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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zuverlässigkeitsprüfverfahren von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

18.06.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1922614.05.2020

Zuverlässigkeitsprüfverfahren bei Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Christine Buchholz, Klaus Ernst, Matthias Höhn, Andrej Hunko, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) sieht vor, dass eine Genehmigung für den Export von Kriegswaffen zu versagen ist, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ähnliches gilt für das Außenwirtschaftsgesetz (AWG).

Am 10. August 2001 wurden die „Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern“ vom damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Werner Müller veröffentlicht (Bekanntmachung vom 25. Juli 2001, BAnz. S. 17 177; siehe auch Bekanntmachung vom 1. August 2001, BAnz. S. 17 281). Diese Grundsätze konkretisieren die Anforderungen, die im Genehmigungsverfahren an die Zuverlässigkeit von Exporteuren zu stellen sind. Sie regeln auch die Rechtsfolgen, mit denen Exporteure im Falle der Unzuverlässigkeit rechnen müssen. Nach Änderungen des deutschen und europäischen Außenwirtschaftsrechts werden hiermit die bisher gültige Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 6. August 2001 überarbeitet und die Formulare AV 1 und AV 2 angepasst (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27072015_VB4500917.htm).

Steht die Zuverlässigkeit des Antragstellers infrage, kann eine Aussetzung der Bescheidung von Genehmigungsanträgen erfolgen. Im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfverfahren, die bei Verdachtsfällen illegaler Ausfuhren in der Regel eingeleitet werden, ist gemäß Nummer 3 der Grundsätze der Bundesregierung zur Zuverlässigkeit von Exporteuren von der Entscheidung über einen Antrag abzusehen, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte für gravierende Gesetzesverstöße gibt.

Über die Aussetzung der Bescheidung von Genehmigungsanträgen wird jeweils im Einzelfall in der Regel auf Fachebene entschieden. Je nach Umfang, Plausibilität und Bedeutung der Vorwürfe illegaler Ausfuhren ist auch eine Entscheidung auf politischer Ebene möglich. Gemäß Nummer 3 der Grundsätze der Bundesregierung zur Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ist grundsätzlich von der Entscheidung eines Ausfuhrgenehmigungsantrages abzusehen bis der Sachverhalt aufgeklärt ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verantwortliche eines Unternehmens gegen Vorschriften des Kriegswaffenkontroll- oder des Außenwirtschaftsgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften des Gewerbe-, Waffen- oder Strafrechts verstoßen haben könnten (Bundestagsdrucksache 18/4763, Antwort zu Frage 9 f.).

Soweit der Bundesregierung in Einzelfällen bekannt ist, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen durchgeführt werden, berücksichtige sie dies im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung bei den entsprechenden Ausfuhranträgen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter. Bei Bekanntwerden entsprechender Vorwürfe würde das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) – im Fall von Kriegswaffen – bzw. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – im Fall sonstiger Rüstungsgüter – prüfen, welche Auswirkungen dies auf die Entscheidung über einen konkreten Antrag hat, damit es nicht zu Verstößen gegen das KrWaffKontrG und das AWG kommt. Diese Prüfung erfolge jeweils im Einzelfall mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel. Die Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen würde dabei noch nicht bedeuten, dass ein Unternehmen unzuverlässig sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass bis zu einer rechtskräftigen, strafrechtlichen Verurteilung die Unschuldsvermutung gelte (Bundestagsdrucksache 18/3519, Antwort auf die Schriftliche Frage 15).

Die Staatsanwaltschaft Kiel prüft aktuell neue Vorwürfe illegaler Rüstungsexporte gegen den Waffenproduzenten SIG Sauer. Anlass sind Medienberichte. Nach Recherchen des „Südwestrundfunks“ (SWR) soll SIG Sauer USA neben Kolumbien auch Mexiko mit Waffen ohne Rüstungsexportgenehmigung der Bundesregierung beliefert haben. Diesen Vorwurf erhebt die „ARD“-Doku „Tödliche Exporte: Rüstungsmanager vor Gericht“ von Autor und Regisseur Daniel Harrich, die am 1. April 2020 im „Ersten“ ausgestrahlt wurde (dpa vom 1. April 2020).

Bereits 2015 wurde von der Staatsanwaltschaft Stuttgart Anklage gegen sechs frühere Mitarbeiter aus der deutschen Rüstungsbranche aufgrund des Verdachts auf Verstöße gegen das KrWaffKontrG und das AWG bei Exporten nach Mexiko, nach dem Bekanntwerden der zu den für den Film recherchierten Waffenlieferungen erhoben (dpa vom 30. März 2020). Verurteilt wurden wegen dieser nachgewiesenen – illegalen – Rüstungsexporte nach Mexiko bzw. Kolumbien Verantwortliche von Heckler & Koch und von SIG Sauer zu Haftstrafen auf Bewährung und zu hohen Geldstrafen (https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/geschaefte-in-kolumbien-illegale-waffenlieferungen-mildes-urteil-gegen-ex-manager-von-sig-sauer/24174892.html?ticket=ST-384755-FSr6xrdxsz52iiadeakb-ap3).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

In wie vielen Fällen hat der Bundesnachrichtendienst (BND) seit 2010 bis dato im Zusammenhang mit konkreten Exportvorgängen insbesondere seine Erkenntnisse zu Endverbrauchern und zur Plausibilität angegebener Verwendungszwecke von Gütern, die a) zivil wie militärisch (Dual-use), b) ausschließlich militärisch genutzt werden können an die mit der Ausfuhrkontrolle befassten Behörden übermittelt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/10104, Antwort zu Frage 9; bitte entsprechend den Jahren auflisten)?

2

Wie viele Anfragen haben die mit der Ausfuhrkontrolle befassten Behörden seit 2010 an den BND in diesem Zusammenhang mit konkreten Exportvorgängen, insbesondere seine Erkenntnisse zu Endverbrauchern und zur Plausibilität angegebener Verwendungszwecke von Gütern, die a) zivil wie militärisch (Dual-use), b) ausschließlich militärisch genutzt werden können, beantwortet (vgl. Bundestagsdrucksache 13/10104, Antwort zu Frage 9; bitte entsprechend den Jahren auflisten)?

3

Wie viele Hinweise zu Warenlieferungen, die in Drittstaaten gelangt sind und bei denen Anhaltspunkte für einen möglicherweise illegalen Export vorlagen, hat der BND seit 2010 zur Information von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden gegeben (vgl. Bundestagsdrucksache 13/10104, Antwort zu Frage 9; bitte entsprechend den Jahren auflisten)?

4

Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 zu a) Verstößen gegen Waffenembargos nach § 17 des Außenwirtschaftsgesetzes, b) Verstößen gegen EU-Embargos nach § 18 Absatz 1 AWG, c) Verstößen gegen die Genehmigungsvorbehalte der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für Ausfuhren, Verbringungen, Handels- und Vermittlungsgeschäfte und technische Unterstützung sowie der EG-VO nach § 18 Absatz 2 und 5 AWG, d) Ordnungswidrigkeiten nach § 19 AWG, e) Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) – Aufsichtspflichtverletzung – (bitte entsprechend den Jahren unter Angabe der Staatsangehörigkeit der Beschuldigten, des Empfängerstaates sowie der Beschreibung der betreffenden Güter auflisten)?

5

In wie vielen der vorgenannten Ermittlungsverfahren kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Verurteilungen, und gegen wie viele Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter welcher Unternehmen richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Verurteilungen (bitte möglichst entsprechend den Verstößen bzw. Ordnungswidrigkeiten nach Frage 4a bis 4e aufschlüsseln)?

6

Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung zu a) Verstößen gegen Waffenembargos nach § 17 des Außenwirtschaftsgesetzes, b) Verstößen gegen EU-Embargos nach § 18 Absatz 1 AWG, c) Verstößen gegen die Genehmigungsvorbehalte der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für Ausfuhren, Verbringungen, Handels- und Vermittlungsgeschäfte und technische Unterstützung sowie der EG-VO nach § 18 Absatz 2 und 5 AWG, d) Ordnungswidrigkeiten nach § 19 AWG, e) Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) – Aufsichtspflichtverletzung – anhängig (bitte unter Angabe der Staatsangehörigkeit der Beschuldigten, des Empfängerstaates sowie der Beschreibung der betreffenden Güter auflisten)?

7

Gibt es im Gegensatz zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit hinsichtlich des gesicherten Endverbleibs von Rüstungsexporten (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 12) eine abstrakt-generelle Definition von „Umfang, Plausibilität und Bedeutung der Vorwürfe illegaler Ausfuhren“ (Bundestagsdrucksache 18/4763, Antwort zu Frage 9)? Wenn ja, wie definiert die Bundesregierung „Umfang, Plausibilität und Bedeutung der Vorwürfe illegaler Ausfuhren“? Wenn nein, obliegt die Auslegung der subjektiven Einschätzung der prüfenden Behörde bzw. den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern?

8

Wurde durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seit 2010 bis dato gegen das Unternehmen a) Heckler & Koch GmbH, b) SIG Sauer GmbH & Co. KG, c) CARL WALTHER GmbH eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Ausfuhrverantwortlichen (ZVP) eingeleitet? Wenn ja, bitte mit Datum, Grund der Überprüfung und endgültigem Ergebnis der ZVP entsprechend auflisten)?

9

Wurde seit 2010 bis dato durch das BAFA über Frage 8 hinaus gegen welche Unternehmen eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Ausfuhrverantwortlichen (ZVP) eingeleitet (bitte entsprechend den Jahren unter Angabe der betroffenen Unternehmen auflisten)?

10

Gab es im Zuge der Überprüfung der ZVP eine Aussetzung der Bescheidung von Genehmigungen für das Unternehmen a) Heckler & Koch GmbH, b) SIG Sauer GmbH & Co. KG, c) CARL WALTHER GmbH (sofern dies der Fall war, bitte den Zeitraum bzw. die entsprechenden Zeiträume der Aussetzung auflisten)?

11

In welchen der in Frage 9 aufgeführten Fälle wurde während des ZVP-Prüfverfahrens die Bescheidung von Genehmigungen für das betroffene Unternehmen bis zum abschließenden Ergebnis der ZVP ausgesetzt (bitte unter Angabe des Zeitraums der Aussetzung und der betroffenen Bestimmungsländer auflisten)?

12

In wie vielen der in Frage 9 aufgeführten Fälle konnte als abschließendes Ergebnis der ZVP die Unzuverlässigkeit des Unternehmens festgestellt werden, und welche Unternehmen waren betroffen?

13

In wie vielen Fällen der Feststellung der Unzuverlässigkeit im Rahmen der ZVP wurden Genehmigungsanträge abgelehnt und bereits erteilte Genehmigungen widerrufen?

14

Für welche Länder hat die Bundesregierung seit 2010 Rüstungsexportgenehmigungen wegen Verstößen gegen Endverbleibszusicherungen ausgesetzt, bis der Sachverhalt geklärt und die Gefahr erneuter ungenehmigter Reexporte ausgeräumt wurde (vgl. Rüstungsexportbericht 2014, S. 4; bitte die betreffenden Länder unter Angabe des Zeitraums der Aussetzung der Genehmigung auflisten)?

15

Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Verantwortliche eines Unternehmens gegen Vorschriften des Kriegswaffenkontroll- oder Außenwirtschaftsgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften des Gewerbe-, Waffen- oder Strafrechts verstoßen haben könnten, um gemäß Nummer 3 der Grundsätze der Bundesregierung zur Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 25. Juli 2001 grundsätzlich von der Entscheidung eines Ausfuhrgenehmigungsantrages abzusehen bis der Sachverhalt aufgeklärt ist?

16

Trifft es zu, dass die Installation eines Internal Compliance Programme (ICP) dem sog. Ausfuhrverantwortlichen (AV) obliegt, wobei die Bestellung und Benennung eines AV bei Anträgen auf Erteilung einer Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung für gelistete Güter zwingende Antragsvoraussetzung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG i. V. m. den o. g. „Grundsätzen der Bundesregierung“ vom 25. Juli 2001 ist (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_merkblatt_icp.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 4)?

17

Trifft es zu, dass Genehmigungsinhaber von Sammelgenehmigungen (SAG) zwingend ein ICP vorweisen müssen, da eine SAG nur besonders zuverlässigen Ausführern genehmigt werden, die eine Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen an verschiedene Empfänger, die sich in einem oder in mehreren Ländern befinden, nachweisen können (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_merkblatt_icp.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 10)?

18

Inwieweit haben die Unternehmen Heckler & Koch GmbH, SIG Sauer GmbH & Co. KG und CARL WALTHER GmbH nach Kenntnis der Bundesregierung neben einem Ausfuhrverantwortlichen (AV) auch ein Internal Compliance Programme (ICP)?

19

Sind die Unternehmen Heckler & Koch GmbH, SIG Sauer GmbH & Co. KG und CARL WALTHER GmbH nach Kenntnis der Bundesregierung Genehmigungsinhaber von SAGs?

20

In welcher Gesamthöhe wurden seit 2010 bis dato Sammelgenehmigungen für den Export von Kriegswaffen durch die Unternehmen a) Heckler & Koch GmbH, b) SIG Sauer GmbH & Co. KG und c) CARL WALTHER GmbH erteilt (bitte entsprechend den Jahren mit Güterbeschreibung auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2019 und 2020 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)?

21

In welcher Gesamthöhe wurden seit 2010 bis dato Sammelgenehmigungen für den Export von sonstigen Rüstungsgütern durch die Unternehmen a) Heckler & Koch GmbH, b) SIG Sauer GmbH & Co. KG und c) CARL WALTHER GmbH erteilt (bitte entsprechend den Jahren mit Güterbeschreibung auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2019 und 2020 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)?

22

In welcher Gesamthöhe wurden seit 2010 bis dato Einzelgenehmigungen für den Export von Kriegswaffen durch die Unternehmen a) Heckler & Koch GmbH, b) SIG Sauer GmbH & Co. KG und c) CARL WALTHER GmbH erteilt (bitte entsprechend den Jahren mit Güterbeschreibung auflisten); sofern eine endgültige Auswertung für 2019 und 2020 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)?

23

In welcher Gesamthöhe wurden seit 2010 bis dato Einzelgenehmigungen für den Export von sonstigen Rüstungsgütern durch die Unternehmen a) Heckler & Koch GmbH, b) SIG Sauer GmbH & Co. KG und c) CARL WALTHER GmbH erteilt (bitte entsprechend den Jahren mit Güterbeschreibung auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2019 und 2020 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)?

24

Inwieweit spielen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Anbietern bzw. Bietern im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen zur Beschaffung und zum Ausbau von Militär- und Polizeifahrzeugen, Dienst- und Schutzkleidung, Spezialausrüstung, Digitalfunkgeräten, Dienstwaffen, Militär- und Polizeihubschraubern etc. im Bereich der Bundeswehr, Bundespolizei usw., wonach geprüft wird, ob diese den gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind und es keine Hinweise aus früheren Verträgen gibt, die gegen eine einwandfreie Auftragsausführung sprechen, auch eingeleitete Überprüfungen der Zuverlässigkeit des Ausfuhrverantwortlichen (ZVP) der Anbieter bzw. Bieter bezüglich Exporten von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern eine Rolle?

25

Inwieweit wurden von den Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Ausschreibung für die Standarddienstpistolen der Polizei eingeleitete Überprüfungen der Zuverlässigkeit des Ausfuhrverantwortlichen (ZVP) der Anbieter bzw. Bieter bezüglich Exporten von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern berücksichtigt?

26

Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Anbieternbzw. Bietern im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen zur Beschaffung und zum Ausbau von Militär- und Polizeifahrzeugen, Dienst- und Schutzkleidung, Spezialausrüstung, Digitalfunkgeräten, Dienstwaffen, Militär- und Polizeihubschraubern etc. im Bereich der Bundeswehr, Bundespolizei usw., Kontakte zu und Unterstützung von rechten Netzwerken berücksichtigt, wie es nach Presseberichten durch einen bekannten deutschen Waffenhersteller in den USA erfolgt (vgl. den Artikel „Sponsoring für US-Aktivisten – Deutsche Waffenfirma bezahlt rechten Youtuber“ vom 4. April 2020 auf www.zdf.de)?

27

Die Polizei welcher Bundesländer verwendet Standarddienstpistolen vom Hersteller CARL WALTHER GmbH bzw. rüstet auf Dienstpistolen vom Hersteller CARL WALTHER GmbH um?

Berlin, den 20. April 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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