Verhältnismäßigkeit der Corona-Eindämmungsstrategie und Schutz der Demokratie
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Strategien zur Eindämmung der Corona-Pandemie greifen tief in die Grundrechte der Bevölkerung ein. Die Versammlungsfreiheit ist in nahezu allen Bundesländern erheblich eingeschränkt, ebenso die Bewegungsfreiheit – je nach Land in unterschiedlichem Grad. Die uneingeschränkte Wahrnehmung der Freiheit der Berufsausübung ist für zahlreiche Beschäftigte bzw. Selbständige nicht mehr gegeben.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller erkennen das mit diesen Maßnahmen verbundene Ziel, die Kapazitäten des Gesundheitswesens zu schonen, um den Tod Tausender Menschen abzuwenden. Je länger diese Maßnahmen andauern, desto mehr muss aber ihre Angemessenheit und Erforderlichkeit dargelegt werden.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller gibt es in dieser Hinsicht ein rechtsstaatliches Defizit.
In der Rechtsliteratur wird vielfach kritisiert, dass für zahlreiche Eingriffe keine ausreichende Rechtsgrundlage vorliege. Auch die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes legitimiere so nicht die Verordnung von Ausgangsbeschränkungen (https://verfassungsblog.de/neue-rechtsgrundlagen-im-kampf-gegen-covid-19/).
Die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahmen wird zwar häufig angenommen, ihre Wirkung kann aber bisher nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht auf valider Zahlenbasis nachgewiesen werden. Ein Vorgehen nach dem Motto „Lieber auf Nummer sicher gehen“ muss nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller so rasch wie möglich abgelöst werden durch eine Überprüfung, inwiefern die Maßnahmen wirklich den erwünschten Effekt haben, bzw. ob der erwünschte Effekt auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann. So wäre z. B. zu prüfen, welche messbaren Auswirkungen weniger stark ausgeprägte Einschränkungen in bestimmten Staaten (etwa Schweden) auf die Ausbreitung der Pandemie haben.
Bei einer solchen Abwägung müssen letztlich auch Folgeschäden der Eindämmungsstrategie berücksichtigt werden. Der Deutsche Ethikrat etwa weist darauf hin, dass diese ebenfalls die Gesundheit, möglicherweise auch das Leben von Teilen der Bevölkerung bedrohen, und spricht exemplarisch die Verschleppung nicht akut nötiger medizinischer Behandlungen, häusliche Gewalt, Isolation von Betreuten bzw. Vereinsamung an (https://www.ethikrat.org/pressekonferenzen/der-deutsche-ethikrat-zur-corona-krise/); die Fragestellerinnen und Fragesteller verweisen auf die Zusammenhänge zwischen Armut und (schlechtem) Gesundheitszustand und dadurch bedingte geringere Lebenserwartung. Die Fragestellerinnen und Fragesteller sehen die Bundesregierung in der Pflicht, solche Folgen so weit wie möglich zu vermeiden bzw. abzumildern.
Zu berücksichtigen sind letztlich auch die langfristigen politischen Folgen und der drohende Schaden für die demokratische Grundordnung. Denn es ist „selbst für eine gefestigte Demokratie problematisch, in einem Zustand zu verharren, in dem insbesondere die gerade als Korrektiv und Impulsgeber für die demokratischen Prozesse gedachten Grundrechtsgarantien weitgehend außer Kraft gesetzt sind“ (Ethikrat).
Äußerungen des Bundeskanzleramts von Mitte März 2020, es werde sich „das Verhalten der Bevölkerung an diesem Wochenende anschauen“ (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/helge-braun-werden-uns-das-verhalten-der-bevoelkerung-an-diesem-wochenende-anschauen-a-00000000-0002-0001-0000-000170114570), liege, heißt es in einer Kritik, „das bizarre Bild eines Staates zugrunde, der seinen Bürgern Freiheit nur solange gewährt, wie diese davon nach seinen Vorstellungen und gerade nicht nach ihrem Belieben Gebrauch machen …“ (https://verfassungsblog.de/freiheit-auf-bewaehrung/).
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben in einer Ausarbeitung zum Thema „Kontaktbeschränkungen zwecks Infektionsschutz: Grundrechte“ (WD 3 – 3000 – 079/20) die Eingriffe in die Grundrechte bilanziert und an einigen von ihnen verfassungsrechtliche Zweifel geäußert.
Den Fragestellerinnen und Fragestellern ist die Zuständigkeit der Länder für die Mehrzahl der Eindämmungsmaßnahmen bewusst. Sie gehen aber davon aus, dass die Bundesregierung hier eine politische Mitverantwortung übernimmt, wie sie in der Abfassung den gemeinsam von Bund und Ländern vereinbarten „Leitlinien zum Kampf gegen die Corona-Epidemie“ vom 16. März 2020 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/meseberg/leitlinien-zum-kampf-gegen-die-corona-epidemie-1730942) bzw. in ihrer Erweiterung vom 22. März 2020 (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/hinweis-einschraenkung-soziale-kontakte.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ) und in dem Beschluss vom 15. April 2020 (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/973812/1744226/bcf47533c99dc84216eded8772e803d4/2020-04-15-beschluss-bund-laender-data.pdf?download=1) zum Ausdruck kommt. Zudem äußerte die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht, sie kontrolliere „laufend, ob die tiefgehenden Freiheitsbeschränkungen noch gerechtfertigt sind“ (FAZ vom 11. April 2020, „Für jede Maßnahme geradestehen“).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Welche konkreten Abwägungen zwischen Pandemieeindämmung und Grundrechteschutz hat die Bundesregierung vor Abfassung der „Leitlinien zum Kampf gegen die Corona-Epidemie“ zwischen den darin genannten Einschränkungen und der Wahrung der Grundrechte vorgenommen, und welche seither anlässlich der Erweiterung vom 22. März 2020 und der Verlängerung vom 15. April 2020?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, die sog. Generalklausel in § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) alte Fassung habe eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Ausgangsbeschränkungen durch die zuständigen Behörden dargestellt oder es habe eine andere Rechtsgrundlage hierfür gegeben habe (bitte begründen bzw. darlegen)? Ist sie der Auffassung, die Neufassung von § 28 IfSG stelle nun eine solche Rechtsgrundlage dar?
Welche Annahmen zur Wirkung auf die Verbreitung der Pandemie lagen bzw. liegen nach Kenntnis der Bundesregierung den seit März 2020 angeordneten Kontaktbeschränkungen, Aufenthalts-, Ansammlungs-, Betretungsverboten usw. in den Ländern zugrunde (bitte auch darlegen, inwiefern sich die Annahmen ggf. geändert haben)?
a) Auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten diese Annahmen?
b) Inwiefern haben sich diese Annahmen aus Sicht der Bundesregierung bestätigt, und welche konkreten wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen ihr dazu vor?
c) Sollten keine konkreten, möglichst wissenschaftlich abgesicherte Annahmen vorliegen, auf welcher Basis empfahl die Bundesregierung dennoch diese Maßnahmen?
d) Inwiefern bemüht sich die Bundesregierung darum, die Wirkung dieser Maßnahmen so schnell wie möglich zu evaluieren, um für den Fall, dass keine kausale Wirkung (im Sinne der Eindämmung der Pandemie) nachweisbar ist, unverzüglich die Aufhebung der Maßnahmen zu empfehlen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die sog. Generalklausel in § 28 IfSG alte Fassung habe eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Schließung von Geschäften des Einzelhandels durch die zuständigen Behörden dargestellt, oder es habe eine andere Rechtsgrundlage dafür gegeben habe (bitte begründen), und inwiefern ist sie der Auffassung, die Neufassung von § 28 IfSG biete eine solche Rechtsgrundlage?
Welche Annahmen zur Wirkung auf die Verbreitung der Pandemie lagen bzw. liegen der angeordneten Schließung zahlreicher Geschäfte des Einzelhandels zugrunde (jeweils zum Zeitpunkt der Verabschiedung der einschlägigen Leitlinien von Bund und Ländern)?
a) Welche Annahmen oder Schätzwerte liegen zu der Frage vor, in welchem Maße die Pandemie in den nach dem 16. März 2020 geschlossenen Geschäften zuvor verbreitet wurde bzw. bei deren weiterem Betrieb verbreitet worden wäre, sofern darin die auch sonst empfohlenen Regeln (Mindestabstand) eingehalten würden?
b) Sollten dazu keine konkreten Annahmen oder Schätzungen vorliegen, auf welcher Basis empfahl die Bundesregierung dennoch die Schließung?
c) Inwiefern bemüht sich die Bundesregierung darum, die Wirkung dieser Maßnahme so schnell wie möglich zu evaluieren, um für den Fall, dass keine Wirkung (im Sinne der Eindämmung der Pandemie) nachweisbar ist, die Maßnahme unverzüglich aufzuheben bzw. die Aufhebung zu empfehlen?
d) Inwiefern hat die Bundesregierung bei Abfassung der Leitlinien sowie bei deren Erweiterung bzw. Verlängerung geprüft, ob auch mildere Mittel das angestrebte Ziel erreichen könnten, etwa die Auflage, einen Mindestabstand zwischen Personal und Kunden sowie Kunden untereinander zu gewährleisten, Mundschutz zu tragen, die Anzahl der Kunden im Geschäft zu begrenzen u. Ä. (bitte Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar angeben bzw. begründen, wenn eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, die sog. Generalklausel in § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG alte Fassung habe eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Schließung von Orten mit Publikumsverkehr wie Gaststätten, Sportanlagen usw. durch die zuständigen Behörden dargestellt, oder es habe eine andere Rechtsgrunde dafür gegeben (bitte begründen bzw. darlegen), und inwiefern ist sie der Auffassung, die Neufassung von § 28 IfSG eine solche Rechtsgrundlage?
Inwiefern hat die Bundesregierung bei Abfassung der Leitlinien sowie bei deren Erweiterung bzw. Verlängerung hierzu geprüft, ob auch mildere Mittel das angestrebte Ziel erreichen könnten, etwa
a) die Auflage, in Gaststätten einen Mindestabstand zu anderen Gästen und zum Personal einzuhalten,
b) Sportstätten zumindest für den Individualsport offen zu halten, unter Verpflichtung der Wahrung eines Mindestabstands, und welches Ergebnis brachte diese Prüfung (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Falls eine solche Prüfung nicht vorgenommen wurde, warum nicht? Welche Einschätzung zu dieser Problematik hat die Bundesregierung mit heutigem Stand?
Warum wurde bei der Abfassung der Leitlinien, insbesondere bei der Formulierung, der Aufenthalt im öffentlichen Raum sei „nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet“, nicht mit aufgenommen, dass diese Leitlinie kein pauschales Verbot von Versammlungen nach Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes begründen kann, und warum wurden Versammlungen nicht in den Katalog der zulässigen Ausnahmen aufgenommen?
a) Ist die Frage von Versammlungen nach Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes bei den Beratungen von Bund und Ländern überhaupt erörtert worden, und wenn ja, inwiefern?
b) Hatte sich die Bundesregierung in den Beratungen mit den Ländern dafür eingesetzt, Versammlungen in den Katalog der zulässigen Ausnahmen aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht?
c) Welche Annahmen zu der Frage, welche Wirkung die Listung politischer Versammlungen als zulässige Ausnahmen von den Kontakt- bzw. Ausgangsbeschränkungen auf die Verbreitung der Pandemie haben würde, lagen nach Kenntnis der Bundesregierung bei Abfassung der Leitlinien zugrunde, und welche Annahmen liegen heute zugrunde, und auf welchen Erkenntnissen basieren diese Annahmen?
d) Inwiefern hat sich die Bundesregierung darum bemüht, ggf. gemeinsam mit den Ländern so schnell wie möglich auszuloten, welche Wirkung eine Zulassung von Versammlungen (auch kleinere) auf die Verbreitung der Pandemie hätte, um abwägen zu können, inwiefern die weitgehenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gelockert werden können?
e) Inwiefern haben die Bundesregierung oder nach ihrer Kenntnis die Länder geprüft, ob bzw. welche milderen Maßnahmen den angestrebten Zweck erreichen können, etwa in Form von Auflagen (Mundschutz, Mindestabstand, beschränkte Teilnehmerzahl), um dies bei Abfassung der Leitlinien bzw. bei deren Modifikationen zu berücksichtigen (bitte ggf. Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar angeben)?
f) Falls sie dies nicht geprüft hat, warum nicht?
Inwiefern wurde bei der Empfehlung in den Leitlinien, jegliche Zusammenkünfte an Volkshochschulen und in Kirchen zu verbieten, eine Prüfung milder Mittel vorgenommen, etwa die Möglichkeit, Kurse oder Gottesdienste mit nur geringer Teilnehmerzahl, bei Mindestabstand und ggf. mit Mundschutz, weiter zu erlauben?
Falls eine solche Prüfung nicht vorgenommen wurde, warum nicht, und welche Position hat die Bundesregierung mit heutigem Stand dazu?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Besucher eines schwach besuchten sonntäglichen Gottesdienstes einem höheren Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind als Arbeiter und Angestellte eines Rüstungsbetriebes, die täglich, womöglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zur Arbeit kommen, und wenn nein, warum wurde die Empfehlung zur Schließung von Betrieben nicht auf weitere Betriebe ausgedehnt, die zumindest auf kurze, u. U. auch auf lange Sicht, nicht überlebensnotwendig sind, wie beispielsweise die Rüstungsproduktion (bitte darlegen, welche Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Religionsfreiheit bzw. dem Recht auf freie Berufsausübung und dem Pandemieschutz hier vorgenommen wurde)?
Welche Überlegungen lagen der Empfehlung vom 16. März 2020 zugrunde, Gaststätten „generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen“?
a) Inwiefern wurde angenommen, dass die Gefahr einer Verbreitung des Virus zwischen 18 Uhr und 6 Uhr von der Gefahr zwischen 6 Uhr und 18 Uhr abweicht, sofern die Gäste in beiden Zeiträumen einen Mindestabstand zueinander und zum Personal einhalten?
b) Inwiefern wurden mildere Mittel als ein abendliches und nächtliches Verbot geprüft, und mit welchem Ergebnis?
Welche Überlegungen lagen der Empfehlung vom 22. März 2020 zugrunde, Gastronomiebetriebe komplett zu schließen und nur noch Abhol- bzw. Lieferservice zuzulassen?
a) Welche Erkenntnisse über die Verbreitung der Pandemie in solchen Restaurants und Cafés, in denen die Gäste in der Woche zuvor zwischen 6 und 18 Uhr bei Einhaltung eines Mindestabstands sitzen durften, führten zur Verschärfung dieser Empfehlung?
b) Inwiefern wurden mildere Mittel als eine Schließung geprüft (etwa Erhöhung des Abstands), und mit welchem Ergebnis?
Warum sehen die Leitlinien ein Verbot des Reisebusverkehrs vor, nicht aber des Zug- und Flugverkehrs?
a) Welche Annahmen zur Verbreitung der Pandemie je in Bussen und in Zügen lagen dieser Empfehlung zugrunde, und wie bewertet die Bundesregierung dies aus heutiger Sicht?
b) Inwiefern wurden mildere Mittel geprüft, etwa die Auflage, in Reisebussen jeden zweiten Sitzplatz bzw. jede zweite Sitzreihe unbesetzt zu lassen, sodass ein Mindestabstand der Fahrgäste möglich ist?
Welche Überlegungen, Annahmen und gesicherten Erkenntnisse liegen der unterschiedlichen Praxis in Hinblick auf Ausreiseuntersagungen für deutsche Staatsbürger zugrunde, so dass deutsche Staatsbürger die Landgrenzen zu Österreich, der Schweiz, Luxemburg und Dänemark nicht mehr ohne „triftigen Grund“ überschreiten dürfen, wohingegen es solche Einschränkungen in Bezug auf die Niederlande, Belgien, Polen und Tschechien nicht gibt (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/03/grenzschliessung-corona.html)?
a) Ist die Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung des Virus nach Auffassung der Bundesregierung höher, wenn deutsche Staatsbürger in die Schweiz oder nach Dänemark reisen, als wenn sie nach Polen oder in die Niederlande reisen bzw. zurückreisen (bitte ggf. begründen und Erkenntnisquellen darlegen), und wenn nein, warum wurde dann eine solch selektive Ausreiseuntersagung vorgenommen?
b) Ist sich die Bundesregierung sicher, dass die Bestimmung in § 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 3 des Passgesetzes (Schutz sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland), mit der „einem Deutschen“ die Ausreise untersagt werden kann, nicht nur bestimmte Einzelpersonen im Fokus hat (beispielsweise Rechtsextremisten, denen die Teilnahme an einer Versammlung im Ausland unmöglich gemacht werden soll), sondern auch in Anspruch genommen werden kann, um pauschal der großen Mehrheit der Bevölkerung die Ausreise zu untersagen, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung, und wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen die Ausreiseuntersagungen (die Fragestellerinnen und Fragesteller weisen darauf hin, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 29 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/18555, lediglich die hier genannte Rechtsgrundlage angeführt hat)?
c) Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass von Einzelpersonen, die im grenznahen Raum leben und z. B. auf der Schweizer Seite der Grenze allein spazieren gehen, eine höhere Gefahr für die Verbreitung der Pandemie ausgeht, als wenn diese Personen auf der deutschen Seite der Grenze spazieren gehen (bitte ggf. begründen und Erkenntnisquellen darlegen), und wenn sie nicht davon ausgeht, inwiefern greift dann die von der Bundesregierung angegebene Rechtsgrundlage?
Wenn sie in diesen Fällen nicht greift, warum gibt es dann für Anwohner der Grenzgebiete keine Erlaubnis, auch ohne „triftigen Grund“ die Grenze zu überschreiten, ggf. allein oder maximal zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands?
d) Inwiefern überprüft die Bundesregierung, ob die genannten Ausreiseuntersagungen tatsächlich einen signifikanten, kausalen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten, und welche Ergebnisse kann sie hierzu mitteilen?
Falls es keine solche Überprüfung bzw. keine Ergebnisse gibt, wie begründet sie dann die Verhältnismäßigkeit dieser Aufhebung der Freizügigkeit (bitte insbesondere auf die Erforderlichkeit eingehen)?
Sieht sich die Bundesregierung generell in der (Mit-)Verantwortung, mildere Mittel als Schließungen und Verbote zur Pandemieeindämmung anzuwenden, beispielsweise durch Beschaffung und Zurverfügungstellung von Schutzmaßnahmen und Testmöglichkeiten, und wenn ja, was konkret unternimmt sie dazu?
Sieht sich die Bundesregierung generell in der (Mit-)Verantwortung, zumindest sämtliche von ihr in den Leitlinien mit den Ländern mitgetragenen Einschränkungen (auch wenn die konkreten Rechtsverordnungen in die Zuständigkeit der Länder fallen), gemeinsam mit diesen zu evaluieren und ihre Wirkung zu bewerten bzw. hierzu unverzüglich Forschungen zu beauftragen (falls nein, bitte begründen, falls ja, bitte darlegen, was sie konkret unternimmt)?
a) Inwiefern trifft es zu, dass von Seiten von Bundesbehörden hierzu bislang keine Forschungen geplant sind (https://taz.de/Massnahmen-gegen-Coronavirus/!5674203/, bitte ggf. begründen)?
b) Inwiefern will die Bundesregierung unabhängige wissenschaftliche Dokumentationen, Begleitforschungen und Evaluierungen der politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie in Auftrag geben oder fördern, einschließlich der Effektivität und Wirkungen der Maßnahmen sowie deren sozialen, wirtschaftlichen, gesundheitlichpsychischen Nebenwirkungen, Langzeitfolgen und Schäden in allen gesellschaftlichen Bereichen?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern die unterschiedlich stark in die Grundrechte einschneidenden Ausgangsbeschränkungen und weiteren Grundrechteeinschränkungen in den Bundesländern bzw. im internationalen Vergleich je tatsächlich signifikante kausale Auswirkungen auf die Verbreitung der Pandemie hatten, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (die Fragestellerinnen und Fragesteller erbitten insbesondere eine Darstellung, inwiefern die Erfahrungen aus Ländern wie Frankreich und Spanien mit sehr weitgehenden und Schweden mit weniger weitgehenden Einschränkungen von der Bundesregierung gewichtet werden)?
Falls ihr keine oder nicht ausreichende Kenntnisse vorliegen, was will sie unternehmen, um die Kenntnisse auszuweiten?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung bei ihrer Eindämmungsstrategie der sog. Verdoppelungsrate sowie der Reproduktionszahl zu, und welche Werte strebt sie hierbei an? Inwieweit hält sie die vorliegenden Werte angesichts der eingeschränkten Testkapazitäten bzw. des eingeschränkten Zugangs zu Tests für aussagekräftig genug, um z. T. einschneidende politische Entscheidungen daraus abzuleiten?
Inwiefern hat die Bundesregierung negative Folgen der eingeschlagenen Eindämmungsstrategie berücksichtigt, wie etwa Verschärfung von Bildungsdefiziten, erhöhte Arbeitslosigkeit, soziale Isoliertheit, Verschärfung der Armutsgefährdung und daraus resultierende erhöhte Morbidität und Verkürzung der Lebenserwartung, welche Bedeutung kamen diesen Aspekten im Abwägungsprozess zu, und was unternimmt sie, um solche Folgen zu verhindern bzw. abzumildern?
Inwiefern hat die Bundesregierung eine Erhöhung der Sterblichkeit bzw. Verkürzung der Lebenserwartung als Folge der Eindämmungsstrategie berücksichtigt (vgl. Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 079/10, in der Bezug darauf genommen wird, dass Ausgangsbeschränkungen zu steigenden Suizidzahlen führen können, und Kontaktbeschränkungen bereits zu höheren Sterblichkeitsraten in Alten- und Pflegeheimen geführt haben), und welche Bedeutung kamen diesen Aspekten im Abwägungsprozess zu, und was unternimmt sie, um solche Folgen zu verhindern bzw. abzumildern?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, ob es seit Einführung der Eindämmungsmaßnahmen tatsächlich zu höheren Suizidzahlen gekommen ist und die Sterblichkeitsraten in Alten- und Pflegeheimen (Corona-bereinigt) gestiegen sind?
Inwiefern hat die Bundesregierung berücksichtigt, dass infolge der Aufrufe, Abstand zu halten und die Ressourcen des Gesundheitssystems zu schonen, manche Menschen nicht mehr zu Vorsorgeuntersuchungen, anderen notwendigen Untersuchungen oder Therapien gehen und infolgedessen in Zukunft mehr Menschen (vermeidbar) kränker werden bzw. früher sterben (vgl. „Coronas Kollateralschäden“, FAZ 14. April. 2020), welche Bedeutung kamen diesen Aspekten im Abwägungsprozess zu, und was unternimmt sie, um solche Folgen zu verhindern bzw. abzumildern?
Hat die Bundesregierung gegenüber jenen Ländern, die „Einreisen“ aus anderen Bundesländern zu touristischen Zwecken untersagt haben, die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme angezweifelt, und wie bewertet sie diese Maßnahmen juristisch (auf die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, in denen die Verhältnismäßigkeit bezweifelt wird, wird verwiesen)?
Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, die darauf hinauslaufen, genesenen Personen, die mutmaßlich immun sind, eine diesbezügliche Bescheinigung zu geben, um sie von bestimmten Eindämmungsmaßnahmen zu befreien (bitte ggf. ausführen), und falls ja, wie will sie vermeiden, dass dies zu einer Stigmatisierung all jener Personen führt, die eine solche Bescheinigung nicht vorweisen können?
Inwiefern hat die Bundesregierung berücksichtigt, dass infolge der vorgenommenen Grenzkontrollen bzw. Grenzschließungen die Inanspruchnahme des Grundrechtes auf Asyl weit schwieriger ist als sonst (was die Fragestellerinnen und Fragesteller durch den rapiden Rückgang von Neuanträgen bestätigt sehen), und dass sich hieraus schwere Folgen für Leben und Gesundheit von Flüchtlingen ergeben können, welche Bedeutung kam diesem Aspekt im Abwägungsprozess zu, und was unternimmt sie, um solche Folgen zu verhindern bzw. abzumildern (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Inwiefern hat die Bundesregierung die Folgen hinsichtlich einer Verschärfung sozialer Spannungen und Ungleichheiten berücksichtigt, welche Bedeutung kamen diesen Aspekten im Abwägungsprozess zu, und was unternimmt sie, um solche Folgen zu verhindern bzw. abzumildern?
Inwiefern hat die Bundesregierung die Folgen für die politische Kultur Deutschlands, insbesondere hinsichtlich der Bereitschaft zu politischer Partizipation bzw. hinsichtlich Politikverdrossenheit, in ihrer Eindämmungsstrategie berücksichtigt, welche Bedeutung kamen diesen Aspekten im Abwägungsprozess zu, und was unternimmt sie, um solche Folgen zu verhindern bzw. abzumildern?
Welche weiteren Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erfahrungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Pandemieeindämmung?