[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/19249 –
Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Corona-
Krise
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Unterstützung der zivilen Behörden hat die Bundeswehr bis zum 24. April
2020 457 Anträge auf Amtshilfeleistungen erhalten und 190 Anträge gebilligt
(
https://augengeradeaus.net/2020/04/coronavirus-pandemie-und-bundeswehr-s
ammler-24-april/). Überwiegend handelt es sich um personelle, logistische
oder materielle Unterstützung für zivile Einrichtungen (
https://www.bundeswe
hr.de/de/organisation/streitkraeftebasis/im-einsatz/der-inspekteur-der-streitkra
eftebasis-informiert).
Dass die Bundeswehr bereits in einem frühen Stadium der Pandemie in so
großem Umfang um Unterstützung gebeten wird, offenbart nach Auffassung
der Fragestellerinnen und Fragesteller die Vernachlässigung der Strukturen
des zivilen Katastrophenschutzes durch verschiedene Bundesregierungen
sowie die Teil-Privatisierungsmaßnahmen des Gesundheitssektors, die bereits
vor der Pandemie zu problematischen Zuständen vor allem in Krankenhäusern
geführt haben.
Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller werden vergleichsweise
viele Anträge allerdings abgelehnt; die Streitkräftebasis selbst teilte bereits am
2. April 2020 mit: „Öfter als es ihm lieb ist, muss das Kommando Territoriale
Aufgaben der Bundeswehr aber auch Anträge auf Amtshilfe ablehnen“, was
sowohl an mangelnden eigenen Ressourcen als auch an rechtlichen Problemen
liege (
https://www.presseportal.de/pm/114358/4562459).
Einige Kommunen haben ihre Anträge nicht auf reine Amtshilfemaßnahmen
im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) beschränkt,
sondern Anträge formuliert, die die Wahrnehmung hoheitlicher Zwangs- und
Eingriffsmaßnahmen durch die Bundeswehr beinhalteten oder zumindest die
Möglichkeit dazu bargen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 58 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache
19/18770). Solche Maßnahmen könnten allenfalls auf Artikel 35 Absatz 2 des
Grundgesetzes basieren, antragsberechtigt wären dann aber ausschließlich die
Länder, nicht jedoch untergeordnete Behörden. Das Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) hat deshalb solche Anträge abgelehnt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/20241
19. Wahlperiode 19.06.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Juni
2020 übermittelt und mit Schreiben vom 5. August 2020 berichtigt (siehe Drucksache 19/22017).
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist es äußerst bedenklich,
dass Bürgermeisterämter und Landräte auf die Idee kommen, Soldaten für
exekutive Einsätze heranziehen zu wollen. Dies ist nicht nur angesichts der
realen Situation nicht erforderlich (da Sicherungsaufgaben, Zugangskontrollen
etc. auch durch die Polizei oder zivilen Wachschutz übernommen werden
können), sondern auch grundgesetzwidrig. Davon abgesehen lehnen die
Fragestellerinnen und Fragesteller auch politisch eine solche Tätigkeit der Bundeswehr,
die über die Einsatzschwelle hinausgeht und die Übernahme hoheitlicher
Zwangsbefugnisse umfasst, ab. Es darf aus ihrer Sicht keinen Weg zum
Einsatz bewaffneter Bundeswehrkräfte im Inneren geben. Wo nötig, ist
stattdessen der zivile Sektor zu stärken.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller begrüßen einerseits, dass das BMVg
bislang solche rechtswidrigen Unterstützungsleistungen verweigert hat; sie
befürchten andererseits, dass sich die Bundeswehr dennoch auf solche Einsätze
vorbereitet, sollten sie von den zuständigen Landesbehörden direkt gestellt
werden.
Nach Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller (siehe auch Der
Spiegel vom 27. März. 2020: „Bundeswehr mobilisiert 15.000 Soldaten“) hält
die Bundeswehr 5500 Soldaten für „Absicherung/Schutz“ sowie 600 Feldjäger
für „Ordnungs-/Verkehrsdienst“ bereit. Der Inspekteur der Streitkräftebasis
(SKB) bestätigte, dass Sicherungskräfte „vorgehalten“ werden, aber bislang
nicht eingesetzt wurden. Die Sorge sei zunächst gewesen, dass Lieferketten
reißen oder zivile Wachschutzunternehmen ihre Leistungen nicht mehr
erbringen könnten („Bundeswehr hat 442 Anträge auf Amtshilfe in Corona-Krise
erhalten“, dpa-Meldung vom 21. April 2020). Die Fragestellerinnen und
Fragesteller sind allerdings der Ansicht, dass eine Unterbrechung von Lieferketten
oder der Ausfall von Wachschutzunternehmen einen bewaffneten Einsatz der
Bundeswehr politisch oder rechtlich noch lange nicht rechtfertigen könnte.
1. Wie viele Anträge auf Amtshilfeleistungen sind im Zusammenhang mit
der Corona-Pandemie an die Bundeswehr gestellt worden, und welche
konkreten Leistungen werden darin beantragt (bitte Antragsteller,
vorgesehenen Einsatzort und vorgesehene Einsatzdauer, konkrete Maßnahmen der
Bundeswehr, Art der organisatorischen, materiellen bzw. logistischen
Unterstützung, Zahl der dafür eingesetzten Soldatinnen und Soldaten sowie
zivilen Mitarbeiter angeben)?
Mit Stichtag 15. Mai 2020 wurden 567 Anträge auf Amtshilfe durch die
Bundeswehr an den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg) gestellt. Die Anträge richteten sich vor allem auf das Erbringen von
technisch-logistischer und personeller Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG). Auf die Anlage 1 wird verwiesen.*
Weitere Informationen zur Amtshilfe der Bundeswehr in Bezug zu COVID-19
stehen im Internet unter
www.bundeswehr.de/de/organisation/streitkraeftebasi
s/im-einsatz/der-inspekteur-der-streitkraeftebasis-informiert zur Verfügung.
2. Wie viele dieser Anträge sind positiv beschieden worden (bitte jeweils den
Anträgen in Frage 1 zuordnen)?
a) Wie viele Maßnahmen sind bereits abgeschlossen worden?
b) Wie viele Maßnahmen finden derzeit statt?
c) Wie viele Maßnahmen stehen noch bevor?
Die Fragen 2 bis 2c werden zusammen beantwortet.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/20241 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Zum Stichtag 15. Mai 2020 wurden 285 Anträge gemäß Anlage 2 positiv
beschieden. Davon wurden 106 Maßnahmen gemäß Anlage 3 abgeschlossen, 149
Maßnahmen gemäß Anlage 4 befanden sich in der Durchführung und 30
Maßnahmen gemäß Anlage 5 waren in Planung.*
3. Wie viele dieser Anträge befinden sich derzeit in Bearbeitung (bitte den
Anträgen in Frage 1 zuordnen)?
Zum Stichtag 15. Mai 2020 befanden sich 17 dieser Anträge gemäß Anlage 6
in Bearbeitung.*
4. Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt (bitte den Anträgen in Frage 1
zuordnen)?
a) Welche dieser Anträge wurden abgelehnt, weil die Bundeswehr das
angeforderte Material, Personal oder sonstige Ressourcen nicht zur
Verfügung hatte?
b) Welche dieser Anträge wurden aus rechtlichen Erwägungen heraus
abgelehnt, und welcher Art waren diese Erwägungen?
c) Wie viele dieser Anträge wurden von den Antragstellern vor
Bescheidung zurückgezogen, und inwiefern wurden zuvor entsprechende
(rechtliche oder praktische) Hinweise seitens der Bundeswehr erteilt
(bitte Inhalt der Hinweise angeben)?
Die Fragen 4 bis 4c werden zusammen beantwortet.
Zum Stichtag 15. Mai 2020 wurden 192 Anträge gemäß Anlage 7 abgelehnt.
Davon wurden 159 wegen fehlender Ressourcen gemäß Anlage 8 abgelehnt. 17
dieser 192 Anträge gemäß Anlage 9 wurden aus rechtlichen Gründen
abgelehnt, weil die Voraussetzungen einer Amtshilfeleistung nach Artikel 35 Absatz
1 GG nicht vorlagen, z. B. der Antragsteller mangels Behördeneigenschaft
nicht antragsberechtigt war.*
Insgesamt wurden 73 Anträge gemäß Anlage 10 vor einer Bescheidung
zurückgezogen. Ob zuvor eine entsprechende Beratung durch die Bundeswehr
stattgefunden hat und wenn ja, über welche Inhalte gesprochen wurde bzw. inwieweit
gegebenenfalls diese Hinweise für ein Zurückziehen des Antrages ursächlich
geworden sind, kann angesichts der unterschiedlichen Art und Weise der
Beratungsleistungen, z. B. fernmündlich oder im persönlichen Gespräch, durch die
Bundesregierung nicht beantwortet werden. Die Antragsteller sind zudem nicht
verpflichtet, Gründe für das Zurückziehen eines Antrages zu benennen. Sofern
die Bundeswehr praktische oder rechtliche Hinweise erteilt hat, waren diese
bezogen auf Informationen zu Ressourcen und Verfahren und den rechtlichen
Voraussetzungen von Amtshilfeanträgen an die Bundeswehr.*
* Von einer Drucklegung der Anlage/Anlagen wird abgesehen. Diese ist/sind auf Bundestagsdrucksache 19/20241 auf
der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
5. Welche Anträge auf Unterstützungsleistungen gingen aus Sicht der
Bundesregierung über einfache Amtshilfe im Sinne von Artikel 35 Absatz
1 GG hinaus (bitte vollständig in der Systematik der Frage 1 darlegen)
a) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt (bitte jeweilige
Begründung angeben)?
b) Wie viele dieser Anträge wurden von den Antragstellern vor
Bescheidung zurückgezogen, und inwiefern wurden zuvor entsprechende
(rechtliche oder praktische) Hinweise seitens der Bundeswehr erteilt
(bitte Inhalt der Hinweise angeben)?
c) Wie viele dieser Anträge sind noch in Bearbeitung?
d) Wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden (bitte ggf.
begründen, warum sie aus Sicht der Bundesregierung rechtmäßig sind), und
wie ist der Stand der Umsetzung?
Die Fragen 5 bis 5d werden zusammen beantwortet.
Bei 17 Anträgen gemäß Anlage 11 war aus Sicht des BMVg nicht hinreichend
sichergestellt, dass die beantragte Unterstützung ohne Wahrnehmung
hoheitlicher Befugnisse und damit im Rahmen des Artikel 35 Absatz 1 GG erfolgen
kann. Davon wurden sechs wegen fehlender Anforderungsberechtigung oder
fehlender rechtlicher Voraussetzungen gemäß Anlage 12 abgelehnt. Elf Anträge
gemäß Anlage 13 wurden von den Antragstellern zurückgezogen.*
Zur Beantwortung der Frage inwiefern zuvor entsprechende Hinweise durch
die Bundeswehr erteilt wurden, wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 4c
verwiesen.
Von den Anträgen befanden sich zum oben genannten Stichtag keine in
Bearbeitung und kein Antrag wurde positiv beschieden.
Auf die Ergänzende Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/22017 wird
verwiesen.
6. In welchen Fällen hat die Bundeswehr bzw. das Bundesministerium der
Verteidigung den Antragstellern den Hinweis erteilt, antragsberechtigt
seien nur die Länder, und in welchen Fällen folgte dann seitens der
antragsberechtigten Landesbehörde ein solcher Antrag (bitte ggf. in der
Systematik der Frage 1 darlegen)?
Das Bundesministerium der Verteidigung hat in den in Anlage 12 genannten
Fällen darauf hingewiesen, dass für derartige Unterstützungsanträge nur die
Länder anforderungsberechtigt sind. In den in Anlage 13 genannten Fällen hat
ein Landesministerium Unterstützung angefordert, die entsprechenden Anträge
aber vor Bescheidung wieder zurückgezogen.*
a) Wer genau ist nach Rechtsauffassung der Bundesregierung auf Seiten
der Länder für Unterstützungsleistungen nach Artikel 35 Absatz 2 GG
antragsberechtigt (z. B. einzelne Landesministerien oder lediglich
Ministerpräsidenten bzw. Regierende Bürgermeister; bitte möglichst für
alle Bundesländer genaue Behörde angeben)?
Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren
Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und
Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Bundespolizei und als letztes Mittel auch
der Streitkräfte anfordern. Dementsprechend muss die Anforderung von einer
Stelle ausgehen, die erkennbar für das Land handelt. Welches Organ im Rah-
* Von einer Drucklegung der Anlage/Anlagen wird abgesehen. Diese ist/sind auf Bundestagsdrucksache 19/20241 auf
der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
men der Innenorganisation eines Landes berechtigt ist, Hilfe im Sinne des
Artikels 35 Absatz 2 Satz 2 GG anzufordern, richtet sich nach dem jeweiligen
Landesverfassungsrecht.
b) Wird über Anträge, die Einsätze auf Grundlage von Artikel 35 Absatz
2 GG vorsehen, grundsätzlich von der Spitze des Bundesministeriums
der Verteidigung entschieden, und falls nein, wer hat die Anträge im
Sinne von Frage 5 jeweils entschieden (bitte jeweils den Einsätzen
zuordnen)?
Dem BMVg sind Hilfeleistungsersuchen zur Entscheidung vorzulegen, die zu
einem Einsatz der Streitkräfte unter Androhung und/oder Anwendung von
hoheitlichen Zwangs- und Eingriffsbefugnissen führen oder führen können. Die
weiteren Details zu den Zuständigkeiten und Verfahren der Prüfung von
Hilfeleistungsersuchen ergeben sich aus der öffentlichen Zentralen Dienstvorschrift
A-2110/10 [Hilfeleistungen der Bundeswehr im Rahmen des Artikels 35 GG
(Amts- und Katastrophenhilfe)].
7. Aus welchen Gründen genau hält die Bundeswehr 5500 Soldatinnen und
Soldaten für „Absicherung/Schutz“ zur Verfügung?
a) Handelt es sich bei den möglichen Aufgaben für diese Soldaten um
Einsätze auf Basis von Artikel 35 Absatz 2 GG, und wenn nein,
welche Rechtsgrundlage wird sonst in Anspruch genommen?
b) Aus welchen Einheiten stammen diese Soldaten?
c) Für welche möglichen Aufgaben genau werden diese Soldaten
vorgehalten, und welche möglichen Gefahrenszenarien, die solche
Aufgaben nötig machen könnten, liegen dem zugrunde?
Die Fragen 7 bis 7c werden zusammen beantwortet.
Zur Bewältigung der aktuellen Corona-Pandemie hält die Bundeswehr, im
Rahmen einer Eventualfallplanung, das Kräftedispositiv ,,Absicherung/Schutz“
insbesondere für die Bewachung und Absicherung von Bundeswehrliegenschaften
bereit, falls zivile Dienstleister ausfallen oder ihre Dienstleistung einschränken
müssen.
Diese Kräfte können dabei auf der Grundlage des Artikels 35 GG auch für die
Reaktion auf Unterstützungsersuchen anderer Ressorts, der Bundesländer und
der Kommunen eingesetzt werden. Jeder Unterstützungsantrag wird auf die
rechtliche Zulässigkeit und auf verfügbare Ressourcen geprüft.
Die Soldatinnen und Soldaten stammen aus 73 Einheiten aller militärischer
Organisationsbereiche der Bundeswehr und können lagebezogen überregional
eingesetzt werden.
8. Wie ist die Aussage des Inspekteurs SKB zu verstehen, dass diese
Sicherungskräfte im Zusammenhang mit der Sorge vorgehalten werden, dass
Lieferketten reißen oder zivile Wachschutzunternehmen ihre Leistungen
nicht mehr erbringen könnten, und welche rechtlichen Erwägungen
wurden in diesem Zusammenhang von der Bundeswehr bzw. vom BMVg
vorgenommen?
a) Werden die für die Aufgaben „Absicherung/Schutz“ vorgehaltenen
Soldaten unter anderem für den Zweck vorgehalten, den Transport und
die Bewachung von Gütern ggf. unter Einsatz von Zwangsmitteln
sicherzustellen, und wenn ja, welche Szenarien in Hinsicht auf mögliche
Störer solcher Transporte lagen dem zugrunde?
Die Fragen 8 und 8a werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch bei der durch die Frage in
Bezug genommenen Eventualfallplanung eine Unterstützung durch die
Bundeswehr lediglich im Rahmen des Artikels 35 GG in Betracht kommt.
b) Inwiefern kann nach Auffassung der Bundesregierung eine
Unterbrechung von Lieferketten die Durchführung von Zwangs- und
Eingriffsmaßnahmen der Bundeswehr erforderlich machen bzw. rechtfertigen?
Welche möglichen Szenarien liegen einem solchen Einsatz zugrunde?
c) Inwiefern kann nach Auffassung der Bundesregierung ein etwaiger
Ausfall ziviler Wachschutzunternehmen die Durchführung von
Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen durch die Bundeswehr
rechtfertigen, sofern es nicht ausschließlich um den Eigenschutz beispielsweise
von Liegenschaften der Bundeswehr geht?
Welche möglichen Szenarien liegen einem solchen Einsatz zugrunde?
d) Hat die Bundesregierung oder das BMVg eine aktuelle rechtliche
Bewertung möglicher Maßnahmen auf Grundlage von Artikel 35 Absatz
2 bzw. Absatz 3 GG aus Anlass der oder im Zusammenhang mit der
Corona-Krise vorgenommen (bitte ggf. Inhalte ausführen)?
Die Fragen 8b bis 8d werden zusammen beantwortet.
Diese Fälle sind nicht eingetreten. Zu hypothetischen Fragen nimmt die
Bundesregierung keine Stellung.
Grundsätzlich wird jedes Unterstützungsersuchen an die Bundeswehr im
jeweiligen Einzelfall geprüft und gegebenenfalls rechtlich bewertet. Welche
Befugnisse im Rahmen von etwaigen Unterstützungsleistungen auf Grundlage von
Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 bzw. Absatz 3 Satz 1 GG zur Verfügung stehen
würden, welche Aufgaben durch die Bundeswehr gegebenenfalls übernommen
werden dürfen und inwieweit überhaupt ein Rückgriff auf Kräfte der
Bundeswehr zulässig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und kann nicht
abstrakt vorab bewertet werden.
9. Welche Aufgaben genau sind mit „Ordnungs-/Verkehrsdienst“ gemeint,
für den 600 Feldjäger vorgehalten werden?
a) Inwieweit umfasst dieser Dienst möglicherweise auch die
Durchführung hoheitlicher Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen, und welche
Rechtsgrundlage sieht die Bundesregierung hierfür?
b) Welchen Szenarien liegt ggf. die Durchführung hoheitlicher Zwangs-
und Eingriffsmaßnahmen für Feldjägerkräfte im Rahmen dieses
„Ordnungs-/Verkehrsdienstes“ zugrunde?
Die Fragen 9 bis 9b werden zusammen beantwortet.
Die Bundeswehr hält im Rahmen einer Eventualfallplanung 600 Feldjäger als
Teil der Unterstützungskontingente der Bundeswehr bereit. Diese sind vor
allem für den Militärischen Verkehrsdienst abgestellt und unterstützen
bedarfsabhängig. Im Militärischen Verkehrsdienst mitwirkende Feldjägerkräfte leiten
z. B. bei Bedarf Befehle weiter und überwachen die Einhaltung der
Kraftfahrbestimmungen beim Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr. Eine
Aufgabenwahrnehmung im zivilen Straßenverkehr unter Durchführung hoheitlicher
Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen ist nur unter den Voraussetzungen von
Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG oder Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 GG zulässig.
Auf die Antwort zu den Fragen 8b bis 8d verwiesen.
10. Werden weitere Soldaten der Bundeswehr für die Durchführung von
hoheitlichen Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen vorgehalten, und wenn ja,
wie viele, aus welchen Einheiten, für welche Aufgaben und Zwecke,
aufgrund welcher Szenarien und auf welcher Rechtsgrundlage?
Es werden keine Soldatinnen und Soldaten für den Zweck vorgehalten,
hoheitliche Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen durchzuführen.
11. Inwiefern sind die Strukturen der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit
(ZMZ) im Zusammenhang mit Unterstützungsleistungen der
Bundeswehr aktiv geworden, und welche Bedeutung kommt ihnen dabei zu?
Im Rahmen der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit hält die Bundeswehr
ebenengerechte und regional organisierte Fähigkeiten vor. Es erfolgt ein
umfassender Informationsaustausch sowie eine militärisch-fachliche Beratung
bezüglich Unterstützungsleistungen.
Die ständige Abstimmung und enge Kooperation mit der zivilen Seite
gewährleistet eine rasche Reaktionsfähigkeit zur Hilfeleistung in besonderen Lagen.
Das Funktionieren der Verbindungen zwischen dem militärischen Bereich und
den zivilen Behörden auf allen Ebenen wird kontinuierlich gewährleistet.
Dieses territoriale Netzwerk der Bundeswehr wird zur Erbringung von
Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit COVID-19 aktiv genutzt und
verdeutlicht den gesamtgesellschaftlichen Mehrwert der Zivil-Militärischen
Zusammenarbeit.
12. Inwieweit wurde ein wie auch immer geartetes und rechtlich
legitimiertes Tätigwerden der Bundeswehr im Falle einer mit der jetzigen Corona-
Pandemie vergleichbaren Pandemie wann und in welchem Rahmen in
Plänen, Risikoanalysen oder praktischen Übungen der ZMZ
durchgespielt?
Eine Pandemie, vergleichbar zur jetzigen, das gesamte Bundesgebiet
betreffenden Corona-Pandemie, war bisher nicht Gegenstand von Plänen,
Risikoanalysen oder praktischen Übungen der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit der
Bundeswehr.
13. Inwieweit hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt,
Maßnahmen der Bundeswehr mit bzw. ohne Einschluss hoheitlicher Zwangs- und
Eingriffsmaßnahmen im Rahmen der Solidaritätsklausel der
Europäischen Union im Ausland durchzuführen bzw. vorzubereiten oder solche
durch ausländische Soldaten in Deutschland durchführen oder
vorbereiten zu lassen (bitte ggf. konkreter ausführen)?
Die Bundesregierung hat keine derartigen Überlegungen angestellt. Davon
unabhängig legt die Bundesregierung großen Wert auf innereuropäische
Solidarität und unterstützt besonders von der COVID-19-Pandemie betroffene EU-
Mitgliedstaaten durch verschiedene bilaterale Maßnahmen.
14. Inwiefern hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt oder die
Bundeswehr Vorbereitungen getroffen, Maßnahmen auf Basis von
Artikel 35 Absatz 3 des Grundgesetzes durchzuführen, und welche Szenarien
liegen dem zugrunde, und welche rechtlichen Überlegungen wurden
hierzu angestellt?
Die Bundesregierung hat weder vorbereitet noch erwogen, mehrere
Bundesländer oder ein Bundesland gemäß Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 GG anzuweisen,
Einheiten der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einzusetzen.
15. Inwiefern stellt die Bundesregierung Überlegungen an, nach dem Ende
der Pandemie einen Gesetzentwurf zur Änderung der Möglichkeiten für
Bundeswehreinsätze im Inland einzubringen, und welche Veränderungen
will sie hierbei erreichen?
Die pandemische Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 bietet aus Sicht des
BMVg keinen Anlass, über eine Änderung der Möglichkeiten nachzudenken,
die Bundeswehr im Inland einzusetzen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/20241
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/20241
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/20241
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/20241
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