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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Datenschutz und Grundrechtseingriffe durch das Erste und Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

12.06.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1966629.05.2020

Datenschutz und Grundrechtseingriffe durch das Erste und Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

der Abgeordneten Stephan Brandner, Roman Johannes Reusch, Thomas Seitz, Tobias Matthias Peterka, Dr. Lothar Maier, Jens Maier und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Unter anderem Medien kritisieren, dass mit dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bei der „Sammelleidenschaft für Gesundheitsdaten“ jedes Maß verloren worden sei (https://www.heise.de/tp/features/Corona-Krise-Spahn-will-auch-Daten-von-Nicht-Infizierten-4715888.html). Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber fand in seiner Stellungnahme deutliche Worte (https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/Stellungnahmen/2020/StgN_zweites-Gesetz-Schutz-bei-epidemischer-Lage.html) gegen die durch oben genanntes Gesetz neu eingeführten Maßnahmen.

Insbesondere sieht der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine erhebliche Ausweitung der im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehenen Meldepflichten vor. So müssen die Labore künftig auch negative Testergebnisse melden. Teil des Meldewesens sei es etwa auch, künftig zu melden, wo sich jemand wahrscheinlich angesteckt hat (vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/covid-19-bevoelkerungsschutz-2.html). Des Weiteren ist künftig namentlich zu melden, bei welchen Personen ein Verdacht der Existenz einer jeden als bedrohlich bezeichneten Erkrankung vorliegt (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 5 IfSG). Es wird nach Ansicht der Fragesteller also künftig nicht mehr auf das Auftreten einer Erkrankung abgestellt, sondern auf einen reinen Verdachtstatbestand. Eine Festlegung darüber, wie der Verdacht zu begründen ist oder unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verdacht vorliegt, ist jedoch nicht vorgesehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Zu welchen Zeitpunkten erfolgte jeweils die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bei dem „Ersten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ sowie dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das für das Finanzverfassungsrecht federführende Bundesministerium der Finanzen und das für die Grundrechte federführende und für die Rechtsprüfung im Allgemeinen zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, um einzelfallbezogen die Verfassungsmäßigkeit zu klären (§ 45 Absatz 1 Satz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien – GGO), und mit jeweils welchen Ergebnissen?

2

Zu welchem Ergebnis kam die nach § 46 Absatz 1 GGO erfolgte Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie die nach § 45 Absatz 1 GGO erfolgte Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite?

3

Hat das Bundesjustizministerium in Bezug auf die beiden in Frage 1 genannten Gesetzentwürfe von seinem Widerspruchsrecht gemäß § 26 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) Gebrauch gemacht?

Wie begründet das Bundesjustizministerium seine Entscheidung für oder gegen das Erheben eines Widerspruchs?

4

Bei welchen Gesetzes- und Verordnungsvorhaben in der aktuellen und vorherigen Legislaturperiode hat das Bundesjustizministerium von seinem Widerspruchsrecht gemäß § 26 Absatz 2 GOBReg mit jeweils welchem Ergebnis Gebrauch gemacht (bitte einzeln auflisten)?

5

Hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen der in den Fragen 1 und 2 genannten Stellungnahmen bzw. Überprüfungen rechtliche Bedenken geäußert?

Wenn ja, gegen welche in dem jeweiligen Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen genau, und mit welcher Begründung?

6

Inwiefern wurden durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit Ulrich Kelber (vgl. https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/Stellungnahmen/2020/StgN_zweites-Gesetz-Schutz-bei-epidemischer-Lage.pdf?__blob=publicationFile&v=2) und ggf. der Europäischen Union bei der Erstellung der Formulierungshilfe berücksichtigt, und teilt die Bundesregierung die Bedenken des Bundesbeauftragten hinsichtlich der Datenschutzproblematik, die in der Stellungnahme zum „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ aufgezeigt werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage?

7

Welche Gründe gibt es dafür, dass bereits in der Formulierungshilfe der Bundesregierung zu einem zweiten Pandemieschutzgesetz (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/Entwurf_COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz.pdf) die Erhebung von Daten von nichtinfizierten Personen vorgesehen wurde (vgl. https://www.heise.de/tp/features/Vertrauen-ohne-Kontrolle-Datenschutz-ausgehebelt-4723641.html)?

8

Welche Gründe gibt es dafür, dass eine ausführliche Begründung zur ggf. vorhandenen Notwendigkeit der Datenerhebung von Nichtinfizierten schon in der Formulierungshilfe der Bundesregierung zu einem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/Entwurf_COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz.pdf) nicht zu finden ist?

Berlin, den 28. Mai 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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