Zuwendungspraxis des Auswärtigen Amts
der Abgeordneten Armin-Paulus Hampel, Dr. Roland Hartwig, Petr Bystron, Dr. Anton Friesen, Waldemar Herdt, Paul Viktor Podolay, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Lothar Maier, Dr. Robby Schlund und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Aus der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/20526 auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/19299) ergibt sich nach Auffassung der Fragesteller ein gewisser Nachfragebedarf. Insbesondere die seit 2015 kontinuierliche Zunahme von nicht eingereichten Verwendungsnachweisen ist aus Sicht der Fragesteller bedenklich. Gemäß der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist die Verwendung der Zuwendung „innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis)“ (ANBest-P Nummer 6.1). Es handelt sich nach Ansicht der Fragesteller hierbei demnach um eine verpflichtende Bringschuld seitens der Zuwendungsempfänger und nicht um eine optionale Wahlmöglichkeit auf freiwilliger Basis.
Darüber hinaus ist die Anzahl der offenen Verwendungsnachweisprüfungen in Anbetracht der vom Bundesrechnungshof genannten Verwendungsnachweise in Höhe von rund 2,46 Mrd. Euro (Stand 2018), die vom Auswärtigen Amt weder selbst hinreichend geprüft noch von anderen hinreichend geprüft wurden, relativ gering (https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/einzelplanbezogene-pruefungsergebnisse/auswaertiges-amt/2018-bemerkungen-nr-04). So waren nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2018 nur 221 Verwendungsnachweisprüfungen offen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/20526).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Verwendungsnachweise in welcher Förderhöhe standen bzw. stehen seit 2015 noch zur Prüfung an (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/20526; bitte nach Jahren, Anzahl der offenen Verwendungsnachweise und Förderhöhe der noch zu prüfenden Verwendungsnachweise aufschlüsseln)?
Auf welchen Betrag beläuft sich die Gesamtförderhöhe aller Verwendungsnachweise, die seit 2015 noch zur Prüfung anstanden bzw. noch anstehen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/20526; bitte nach Jahren, Anzahl der offenen Verwendungsnachweise und Gesamtförderhöhe der noch zu prüfenden Verwendungsnachweise aufschlüsseln)?
Wie viele der nicht eingereichten Verwendungsnachweise sind nach Kenntnis des Auswärtigen Amts mittlerweile nachgereicht worden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/20526; bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Welche Zuwendungsempfänger haben nach Kenntnis des Auswärtigen Amts die Verwendungsnachweise bis heute nicht eingereicht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/20526; bitte nach Zuwendungsempfänger, Jahren, Höhe der Zuwendung und Haushaltstitel aufschlüsseln)?
Welche Zuwendungsempfänger, die keine Verwendungsnachweise eingereicht haben, sind im darauffolgenden Jahr bzw. in den darauffolgenden Jahren noch einmal vom Auswärtigen Amt gefördert worden (bitte nach Jahren, Zuwendungsempfänger, Höhe der Zuwendung und Haushaltstitel aufschlüsseln)?
Inwiefern ist nach Auffassung des Auswärtigen Amts die erneute Förderung von Zuwendungsempfängern, die in mindestens einem Fall in der Vergangenheit keine Verwendungsnachweise eingereicht haben, mit den haushälterischen Grundsätzen, den Förderrichtlinien des Bundes und anderen infrage kommenden Regularien vereinbar bzw. nicht vereinbar?
Welche Folgen haben Zuwendungsempfänger für das Nicht-Einreichen von Verwendungsnachweisen von Seiten des Auswärtigen Amts zu erwarten?
In wie vielen Fällen hat das Auswärtige Amt seit 2015 Zuwendungsempfänger für das Nicht-Einreichen von Verwendungsnachweisen sanktioniert?
Welche Sanktionen hat das Auswärtige Amt seit 2015 in wie vielen Fällen gegen Zuwendungsempfänger verhängt, die Verwendungsnachweise nicht eingereicht haben?
Auf welche andere Art und Weise stellt das Auswärtige Amt die Einreichung von Verwendungsnachweisen sicher, falls das Auswärtige Amt keine Sanktionen gegen Zuwendungsempfänger verhängt, die keine Verwendungsnachweise eingereicht haben?
Stellt das Auswärtige Amt die Einreichung von Verwendungsnachweisen durch Zuwendungsempfänger ausschließlich auf freiwilliger Basis sicher (bitte begründen)?
Welche Konsequenzen hat das Auswärtige Amt aus der seit 2015 steigenden Anzahl von nicht eingereichten Verwendungsnachweisen gezogen, und wenn keine Konsequenzen gezogen worden sind, warum nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Betrachtet das Auswärtige Amt die seit 2015 gestiegene Anzahl von nicht eingereichten Verwendungsnachweisen als problematisch (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?