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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Kostenfallen für Verbraucherinnen und Verbraucher in Folge der Corona-Pandemie

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

10.08.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2103713.07.2020

Kostenfallen für Verbraucherinnen und Verbraucher infolge der Corona-Pandemie

der Abgeordneten Tabea Rößner, Stefan Schmidt, Markus Tressel, Danyal Bayaz, Matthias Gastel, Renate Künast, Dr. Manuela Rottmann, Margit Stumpp, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Katja Keul, Christian Kühn (Tübingen), Monika Lazar, Steffi Lemke, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus, Filiz Polat, Corinna Rüffer, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind von den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie hart getroffen, einige befinden sich in Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit und haben in der Folge erhebliche unerwartete finanzielle Einbußen. Zudem sind bedingt durch die Krise neue Verbraucherprobleme und Kostenfallen aufgetaucht. Denn viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind aufgrund der Veränderungen im Pandemie-Alltag oder in Geschäftsbeziehungen in verschiedensten Bereichen mit Preissteigerungen oder anderen unerwarteten Mehrkosten konfrontiert.

So ist infolge der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), auf Bargeld zu verzichten und alternativ kontaktloses oder mobiles Bezahlen vorzuziehen, ein signifikanter Anstieg dieser Bezahlmöglichkeiten zu verzeichnen. Damit sind jedoch zusätzliche Kosten verbunden, über die die Verbraucherinnen und Verbraucher oftmals nicht informiert werden und die bei vielen Banken weder auf den Internetseiten noch in den Entgeltinformationen zu finden sind. Nach einer Auswertung des Verbraucherportals biallo.de erhebt fast jede zweite Bank Gebühren von bis zu 70 Cent pro Bezahlvorgang für das bargeldlose Zahlen mit Giro- oder Kreditkarte (https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/bargeldloses-zahlen-fast-jede-zweite-bank-kassiert-gebuehren/150/3093/402243). Dies trifft vor allem Kundinnen und Kunden, die sich für ein kostengünstiges „Klassik“-, Online- oder Basiskonto entschieden haben. Mehr Kostentransparenz über diese Gebühren könnte das Girokonten-Vergleichsportal bringen, das laut Zahlungskontengesetz bereits bis 31. Oktober 2018 hätte eingeführt werden sollen, jedoch immer noch nicht existiert (https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/vergleichsportal-bundesfinanzministerium-weckt-hoffnung-auf-unabhaengigen-girokonten-vergleich/25838854.html?ticket=ST-615189-BRuifKlywoKbvnibXidp-ap6).

Ähnliche intransparente Kosten entstehen durch die Zunahme von Telefonkonferenzen aufgrund der verstärkten Verlagerung des Arbeitsalltages ins Homeoffice. Einige Anbieter von Telekommunikationsdiensten bepreisen Festnetznummern, über die Konferenz- oder ähnliche Servicedienste realisiert werden, zusätzlich zur Festnetz-Flatrate. Die Information über nicht in der Festnetz-Flatrate enthaltene Rufnummern finden Kundinnen und Kunden oft erst als Posten auf ihrer Rechnung (vgl. dazu https://www.teltarif.de/1und1-festnetznummer-telefonkonferenz-extra-berechnet-home-office/news/80778.html).

Mit dem ersten Corona-Maßnahmenpaket der Bundesregierung wurde Verbraucherinnen und Verbrauchern, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Nöte geraten sind, die Möglichkeit eingeräumt, die Zahlung laufender Kosten wie Strom und Gas zu verweigern sowie Verbraucherdarlehen zu stunden. Doch diese Möglichkeit läuft bereits Ende Juni 2020 aus, obwohl sich die Situation am Arbeitsmarkt noch nicht beruhigt hat und viele Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin erhebliche finanzielle Einbußen haben. Zudem besteht das Problem, dass zahlreiche Banken trotz der gesetzlich geregelten dreimonatigen Stundungsmöglichkeit von Verbraucherdarlehen weiterhin Zinsen verlangen. Zwar besteht aus Sicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz kein zusätzlicher Zinsanspruch. Nach Auffassung des Bundesverbandes der Deutschen Banken ist dies jedoch nicht gesetzlich geregelt (https://www.zdf.de/nachrichten/heute/coronavirus-stundung-kredite-banken-100.html). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berichtet von immer mehr Beschwerden von Bankkundinnen und Bankkunden, die beklagen, dass sie trotz der Inanspruchnahme der dreimonatigen Stundungsmöglichkeit weiter Zinsen zahlen müssen (https://www.fr.de/ratgeber/geld/bankkunden-berichten-von-problemen-bei-kreditstundungen-zr-13788738.html).

Deutlich spürbare Verbraucherprobleme bestehen zudem im Veranstaltungs-, Reise- und Flugbereich. So beklagen sich Verbraucherinnen und Verbraucher seit Monaten darüber, dass Reiseveranstalter und Flugunternehmen die rechtlich vorgesehene Erstattung nicht auszahlen. Laut Presseberichten verzögerten Fluglinien bewusst die Auszahlungen (https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/stornierte-fluege-lufthansa-und-andere-airlines-tricksen-bei-der-ticket-rueckzahlung/25897566.html).

Für den Bereich der Pauschalreisen plant die Bundesregierung mit dem aktuellen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht (Bundestagsdrucksache 19/19851) eine freiwillige Gutscheinlösung, bei der Gutscheine gegen Insolvenz abgesichert werden. Für individuell gebuchte Reiseleistungen und Flugreisen liegen jedoch keine entsprechenden Lösungen vor, um eine Gleichbehandlung aller Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten und das Vertrauen in die Reisebranche insgesamt wieder zu stärken. Für eine große Zahl von Reisenden bestehen also weiterhin neben erheblichen finanziellen auch tatsächliche und rechtliche Unsicherheiten im Reisebereich.

Darüber hinaus bleiben all diejenigen Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Strecke, deren Reisen zwar nicht offiziell abgesagt werden, die aber beispielsweise aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder erheblicher gesundheitlicher Bedenken, etwa im Rahmen der elterlichen Sorge, bereits gebuchte Reisen nicht antreten können oder wollen und in der Folge erhebliche Stornierungskosten zahlen müssen. Ihnen bleibt nur, im individuellen Fall nachzuweisen, dass beispielsweise unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651h Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führen werden. Dies ist sicherlich in vielen Fällen schwer nachzuweisen. Die Bundesregierung sieht hier keinen Handlungsbedarf (vgl. Bundestagsdrucksache 19/19240, S. 59 ff.).

Des Weiteren häufen sich die Beschwerden von Ticketinhaberinnen und Ticketinhabern bzw. Nutzungsberechtigten im Veranstaltungs- und Freizeiteinrichtungsbereich, wo ebenfalls Gutscheine als Lösung eingesetzt werden. Oftmals helfen dazwischengeschaltete Tickethändler oder Vermittlungsplattformen nicht weiter und die Ticketinhaber bleiben im Unklaren, wie sie an ihren Gutschein kommen können. So klagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) gegen einen Tickethändler, der sich weigert, Geld oder Gutscheine zu übergeben.

Schließlich berechnen einige Dienstleister wie Friseursalons oder gastronomische Einrichtungen zusätzliche Kosten für den zeitlichen und finanziellen Mehraufwand und für entsprechende Schutzausrüstung.

Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Konjunkturpaket sollen Verbraucherinnen und Verbraucher in erster Linie durch die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer profitieren. Allerdings ist zu befürchten, dass die Mehrwertsteuersenkung nicht unbedingt bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/konjunkturprogramm-wer-von-der-senkung-der-mehrwertsteuer-profitiert/25891434.html?ticket=ST-1096203-i31bYugiCWWHWgiBavcb-ap6).

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Überhöhte und intransparente Gebühren

Fragen43

1

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Beobachtung und Prüfung der aktuellen Entwicklung des bargeldlosen Bezahlens (s. Bundestagsdrucksache 19/19773, S. 49 f.) gewonnen?

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die höchsten sowie die durchschnittlichen Gebühren pro Zahlvorgang bei Kontoprodukten, die bargeldloses Bezahlen nicht bereits in der Kontoführungsgebühr enthalten bzw. wenn man sie auf einen Monat berechnet?

2

Zu welcher Schlussfolgerung ist die Bundesregierung bei ihrer Prüfung gelangt, ob überhöhte Gebühren für bargeldlose Zahlungen verlangt werden?

3

Besteht aus Sicht der Bundesregierung Handlungsbedarf, wenn das Kreditinstitut, wie in der folgenden beispielhaften Fallkonstellation der Niederrheinischen Sparkasse Rhein-Lippe https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/bargeldloses-zahlen-fast-jede-zweite-bank-kassiert-gebuehren/150/3093/402243), die im Rahmen des Girokonto-Produkts „Giro-Nispa-Klassik“ pro bargeldlosem Bezahlvorgang (Einsatz der Sparkassen-Card) 0,70 Euro Gebühren erhebt und sich dies bei einem dreimaligen Einsatz pro Woche auf monatliche Gebühren von rund 9,275 Euro beläuft angesichts der Tatsache, dass die monatliche Grundgebühr bereits 4,90 EUR beträgt?

4

Wie bewertet die Bundesregierung die Gebühren angesichts der Tatsache, dass insbesondere in der derzeitigen Situation auch Kleinstbeträge im Einzelhandel bargeldlos getätigt werden sollen und eine Gebühr von 0,70 EUR pro Bezahlvorgang beispielsweise bei einem Produktpreis von drei Euro eine Preissteigung von 23,33 Prozent nach sich zieht?

5

Hält die Bundesregierung angesichts dieser Gebühren eine gesetzliche Regelung für sinnvoll, nach der Leistungen, die normalerweise bei der üblichen Führung eines Kontos in Anspruch genommen werden, durch die Zahlung der Kontoführungsgebühren abgedeckt sind?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Gebühren für bargeldloses Bezahlen bei vielen Banken weder auf den Internetseiten noch in den Entgeltinformationen zu finden sind (https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/bargeldloses-zahlen-fast-jede-zweite-bank-kassiert-gebuehren/150/3093/402243)?

7

Wird das im Zahlungskontengesetz vorgesehene Vergleichsportal für Bankdienstleistungen die Transparenz über diese Gebühren erhöhen, und falls nein, warum nicht?

8

Wann wird das Vergleichsportal für Bankdienstleistungen zum Einsatz kommen?

9

Welche konkreten Schritte der Zertifizierung des Vergleichsportals konnten aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden und führten zur Verzögerung (https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/vergleichsportal-bundesfinanzministerium-weckt-hoffnung-auf-unabhaengigen-girokonten-vergleich/25838854.html?ticket=ST-1116861-vFOocN3ffU6EinbgYMjV-ap6)?

10

Mit welchen rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass die Bereitstellung des Vergleichsportals durch ein privates Unternehmen die erforderlichen unabhängigen Kriterien an das Vergleichsportal erfüllt?

11

Inwieweit erwägt die Bundesregierung, alternativ ein öffentliches Vergleichsportal einzurichten, für den Fall, dass ein privater Anbieter die Leistung eines den europäischen Vorgaben entsprechenden objektiven Vergleichsportals für Bankdienstleistungen nicht zu erbringen vermag?

12

Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele und welche Telekommunikationsdienste-Anbieter Festnetznummern, über die Konferenz- oder ähnliche Servicedienste realisiert werden, nicht als entgeltfreien Bestandteil der Telefon-Flatrate, und damit gesondert berechnen?

13

Ist der Bundesregierung bekannt, welchen Minutenpreis die jeweiligen Anbieter für den Anruf von Festnetznummern, über die entsprechende Konferenz- und ähnliche Dienste realisiert werden, berechnen?

14

Ist der Bundesregierung bekannt, ob es hierzu bereits Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegeben hat?

15

Sind Anbieter dazu verpflichtet, die Information über abweichend bepreiste, zusätzlich zur Festnetz-Flatrate kostenpflichtige Festnetzrufnummern beim Beratungsgespräch oder Abschluss des Vertrags zu kommunizieren oder transparent auszuweisen, z. B. über das Produktinformationsblatt gemäß § 1 TK-Transparenzverordnung (TK = Telekommunikation)?

Wenn nein, warum nicht?

16

Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass den Kundinnen und Kunden die Information über zusätzlich zur Festnetz-Flatrate kostenpflichtige Festnetznummern transparent und verbraucherfreundlich kommuniziert wird?

17

Ist nach Meinung der Bundesregierung denkbar, dass eine gesetzlich verbindliche Definition der Begriffe „Flatrate“ oder „Allnet-Flat“ festgelegt wird, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor Missverständnissen oder Täuschungen zu schützen?

Wenn nein, warum nicht?

18

Bleibt die Bundesregierung dabei, dass nach der Intention des Gesetzes zur Abmilderung der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht Verbraucherinnen und Verbraucher über Artikel 240 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in schwierigen finanziellen Situationen unterstützt werden sollen und daher für die drei Monate Stundungsmöglichkeit keine Zinsen anfallen?

Sollte die Geltungsdauer dieser Regelung ausgeweitet werden, falls ja, auf welchen Zeitraum?

Falls nein, warum nicht?

19

Inwieweit haben sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen auf eine gemeinsame Sprachregelung geeinigt (https://www.zdf.de/nachrichten/heute/coronavirus-stundung-kredite-banken-100.html und https://www.wz.de/ratgeber/geld-und-recht/bankkunden-berichten-von-problemen-bei-kreditstundungen_aid-51504341), um gegenüber den Bankinstituten klarzustellen, dass eine Zinserthebung gemäß der Frage 18 nicht dem Gesetz entspricht, und wo ist diese Sprachregelung zu finden?

20

Hält die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung für erforderlich, um sicherzustellen, dass Bankinstitute sich nicht auf eine fehlende Regelung in Artikel 240 § 3 EGBGB berufen können und dennoch Zinsen erheben, mit der Folge, dass Verbraucherinnen und Verbraucher von einer Inanspruchnahme der in Artikel 240 § 3 EGBGB vorgesehenen Stundungsmöglichkeit nicht profitieren (https://www.zdf.de/nachrichten/heute/coronavirus-stundung-kredite-banken-100.html)?

Falls nein, warum nicht?

21

Warum plant die Bundesregierung für Insolvenzen von Verbraucherinnen und Verbrauchern anders als für Unternehmensinsolvenzen eine Befristung der vorgesehenen Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens?

22

Wie soll die laut Koalitionsbeschluss vorgesehene befristete Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens im Rahmen der Insolvenzen von Verbraucherinnen und Verbrauchern konkret ausgestaltet werden?

23

Nach welchem Zeitraum soll die befristete Verkürzung für Verbraucherinnen und Verbrauchern evaluiert werden?

24

Welche konkreten Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung sind vorgesehen, die die Restschuldbefreiungsverkürzung für Verbraucherinnen und Verbraucher flankieren sollen?

25

Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis vieler Flugunternehmen, den Verbraucherinnen und Verbrauchern für gebuchte, doch wegen der Corona-Pandemie ausgefallene Flüge nicht, wie in der EU-Fluggastrechte-Verordnung vorgesehen, innerhalb von sieben Tagen ihre Flugscheinkosten zu erstatten (https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/stornierte-fluege-lufthansa-und-andere-airlines-tricksen-bei-der-ticket-rueckzahlung/v_detail_tab_comments/25897566.html?ticket=ST-874040-Umv1WDkbEdPnARHjXOWS-ap6)?

26

Hält die Bundesregierung es für mit EU-Recht vereinbar, dass die Lufthansa auf ihrer Internetseite für ausgefallene Flüge bis zum 15. Mai 2020 nur die Möglichkeit von Umbuchungen und Gutscheinen nennt, nicht aber das laut EU-Fluggastrechte-Verordnung bestehende Recht auf Erstattung der Flugscheinkosten innerhalb von sieben Tagen?

27

Welche Maßnahmen hat das Luftfahrt-Bundesamt, das für die Durchsetzung der Fluggastrechte zuständig ist, gegen diese Praktiken bisher unternommen?

Wie viele Bußgelder hat das Luftfahrt-Bundesamt bisher verhängt oder angedroht, weil Flugunternehmen eine gesetzlich vorgeschriebene Kostenerstattung verweigern?

28

Wie viele Beschwerden hat das Luftfahrt-Bundesamt seit März 2020 erhalten?

Wie viele Beschwerden davon bezogen sich auf das Thema Kostenerstattung von Flugtickets?

29

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine Zunahme der Beschwerden über Flugunternehmen bei der Schlichtungsstelle Öffentlicher Personenverkehr bzw. bei Internetportalen zur Durchsetzung von Fluggastrechten?

30

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage von EU-Kommissarin Margarethe Vestager, dass Verbraucherinnen und Verbraucher keinen Gutschein akzeptieren müssen und die EU-Kommission auf die entsprechende Durchsetzung der Verbraucherrechte nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung in den Mitgliedstaaten achtet?

31

Wie wirkt die Bundesregierung über mögliche Maßnahmen des Luftfahrt-Bundesamts hinaus darauf hin, dass Fluglinien, insbesondere die Lufthansa-Gruppe und Condor, aber auch alle anderen Fluglinien, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere im Hinblick auf die fristgerechte Erfüllung von Rückerstattungsansprüchen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung nachkommen?

32

Welche konkreten organisatorischen, technischen und rechtlichen Maßnahmen hält die Bundesregierung für zwingend geboten, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer wirksamen Rechtsdurchsetzung ihrer Gewährleistungsansprüche gegenüber Fluglinien nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung gelangen?

33

Inwieweit hält es die Bundesregierung für geboten, dass der Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht auf Flugreisen und individuell gebuchte Reiseleistungen zumindest hinsichtlich der Geltungsdauer der Gutscheine bis zum 31. Dezember 2021 erweitert werden sollte, um für Verbraucherinnen und Verbraucher die notwendige Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie eine Gleichbehandlung zu schaffen?

34

Sollten aus Sicht der Bundesregierung auch Verbraucherinnen und Verbraucher von einer freiwilligen Gutscheinlösung profitieren können, für den Fall, dass sie u. a. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesundheitlichen Risikogruppe oder erheblicher gesundheitlicher Bedenken etwa im Rahmen der elterlichen Sorge ihre Pauschal-, Individual- oder Flugreise selbst storniert haben?

Sollte dies auch möglich sein, wenn der Reiseanlass aufgrund der Corona-Pandemie entfallen ist?

Falls nein, warum nicht?

35

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Möglichkeit der Deutschen Bahn, Fernverkehrskarten in Gutscheine umzuwandeln, nur für Fahrkarten gilt, die bis zum 14. März 2020 für Reisetage bis zum 4. Mai 2020 gekauft wurden angesichts der Tatsache, dass die globale Reisewarnung bis zum 15. Juni 2020 besteht und auch innerhalb Deutschlands u. a. Kontaktsperren über den 4. Mai 2020 hinaus weiter in Kraft waren oder aktuell noch gelten?

36

Wie will die Bundesregierung die Transparenz und den zwingend erforderlichen Informationsfluss für die Verbraucherinnen und Verbraucher für Reisen nach dem 15. Juni 2020 sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Situation am Reiseort, der geltenden Hygienestandards am Reiseort, der Einreise- und Quarantänebestimmungen und weiterer entscheidender Faktoren, die eine erhebliche Auswirkung auf die anzutretende Reise haben?

37

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Tickethändler und Vermittlungsplattformen Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Unterstützung dabei anbieten, an die ihnen durch Ausfall von Veranstaltungen zustehenden Gutscheine im Veranstaltungs- und Freizeitbereich zu kommen?

38

Sieht die Bundesregierung einen gesetzlichen oder anderweitigen Handlungsbedarf mit Blick auf die vielfach auftretenden Schwierigkeiten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, an die ihnen durch Ausfall von Veranstaltungen zustehenden Gutscheine im Veranstaltungs- und Freizeitbereich zu kommen, und falls nein, warum nicht?

39

Durch welche Maßnahmen evaluiert die Bundesregierung die Umsetzung der Gutscheinlösung, beispielsweise hinsichtlich der tatsächlichen Ausstellung und Nutzung von Gutscheinen sowohl im Veranstaltungsbereich als auch bei Dauerschuldverhältnissen wie Fitnessstudiomitgliedschaft, Musikschule, Nachhilfeunterricht oder Dauerkarten für Sportveranstaltungen?

40

Wie überprüft die Bundesregierung, dass die im Konjunkturpaket sehr kurzfristige, unterjährig und temporär festgelegte reduzierte Mehrwertsteuer tatsächlich wie angestrebt bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt?

41

Wird die Bundesregierung Untersuchungen in Auftrag geben, um zu überprüfen, ob die im Konjunkturpaket festgelegte Mehrwertsteuer tatsächlich wie angestrebt bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt?

42

Inwieweit hält die Bundesregierung sog. Kauf-vor-Ort-Gutscheine für eine geeignete und zielführende Maßnahme, die Verbraucherinnen und Verbraucher in einer klimagünstigen Lebensführung zielgerichtet unterstützen und die Kaufkraft vor Ort stärken kann (bitte begründen)?

43

Inwieweit möchte die Bundesregierung die Angemessenheit der zusätzlichen Kosten für den zeitlichen Mehraufwand und entsprechende Schutzausrüstung, die wegen neuer Schutz- und Hygienestandards bei einigen Dienstleistern wie Friseure oder gastronomische Einrichtungen erhoben werden, gewährleisten und eine missbräuchliche Anwendung jener zusätzlichen Kosten durch die Dienstleister wirksam unterbinden?

Berlin, den 16. Juni 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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