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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rückführung von radioaktivem Abfall aus der Wiederaufarbeitung in Frankreich

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

23.07.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2100413.07.2020

Rückführung von radioaktivem Abfall aus der Wiederaufarbeitung in Frankreich

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Lisa Badum, Dr. Bettina Hoffmann, Oliver Krischer, Steffi Lemke, Dr. Ingrid Nestle, Dr. Julia Verlinden, Gerhard Zickenheiner, Matthias Gastel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Seit dem Jahr 2005 finden keine Transporte deutscher Brennelemente zur Wiederaufarbeitung im Ausland mehr statt. Die Fragesteller bekräftigen diese Entscheidung, dank der gefährliche Transporte von strahlendem Material für den zweifelhaften Mehrwert der Wiederaufarbeitung vermieden werden.

Nichtdestotrotz muss den Verpflichtungen aus der Vergangenheit gegenüber Partnerstaaten nachgegangen und der eigene Atommüll auch mit Hinsicht auf einen geordneten Endlagerungsprozess zurückgebracht werden.

Auf der Grundlage eines Notenwechsels vom 20. Oktober 2008 zwischen der französischen und deutschen Regierung über die Rückführung deutscher radioaktiver Abfälle aus der Wiederaufbereitungsanlage in La Hague hat sich Deutschland zur Rückführung von radioaktiven Abfällen, u. a. von CSD-C-Kokillen (Colis Standard de Déchets Compactés – hochdruckkompaktierter mittelradioaktiver Abfall), bis spätestens 2024 verpflichtet. Heute steht aber fest, dass die Rückführung dieser Abfälle nicht innerhalb des ursprünglich vereinbarten Zeitraums abgeschlossen werden kann (vgl. Schriftliche Frage 190 auf Bundestagsdrucksache 19/19887) und dass wahrscheinlich beträchtliche Verzögerungen eintreten werden.

Es gilt daher aus Sicht der Fragestellenden, zu ermitteln, wann spätestens die Rückführung der Abfälle abgeschlossen sein soll und welche technischen Probleme bzw. wirtschaftlichen Überlegungen dieser Verzögerung zugrunde liegen. Außerdem stellt sich die Frage der rechtlichen Verantwortung für die Rückführung der Abfälle hinsichtlich einerseits des Abschlusses privatrechtlicher Verträge zwischen Energieversorgungsunternehmen und andererseits des o. g. Notenwechsels zwischen zwei Regierungen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Welche neuen Fristen für die Rückführung radioaktiven Abfalles der Art CSD-C wurden von der Bundesregierung bzw. von den Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der regelmäßig stattfindenden bilateralen Treffen vorgeschlagen bzw. eingefordert (bitte das genaue Jahr sowohl für den ersten als auch für den letzten Transport angeben – vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 190 auf Bundestagsdrucksache 19/19887)?

2

In welchem deutschen Zwischenlager soll nach Kenntnis der Bundesregierung der aus Frankreich zurückgeführte radioaktive Abfall der Art CSD-C gelagert werden?

Wie viele Behälterstellplätze stehen dort heute noch zur Verfügung, und wie viele sollen laut aktueller Planung insgesamt belegt werden (vgl. https://www.base.bund.de/karte-zwischenlagerung/index.html#/)?

3

Welche anderen Behälter als die vom Typ TGC27 kommen für die Rückführung radioaktiven Abfalles der Art CSD-C aus Frankreich nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung noch infrage, und wie viele Kokillen können sie jeweils aufnehmen?

4

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung z. B. Behälter der Art TN85 für den Transport von CSD-C-Kokillen geeignet?

Sind diese Transportbehälter in Deutschland schon genehmigt, und wie schnell könnten diese Behälter in Einsatz kommen?

5

Welche Unternehmen waren nach Kenntnis der Bundesregierung an der Entwicklung des Behältertyps TN85 beteiligt, und welche Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung an der Entwicklung des Behältertyps TGC27 beteiligt?

6

Sind der Bundesregierung andere Gründe als ein Verlust der Wirtschaftlichkeit bekannt, weswegen die Energieversorgungsunternehmen auf den Einsatz des noch nicht zur Verfügung stehenden Behältertyps TGC27 bestehen?

7

Wie viele Transporte sind nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich notwendig, um 152 Behälter der Art TGC27 zurückzuführen?

Darf ein solcher Transport eine maximale Anzahl an Behältern nicht überschreiten?

Wenn ja, welche genaue Anzahl?

Wenn nein, nach welchen Kriterien wird die maximale Behälteranzahl der Ladung eines Transports festgelegt?

Welche Rolle spielt dabei der Behältertyp?

8

Welche Nachteile welcher Art (z. B. finanzielle Nachteile) ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung für Frankreich aus der verspäteten Rückholung von CSD-C-Kokillen?

9

Hat der Notenwechsel vom 20. Oktober 2008 zwischen der französischen und der deutschen Regierung über die Rückführung deutscher radioaktiver Abfälle aus der Wiederaufbereitungsanlage in La Hague eine bindende Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland, bzw. welche Verpflichtungen ergeben sich aus diesem Notenwechsel für den deutschen Staat?

10

Hat die französische Regierung um eine Neuverhandlung des Notenwechsels aus dem Jahr 2008 zur Rückführung der CSD-C-Kokillen gebeten?

Wenn ja, welche waren in diesem Zusammenhang die hauptsächlichen Forderungen der französischen Seite?

11

Aus welchen anderen „technischen Gründen“ als die Auswahl bzw. Bereitstellung des passenden Behältertyps verzögert sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückführung radioaktiven Abfalles der Art CSD-C aus Frankreich nach Deutschland (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 190 auf Bundestagsdrucksache 19/19887)?

Berlin, den 30. Juni 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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