[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/18468 –
Diskriminierung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
gemeldeten Diskriminierungsfälle ist in den letzten Jahren stark angestiegen. 2018
registrierte die Stelle insgesamt 4216 Fälle. Das waren 12 Prozent mehr als im
Vorjahr, gegenüber 2010 hat sich die Zahl der Meldungen sogar fast
verdoppelt. Die meisten gemeldeten Fälle bezogen sich 2018 auf rassistische
Diskriminierungen (1070), gefolgt von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts
(1004) oder einer Behinderung (912) (Bundestagsdrucksache 19/15999,
Antwort zu den Fragen 7 bis 13). Es ist jedoch davon auszugehen, dass weitaus
mehr Menschen von Diskriminierungen betroffen sind. So ergab eine
repräsentative Befragung im Jahr 2015, dass knapp ein Drittel der Menschen in
Deutschland in den vergangenen zwei Jahren Diskriminierungen erlebt hatte.
Im Arbeitsleben stellte sich das Diskriminierungsrisiko als besonders hoch
heraus. Doch nur 6,2 Prozent der Betroffenen gaben an, wegen der erlebten
Diskriminierungen Klage erhoben zu haben (Berghahn/Klapp/Tischbirek,
Evaluation des AGG, erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes,
2016, S. 15).
Die Möglichkeit, sich rechtlich gegen bestimmte Diskriminierungen zu
wehren, wurde 2006 mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
geschaffen. Das AGG verbietet Diskriminierung aus rassistischen Gründen,
wegen der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität, des
Geschlechts, des Alters oder einer Behinderung. Es gilt für das Arbeitsrecht
sowie den Zugang zu Waren und Dienstleistungen – etwa für Verträge mit dem
Vermieter oder dem Fitnessstudio oder für den Zugang zu Gaststätten und
Diskotheken – jedoch nicht für staatliche Institutionen. Mit Inkrafttreten des AGG
wurde auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) eingerichtet. Sie
ist dafür zuständig, Betroffene zu beraten und sie dabei zu unterstützen,
rechtlich gegen Diskriminierung vorzugehen, unabhängige Untersuchungen zum
Thema Diskriminierung durchzuführen und daran anschließend Berichte
vorzulegen und Empfehlungen auszusprechen (
www.antidiskriminierungsstell
e.de).
Die Einführung des AGG hat nach Auffassung der Fragestellenden dazu
beigetragen, Diskriminierung als Problem sichtbarer zu machen und Betroffene
zu stärken. Jedoch wird der Staat als wichtiger Diskriminierungsakteur bislang
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18840
19. Wahlperiode 24.04.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 22. April 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
aus dem Geltungsbereich des AGG ausgeklammert. Betroffene von Racial
Profiling oder Menschen, die beim Jobcenter oder durch staatliche
Bildungsträger diskriminiert werden, können dagegen nicht auf Grundlage des AGG
vorgehen. In der genannten Evaluation des AGG im Auftrag der ADS aus dem
Jahr 2016 wird daher empfohlen, einen vergleichbaren
Diskriminierungsschutz auch dort zu schaffen, wo staatliche Institutionen gegen
Diskriminierungsverbote verstoßen (Evaluation des AGG, S. 19). Die Fragestellenden
unterstützen diese Forderung. Im Land Berlin wird eine solche Ausweitung des
Antidiskriminierungsschutzes auf staatliche Behörden momentan umgesetzt
(
https://www.neues-deutschland.de/artikel/1128650.antidiskriminierungsgeset
z-berlin-will-staatliche-diskriminierung-bekaempfen.html).
1. Wie viele Meldungen gab es bei der Antidiskriminierungsstelle des
Bundes (ADS) 2019 sowie zum letzten verfügbaren Stand im bisherigen Jahr
2020 (bitte die Gesamtzahl angeben sowie nach Diskriminierung
aufgrund des Alters, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft bzw. des
ethnischen Rassismus, des Geschlechts, der Religion, der sexuellen
Identität oder der Weltanschauung aufschlüsseln)?
Im Jahr 2019 erreichte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
insgesamt 4.212 Anfragen. Davon gab es bei 3.545 Anfragen einen Bezug zu den in
§ 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) genannten
Schutzgründen.
Diese verteilen sich wie folgt:
Alter 438
Behinderung 924
Ethnische Herkunft 1.159
Geschlecht 1.025
Religion 244
Sexuelle Identität 145
Weltanschauung 64
Dabei wurde in 342 Anfragen bzw. 9,64 Prozent mehr als ein Schutzgrund
genannt.
Als vorläufiger Stand für das Jahr 2020 (1. Januar 2020 bis 31. März 2020,
Stand: 2. April 2020) verzeichnete die ADS insgesamt 1.253 Anfragen, davon
1.027 Anfragen mit Bezug zu den in § 1 AGG genannten Schutzgründen. Diese
verteilen sich wie folgt:
Alter 121
Behinderung 242
Ethnische Herkunft 402
Geschlecht 263
Religion 55
Sexuelle Identität 56
Weltanschauung 18
Dabei wurde in 86 Anfragen bzw. 8,37 Prozent mehr als ein Schutzgrund
genannt.
2. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in welchen
Lebensbereichen (Arbeit, Wohnen, Dienstleistungen etc.) die
Diskriminierungen jeweils stattfanden (bitte für den Zeitraum seit 2006 jährlich
auflisten; falls hierzu keine Statistiken vorliegen, bitte zumindest
angeben, welche Einschätzungen hierzu in der ADS vorliegen)?
Für Angaben zu Anfragen, die auf einen AGG-Schutzgrund bezogen waren
(nach Jahren und ausgewählten Lebensbereichen), wird auf die Anlage zu
Frage 2 verwiesen.
3. Welche eigenen Erklärungen oder solche Dritter liegen der
Bundesregierung dafür vor, dass die Zahl der gemeldeten Diskriminierungen stark
angestiegen ist, seit die ADS 2006 eingerichtet wurde
(Bundestagsdrucksache 19/15999, Antwort zu den Fragen 7 bis 13)?
Lässt sich daraus ableiten, dass die Zahl der Diskriminierungsfälle in
diesem Zeitraum entsprechend angestiegen ist oder ist die gestiegene Zahl
der Meldungen nach Einschätzung der Bundesregierung eher darauf
zurückzuführen, dass die Möglichkeit, Diskriminierungen zu melden, bei
Betroffenen bekannter geworden ist (bitte ausführen)?
Aus der Zahl (und der Verteilung) der gemeldeten Diskriminierungsfälle lassen
sich nur schwer Aussagen ableiten, da Vulnerabilität, Meldebereitschaft,
Sprach- und sonstige Barrieren von Betroffenen sowie das Problem des
sogenannten Underreporting, aber auch Häufigkeit und Verteilung örtlicher
Beratungsstrukturen für einzelne Diskriminierungsgründe sehr unterschiedlich sind.
Ziel und Aufgabe der ADS war und ist es, das AGG und die Stelle bekannter
zu machen. So lässt sich beobachten, dass nach Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit oder der Presse die gemeldeten Fallzahlen steigen.
4. Wie viele Klagen wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das AGG wurden
seit dessen Inkrafttreten nach Kenntnis der Bundesregierung erhoben
(bitte für den Zeitraum seit 2006 jährlich auflisten und auch nach den in
Frage 1 genannten Diskriminierungskategorien differenzieren; falls es
hierzu keine Statistiken gibt, bitte zumindest angeben, welche
ungefähren Einschätzungen hierzu in der ADS vorliegen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine vollständigen Erkenntnisse im Sinne
der Fragestellung vor.
Auch der ADS liegen keine Statistiken vor. Im Rahmen der – auch in der
Antwort zu Frage 5 erwähnten – Evaluation des AGG im Jahr 2016 wurden auf
Basis der Datenbank juris 3.112 Gerichtsentscheidungen seit Inkrafttreten
gezählt, in denen Bezug auf das AGG genommen wurde (Evaluation, Seite 15,
www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/
AGG/AGG_Evaluation.pdf?__blob=publicationFile&v=8). Davon betragen nur
27 Verfahren das AGG-Zivilrecht, womit der Schwerpunkt im Arbeitsrecht
liegen dürfte. In der Evaluation wird darauf hingewiesen, dass die Datenbank juris
nur eingeschränkt Auskunft über AGG-relevante Klagen zu geben vermag. Es
würden nicht alle von Richterinnen und Richtern getroffene Entscheidungen
und insbesondere nicht durch gerichtliche Vergleiche beendete Verfahren
aufgenommen. Nach Einschätzung der ADS bietet die Datenbank daher nur
bedingt eine Grundlage für Schätzungen.
5. Welche Kenntnisse und Einschätzungen gibt es bei der Bundesregierung
dazu, warum rassistisch diskriminierte Menschen im Vergleich zu
anderen Gruppen seltener Klage gegen erlebte Diskriminierungen erheben
(Evaluation des AGG, S. 16), und wie lässt sich die Effektivität der
Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich erhöhen?
Genaue Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang rassistisch diskriminierte
Menschen in welchem Zeitraum Klage aufgrund einer solchen Diskriminierung
erhoben haben und in welchem Umfang in welchem Zeitraum aus anderen der
in § 1 AGG genannten Gründen Klage erhoben wurde, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Feststellungen zu einer Erhöhung der Effektivität der Rechtsdurchsetzung von
Menschen, die rassistische Diskriminierung erfahren, können vor diesem
Hintergrund nicht hinreichend präzise getroffen werden.
6. Welche Fortbildungsangebote zum AGG für Richterinnen und Richter
werden nach Kenntnis der Bundesregierung angeboten?
Für die Fortbildung der hier allein interessierenden Richterinnen und Richter
im Landesdienst sind die Länder zuständig.
7. Wie hat sich die finanzielle und personelle Ausstattung der ADS seit
2006 entwickelt (bitte nach Jahren auflisten)?
Zwischen 2006 und 2020 stieg das Gesamtbudget der ADS von 2,8 Mio. auf
4,7 Mio. Euro. Im Haushaltsjahr 2020 entfallen etwa 45 Prozent des
Gesamtbudgets auf Personalausgaben und 55 Prozent auf Sachausgaben. Die Anzahl
der Planstellen und Stellen blieb von 2006 bis 2013 konstant bei 17 und stieg
von 2014 bis 2020 schrittweise bis auf 32.
Die Entwicklung der Finanz- und Personalausstattung der ADS in den Jahren
2006 bis 2020:
Haushaltsjahr Gesamtbudget davon Personal-ausgaben
davon
Sachausgaben
Anzahl
der Planstellen
und Stellen
2006 2,814 1,345 1,469 17
2007 2,772 1,345 1,427 17
2008 2,814 1,345 1,469 17
2009 2,99 1,195 1,795 17
2010 2,677 1,014 1,663 17
2011 2,643 1,054 1,589 17
2012 2,533 1,18 1,353 17
2013 2,999 1,293 1,706 17
2014 3,223 1,497 1,726 23
2015 3,704 1,943 1,761 25
2016 4,283 2,019 2,264 26
2017 4,326 2,062 2,264 27
2018 4,49 2,226 2,264 31
2019 5,41 2,546 2,864 32
2020 4,749 2,155 2,594 32
Angaben in Millionen Euro; Quelle: BMFSFJ
Einzelplan 17 – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kapitel 1706 – Antidiskriminierungsstelle des Bundes – Haushaltsjahre 2006
bis 2014
Kapitel 1715 – Antidiskriminierungsstelle des Bundes – Haushaltsjahre 2014
bis 2020
8. Inwieweit hält die Bundesregierung die finanzielle und personelle
Ausstattung der ADS für ausreichend, vor dem Hintergrund, dass die
Autorinnen und Autoren der Evaluation des AGG zu dem Schluss kommen,
dass die Ausstattung der ADS „zu gering“ sei und zudem deutlich unter
dem europäischen Durchschnitt liege (Evaluation des AGG, S. 201)?
Die personelle und finanzielle Ausstattung der ADS beim Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wurde seit ihrer
Gründung im Jahre 2006, insbesondere auch nach der Evaluation des AGG,
regelmäßig bedarfsgerecht angepasst. Inwieweit das Budget der ADS weiterhin
angepasst werden wird, bleibt dem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten.
9. Was sind aus Sicht der Bundesregierung die wesentlichen Ergebnisse der
Evaluation des AGG aus dem Jahr 2016?
Inwieweit hat das AGG aus ihrer Einschätzung dazu beigetragen,
Diskriminierung abzubauen (bitte auf die in Frage 1 genannten
Diskriminierungskategorien eingehen und auch zwischen Arbeit, Wohnen und
Dienstleistungen differenzieren)?
10. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bislang keine der
Empfehlungen, die die Autorinnen und Autoren der Evaluation des AGG
aus dem Jahr 2016 ausgearbeitet haben, umgesetzt (Evaluation des AGG,
S. 5 bis 8), und inwieweit sieht die Bundesregierung diesbezüglich
Handlungsbedarf?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß ihrer Aufgabenstellung legt die Evaluation des AGG im Ergebnis
Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung des Gesetzes vor. Im Hinblick
auf die geforderte Aufnahme des Begriffs der angemessenen Vorkehrungen in
das AGG finden derzeit – wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD festgelegt – ressortübergreifende Überlegungen dazu statt, wie die
Teilhabe von Menschen mit Behinderung durch die Bereitstellung angemessener
Vorkehrungen durch Private, die Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbringen,
verbessert werden kann. Dabei liegt der Schwerpunkt zunächst auf dem
Gesundheitssektor.
Eine umfassende Einschätzung der Bundesregierung dazu, wie das AGG im
Hinblick auf die einzelnen Diskriminierungsmerkmale dazu beigetragen hat,
Diskriminierung abzubauen, liegt nicht vor.
11. Welche Antidiskriminierungsstellen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Landes- und kommunaler Ebene (bitte nach Bundesländern
auflisten), und zu welchem ungefähren Anteil bieten diese Stellen
Einzelfallberatungen an?
Neben der ADS, den Landesantidiskriminierungsstellen in acht Ländern, den
bundesweit circa 14 kommunalen Antidiskriminierungsstellen sowie dem Netz
an Beauftragten auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene gibt es eine sehr
heterogene Landschaft an unabhängigen Beratungsstellen und Netzwerken für
Betroffene von Diskriminierung.
In der Beratungsstellensuche der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für
Betroffene von Diskriminierung (
www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Home/ho
me_node.html) sind bundesweit aktuell 229 unabhängige, das heißt
nichtstaatliche Beratungs- und Anlaufstellen sowie Netzwerke verzeichnet (Stand: März
2020). Diese Auflistung ist nicht vollständig und abschließend, da der Eintrag
der Stellen freiwillig ist, Stellen zum Teil mehrere Niederlassungen in
verschiedenen Standorten haben und auch einige Opferberatungen und Mobile
Beratungsteams verzeichnet sind (aber nicht die aller Bundesländer). Von den 229
nicht-staatlichen Stellen geben 68 an, spezialisierte Beratung im
Diskriminierungsfall anzubieten, das heißt Beratung und Intervention im
Diskriminierungsfall durch Einzelfallberatung. Die übrigen Stellen bieten zwar keine
spezialisierte Antidiskriminierungsberatung, aber eine niedrigschwellige
Einstiegsunterstützung für Betroffene im Diskriminierungsfall, zum Beispiel durch Erst-
und Verweisberatung.
Gesamtzahl spezialisierter Antidiskriminierungs-Beratungsstellen
Baden-Württemberg 9
Bayern 2
Berlin 17
Brandenburg 1
Bremen 2
Hamburg 2
Hessen 6
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 3
Nordrhein-Westfalen 13
Rheinland-Pfalz 3
Saarland 1
Sachsen 3
Sachsen-Anhalt 3
Schleswig-Holstein 2
Thüringen 0
Gesamt 68
12. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, Regionalbüros der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes einzurichten, um die
Antidiskriminierungsarbeit zu stärken, wie dies in einigen anderen EU-Staaten bereits
umgesetzt wurde und auch von der Europäischen Kommission gegen
Rassismus und Intoleranz empfohlen wird (Evaluation des AGG, S. 176)?
Welche diesbezüglichen Überlegungen und Planungen gibt es
gegebenenfalls bei der Bundesregierung?
Um die Antidiskriminierungsarbeit in den Ländern zu stärken, hat die ADS im
Rahmen ihres Förderprogramms „Beratungsstellen gegen Diskriminierung“
(2015 bis 2017) deutschlandweit elf Netzwerke mit Akteurinnen und Akteuren
der Antidiskriminierungsarbeit gefördert, um die Schaffung von regionalen
Beratungsstellen gegen Diskriminierung zu unterstützen.
Zur Stärkung der Antidiskriminierungsarbeit wird im Rahmen des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ mit Beginn der zweiten Förderperiode (2020 bis
2024) erstmalig ein eigenes Kompetenznetzwerk „Antidiskriminierung und
Diversitätsgestaltung“ mit drei erfahrenen Trägern gefördert, das Informationen
bundesweit bündelt, fachliche Beratung bereitstellt und einen Transfer von
erfolgreichen Präventionsansätzen in Bundes-, Landes- und kommunale
Strukturen gewährleisten soll.
Sofern die Frage Antidiskriminierungsbehörden der Länder betrifft, sind die
Länder zuständig.
Nach Überzeugung der ADS wäre es der föderalen Struktur der Bundesrepublik
angemessen, auch in allen 16 Ländern jeweils eigene
Antidiskriminierungsstellen einzurichten. Dies ist seit Inkrafttreten des AGG nur in acht Ländern
geschehen. Diese Stellen können dann wiederum in ganz unterschiedlichen
Modellen dabei helfen, den breiten Zugang zu Beratung zu sichern. Denn für eine
wirksame Unterstützung von Diskriminierung betroffener Menschen ist es
entscheidend, wohnortnahe und gut erreichbare Beratungsstrukturen
bereitzustellen. Auch die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz
(European Commission against Racism and Intolerance – ECRI) und die
Kommission der Europäischen Union betonen die Bedeutung einer guten Erreichbarkeit
vor Ort.
13. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür bzw. dagegen, das
AGG auf staatliche Behörden auszuweiten, wie dies in der Evaluation
des AGG aus dem Jahr 2016 empfohlen wurde und momentan im Land
Berlin umgesetzt wird (Evaluation des AGG, S. 19)?
In § 24 AGG ist die Anwendbarkeit des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse geregelt. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des
AGG auf weitere Verhältnisse zu Behörden und staatlichen Einrichtungen, wie
beispielsweise im Bereich der schulischen Bildung, fällt überwiegend nicht in
die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
14. Gibt es eine Erfassung von Diskriminierungsfällen gegenüber
Beschäftigten in Bundesbehörden?
Wie viele solcher Diskriminierungsfälle sind gegebenenfalls seit Beginn
der Erfassung registriert worden (bitte nach Behörden aufschlüsseln,
nach Jahren differenzieren und nach Möglichkeit auch typische
Sachverhalte darstellen)?
Eine statistische Erfassung von Diskriminierungsfällen gegenüber
Beschäftigten in Bundesbehörden findet nicht statt.
15. Wird in Bundesbehörden das Ziel verfolgt, den Anteil von Frauen,
Menschen mit einem sog. Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderung
sowie Angehörigen religiöser und sexueller Minderheiten unter den
Beschäftigten zu erhöhen (bitte ausführen)?
Falls nein, warum nicht?
16. Inwieweit gibt es in Bundesbehörden Antidiskriminierungskonzepte und/
oder Diversity-Konzepte, um die Vielfalt unter den Beschäftigten in
Bundesbehörden zu erhöhen, und was beinhalten diese gegebenenfalls?
18. Welche weiteren Konzepte und Strategien gibt es gegebenenfalls, um die
Vielfalt unter den Beschäftigten in Bundesbehörden zu erhöhen?
Die Fragen 15, 16 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) leitet jede Bundesministerin/
jeder Bundesminister ihren/seinen Geschäftsbereich selbständig und unter
eigener Verantwortung. Hiervon ist auch die Personalverwaltung umfasst.
Die Auswahl der Beschäftigten für den öffentlichen Dienst erfolgt dabei allein
nach den Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung (Artikel 33 Absatz 2
GG). Unter anderem Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion oder
sexuelle Identität spielen bei der Auswahl keine Rolle (§ 9 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes, BBG). Allerdings stehen dem gesetzliche Maßnahmen zur
Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere
Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter
Menschen nicht entgegen (§ 9 Satz 2 BBG).
Mit dem Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der
Bundesverwaltung, in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (BGleiG) ist das
Ziel der Gleichstellung von Frauen eine ständige Pflichtaufgabe in jeder
Behörde und Dienststelle des Bundes geworden. Verbesserungen sind insbesondere
durch den im BGleiG verankerten Gleichstellungsplan zu erreichen. Dieser
verlangt konkrete Zielvorgaben verbunden mit konkreten Maßnahmen personeller,
sozialer und organisatorischer Art. Die konkreten Zielvorgaben treffen
insbesondere Besoldungs- und Entgeltgruppen oder Laufbahngruppen, Laufbahnen
und Fachrichtungen sowie Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben.
Maßnahmen, um Unterrepräsentanzen von Frauen zu verringern, sind zum
Beispiel Stellenausschreibungen, die Frauen in Bereichen, in denen sie
unterrepräsentiert sind, verstärkt zur Bewerbung auffordern und/oder in denen auf die
Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie mobiles
Arbeiten hingewiesen wird. Maßnahmen zur Steigerung des Anteils von Frauen in
Führungspositionen sind gesetzlich über die Regelungen zum
Gleichstellungsplan vorgezeichnet. Die Steuerungsfunktion des BGleiG hat zum Ziel, nicht
generell den Frauenanteil unter den Beschäftigten zu erhöhen, sondern
punktgenau mehr Frauen für die Bereiche zu gewinnen, in denen sie unterrepräsentiert
sind.
Für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kommt dem öffentlichen
Dienst als Arbeitgeber eine besondere Verantwortung zu. Auch wenn die
Beschäftigungspflicht öffentlicher und privater Arbeitgeber gleiche Rechtsqualität
hat, haben die öffentlichen Arbeitgeber eine „Vorbildfunktion“.
Dass die Bundesverwaltung diese erfüllt, zeigt sich insbesondere darin, dass sie
nach der letzten zur Verfügung stehenden Auswertung des Anzeigeverfahrens
durch die Bundesagentur für Arbeit (2018) eine Erfüllungsquote von 9,3
Prozent erreicht, während die Privatwirtschaft nur 4,1 Prozent erreicht.
Auch in Bezug auf andere Vielfaltsmerkmale kommen zur
zielgruppenspezifischen Personalrekrutierung positive Maßnahmen nach § 5 AGG zum Einsatz,
zum Beispiel die gezielte Ansprache von Personen mit einem sogenannten
Migrationshintergrund.
Die Förderung der interkulturellen Öffnung in der Bundesverwaltung ist ein
zentrales Ziel der Bundesregierung. Als strategisches Ziel im Nationalen
Aktionsplan Integration wurde daher vereinbart, dass der Bund den Anteil des
Personals mit Migrationshintergrund unter Berücksichtigung von Eignung,
Befähigung und Leistung erhöhen wird. Dabei geht es nicht um eine bevorzugte
Berücksichtigung von Menschen mit Migrationshintergrund. Vielmehr geht es um
einen Prozess, der alle staatlichen Ebenen und Institutionen betrifft und auf den
Abbau von möglichen Zugangsbarrieren und gleiche Teilhabe zielt. Zur
Verstetigung der Bemühungen um eine weitere interkulturelle Öffnung wurde ein
Ressortarbeitskreis der Bundesministerien etabliert, welcher sich kontinuierlich
mit der Förderung von kultureller Vielfalt in der Bundesverwaltung befasst.
Zudem wird seit 2014 der Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund in
den Bundesbehörden im Rahmen von freiwilligen Beschäftigtenbefragungen
erhoben. Zusätzlich wurden 2019 Daten zu Berufsverläufen,
Berufszufriedenheit sowie zu den Einstellungen der Beschäftigten mit und ohne
Migrationshintergrund zum Thema Chancengleichheit und Vielfalt erhoben. Die empirischen
Befunde sollen im Jahr 2020 in Form eines Ergebnisberichtes publiziert
werden. Ziel ist es, auf Basis der Ergebnisse weitere Handlungsoptionen zur
Erhöhung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationshintergrund und zum Abbau
möglicher Zugangsbarrieren zu entwickeln.
Die Bundesregierung hat zum Umgang mit Vielfalt diverse weitere
Maßnahmen initiiert, zu denen beispielsweise auch ein durch das BMFSFJ gefördertes
Gutachten zählt, um Arbeitgebern im öffentlichen Dienst den Umgang mit
Beschäftigten, die geschlechtliche Vielfalt leben, zu erleichtern und
Diskriminierung zu verhindern (
www.bmfsfj.de/blob/116512/a6ba369ebb6df06acdf04547d
61dedbc/imag-band-10-geschlechtliche-vielfalt-im-oeffentlichen-dienst-dat
a.pdf).
Im BMFSFJ wurde 2019 das Amt einer Diversitätsbeauftragten neu eingeführt
und auf Unterabteilungsleitungsebene besetzt. Der Auftrag der
Diversitätsbeauftragten ist es, Ansprechpartnerin für die Umsetzung von konkreten
Maßnahmen für mehr Diversität im BMFSFJ zu sein sowie entsprechende
Maßnahmen auch selbst anzustoßen.
17. Inwieweit wird bei der Ausschreibung von Stellen in Bundesbehörden
von anonymisierten Bewerbungsverfahren Gebrauch gemacht, und wie
bewertet die Bundesregierung gegebenenfalls die diesbezüglichen
Erfahrungen?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Personaleinstellung im
öffentlichen Dienst (§ 8 BBG, § 4 der Verordnung über die Laufbahnen der
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, BLV) ermöglichen den Einsatz
anonymisierter Bewerbungsverfahren. Die Einstellungsbehörden entscheiden hierüber in
eigener Verantwortung.
Das BMFSFJ beteiligt sich seit mehreren Jahren an dem Projekt
„Anonymisiertes Bewerbungsverfahren“ der ADS. Unter Berücksichtigung der im Rahmen
des Projekts gemachten Erfahrungen ist auch bis auf Weiteres geplant, an dem
anonymisierten Bewerbungsverfahren im BMFSFJ festzuhalten.
Drucksache 19/18840 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anlage
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]