[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/19244 –
Verhältnismäßigkeit der Corona-Eindämmungsstrategie und Schutz der
Demokratie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Strategien zur Eindämmung der Corona-Pandemie greifen tief in die
Grundrechte der Bevölkerung ein. Die Versammlungsfreiheit ist in nahezu
allen Bundesländern erheblich eingeschränkt, ebenso die Bewegungsfreiheit – je
nach Land in unterschiedlichem Grad. Die uneingeschränkte Wahrnehmung
der Freiheit der Berufsausübung ist für zahlreiche Beschäftigte bzw.
Selbständige nicht mehr gegeben.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller erkennen das mit diesen Maßnahmen
verbundene Ziel, die Kapazitäten des Gesundheitswesens zu schonen, um den
Tod Tausender Menschen abzuwenden. Je länger diese Maßnahmen andauern,
desto mehr muss aber ihre Angemessenheit und Erforderlichkeit dargelegt
werden.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller gibt es in dieser Hinsicht ein
rechtsstaatliches Defizit.
In der Rechtsliteratur wird vielfach kritisiert, dass für zahlreiche Eingriffe
keine ausreichende Rechtsgrundlage vorliege. Auch die Neufassung des
Infektionsschutzgesetzes legitimiere so nicht die Verordnung von
Ausgangsbeschränkungen (
https://verfassungsblog.de/neue-rechtsgrundlagen-im-kampf-gegen-c
ovid-19/).
Die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahmen wird zwar häufig
angenommen, ihre Wirkung kann aber bisher nach Kenntnis der Fragestellerinnen
und Fragesteller nicht auf valider Zahlenbasis nachgewiesen werden. Ein
Vorgehen nach dem Motto „Lieber auf Nummer sicher gehen“ muss nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller so rasch wie möglich abgelöst
werden durch eine Überprüfung, inwiefern die Maßnahmen wirklich den
erwünschten Effekt haben, bzw. ob der erwünschte Effekt auch mit weniger
einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann. So wäre z. B. zu prüfen,
welche messbaren Auswirkungen weniger stark ausgeprägte Einschränkungen
in bestimmten Staaten (etwa Schweden) auf die Ausbreitung der Pandemie
haben.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/19926
19. Wahlperiode 15.06.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Juni 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bei einer solchen Abwägung müssen letztlich auch Folgeschäden der
Eindämmungsstrategie berücksichtigt werden. Der Deutsche Ethikrat etwa weist
darauf hin, dass diese ebenfalls die Gesundheit, möglicherweise auch das Leben
von Teilen der Bevölkerung bedrohen, und spricht exemplarisch die
Verschleppung nicht akut nötiger medizinischer Behandlungen, häusliche Gewalt,
Isolation von Betreuten bzw. Vereinsamung an (
https://www.ethikrat.org/press
ekonferenzen/der-deutsche-ethikrat-zur-corona-krise/); die Fragestellerinnen
und Fragesteller verweisen auf die Zusammenhänge zwischen Armut und
(schlechtem) Gesundheitszustand und dadurch bedingte geringere
Lebenserwartung. Die Fragestellerinnen und Fragesteller sehen die Bundesregierung in
der Pflicht, solche Folgen so weit wie möglich zu vermeiden bzw.
abzumildern.
Zu berücksichtigen sind letztlich auch die langfristigen politischen Folgen und
der drohende Schaden für die demokratische Grundordnung. Denn es ist
„selbst für eine gefestigte Demokratie problematisch, in einem Zustand zu
verharren, in dem insbesondere die gerade als Korrektiv und Impulsgeber für
die demokratischen Prozesse gedachten Grundrechtsgarantien weitgehend
außer Kraft gesetzt sind“ (Ethikrat).
Äußerungen des Bundeskanzleramts von Mitte März 2020, es werde sich „das
Verhalten der Bevölkerung an diesem Wochenende anschauen“ (
https://www.s
piegel.de/politik/deutschland/helge-braun-werden-uns-das-verhalten-der-bevo
elkerung-an-diesem-wochenende-anschauen-a-00000000-0002-0001-0000-00
0170114570), liege, heißt es in einer Kritik, „das bizarre Bild eines Staates
zugrunde, der seinen Bürgern Freiheit nur solange gewährt, wie diese davon
nach seinen Vorstellungen und gerade nicht nach ihrem Belieben Gebrauch
machen …“ (
https://verfassungsblog.de/freiheit-auf-bewaehrung/).
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben in einer
Ausarbeitung zum Thema „Kontaktbeschränkungen zwecks Infektionsschutz:
Grundrechte“ (WD 3 – 3000 – 079/20) die Eingriffe in die Grundrechte
bilanziert und an einigen von ihnen verfassungsrechtliche Zweifel geäußert.
Den Fragestellerinnen und Fragestellern ist die Zuständigkeit der Länder für
die Mehrzahl der Eindämmungsmaßnahmen bewusst. Sie gehen aber davon
aus, dass die Bundesregierung hier eine politische Mitverantwortung
übernimmt, wie sie in der Abfassung den gemeinsam von Bund und Ländern
vereinbarten „Leitlinien zum Kampf gegen die Corona-Epidemie“ vom 16. März
2020 (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/meseberg/leitlinien-zu
m-kampf-gegen-die-corona-epidemie-1730942) bzw. in ihrer Erweiterung
vom 22. März 2020 (
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/ve
roeffentlichungen/2020/corona/hinweis-einschraenkung-soziale-kontakte.pdf
?__blob=publicationFile&v=2 ) und in dem Beschluss vom 15. April 2020
(
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/973812/1744226/bcf47533c9
9dc84216eded8772e803d4/2020-04-15-beschluss-bund-laender-data.pdf?dow
nload=1) zum Ausdruck kommt. Zudem äußerte die Bundesministerin der
Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht, sie kontrolliere „laufend,
ob die tiefgehenden Freiheitsbeschränkungen noch gerechtfertigt sind“ (FAZ
vom 11. April 2020, „Für jede Maßnahme geradestehen“).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der aktuellen Pandemie des Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich –
von Beginn an – um ein sehr dynamisches Geschehen, in Deutschland wie auch
weltweit. Alle Entscheidungen in der Zuständigkeit der Bundesregierung
wurden abhängig vom jeweiligen Infektionsgeschehen auf nationaler und
internationaler Ebene sowie in Abwägung der verfügbaren fachlich-wissenschaftlichen
Erkenntnisse in diesem Zusammenhang getroffen. Die besondere
Herausforderung im Umgang mit der Corona-Pandemie bestand gerade zu ihrem Beginn in
der großen Dynamik des Infektionsgeschehens. Zügiges Handeln war
notwendig, um die Ausbreitung des – zu diesem Zeitpunkt in seinen Eigenschaften
weitgehend unbekannten – Virus zu verlangsamen. Alle Entscheidungen in der
Zuständigkeit der Bundesregierung basieren auf der bestmöglichen
Einschätzung der Lage, den objektiv bestehenden Handlungsoptionen sowie ihren
potentiellen Auswirkungen. Eine Bewertung des Infektionsgeschehens erfolgt
kontinuierlich u. a. durch das Robert Koch-Institut (RKI) und kann tagesaktuell
auf dessen Internetseite abgerufen werden.
Vorrangiges Ziel der eingeleiteten Maßnahmen war und ist es, die Ausbreitung
von SARS-CoV-2 in Deutschland einzudämmen bzw. zu verlangsamen, um
Menschen vor Infektionen zu schützen und eine Überforderung des
Gesundheitssystems zu vermeiden. Die frühzeitigen und umfassenden Maßnahmen,
über die sich der Bund und die Länder verständigt haben, haben nach
derzeitigen Einschätzungen wesentlich dazu beigetragen, das Infektionsgeschehen
einzudämmen und zu verhindern, dass es in Deutschland zu einer erheblichen
Sterblichkeit durch die von einer SARS-CoV-2-Infektion ausgelöste Krankheit
COVID-19 kam. Durch die von den Ländern eingeführten Ge- und Verbote
wurde die Ausbreitung des Virus in Deutschland erfolgreich verzögert. Diese
Erfolge gilt es weiterhin zu sichern und gleichzeitig Beschränkungen des
öffentlichen Lebens unter Berücksichtigung der epidemischen Lage und
Abwägung der vielfältigen Folgen der Schutzmaßnahmen und der betroffenen
Grundrechte und Rechtsgüter – soweit wie möglich und angemessen – nach
und nach zu lockern. Dabei erfolgt eine kontinuierliche Kontrolle des
Infektionsgeschehens, der Auslastung des Gesundheitswesens und der
Leistungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Grundlage für weitere
Maßnahmen oder Lockerungen. Zuständig für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur
Bekämpfung ansteckender Krankheiten ebenso wie für deren Aufhebung sind
die Länder.
1. Welche konkreten Abwägungen zwischen Pandemieeindämmung und
Grundrechteschutz hat die Bundesregierung vor Abfassung der „Leitlinien
zum Kampf gegen die Corona-Epidemie“ zwischen den darin genannten
Einschränkungen und der Wahrung der Grundrechte vorgenommen, und
welche seither anlässlich der Erweiterung vom 22. März 2020 und der
Verlängerung vom 15. April 2020?
Die Bundesregierung hat vor Verständigung mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder auf die benannten Leitlinien diese im Hinblick auf
ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zur Eindämmung der
Pandemie geprüft, um sicherzustellen, dass sie den Zweck des Schutzes von
Leben und Gesundheit in verhältnismäßiger Weise erfüllen. Bei SARS-CoV-2
handelt es sich um ein neuartiges Virus, gegen das in der Bevölkerung kein
natürlicher Immunschutz besteht. Hinzu kommt, dass aktuell kein Impfstoff
gegen das Virus und keine wirksame Therapie gegen die durch das Virus
verursachte Krankheit COVID-19 zur Verfügung stehen. Die durch COVID-19
begründeten Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung waren damit,
insbesondere für vulnerable Bevölkerungsgruppen, sehr groß.
Die Bundesregierung hat bei der Abstimmung der Leitlinien selbstverständlich
die betroffenen Rechtsgüter – die öffentliche Gesundheit auf der einen Seite
und die durch die jeweiligen Maßnahmen betroffenen Grundrechte auf der
anderen Seite – miteinander abgewogen und in einen schonenden Ausgleich
gebracht. Dieser Abwägung lag zugrunde, dass der Schutz der Gesundheit der
Bürgerinnen und Bürger für die Bundesregierung eine besonders hohe
Bedeutung hat. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht
nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern begründet
auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des
Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen
Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen.
In Ansehung der Entwicklungen des Infektionsgeschehens und der daraus
resultierenden Gesundheitsrisiken ist von der Bundesregierung zugleich
fortwährend zu prüfen, ob innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassene Schutzmaßnahmen
teilweise oder ganz aufzuheben sind.
2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, die sog. Generalklausel in § 28
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) alte Fassung habe
eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von
Ausgangsbeschränkungen durch die zuständigen Behörden dargestellt oder es habe eine
andere Rechtsgrundlage hierfür gegeben habe (bitte begründen bzw.
darlegen)?
Ist sie der Auffassung, die Neufassung von § 28 IfSG stelle nun eine
solche Rechtsgrundlage dar?
Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der bis zum 27. März 2020 geltenden Fassung
bietet nach Auffassung der Bundesregierung eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage für die genannten Maßnahmen. Mit der Gesetzesänderung durch das
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite vom 27. März 2020 ging keine inhaltliche Änderung des § 28
Absatz 1 IfSG einher. Aus Gründen der Normenklarheit wurde der Wortlaut des
§ 28 Absatz 1 IfSG angepasst (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18111, S. 24).
3. Welche Annahmen zur Wirkung auf die Verbreitung der Pandemie lagen
bzw. liegen nach Kenntnis der Bundesregierung den seit März 2020
angeordneten Kontaktbeschränkungen, Aufenthalts-, Ansammlungs-,
Betretungsverboten usw. in den Ländern zugrunde (bitte auch darlegen,
inwiefern sich die Annahmen ggf. geändert haben)?
a) Auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten diese
Annahmen?
b) Inwiefern haben sich diese Annahmen aus Sicht der Bundesregierung
bestätigt, und welche konkreten wissenschaftlichen Erkenntnisse
liegen ihr dazu vor?
c) Sollten keine konkreten, möglichst wissenschaftlich abgesicherte
Annahmen vorliegen, auf welcher Basis empfahl die Bundesregierung
dennoch diese Maßnahmen?
d) Inwiefern bemüht sich die Bundesregierung darum, die Wirkung
dieser Maßnahmen so schnell wie möglich zu evaluieren, um für den Fall,
dass keine kausale Wirkung (im Sinne der Eindämmung der
Pandemie) nachweisbar ist, unverzüglich die Aufhebung der Maßnahmen zu
empfehlen?
Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich intensiv mit Expertinnen und Experten beraten
und in ihre Entscheidungsfindung einschlägige Studien und internationale
Erfahrungen einbezogen. In einer Situation, in der weder ein Impfstoff noch eine
Arzneimitteltherapie vorhanden sind, ergab eine Gesamtbetrachtung, dass
mehrere gleichzeitige, nicht-pharmakologische Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung zu ergreifen sind. Es gab hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass früh
durchgeführte multiple Interventionen die Sterberate senken können und den
Anstieg der Fallzahlen verringern. Die Maßnahmen müssen nachhaltig
erfolgen, um erfolgreich zu sein.
Die zeitliche Verzögerung zur epidemischen Welle von COVID-19-
Erkrankungen in China sowie insbesondere die Erkenntnisse aus
modellierenden Berechnungen (vgl. an der Heiden, Epidemiologisches Bulletin vom
20. März 2020; Ferguson, „Impact of non-pharmcological measures to reduce
COVID-mortality and health-care demand“) zeigten, dass eine exponentiell
ansteigende Fall- und Sterbezahlkurve drohte und nur durch eine stringente
Implementierung vielschichtiger und nachhaltiger Maßnahmen verhindert werden
kann.
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die sog. Generalklausel in
§ 28 IfSG alte Fassung habe eine ausreichende Rechtsgrundlage für die
Schließung von Geschäften des Einzelhandels durch die zuständigen
Behörden dargestellt, oder es habe eine andere Rechtsgrundlage dafür
gegeben habe (bitte begründen), und inwiefern ist sie der Auffassung, die
Neufassung von § 28 IfSG biete eine solche Rechtsgrundlage?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Welche Annahmen zur Wirkung auf die Verbreitung der Pandemie lagen
bzw. liegen der angeordneten Schließung zahlreicher Geschäfte des
Einzelhandels zugrunde (jeweils zum Zeitpunkt der Verabschiedung der
einschlägigen Leitlinien von Bund und Ländern)?
a) Welche Annahmen oder Schätzwerte liegen zu der Frage vor, in
welchem Maße die Pandemie in den nach dem 16. März 2020
geschlossenen Geschäften zuvor verbreitet wurde bzw. bei deren weiterem
Betrieb verbreitet worden wäre, sofern darin die auch sonst empfohlenen
Regeln (Mindestabstand) eingehalten würden?
b) Sollten dazu keine konkreten Annahmen oder Schätzungen vorliegen,
auf welcher Basis empfahl die Bundesregierung dennoch die
Schließung?
c) Inwiefern bemüht sich die Bundesregierung darum, die Wirkung
dieser Maßnahme so schnell wie möglich zu evaluieren, um für den Fall,
dass keine Wirkung (im Sinne der Eindämmung der Pandemie)
nachweisbar ist, die Maßnahme unverzüglich aufzuheben bzw. die
Aufhebung zu empfehlen?
d) Inwiefern hat die Bundesregierung bei Abfassung der Leitlinien sowie
bei deren Erweiterung bzw. Verlängerung geprüft, ob auch mildere
Mittel das angestrebte Ziel erreichen könnten, etwa die Auflage, einen
Mindestabstand zwischen Personal und Kunden sowie Kunden
untereinander zu gewährleisten, Mundschutz zu tragen, die Anzahl der
Kunden im Geschäft zu begrenzen u. Ä. (bitte Ergebnis der Prüfung
nachvollziehbar angeben bzw. begründen, wenn eine solche Prüfung
nicht stattgefunden hat)?
Die Fragen 5 bis 5d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, die sog. Generalklausel in § 28
Absatz 1 Satz 1 IfSG alte Fassung habe eine ausreichende
Rechtsgrundlage für die Schließung von Orten mit Publikumsverkehr wie Gaststätten,
Sportanlagen usw. durch die zuständigen Behörden dargestellt, oder es
habe eine andere Rechtsgrunde dafür gegeben (bitte begründen bzw.
darlegen), und inwiefern ist sie der Auffassung, die Neufassung von § 28 IfSG
eine solche Rechtsgrundlage?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Inwiefern hat die Bundesregierung bei Abfassung der Leitlinien sowie bei
deren Erweiterung bzw. Verlängerung hierzu geprüft, ob auch mildere
Mittel das angestrebte Ziel erreichen könnten, etwa
a) die Auflage, in Gaststätten einen Mindestabstand zu anderen Gästen
und zum Personal einzuhalten,
b) Sportstätten zumindest für den Individualsport offen zu halten, unter
Verpflichtung der Wahrung eines Mindestabstands,
und welches Ergebnis brachte diese Prüfung (bitte nachvollziehbar
darlegen)?
Falls eine solche Prüfung nicht vorgenommen wurde, warum nicht?
Welche Einschätzung zu dieser Problematik hat die Bundesregierung mit
heutigem Stand?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Warum wurde bei der Abfassung der Leitlinien, insbesondere bei der
Formulierung, der Aufenthalt im öffentlichen Raum sei „nur alleine, mit einer
weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der
Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet“, nicht mit aufgenommen, dass diese
Leitlinie kein pauschales Verbot von Versammlungen nach Artikel 8
Absatz 1 des Grundgesetzes begründen kann, und warum wurden
Versammlungen nicht in den Katalog der zulässigen Ausnahmen aufgenommen?
a) Ist die Frage von Versammlungen nach Artikel 8 Absatz 1 des
Grundgesetzes bei den Beratungen von Bund und Ländern überhaupt erörtert
worden, und wenn ja, inwiefern?
b) Hatte sich die Bundesregierung in den Beratungen mit den Ländern
dafür eingesetzt, Versammlungen in den Katalog der zulässigen
Ausnahmen aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht?
c) Welche Annahmen zu der Frage, welche Wirkung die Listung
politischer Versammlungen als zulässige Ausnahmen von den
Kontaktbzw. Ausgangsbeschränkungen auf die Verbreitung der Pandemie
haben würde, lagen nach Kenntnis der Bundesregierung bei Abfassung
der Leitlinien zugrunde, und welche Annahmen liegen heute
zugrunde, und auf welchen Erkenntnissen basieren diese Annahmen?
d) Inwiefern hat sich die Bundesregierung darum bemüht, ggf.
gemeinsam mit den Ländern so schnell wie möglich auszuloten, welche
Wirkung eine Zulassung von Versammlungen (auch kleinere) auf die
Verbreitung der Pandemie hätte, um abwägen zu können, inwiefern die
weitgehenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gelockert
werden können?
e) Inwiefern haben die Bundesregierung oder nach ihrer Kenntnis die
Länder geprüft, ob bzw. welche milderen Maßnahmen den
angestrebten Zweck erreichen können, etwa in Form von Auflagen
(Mundschutz, Mindestabstand, beschränkte Teilnehmerzahl), um dies bei
Abfassung der Leitlinien bzw. bei deren Modifikationen zu
berücksichtigen (bitte ggf. Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar angeben)?
f) Falls sie dies nicht geprüft hat, warum nicht?
Die Fragen 8 bis 8f werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
9. Inwiefern wurde bei der Empfehlung in den Leitlinien, jegliche
Zusammenkünfte an Volkshochschulen und in Kirchen zu verbieten, eine
Prüfung milderer Mittel vorgenommen, etwa die Möglichkeit, Kurse oder
Gottesdienste mit nur geringer Teilnehmerzahl, bei Mindestabstand und
ggf. mit Mundschutz, weiter zu erlauben?
Falls eine solche Prüfung nicht vorgenommen wurde, warum nicht, und
welche Position hat die Bundesregierung mit heutigem Stand dazu?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
10. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Besucher eines schwach
besuchten sonntäglichen Gottesdienstes einem höheren
Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind als Arbeiter und Angestellte eines Rüstungsbetriebes,
die täglich, womöglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zur Arbeit
kommen, und wenn nein, warum wurde die Empfehlung zur Schließung von
Betrieben nicht auf weitere Betriebe ausgedehnt, die zumindest auf
kurze, u. U. auch auf lange Sicht, nicht überlebensnotwendig sind, wie
beispielsweise die Rüstungsproduktion (bitte darlegen, welche Abwägung
zwischen dem Grundrecht auf Religionsfreiheit bzw. dem Recht auf freie
Berufsausübung und dem Pandemieschutz hier vorgenommen wurde)?
Die Religionsausübung stellt ein besonders hohes Gut dar. Nach allem, was
über die Rolle von Zusammenkünften von Menschen bei der Verbreitung des
Virus sowie über die Ansteckungsgefahr und die schweren Verläufe bei
vulnerablen Gruppen bekannt ist, war es jedoch sinnvoll, Zusammenkünfte in
Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten,
Veranstaltungen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften nicht stattfinden zu
lassen.
Zudem können bestimmte religiöse Praktiken das Risiko einer Übertragung von
SARS-CoV-2 erheblich steigern. Insofern weisen religiöse Feierlichkeiten,
Veranstaltungen und Zusammenkünfte Besonderheiten auf, die ein anderes
Vorgehen – etwa im Hinblick auf etwaige Betriebsschließungen – rechtfertigen. Nach
Kenntnis der Bundesregierung kann im Übrigen der Weg zu einem Gottesdienst
ebenso wie der zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel einschließen und auf
dieser Grundlage in gleicher Weise Infektionsrisiken begründen.
11. Welche Überlegungen lagen der Empfehlung vom 16. März 2020
zugrunde, Gaststätten „generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und
spätestens ab 18 Uhr zu schließen“?
a) Inwiefern wurde angenommen, dass die Gefahr einer Verbreitung des
Virus zwischen 18 Uhr und 6 Uhr von der Gefahr zwischen 6 Uhr
und 18 Uhr abweicht, sofern die Gäste in beiden Zeiträumen einen
Mindestabstand zueinander und zum Personal einhalten?
b) Inwiefern wurden mildere Mittel als ein abendliches und nächtliches
Verbot geprüft, und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Der Empfehlung vom 16. März 2020 lag angesichts eines zum damaligen
Zeitpunkt exponentiellen Wachstums der täglichen Neuinfektionen mit SARS-
CoV-2 die Überlegung zugrunde, dass Kontakte und Aufenthalte im
öffentlichen Raum auf ein notwendiges Minimum beschränkt werden sollten. Dazu
kann auch eine Beschränkung der Öffnungszeiten von Gastronomiebetrieben
beitragen.
12. Welche Überlegungen lagen der Empfehlung vom 22. März 2020
zugrunde, Gastronomiebetriebe komplett zu schließen und nur noch
Abholbzw. Lieferservice zuzulassen?
a) Welche Erkenntnisse über die Verbreitung der Pandemie in solchen
Restaurants und Cafés, in denen die Gäste in der Woche zuvor
zwischen 6 und 18 Uhr bei Einhaltung eines Mindestabstands sitzen
durften, führten zur Verschärfung dieser Empfehlung?
b) Inwiefern wurden mildere Mittel als eine Schließung geprüft (etwa
Erhöhung des Abstands), und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Der Empfehlung vom 22. März 2020, Gastronomiebetriebe komplett zu
schließen und nur noch Abhol- und Lieferservices zuzulassen, lag angesichts des zu
diesem Zeitpunkt anhaltenden exponentiellen Wachstums der täglichen
Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 die Überlegung zugrunde, das weitergehende
Kontaktbeschränkungen erforderlich wären, um die Ausbreitung von SARS-CoV-2
einzudämmen.
Gegenüber dem regulären, aber hinsichtlich der Öffnungszeiten
eingeschränkten Gastronomiebetrieb reduziert die Beschränkung des Betriebes auf Abhol-
und Lieferservices die möglichen Kontakte sowie deren Dauer und Intensität
im Rahmen des Gastronomiebetriebes weiter. Durch verringerten
Kundenverkehr in den Gastronomiebetrieben reduzieren sich sämtliche Kontakte.
Kontaktreduzierungen sind ein wesentliches Instrument der Infektionsprävention.
13. Warum sehen die Leitlinien ein Verbot des Reisebusverkehrs vor, nicht
aber des Zug- und Flugverkehrs?
a) Welche Annahmen zur Verbreitung der Pandemie je in Bussen und in
Zügen lagen dieser Empfehlung zugrunde, und wie bewertet die
Bundesregierung dies aus heutiger Sicht?
b) Inwiefern wurden mildere Mittel geprüft, etwa die Auflage, in
Reisebussen jeden zweiten Sitzplatz bzw. jede zweite Sitzreihe unbesetzt
zu lassen, sodass ein Mindestabstand der Fahrgäste möglich ist?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Hintergrund der vereinbarten Leitlinien vom 16. März 2020 war, dass Fahrten
ohne dringenden Reisegrund nicht mehr stattfinden sollten. So sollten nach
Sinn und Zweck Reisebusfahrten, da sie häufig primär touristischen Zwecken
dienen (z. B. Urlaubsreisen, Tagesausflüge, Kulturreisen,
Sehenswürdigkeitsfahrten), unterbleiben.
14. Welche Überlegungen, Annahmen und gesicherten Erkenntnisse liegen
der unterschiedlichen Praxis in Hinblick auf Ausreiseuntersagungen für
deutsche Staatsbürger zugrunde, so dass deutsche Staatsbürger die
Landgrenzen zu Österreich, der Schweiz, Luxemburg und Dänemark nicht
mehr ohne „triftigen Grund“ überschreiten dürfen, wohingegen es solche
Einschränkungen in Bezug auf die Niederlande, Belgien, Polen und
Tschechien nicht gibt (
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitte
ilungen/DE/2020/03/grenzschliessung-corona.html)?
a) Ist die Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung des Virus nach
Auffassung der Bundesregierung höher, wenn deutsche Staatsbürger in
die Schweiz oder nach Dänemark reisen, als wenn sie nach Polen
oder in die Niederlande reisen bzw. zurückreisen (bitte ggf.
begründen und Erkenntnisquellen darlegen), und wenn nein, warum wurde
dann eine solch selektive Ausreiseuntersagung vorgenommen?
b) Ist sich die Bundesregierung sicher, dass die Bestimmung in § 10
Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 3 des
Passgesetzes (Schutz sonstiger erheblicher Belange der
Bundesrepublik Deutschland), mit der „einem Deutschen“ die Ausreise
untersagt werden kann, nicht nur bestimmte Einzelpersonen im Fokus hat
(beispielsweise Rechtsextremisten, denen die Teilnahme an einer
Versammlung im Ausland unmöglich gemacht werden soll), sondern
auch in Anspruch genommen werden kann, um pauschal der großen
Mehrheit der Bevölkerung die Ausreise zu untersagen, und wenn ja,
wie begründet die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung, und wenn
nein, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen die
Ausreiseuntersagungen (die Fragestellerinnen und Fragesteller weisen darauf hin, dass
die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 29
der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/18555,
lediglich die hier genannte Rechtsgrundlage angeführt hat)?
c) Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass von
Einzelpersonen, die im grenznahen Raum leben und z. B. auf der Schweizer
Seite der Grenze allein spazieren gehen, eine höhere Gefahr für die
Verbreitung der Pandemie ausgeht, als wenn diese Personen auf der
deutschen Seite der Grenze spazieren gehen (bitte ggf. begründen
und Erkenntnisquellen darlegen), und wenn sie nicht davon ausgeht,
inwiefern greift dann die von der Bundesregierung angegebene
Rechtsgrundlage?
Wenn sie in diesen Fällen nicht greift, warum gibt es dann für
Anwohner der Grenzgebiete keine Erlaubnis, auch ohne „triftigen
Grund“ die Grenze zu überschreiten, ggf. allein oder maximal zu
zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands?
d) Inwiefern überprüft die Bundesregierung, ob die genannten
Ausreiseuntersagungen tatsächlich einen signifikanten, kausalen Beitrag zur
Eindämmung der Pandemie leisten, und welche Ergebnisse kann sie
hierzu mitteilen?
Falls es keine solche Überprüfung bzw. keine Ergebnisse gibt, wie
begründet sie dann die Verhältnismäßigkeit dieser Aufhebung der
Freizügigkeit (bitte insbesondere auf die Erforderlichkeit eingehen)?
Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsam beantwortet.
Die Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Österreich, der Schweiz,
Frankreich, Luxemburg und Dänemark waren ab dem 16. März 2020 auf
Grundlage des Artikel 28 des Schengener Grenzkodex durch das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vorübergehend wiedereingeführt
worden. Am 19. März 2020 wurden die Grenzkontrollen auf die luftseitigen
Grenzen zu diesen Ländern sowie zu Italien und Spanien und auf die Seegrenze zu
Dänemark ausgedehnt. Aufgrund der raschen Ausbreitung des Coronavirus und
der damit einhergehenden erheblichen Lebens- und Gesundheitsgefahr,
insbesondere für vulnerable Personen, war es erforderlich, alle Reisebewegungen auf
das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken. Die am 19. März 2020
erfolgte Festlegung der Grenzübergänge an den Landgrenzen diente unter
anderem der Kanalisierung des zu kontrollierenden Verkehrs sowie der Kontrolle
der grenzüberschreitend reisenden Personen, um damit die
Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Einreisen durchzusetzen und etwaige begründete
Ausnahmen hiervon prüfen zu können.
Auch für den internationalen Luft- und Seeverkehr bestehen im Hinblick auf
Einreisen aus Drittstaaten aktuell Einreisebeschränkungen. Grundlage ist eine
Mitteilung der Europäischen Kommission. Dies betrifft den internationalen
Luft- und Seeverkehr bei Reiseverbindungen, die ihren Ausgangspunkt
außerhalb der Europäischen Union haben. Diese Regelung gilt ebenfalls zunächst bis
zum 15. Juni 2020.
Die Bundespolizei führt seit dem 16. Mai 2020 bis einschließlich zum 15. Juni
2020 an den land- und luftseitigen Binnengrenzen zu Frankreich, zur Schweiz,
Österreich, Dänemark, Italien sowie zu Spanien weiterhin temporäre
Grenzkontrollen durch. Seit dem 16. Mai 2020 besteht keine Verpflichtung zur Nutzung
der ratifizierten bzw. zugelassenen Grenzübergänge im Rahmen der
Binnengrenzkontrollen mehr. Die Grenze kann an jeder Stelle überschritten werden.
Die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der grenzüberschreitenden
Verkehrswege an den Landbinnengrenzen erfolgen flexibel und stichprobenartig.
Unter Berücksichtigung weiterer Lockerungen bei der Einreise nach
Deutschland bleibt beim Vorliegen triftiger Gründe die Einreise in das Bundesgebiet
erlaubt. Deutsche Staatsangehörige sind von den Einreisebeschränkungen nicht
betroffen; sie dürfen in jedem Fall nach Deutschland einreisen.
Generelle Ausreiseuntersagungen wurden nicht angeordnet. Mögliche
Ausreiseuntersagen für deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger würden sich
nach dem Passgesetz richten. Die Voraussetzungen für eine individuelle
Ausreiseuntersagung durch die zuständigen Behörden (u. a. Bundespolizei) ergeben
sich aus § 10 Passgesetz.
Darüber hinaus können weiterhin, aufgrund der mit dem Coronavirus im
Zusammenhang stehenden Einreiseregelungen der Nachbarländer, die Einreise für
deutsche Staatsbürger durch diese Staaten untersagt bzw. beschränkt werden.
15. Sieht sich die Bundesregierung generell in der (Mit-)Verantwortung,
mildere Mittel als Schließungen und Verbote zur Pandemieeindämmung
anzuwenden, beispielsweise durch Beschaffung und Zurverfügungstellung
von Schutzmaßnahmen und Testmöglichkeiten, und wenn ja, was
konkret unternimmt sie dazu?
Die Bundesregierung hat gemeinsam mit allen Verantwortlichen in Bund und
Ländern Maßnahmen ergriffen, um für ausreichend Schutzausrüstung zu
sorgen. Die beschafften Güter werden nach einem festen Schlüssel unter den
Ländern aufgeteilt und dann von diesen an Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
weitergegeben. Die Lieferungen für die Arztpraxen werden über die
Kassenärztlichen Vereinigungen verteilt. Seit Anfang März 2020 konnten rund
266 Millionen Schutzmasken und 74 Millionen Einweghandschuhe an Länder
und Kassenärztliche Vereinigungen ausgeliefert werden. Weitere 40 Millionen
qualitätsgeprüfte Masken stehen zur Verteilung bereit.
Des Weiteren liegt die Zahl der durchgeführten polymerase chain reaction-Tests
(sogenannte PCR-Tests) seit Mitte März 2020 auf einem etwa konstanten
Niveau von 350 000 bis 400 000 Tests pro Woche. Diese Maßnahmen stellen
jedoch keine Alternative zu den empfohlenen Schutzmaßnahmen wie
vorübergehenden Schließungen oder Kontaktverboten dar, sondern sind ihrerseits ein
selbständiger und notwendiger Bestandteil der Pandemiebekämpfung.
16. Sieht sich die Bundesregierung generell in der (Mit-)Verantwortung,
zumindest sämtliche von ihr in den Leitlinien mit den Ländern
mitgetragenen Einschränkungen (auch wenn die konkreten Rechtsverordnungen in
die Zuständigkeit der Länder fallen), gemeinsam mit diesen zu
evaluieren und ihre Wirkung zu bewerten bzw. hierzu unverzüglich
Forschungen zu beauftragen (falls nein, bitte begründen, falls ja, bitte darlegen,
was sie konkret unternimmt)?
a) Inwiefern trifft es zu, dass von Seiten von Bundesbehörden hierzu
bislang keine Forschungen geplant sind (
https://taz.de/Massnahmen-
gegen-Coronavirus/!5674203/, bitte ggf. begründen)?
b) Inwiefern will die Bundesregierung unabhängige wissenschaftliche
Dokumentationen, Begleitforschungen und Evaluierungen der
politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie in Auftrag
geben oder fördern, einschließlich der Effektivität und Wirkungen
der Maßnahmen sowie deren sozialen, wirtschaftlichen,
gesundheitlich-psychischen Nebenwirkungen, Langzeitfolgen und
Schäden in allen gesellschaftlichen Bereichen?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung evaluiert kontinuierlich die von ihr innerhalb ihrer
Zuständigkeit getroffenen Maßnahmen. Dazu sind seitens der Bundesregierung
auch Forschungsprojekte geplant.
Das RKI nimmt in Zusammenarbeit mit externen wissenschaftlichen
Kooperationspartnern umfassende Analysen der gesundheitlichen, psychischen und
sozialen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie vor. Dabei spielen
insbesondere die psychosozialen Auswirkungen, das Gesundheitsverhalten, die
Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgung akut und chronisch Erkrankter und
die Inanspruchnahme medizinischer und präventiver Leistungen eine Rolle. Die
Grundlage dieser Analysen bilden zum einen Primärdatenerhebungen im
Rahmen von aktuell durchgeführten Befragungs- und Untersuchungssurveys. Auch
bei den vom RKI durchgeführten Seroprävalenzstudien (aktuell in der
Erhebungsphase: Corona Monitoring lokal) werden Risiko- und Schutzfaktoren für
eine SARS-CoV-2-Infektion im spezifischen Kontext der Lebens-, Familien-
und beruflichen Situation der Betroffenen untersucht. Zum anderen sollen
verfügbare Daten aus epidemiologischen und klinischen Krankheitsregistern (z. B.
epidemiologische und klinische Krebsregister) und Daten der gesetzlichen
Krankenversicherung für diese Analysen genutzt werden. Zur sekundären
Nutzung von Routinedaten sind Verbundforschungsanträge mit Beteiligung des
RKI entweder eingereicht worden oder in Planung. Bei den
Forschungsvorhaben gilt es, den komplexen Verlauf der Pandemie zu berücksichtigen, zu dem
auch die getroffenen Maßnahmen gehören.
Um die Auswirkungen der Verlagerung von Kapazitäten im stationären Bereich
infolge der SARS-CoV-2-Pandemie zu untersuchen, beteiligt sich zum Beispiel
das RKI als Projektpartner am Antrag eines Konsortiums bestehend aus
BARMER-Ersatzkasse, Techniker Krankenkasse und PMV-Forschungsgruppe.
Dieses Konsortium soll Fragen nach Risikofaktoren und Risikogruppen für
schwere COVID-19-Verläufe und die Verlagerung von Kapazitäten im
stationären Bereich und der daraus resultierenden Versorgungssituation für andere
Krankenhausfälle untersuchen.
In den Fokus genommen werden auch Auswirkungen auf den
Gesundheitszustand vulnerabler Gruppen, z. B. Menschen mit sozialer Benachteiligung,
älterer Menschen in Deutschland, die allein in Privathaushalten leben, und älterer
Menschen mit Pflegebedarf in der häuslichen Umgebung oder in
Pflegeeinrichtungen. So steht zum Beispiel die Erforschung des subjektiven Erlebens und
des individuellen Umgangs mit dieser Krisensituation sowie die Identifikation
individueller und gesellschaftlicher Einflussfaktoren und Folgen der
Verbreitung des Coronavirus in Deutschland im Mittelpunkt eines Projektes des
Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung und der Universität Bielefeld.
Ein weiteres Forschungsvorhaben zielt auf die Untersuchung der Risiken und
Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die psychische Gesundheit in
Kooperation mit der Universität Würzburg. Geplant ist die zeitnahe Erhebung von
COVID-19-relevanten Informationen mittels standardisierter Instrumente sowie
inhaltlich angepasster Fragestellungen über Smartphones in einer möglichst
vielfältigen und breiten Population von in Deutschland lebenden Erwachsenen
auf freiwilliger Basis. Schwerpunkt der Befragung bilden subjektive
Einschätzungen hinsichtlich psychopathologischer Symptome (z. B. Angst,
Depression), Lebensqualität, Bewältigungsstrategien und Bedarfe.
Auswirkung der Eindämmungsmaßnahmen auf das Gesundheitsverhalten,
insbesondere auf Rauchen, Alkoholkonsum, körperliche Aktivität und Ernährung,
werden in verschiedenen Projekten untersucht.
Die Risikowahrnehmung, das Wissen, das präventive Verhalten und das
öffentliche Vertrauen im Zusammenhang mit dem aktuellen Coronavirus-Ausbruch
werden in der Studie COVID-19 Snapshot Monitoring (COSMO) untersucht,
die unter der Leitung der Universität Erfurt unter Beteiligung des RKI, der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und einer Reihe
weiterer wissenschaftlicher Institute durchgeführt wird. Das RKI führt ergänzend zur
online durchgeführten wöchentlichen COSMO-Erhebung die telefonische
Studie COSMO 60+ durch, in der 1 000 Personen ab einem Alter von 60 Jahren
telefonisch zu den Themenbereichen Gesundheit, Verhalten,
Risikowahrnehmung, soziale Unterstützung und Akzeptanz von Maßnahmen befragt werden.
Ziel dieses Projektes ist es, einen Einblick in die Wahrnehmungen dieser
sogenannten Risikogruppe zu erhalten. Es soll ergründet werden, mit welchen
Herausforderungen sich ältere Personen in der aktuellen Situation konfrontiert
sehen und welche Anliegen und Bedarfe diese Bevölkerungsgruppe im Speziellen
aufweist.
Auch die Herausforderungen der Kindertagesstätten-Notbetreuung während der
Durchführung von Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2 und die
damit verbundenen infektionsepidemiologischen Fragestellungen zur Rolle von
Kitas bei der weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 stehen im Mittelpunkt
von aktuellen Forschungsprojekten.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern die
unterschiedlich stark in die Grundrechte einschneidenden
Ausgangsbeschränkungen und weiteren Grundrechteeinschränkungen in den Bundesländern
bzw. im internationalen Vergleich je tatsächlich signifikante kausale
Auswirkungen auf die Verbreitung der Pandemie hatten, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus (die Fragestellerinnen und Fragesteller
erbitten insbesondere eine Darstellung, inwiefern die Erfahrungen aus
Ländern wie Frankreich und Spanien mit sehr weitgehenden und Schweden
mit weniger weitgehenden Einschränkungen von der Bundesregierung
gewichtet werden)?
Falls ihr keine oder nicht ausreichende Kenntnisse vorliegen, was will sie
unternehmen, um die Kenntnisse auszuweiten?
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen den Effekt von
Eindämmungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie. So sind z. B. die
in Schweden eingeführten Maßnahmen im Vergleich zu denen anderer Länder
als weniger stringent anzusehen. Ob dies dazu beitrug, dass Schweden einen
deutlich höheren Sterbeanteil als die anderen (vom Gesundheitssystem am
ehesten vergleichbareren) skandinavischen Länder aufweist, wurde bislang
nicht mit hinreichender Evidenz wissenschaftlich belegt.
18. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung bei ihrer
Eindämmungsstrategie der sog. Verdoppelungsrate sowie der Reproduktionszahl zu,
und welche Werte strebt sie hierbei an?
Inwieweit hält sie die vorliegenden Werte angesichts der eingeschränkten
Testkapazitäten bzw. des eingeschränkten Zugangs zu Tests für
aussagekräftig genug, um z. T. einschneidende politische Entscheidungen daraus
abzuleiten?
Zur Beurteilung des pandemischen Geschehens werden zahlreiche Faktoren
und Verfahren herangezogen, deren Aussagekraft sich in Abhängigkeit vom
pandemischen Verlauf geändert haben.
Zu Beginn der Pandemie, die durch eine vergleichsweise kleine Zahl von
infizierten Personen gekennzeichnet war, erlaubte es die Verdoppelungszahl zu
beurteilen, wie schnell sich die Infektion ausbreitete. Die Verdopplungszahl
bezeichnet die Zeitspanne, in der sich die Zahl der Infizierten verdoppelt. Eine
Erhöhung der Verdopplungszeit war in dieser Phase ein wichtiger Anhaltspunkt
für die Wirksamkeit von Eindämmungsmaßnahmen. Aber auch bei einer
deutlichen Verlangsamung der sehr hohen Ausbreitungsgeschwindigkeit kann die
Zahl der Infizierten so stark steigen, dass dem Gesundheitssystem eine
Überlastung droht. Sobald sich die Entwicklung der Zahl der täglichen Neuinfektionen
nicht mehr als exponentielle Entwicklung darstellt, kann sie deshalb kein
ausreichendes Kriterium für die Umsetzung einer Eindämmungsstrategie mehr
darstellen.
Ein weiterer Parameter zur Beschreibung und Bewertung der
Ausbruchsdynamik der Pandemie ist die effektive Reproduktionszahl (R). Der Wert beschreibt,
wie viele Menschen ein Infizierter im Mittel ansteckt. Liegt R über 1, so steigt
die Zahl der täglichen Neuinfektionen. Wenn R gleich 1 ist, dann bleibt die
Zahl der täglichen Neuinfektionen konstant. Ein R unter 1 entspricht einer
Abnahme der Anzahl von Neuerkrankungen.
Die Bundesregierung betont ausdrücklich, dass aus ihrer Sicht weder die
Verdopplungsrate noch die Reproduktionszahl das alleinige Maß für die
Entscheidung über die Erforderlichkeit von Eindämmungsmaßnahmen oder deren
Verzicht sein können. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung einer Vielzahl
epidemiologischer Parameter wie der Schwere und Entwicklung des
Infektionsgeschehens, des Ausbruchsgeschehens in medizinischen und pflegerischen
Einrichtungen, die absolute Zahl sowie der Anteil der Verstorbenen und der
aktuellen medizinischen Versorgungssituation. Weitere wichtige Anhaltspunkte sind
mögliche anhaltende Übertragungen in der Bevölkerung, die keinen
bestehenden Infektionsketten zugeordnet werden können, und die Kapazitäten des
öffentlichen Gesundheitsdienstes u. a. bei der Kontaktpersonennachverfolgung.
19. Inwiefern hat die Bundesregierung negative Folgen der eingeschlagenen
Eindämmungsstrategie berücksichtigt, wie etwa Verschärfung von
Bildungsdefiziten, erhöhte Arbeitslosigkeit, soziale Isoliertheit,
Verschärfung der Armutsgefährdung und daraus resultierende erhöhte Morbidität
und Verkürzung der Lebenserwartung, welche Bedeutung kamen diesen
Aspekten im Abwägungsprozess zu, und was unternimmt sie, um solche
Folgen zu verhindern bzw. abzumildern?
Alle Entscheidungen in der Zuständigkeit der Bundesregierung wurden zu
jedem Zeitpunkt aufgrund der bestmöglichen Einschätzung der Lage, der
objektiv bestehenden Handlungsoptionen und der fachlich-wissenschaftlichen
Erkenntnisse getroffen und weiterentwickelt. Aufgrund der gerade anfänglich
hohen Unsicherheiten der zugrunde liegenden Erkenntnisse stellen alle
Entscheidungen das Ergebnis einer Abwägung dar. Die Bundesregierung hat im
Rahmen ihrer Entscheidungsfindung – soweit dies auf Basis der jeweils möglichen
Erkenntnisse vorhersehbar war – auch etwaige negative Folgen
wirtschaftlicher, sozialer und auch gesundheitlicher Art berücksichtigt.
Zur Abmilderung der unmittelbaren Härten durch bestimmte Maßnahmen auf
Grundlage des IfSG bestehen Entschädigungsansprüche nach § 56 Absatz 1
IfSG. Danach erhalten Erwerbstätige unter den in der Vorschrift genannten
weiteren Voraussetzungen auf Antrag eine Entschädigung, wenn sie einen
Verdienstausfall aufgrund einer behördlich gegen sie angeordneten Absonderung
oder eines gegen sie angeordneten Tätigkeitsverbotes erlitten haben.
Unabhängig von den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG hat die
Bundesregierung als Reaktion auf die Corona-Pandemie und die damit verbundenen
wirtschaftlichen Folgen zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um
Arbeitsplätze und Unternehmen zu stützen. Weitere Informationen zu wirtschaftlichen
Auswirkungen und Corona-Soforthilfen stellt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie bereit unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html.
20. Inwiefern hat die Bundesregierung eine Erhöhung der Sterblichkeit bzw.
Verkürzung der Lebenserwartung als Folge der Eindämmungsstrategie
berücksichtigt (vgl. Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 079/10, in der Bezug darauf
genommen wird, dass Ausgangsbeschränkungen zu steigenden
Suizidzahlen führen können, und Kontaktbeschränkungen bereits zu höheren
Sterblichkeitsraten in Alten- und Pflegeheimen geführt haben), und
welche Bedeutung kamen diesen Aspekten im Abwägungsprozess zu, und
was unternimmt sie, um solche Folgen zu verhindern bzw. abzumildern?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, ob es
seit Einführung der Eindämmungsmaßnahmen tatsächlich zu höheren
Suizidzahlen gekommen ist und die Sterblichkeitsraten in Alten- und
Pflegeheimen (Corona-bereinigt) gestiegen sind?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
21. Inwiefern hat die Bundesregierung berücksichtigt, dass infolge der
Aufrufe, Abstand zu halten und die Ressourcen des Gesundheitssystems zu
schonen, manche Menschen nicht mehr zu Vorsorgeuntersuchungen,
anderen notwendigen Untersuchungen oder Therapien gehen und
infolgedessen in Zukunft mehr Menschen (vermeidbar) kränker werden bzw.
früher sterben (vgl. „Coronas Kollateralschäden“, FAZ 14. April. 2020),
welche Bedeutung kamen diesen Aspekten im Abwägungsprozess zu,
und was unternimmt sie, um solche Folgen zu verhindern bzw.
abzumildern?
Die Bundesregierung hat bei allen Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-
CoV-2-Pandemie immer wieder klargestellt, dass notwendige Untersuchungen
und Therapien weiterhin erbracht werden und die Bürgerinnen und Bürger
aufgerufen, diese auch wahrzunehmen. Zusätzlich sind durch die Ausweitung von
z. B. telefonischen Konsultationen und Video-Sprechstunden die
Möglichkeiten, ärztliche Hilfe und ärztlichen Rat in Anspruch zu nehmen, deutlich
flexibilisiert worden.
22. Hat die Bundesregierung gegenüber jenen Ländern, die „Einreisen“ aus
anderen Bundesländern zu touristischen Zwecken untersagt haben, die
Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme angezweifelt, und wie bewertet
sie diese Maßnahmen juristisch (auf die Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, in denen die
Verhältnismäßigkeit bezweifelt wird, wird verwiesen)?
Die Frage betrifft Maßnahmen der Länder, die diese in eigener Zuständigkeit
nach dem IfSG getroffen haben. Die Bundesregierung nimmt dazu keine
Stellung.
23. Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, die darauf hinauslaufen,
genesenen Personen, die mutmaßlich immun sind, eine diesbezügliche
Bescheinigung zu geben, um sie von bestimmten
Eindämmungsmaßnahmen zu befreien (bitte ggf. ausführen), und falls ja, wie will sie
vermeiden, dass dies zu einer Stigmatisierung all jener Personen führt, die eine
solche Bescheinigung nicht vorweisen können?
Die Bundesregierung plant derzeit nicht, Befreiungen von bestimmten
Beschränkungen zur Eindämmung der durch das SARS-CoV-2 bedingten
Pandemie an eine Immunstatusdokumentation zu knüpfen.
24. Inwiefern hat die Bundesregierung berücksichtigt, dass infolge der
vorgenommenen Grenzkontrollen bzw. Grenzschließungen die
Inanspruchnahme des Grundrechtes auf Asyl weit schwieriger ist als sonst (was die
Fragestellerinnen und Fragesteller durch den rapiden Rückgang von
Neuanträgen best��tigt sehen), und dass sich hieraus schwere Folgen für
Leben und Gesundheit von Flüchtlingen ergeben können, welche
Bedeutung kam diesem Aspekt im Abwägungsprozess zu, und was unternimmt
sie, um solche Folgen zu verhindern bzw. abzumildern (bitte
nachvollziehbar darlegen)?
Der Rückgang der Anzahl der Erstanträge von Asylgesuchen hängt u. a. mit
den intensivierten Maßnahmen an den Grenzen anderer europäischen Staaten,
der europaweiten Pandemielage und der in diesem Zusammenhang stark
rückläufigen Sekundärmigration nach Deutschland zusammen. Die Einführung von
vorübergehenden Grenzkontrollen und Einreisebeschränkungen haben nicht zu
einer Änderung der bestehenden asylrechtlichen Regelungen geführt.
25. Inwiefern hat die Bundesregierung die Folgen hinsichtlich einer
Verschärfung sozialer Spannungen und Ungleichheiten berücksichtigt,
welche Bedeutung kamen diesen Aspekten im Abwägungsprozess zu, und
was unternimmt sie, um solche Folgen zu verhindern bzw. abzumildern?
Eine wesentliche Aufgabe des Staates besteht darin, dass er sich um die soziale
Gerechtigkeit und die soziale Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger kümmert.
Dieser Aufgabe kommt in der gegenwärtigen Situation bei der Gestaltung von
Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung eine hohe Bedeutung zu. Die
Bundesregierung hat unter anderem zwei Sozialschutz-Pakete mit
umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen entwickelt. Zur Krisenbewältigung enthalten
auch weitere Gesetze eine Reihe sozialpolitischer Regelungen. Die
Maßnahmen sollen die sozialen Folgen der Corona-Pandemie mildern und soziale
Härten abfedern. Wesentliche Ziele sind unter anderem, Arbeitsplätze zu sichern,
Selbstständigen zu helfen, den Zugang zur Grundsicherung zu erleichtern,
Familien zu unterstützen und soziale Dienstleister finanziell abzusichern.
26. Inwiefern hat die Bundesregierung die Folgen für die politische Kultur
Deutschlands, insbesondere hinsichtlich der Bereitschaft zu politischer
Partizipation bzw. hinsichtlich Politikverdrossenheit, in ihrer
Eindämmungsstrategie berücksichtigt, welche Bedeutung kamen diesen
Aspekten im Abwägungsprozess zu, und was unternimmt sie, um solche
Folgen zu verhindern bzw. abzumildern?
Alle Entscheidungen in der Zuständigkeit der Bundesregierung wurden zu
jedem Zeitpunkt aufgrund der bestmöglichen Einschätzung der Lage, der
objektiv bestehenden Handlungsoptionen und der fachlich-wissenschaftlichen
Erkenntnisse getroffen und weiterentwickelt. In die allen Entscheidungen zu
Grunde liegenden sorgfältigen Abwägungsprozesse flossen auch die
Bereitschaft zu politischer Partizipation ein. Die Bundesregierung hat sich bei ihren
Abwägungsentscheidungen stets an dem bestmöglichen Schutz der Gesundheit
der Bevölkerung aller Altersgruppen orientiert. Der Gesundheit kommt
rechtlich, ethisch und auch politisch aufgrund ihres konditionalen Charakters eine
besondere Bedeutung zu. Ohne ein Mindestmaß an Gesundheit ist politische
Partizipation unmöglich.
Politische Partizipationsbereitschaft und Politikverdrossenheit stehen auch im
besonderen Fokus der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB), die sich
mit ihrem Bildungsangebot an den Grundfragen der demokratischen
Entwicklung und des gesellschaftlichen Zusammenlebens orientiert. Sie stellt sich mit
ihrem Angebot auf gesellschaftliche Veränderungen wie die Corona-Pandemie
ein und entwickelt Bildungs- und Diskussionsangebote, die die Menschen dazu
motivieren und befähigen, mündig, kritisch und aktiv am politischen Leben
teilzunehmen. So bietet die BpB verschiedene Informationsangebote an, die
sich mit den gesellschaftspolitischen Folgen der Corona-Pandemie
auseinandersetzen. Neben einer Angebotsorientierung an Wissenstransfer verfolgt die
BpB verstärkt eine teilhabeorientierte Aktivierung. Mittels neuer Methoden, die
die Menschen direkt innerhalb ihrer Lebenswirklichkeiten ansprechen, sollen
freiheitliche, demokratische und plurale Aushandlungsverfahren gestärkt und
vertieft werden.
27. Welche weiteren Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
bisherigen Erfahrungen hinsichtlich der Maßnahmen zur
Pandemieeindämmung?
Die Bundesregierung hat frühzeitig und umfassend gehandelt, um das
Infektionsgeschehen einzudämmen und zu verhindern, dass es auch in Deutschland zu
einer erheblichen Sterblichkeit durch COVID-19 kam. Die Zahlen zeigen, dass
die Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Deutschland bislang erfolgreich
verlangsamt wurde. In den kommenden Wochen und Monaten wird es darauf
ankommen, das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu behalten und seine Folgen
weiter gemeinsam zu bewältigen sowie weitere Schritte zur Überwindung und
Erholung zu gehen. Dabei ist die Eindämmung von SARS-CoV-2
Grundvoraussetzung zu deren nachhaltiger Überwindung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]