinstrumente angewandt hatte und parallel die restlichen 6,19 Prozent in einem Gesamtpaket erwarb, wodurch die Beteiligung auf 9,69 Prozent aufgestockt werden konnte?
Wie bewertet die Bundesregierung das Beispiel Geely-Daimler unter Transparenzgesichtspunkten und im Hinblick auf die Sicherstellung der schnellen Weitergabe richtiger, vollständiger Informationen über den Beteiligungserwerb in den Finanzmarkt?
Wie haben sich die bußgeldbewehrten Verstöße gegenüber den Meldepflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (börsennotierte Unternehmen) seit 2010 jährlich entwickelt (bitte nach Jahren, jeweils für Schwellenüberschreitung und Schwellenunterschreitung und nach Möglichkeit mit der Höhe des verhängten Bußgeldes angeben)?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den bußgeldbewehrten Verstößen auf die dahinterstehende Motivation, bzw. wie erklärt sie die relative Häufigkeit bußgeldbewehrter Verstöße, indem Mitteilungspflichten beim Erwerb bzw. bei der Veräußerung von Unternehmensanteilen unterlaufen werden?
Sind die Regelungen nach Einschätzung der Bundesregierung zu kompliziert und/oder komplex oder werden die Meldepflichten bewusst unterlaufen, insofern der wirtschaftliche Vorteil trotz Bußgeld überwiegt?
In welcher Höhe, und wie oft hat die Bundesregierung seit 2010 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Zusammenhang mit den Mitteilungspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils zu ahnden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2771)?