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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Speicherung und Austausch personenbezogener Daten von AfD-Abgeordneten im Verfassungsschutzverbund

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

06.08.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2120722.07.2020

Speicherung und Austausch personenbezogener Daten von AfD-Abgeordneten im Verfassungsschutzverbund

der Abgeordneten Petra Pau, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Caren Lay, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Niema Movassat, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Verfassungsschutzverbund herrschte zeitweilig Uneinigkeit über die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von Abgeordneten der Fraktion der AfD. Die jüngst erfolgte Versetzung des ehemaligen Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen, Gordian Meyer-Plath, in das Sächsische Kultusministerium begründete der Sächsische Innenminister Dr. Roland Wöller laut Presse mit dessen Weigerung, eine Weisung des Staatsministeriums des Innern zu befolgen, Daten von AfD-Abgeordneten zu löschen, die das LfV Sachsen erhoben und gespeichert hat (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/sachsens-verfassungsschutz-will-daten-von-afd-politikern-loeschen-16841780.html).

Meyer-Plath zufolge hätte die vom Sächsischen Innenministerium angeordnete Löschung personenbezogener Daten des LfV Sachsen zu AfD-Abgeordneten Auswirkungen auf den Datenaustausch zur AfD im gesamten Verfassungsschutzverbund und die darauf aufbauende Bewertung ihrer etwaigen Verfassungsfeindlichkeit sowie auf dessen Zusammenarbeit zur AfD insgesamt. Er hatte deshalb gegen die Weisung der Fachaufsicht des Staatsministeriums des Innern auf dem Dienstweg protestiert und argumentiert, dass dann zahlreiche in Sachsen gewonnene und in den Verfassungsschutzverbund von Bund und Ländern übermittelte Informationen in den Datensammlungen der anderen Behörden ebenfalls geschwärzt werden müssten (https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-07/sachsen-verfassungsschutz-afd-abgeordnete-daten-pruefung).

Laut „Frankfurter Allgemeiner Zeitung“ (FAZ) vom 2. Juli 2020 hatte das LfV Sachsen „Einstufungsvermerke zu AfD-Abgeordneten nach einem Schema verfasst, das im Verbund erarbeitet worden war. Darin wurde jeweils die juristische Abwägung dokumentiert, die für oder gegen eine Speicherung der Daten sprach. In anderen Bundesländern wird dieses Vorgehen nicht beanstandet.“ (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/sachsens-verfassungsschutz-will-daten-von-afd-politikern-loeschen-16841780.html).

Unter seinem neuen Präsidenten, Dirk-Martin Christian, will das LfV Sachsen die von diesem in seiner vorherigen Funktion als Leiter des Fachaufsichtsreferats im Sächsischen Innenministerium kurz zuvor als illegal bezeichnete Sammlung von Informationen über sächsische Abgeordnete der AfD nun doch „noch mal zügig auf ihren rechtlichen Bestand“ überprüfen (https://www.zeit.de/2020/29/afd-verfassungsschutz-sachsen-skandal-datensicherung-rechtsextremismus/komplettansicht).

Für diese Prüfung solle „kurzfristig mehr qualifiziertes und juristisch erfahrenes Personal eingesetzt“ werden (https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-07/sachsen-verfassungsschutz-afd-abgeordnete-daten-pruefung).

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Thomas Haldenwang, erklärte dazu wiederum anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2019 am 9. Juli 2020, das LfV Sachsen werde bei der Speicherung von Daten zu AfD-Abgeordneten in Zukunft keine andere Linie vertreten als die restlichen Behörden im Verfassungsschutzverbund.

Die Bearbeitung erfolge auch in Sachsen „auf der Basis der Handreichung des Verfassungsschutzverbundes“. Das habe er mit dem sächsischen Innenminister Dr. Roland Wöller (CDU) und dem neuen Chef des LfV Sachsen, Dirk-Martin Christian, besprochen. Man habe „absolut identische Vorstellungen davon, wie die Speicherpraxis funktionieren soll, wie Abgeordnetenbeobachtung erfolgen darf und auch nicht erfolgen darf. Und es mag sein, dass im sächsischen Landesamt in der Vergangenheit vielleicht Fehler gemacht worden sind, das unterliegt aber nun tatsächlich nicht meiner Bewertung. Ich bin da nicht der Oberaufseher.“ (https://www.sueddeutsche.de/politik/innere-sicherheit-berlin-haldenwang-lfv-sachsen-faehrt-keine-andere-linie-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200709-99-731831).

Nach Ansicht der Fragesteller bleibt angesichts dessen klärungsbedürftig, worauf die vom Sächsischen Innenministerium zeitweilig gegenüber dem LfV Sachsen geltend gemachten juristischen Bedenken gegen eine Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von AfD-Abgeordneten und die diesbezüglichen Differenzen zum übrigen Verfassungsschutzverbund beruhten sowie ob und wodurch eine rechtskonforme Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund bei der Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Teilen der AfD künftig gewährleistet werden soll.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Auf welche juristischen Erwägungen und höchstgerichtlichen Entscheidungen stützte das Staatsministerium des Innern des Freistaates Sachsen als Fachaufsicht über das LfV Sachsen nach Kenntnis der Bundesregierung seine juristischen Bedenken gegen eine Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten von Mandatsträgern der AfD, welche zur Weisung an das LfV Sachsen geführt haben, diese Daten zu löschen?

2

Wie begründen das BfV und andere Behörden des Verfassungsschutzverbundes ihre Ansicht, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten zu AfD-Abgeordneten unter Abwägung der Faktoren, die für oder gegen eine Speicherung sprechen, rechtmäßig sei?

3

Trifft die Darstellung in der „FAZ“ vom 2. Juli 2020 zu, dass im Verfassungsschutzverbund bei der Bearbeitung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Teilen der AfD der Abwägung der Faktoren, die für oder gegen eine Speicherung personenbezogener Daten von Mandatsträgern der AfD sprechen, ein im Verfassungsschutzverbund gemeinsam erarbeitetes „Schema“ zugrunde gelegt wird?

4

Wurde dieses Abwägungsschema von den Amtsleitungen der dem Verfassungsschutzverbund angehörenden Behörden erarbeitet, erörtert und/oder abgestimmt, und falls ja, wann?

5

Hat es eine Entscheidung der Amtsleitungen oder anderweitig eine Entscheidung im Verfassungsschutzverbund zum Ergebnis der Konsultationen über das Abwägungsschema gegeben, und falls ja, wann?

6

Erging die Entscheidung über das der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von AfD-Abgeordneten zugrunde zu legende Abwägungsschema einstimmig, oder gab es dazu unterschiedliche Ansichten?

a) War das LfV Sachsen an der Beschlussfassung beteiligt?

b) Gab es von Seiten des LfV Sachsen Hinweise an das BfV und/oder den Verfassungsschutzverbund, dass es in Sachsen rechtliche Bedenken gegen die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von AfD-Abgeordneten generell bzw. gegen das dabei zugrunde zu legende Abwägungsschema gäbe, und wann wurden diese gegebenenfalls geäußert?

c) Hatten andere Landesämter für Verfassungsschutz rechtliche Bedenken gegen die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von AfD-Abgeordneten generell bzw. gegen das dafür zugrunde zu legende Abwägungsschema (wenn ja, welche, und wie sahen diese aus)?

7

Welche Rechtsgüter und Interessen sollen gemäß diesem Abwägungsschema in Ansatz gebracht werden für die bei der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von AfD-Abgeordneten im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Abwägung?

8

Welche operativen Folgen hätte nach Ansicht der Bundesregierung die zeitweilig angekündigte Weigerung der neuen Führung des LfV Sachsen, personenbezogene Daten zu AfD-Abgeordneten an das BfV weiterzuleiten, für den Austausch personenbezogener Daten mit dem BfV und dem Verfassungsschutzverbund und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen zum Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Teilen der AfD?

9

Werden die von den Landesämtern und dem Bundesamt für Verfassungsschutz für die Bearbeitung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Teilen der AfD erhobenen personenbezogenen Daten von AfD-Abgeordneten beim BfV in einer gemeinsamen projektbezogenen Datei im Sinne des § 22a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) gespeichert?

10

Sofern die im Zuge der Prüfung und Bearbeitung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Teilen der AfD erhobenen personenbezogenen Daten von AfD-Abgeordneten beim BfV in einer gemeinsamen projektbezogenen Datei im Sinne des § 22a BVerfSchG gespeichert werden:

a) Wann wurde diese gemeinsame projektbezogene Datei im Sinne des § 22a BVerfSchG beim BfV errichtet?

b) Auf welchen Zeitraum ist die gemeinsame projektbezogene Datei im Hinblick auf die Vorgabe des § 22a Absatz 4 Satz 1 BVerfSchG befristet?

c) Gibt es für die Errichtung der gemeinsamen projektbezogenen Datei im Sinne des § 22a BVerfSchG eine Dateianordnung nach § 22a Absatz 6 BVerfSchG, und falls ja, seit wann?

d) Wurde die für die Errichtung der gemeinsamen projektbezogenen Datei im Sinne des § 22a BVerfSchG gemäß § 22a Absatz 6 Satz 2 BVerfSchG erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Dateianordnung erteilt, und falls ja, wann?

e) Wurde die für die Errichtung der gemeinsamen projektbezogenen Datei im Sinne des § 22a BVerfSchG gemäß § 22a Absatz 6 Satz 2 BVerfSchG erforderliche Zustimmung des Staatsministeriums des Innern in Sachsen als Fachaufsicht über das LfV Sachsen erteilt, und falls ja, wann?

f) Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, wie durch § 22a Absatz 6 Satz 3 BVerfSchG gesetzlich vorgeschrieben, vor Erlass einer etwaigen Dateianordnung zur etwaigen gemeinsamen projektbezogenen Datei angehört, und falls ja, wann?

g) Welche rechtlichen Auswirkungen auf den Austausch personenbezogener Daten zur AfD im Verfassungsschutzverbund und auf die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen zum Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Teilen der AfD hätte eine Umsetzung der Weisung des Sächsischen Innenministeriums an das LfV Sachsen zur Löschung personenbezogener Daten von Mandatsträgern der AfD wegen rechtswidriger Erhebung und Speicherung auf die Vorgabe des § 22a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG, dass die Eingabe personenbezogener Daten in die projektbezogene gemeinsame Datei nur zulässig ist, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, sie auch in eigenen Dateien speichern darf?

h) Geht das BfV davon aus, dass der Informationsaustausch im Verfassungsschutzverbund zu Teilen der AfD „den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind“, bezwecke (§ 22a Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG), und wenn ja, inwiefern, und worauf stützt es diese Einschätzung?

11

Schließt die Bundesregierung angesichts der Äußerung des Präsidenten des BfV im Beisein des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer am 9. Juli 2020, dass im LfV Sachsen in der Vergangenheit vielleicht gemachte Fehler nicht seiner Bewertung unterlägen, da er nicht der Oberaufseher sei, von vornherein aus, bei einer möglichen erneuten Löschungsanordnung des Sächsischen Innenministeriums an das LfV Sachsen für personenbezogene Daten von AfD-Abgeordneten und infolgedessen etwaig drohender Nichtübermittlung solcher personenbezogenen Daten durch das LfV an das BfV im Rahmen ihrer Bundesaufsicht darüber, dass „die Länder die Bundesgesetze“ – hier das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) – „dem geltenden Rechte gemäß ausführen“ (Artikel 84 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes – GG), Aufsichtsinstrumente gegen das Sächsische Innenministerium bzw. das LfV Sachsen gemäß Artikel 84 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes zu ergreifen, und erforderlichenfalls beim Bundesrat nach Artikel 84 Absatz 4 des Grundgesetzes einen Antrag auf Mängelrüge gegenüber dem Freistaat Sachsen zu stellen?

Berlin, den 17. Juli 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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