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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Erfahrungen mit der Musterfeststellungsklage im Dieselskandal und mögliche Nachbesserungen und Weiterentwicklungen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

30.07.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2110916.07.2020

Erfahrungen mit der Musterfeststellungsklage im Dieselskandal und mögliche Nachbesserungen und Weiterentwicklungen

der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Tabea Rößner, Renate Künast, Canan Bayram, Katja Keul, Luise Amtsberg, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Musterfeststellungklage wurde 2018 als Instrument des kollektiven Rechtsschutzes eingeführt, um unter anderem die gleichgelagerten Fälle im sogenannten VW-Dieselskandal rechtlich zu klären. Die damalige Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley bezeichnet das zugrundeliegende Gesetz damals als „Eine- für- Alle- Klage“, die zukünftig allen, „die ihr Recht einfordern, [hilft] – und das kostenlos und schnell.“ (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/061418_MFK.html; dieser wie alle Internetlinks abgerufen am 23. Juni 2020).

In der medialen Berichterstattung zum Gesetzgebungsverfahren war unter anderem zu lesen, dass der nach dem Gesetz klageberechtigte Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit seiner Klage gegen die Volkswagen (VW) AG erreichen soll, dass Dieselfahrerinnen und Dieselfahrer, die vom Rückruf bei Volkswagen betroffen sind, für den Wertverlust ihrer Fahrzeuge entschädigt werden (https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/musterfeststellungsklage-im-diesel-skandal-verbraucherschuetzer-bringen-klage-gegen-vw-auf-den-weg/23254876.html9).

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig haben der klageführende vzbv und die beklagte VW AG am 28. Februar 2020 einen außergerichtlichen Vergleich zur Entschädigung von Dieselfahrzeugkunden erzielt (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/abgasskandal-musterfeststellungsklage-olg-braunschweig-vw-vzbv-vergleich-vereinbarungen-anwaltskosten/).

Circa 260 000 Anspruchsberechtigte haben in der Folge des Vergleichs das Recht auf eine Entschädigung zwischen 1 350 Euro und 6 257 Euro und damit durchschnittlich 15 Prozent des Kaufpreises.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Mai 2020 in einem ersten Grundsatzurteil, unabhängig vom Verfahren der Musterfeststellungsklage, Volkswagen dazu verurteilt, dem Käufer eines Fahrzeugs mit illegaler Abschalteinrichtung den Kaufpreis gegen Rückgabe des Pkws zu erstatten. Der VW-Kunde als Einzelkläger erhält nun rund 25 000 Euro des Kaufpreises gegen Rückgabe seines VW-Fahrzeugs erstattet. Diese Summe ergibt sich aus der Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsgebühr für die gefahrenen Kilometer. Im Vergleich zu den Klägern auf Basis der Musterfeststellungsklage muss der Einzelkläger jedoch sein Auto zurückgeben. Der BGH bejahte einen Anspruch des Klägers aufgrund einer VW vorzuwerfenden „vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung“ nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Es ist zu erwarten, dass das Urteil des BGH für ca. 60 000 noch nicht abgeschlossene Verfahren gegen den VW-Konzern maßgeblich sein wird.

Es haben sich mehrere Probleme aus der ersten Musterfeststellungsklage und dem in der Folge geschlossenen Vergleich zwischen VW und dem vzbv ergeben, wie beispielsweise der Umstand, dass die schnelle Registrierung nach § 608 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht die erforderlichen Anmeldedaten für Vergleiche, wie sie in § 611 ZPO vorgesehen sind, mit sich gebracht hat. Dies und der gleichzeitige Zeitdruck, einen Vergleich noch vor dem Termin der Verhandlung einer individuellen VW-Klage vor dem BGH zu erreichen, führten dazu, dass nur ein außergerichtlicher Vergleich möglich war (https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/schaedigte-dieselkunden-entscheiden-sich-um-zehntausende-springen-von-vw-musterfeststellungsklage-ab/25352436.html).

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die interinstitutionelle Trilogeinigung auf EU-Ebene vom 22. Juni 2020 über den Vorschlag einer Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG ist die Musterfeststellungsklage als Instrument des kollektiven Rechtsschutzes auf Wirksamkeit, Nachbesserungsbedarf und Weiterentwicklungsmöglichkeiten hin zu untersuchen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen45

1

Wie viele der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen haben bisher nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Ansprüche aus Kaufvertrag und Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geltend gemacht (bitte in absoluter Zahl und als prozentualer Anteil an allen von der Abgasmanipulation betroffenen Käufern von Dieselfahrzeugen aufschlüsseln)?

2

Wie viele der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht?

3

Wie viele von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Musterfeststellungsklage angeschlossen?

4

Wie viele der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung wirksam für das Klageregister angemeldet, und wie viele nicht (bitte in absoluter Zahl und als prozentualer Anteil an allen von der Abgasmanipulation betroffenen Käufern von Dieselfahrzeugen aufschlüsseln)?

5

Zu welchem Zeitpunkt wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die unwirksame Anmeldung im Klageregister für die Musterfeststellungsklage den von der Abgasmanipulation betroffenen Käufern von Dieselfahrzeugen mitgeteilt?

6

Hat sich der in Frage 5 thematisierte Zeitpunkt nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Durchsetzbarkeit der Ansprüche ausgewirkt, insbesondere auf die Verjährung der Ansprüche?

7

Sollten der Bundesregierung zu den vorherigen Fragen 1 bis 6 keine oder nur teilweise Erkenntnisse vorliegen, auf welcher Grundlage plant die Bundesregierung dann die im Gesetz vorgesehene Evaluation der Musterfeststellungsklage (Bundestagsdrucksache 19/18516, S. 3)?

8

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfüllungsaufwand für die manuelle Führung des Klageregisters, der nach Schätzung der Bundesregierung bei 823 000 Euro liegen sollte (Bundestagsdrucksache 19/2439, S. 2, 3), und ab welchem genauen Zeitpunkt wurde das Klageregister elektronisch geführt?

9

Wie lange dauerte es nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt zwischen der Erklärung des Beitritts zur Musterfeststellungsklage durch einen Verbraucher und dessen Entfernung aus dem Klageregister, und wie lang war dieser Zeitraum in der Praxis des hier thematisierten Verfahrens maximal?

10

Plant die Bundesregierung weitere technische Veränderungen bei der Führung des Klageregisters durch das Bundesamt für Justiz?

11

Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die datenschutzrechtliche Verantwortung für das neu eingerichtete Klageregister?

12

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung den Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Anmeldung zum Klageregister gewährleistet, dass deren Daten nach den einschlägigen Datenschutzregelungen hinreichend geschützt sind?

13

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Löschung der Daten der angemeldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern aus dem Klageregister geregelt?

14

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung – insbesondere aufgrund eines möglichen Austausches mit den Bundesländern – die personelle und technische Ausstattung der Gerichte, und wären diese – bei einem Prozessgewinn durch den vzbv – in der Lage gewesen, die daraus resultierenden Einzelleistungsklagen zu bewältigen?

15

Wäre die Justiz nach Kenntnis der Bundesregierung – insbesondere aufgrund eines möglichen Austausches mit den Bundesländern – im Stande gewesen einen gerichtlichen Vergleich abzuwickeln, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Registrierungen nach § 608 ZPO erst noch einer zeitintensiven Sichtung und Bereinigung unterzogen werden müssen?

Wenn nein, welche Ausstattung wäre dafür erforderlich?

16

Wie lange hätte es nach Einschätzung der Bundesregierung in der Konstellation von Frage 15 gedauert, den Vergleich abzuwickeln, und wann wäre ein gerichtlicher Vergleich möglich gewesen?

17

Plant die Bundesregierung, im Rahmen des Pakts für den Rechtsstaat, insbesondere im Kontext der Punkte Digitalisierung und Fortbildung (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/020119_Rechtstaat.html), digitale Anwendungen zur besseren Bewältigung von Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes zu fördern, und wenn nein, weshalb, wenn ja, in welcher Form?

18

Wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung von dem außergerichtlichen Vergleich ausgeschlossen, weil ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des Autokaufs nicht in Deutschland war oder ihr Auto vor dem 1. Januar 2016 erworben wurde?

19

Wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, haben nach Kenntnis der Bundesregierung den außergerichtlichen Vergleich mit VW geschlossen?

20

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass die dort vereinbarte Bezahlung einer anwaltlichen Beratung über die Annahme des Vergleichs nur erfolgt, wenn diese Erstberatungsgebühr nicht in einer anschließenden Geschäfts- und oder Verfahrensgebühr aufgeht, faktisch also nur Beratungen von VW bezahlt werden, die zu einer Annahme des Vergleichs führen?

21

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Einwand, dass nach den geltenden Regelungen die beteiligten Rechtsanwälte im Musterfeststellungsverfahren nur den klagenden Verband vertreten, in § 611 ZPO allerdings dann eine Aushandlung eines Vergleichs für Verbraucherinnen und Verbraucher vorgesehen ist, ohne dass klar geregelt ist, welche Gebühren dafür erhoben werden können?

22

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich die in Frage 21 erwähnte Regelungslücke, die nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu schließen ist, bewährt hat?

23

Stehen die in Frage 21 genannten Gebührenansprüche nach Auffassung der Bundesregierung in einem angemessenen Verhältnis zum Haftungsrisiko der für einen Vergleich nach § 611 ZPO beauftragten Rechtsanwältinnen?

24

Wie beurteilt die Bundesregierung, dass im Fall eines außergerichtlichen Vergleichs überdies der Schutzmechanismus des sog. Opt-out wegfällt, wonach nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Vergleich nur dann wirksam geschlossen wird, wenn nicht mehr als 30 Prozent der registrierten Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Opt-out erklären, und sieht die Bundesregierung diesbezüglich gesetzlichen oder anderweitigen Handlungsbedarf?

Wenn ja, wie sieht dieser aus, wenn nein, wieso nicht?

25

Wie beurteilt die Bundesregierung, dass im Fall eines außergerichtlichen Vergleichs der Schutz der in § 611 Absatz 3 Satz 2 ZPO im Interesse der Musterfeststellungsklägerinnen vorgeschriebenen gerichtlichen Angemessenheitsprüfung entfällt?

26

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem außergerichtlichen Vergleich im Verfahren VW gegen vzbv, und entspricht dieser nach Auffassung der Bundesregierung dem in § 611 ZPO enthaltenen gesetzlichen Leitbild?

27

Wie bewertet die Bundesregierung, dass die Deckelung des Streitwerts und damit der Anwaltsgebühren auf einen relativ geringen Betrag angesichts der Tatsache, dass es sich um hochkomplexe Massenverfahren handelt, dazu führen, dass die Interessen der Geschädigten nur unzureichend vertreten oder sich gar nur wenige qualifizierte Rechtsanwälte dazu bereit erklären, ein solches Verfahren zu führen?

28

Ist der in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage aufgeführte Missstand – in der Vorbemerkung der Gesetzesbegründung heißt es: „In einem durch standardisierte Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben hinterlassen unrechtmäßige Verhaltensweisen von Anbietern häufig eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher. Gerade wenn der erlittene Nachteil im Einzelfall gering ist, werden Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche oft nicht individuell verfolgt, da der erforderliche Aufwand aus Sicht des Geschädigten unverhältnismäßig erscheint („rationales Desinteresse“).“ (Bundestagsdrucksache 19/2439, S. 14) – nach Ansicht der Bundesregierung mit der Musterfeststellungsklage behoben worden, und wenn ja, anhand welcher Kriterien kommt die Bundesregierung zu diesem Schluss?

29

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Frage 28 die Tatsache, dass nach dem Musterfeststellungsurteil zusätzlich ein Leistungstitel erstritten werden muss, und wie bewertet die Bundesregierung den dabei anfallenden Kosten- und Zeitaufwand und damit den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern?

30

Über wie viele Musterfeststellungsklagen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bis heute rechtskräftig entschieden?

31

Sofern es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits ein für den klagenden Verband erfolgreich rechtskräftig entschiedenes Musterfeststellungsverfahren gibt, wie viele der Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, haben danach auch individuelle Leistungsklagen erhoben?

32

Ist die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass die Beschränkung der Musterfeststellungsklage auf ein Verbandsklagerecht zur Feststellung von Ansprüchen ohne Leistungsklagerecht in der öffentlichen Diskussion auch damit begründet wurde, dass man Verbraucherinnen und Verbrauchern eine kostenlose Alternative zu Rechtsdienstleistern wie MyRight anbieten wolle, der Auffassung, dass dies gelungen ist, vor dem Hintergrund der Erfahrung, dass im bisher größten Musterfeststellungsverfahren wegen manipulierter Dieselfahrzeuge gegen VW etwa MyRight intensiv um die Vertretung von Verbraucherinnen und Verbrauchern in den sich anschließenden Leistungsklageverfahren geworben hat?

33

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem in Frage 32 beschriebenen Geschäftsmodell, vor dem Hintergrund der Anforderungen an die qualifizierten Einrichtungen bei der Musterfeststellungsklage, die „aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und der Herkunft ihrer finanziellen Mittel die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung“ im Verbraucherinteresse bieten und die die Erhebung der Musterfeststellungsklage nicht zur Gewinnerzielung nutzen oder dieses Instrument auf sonstige Weise missbrauchen (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, Bundestagsdrucksache 19/2439, S. 16)?

34

Hat die Bundesregierung ihres Erachtens nach ausreichend auf die möglichen Risiken hingewiesen, die mit der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage und dem niedrigschwelligen Zugang zur Musterfeststellungsklage einhergehen, wie fehlende Regressmöglichkeiten gegenüber den vertretenden Institutionen, deren Regelung die Bundesregierung ferner für nicht erforderlich hält (Bundestagsdrucksache 19/2710)?

Wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht?

35

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Möglichkeit der Rücknahme der Anmeldung der Ansprüche bis zum Ende der mündlichen Verhandlung sachgerechter wäre, da der angemeldete Verbraucher in diesem Fall mehr Zeit hätte, die Verhandlung abzuwarten und eine kürzere Rücknahmefrist noch vor Beginn der Verhandlung eine unsachgemäße Benachteiligung bedeutet?

Wenn nein, warum nicht?

36

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass es VW lange gelungen ist, obergerichtliche Leitentscheidungen mit Wirkung für viele Streitigkeiten und auch für den Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens, durch Abschluss von Individualvergleichen lange hinauszuzögern, und plant sie insoweit Änderungen?

37

Erkennt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Verhandlung vor dem OLG Braunschweig und im Spannungsverhältnis zur BGH-Entscheidung vom 25. Mai 2020 Reformbedarf bei der Musterfeststellungsklage im Besonderen und bei Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes im Allgemeinen, und wenn ja welchen, und wenn nein, warum nicht?

38

Plant die Bundesregierung grundsätzlich eine Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes – beispielsweise vor dem Hintergrund gleichgelagerter Fälle in medizinrechtlichen Auseinandersetzungen –, und wenn nein, warum nicht?

39

Welche Gründe sind nach Ansicht der Bundesregierung dafür verantwortlich, dass im Bereich Medizinprodukte- und Arzneimittelhaftung bislang Kollektivverfahren gegen deutsche Hersteller und Prüfdienste im Wesentlichen in Frankreich geführt werden, nicht aber in Deutschland?

40

Wie bewertet die Bundesregierung die Beschränkung der Musterfeststellungsklage auf Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Hintergrund, dass Unternehmen und Kommunen durch die Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen ebenso geschädigt waren und insbesondere Kommunen das Risiko eines Individualprozesses in vielen Fällen gescheut haben (vgl. https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/abgasmanipulation-bundeslaender-liessen-im-dieselskandal-millionen-liegen/25889048.html)?

41

Wie bewertet die Bundesregierung die Beschränkung der Musterfeststellungsklage auf Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Hintergrund, dass die Betriebsbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie zahlreiche gleichgelagerte Rechtsfragen für Kleingewerbetreibende aufgeworfen haben, etwa um die Frage der Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen?

42

Wie bewertet die Bundesregierung den Ausgang der Trilogverhandlungen in Form des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, insbesondere den Aspekt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher über das Feststellungsurteil hinaus im Anschluss einen Leistungstitel erstreiten können?

43

Wie und innerhalb welchen Zeitraums soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung der in Frage 42 genannten Richtlinie erfolgen?

44

Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Trilogverhandlungen Reformbedarf bei der Musterfeststellungsklage?

45

In welchem Verhältnis steht das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zur Musterfeststellungsklage, und sieht die Bundesregierung hierbei Klarstellungsbedarf, und wenn nein, wieso nicht?

Berlin, den 30. Juni 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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