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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

EU-Nitratrichtlinie sinnvoll umsetzen

(insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

27.08.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2136130.07.2020

EU-Nitratrichtlinie sinnvoll umsetzen

der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, Heidrun Bluhm-Förster, Jörg Cezanne, Kerstin Kassner, Caren Lay, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Victor Perli, Ingrid Remmers, Kersten Steinke, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Dezember 1991 beschloss der Rat der Europäischen Gemeinschaften (heute Rat der Europäischen Union) zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen die Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991). Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten waren die Mitgliedstaaten angehalten, ihre im Rahmen der Richtlinie aufgestellten Aktionsprogramme umzusetzen (Artikel 5 Richtlinie 91/676/EWG).

Im Oktober 2013 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland, in dem zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewässerverunreinigung (vgl. Artikel 5 Absatz 5 und 7 und Anhänge II und III Richtlinie 91/676/EWG) angemahnt wurden. Im Juli 2014 erging an die Bundesrepublik Deutschland eine mit Begründung versehene Stellungnahme seitens der Kommission, in der die im Mahnschreiben erhobenen Rügen aufrechterhalten wurden, und binnen zwei Monaten – also zum September 2014 – die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen gefordert wurde.

Im April 2016 schließlich erhob die Europäische Kommission als dritte Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung der Nitratrichtlinie. Am 21. Juni 2018 erging das Urteil des EuGH (Rs. C-543/16), das der Kommission in allen Klagepunkten Recht gab. Die Klage bezog sich auf zwei Rügen. Die erste Rüge befasste sich mit nicht zusätzlich erhobenen Maßnahmen seitens des Mitgliedstaates, die zweite Rüge mit der Nichtfortschreibung des Aktionsprogramms. Hierin ging es im Einzelnen um die räumliche und zeitliche Begrenzung der Ausbringung von Düngemitteln insgesamt und Dung im Speziellen, um Fassungsvermögen und Bauweise von Dunglagerbehältern und um die Düngemittelausbringung auf geneigten Flächen und wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden (Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 7 Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 der Richtlinie).

Am 25. Juli 2019 leitete die EU-Kommission ein Zweitverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, weil die vom Gerichtshof festgestellten Mängel wie unzureichende Vorschriften zur Begrenzung der Ausbringung von Düngemitteln, zusätzliche Maßnahmen für belastete Gebiete, Sperrzeiten und Düngung auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen nicht vollständig behoben wurden. Bei fortlaufender Nichteinhaltung infolge des Mahnschreibens wären die möglichen finanziellen Sanktionen 857 000 Euro pro Tag bis zur Beendigung des Verstoßes (vgl. FAQ zur Düngeverordnung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), Stand 2. April 2020).

Der Zeitplan sah daraufhin vor, dass Deutschland bis zum 3. April 2020 die EU-Nitratrichtlinie in nationales Recht umsetzt. Der Bundesrat stimmte dem Entwurf der Düngeverordnung am 27. März 2020 zu.

Der EuGH rügt in seinem Urteil zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung der Nitratrichtlinie u. a., dass Vorschriften der Düngeverordnung (Urteil bezieht sich auf die Fassung vom 24. Februar 2012), welche die Vorschriften der Nitratrichtlinie national umsetzt, nicht klar und bestimmt sind (EuGH, 21. Juni 2018, C-543/16, Rn. 145, 157, 164).

In der Fassung der Düngeverordnung von 2007 war in § 4 „Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln“ in Absatz 5 von „Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot“ und in Absatz 6 von „Gülle, Jauche und sonstige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot“ die Rede. Mit der Neufassung der Verordnung in 2017 wurden in § 6 Absatz 8 und 9 bei der allgemeinen Definition der Düngemittel, für die die Sperrfrist gelten soll, und bei der Definition der Düngemittel, für die die Stickstoffobergrenzen gelten sollen, das Wort „verfügbarem“ gestrichen. Andererseits beruft sich die Bundesrepublik Deutschland im Gerichtsverfahren mit dem EuGH „darauf, dass der in Festmist enthaltene Stickstoff überwiegend in organisch gebundener Form vorliege und der verfügbare Stickstoff im Oberboden durch ausgebrachten Festmist mit einem hohen Anteil an nicht verrotteter organischer Substanz zusätzlich gebunden werde. Daraus leitet sie ab, dass eine schnelle Auswaschung von mineralisiertem Stickstoff nicht zu erwarten sei“ (EuGH, C-543/16, Rdnr. 110).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Mit welcher fachlichen Begründung wurde die Streichung des Wortes „verfügbarem“ (s. o.) veranlasst?

2

Auf welche wissenschaftlichen Studien zu verfügbarem Stickstoff beruft sich die Bundesrepublik Deutschland im Klageverfahren (EuGH, C-543/16) konkret, und warum wurden diese nach Kenntnis der Bundesregierung im Verfahren nicht vorgelegt?

Und auf welche Studien stützt die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Auffassung, dass Festmist beträchtliche Mengen mineralischen Stickstoffs enthalten kann, was gegen eine Ausnahme für Festmist spreche (vgl. EuGH, C-543/16, Rdnr. 110)?

3

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag der Qualitätsgemeinschaft für nachhaltige Düngung und Ressourcenschutz (QDR) e. V. (Konzept zur Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie im Rahmen einer Aktualisierung der Düngeverordnung, Februar 2020), das Wort „verfügbarem“ in beiden oben genannten Vorschriften wieder aufzunehmen und gleichzeitig den wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff in § 2 Punkt 13 als „der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 15 (statt 10) vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert“ festzulegen, damit bei diesen Vorschriften jegliche Ausnahmen entfallen können und die beiden Vorschriften somit im Sinne des EuGH-Urteils klarer und bestimmter werden?

4

Warum war der Fünfte Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/676 vom 4. Juli 2012 zur Berichterstattung an die EU-Kommission auf die Auswertung der Grundwassermessstellen des Belastungsnetzwerkes beschränkt, welches die Bundesrepublik Deutschland im Verfahren selbst als „nicht repräsentativ“ angibt (EuGH, C-543/16, Rdnr. 42), und wer hat das entschieden bzw. veranlasst?

5

Was ist aus Sicht der Bundesregierung notwendig, damit bei der zukünftigen Bewertung der Gewässerverunreinigung ein „repräsentatives Messnetz zur Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur“ verwendet wird, und wer muss das veranlassen bzw. umsetzen (EuGH, C-543/16, Rdnr. 42)?

6

Welche Messnetze existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, wofür werden sie konkret verwendet, und warum?

7

Welche verbindlichen technischen Vorgaben gibt es bisher für die Einrichtung von Messstellen?

Wenn es keine gab, warum nicht?

8

Welche verbindlichen technischen Vorgaben hält die Bundesregierung für notwendig, und wann werden diese von wem vorgelegt?

9

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in den anderen EU-Mitgliedstaaten sichergestellt, dass Nitratwerte vergleichbar und einheitlich gemessen werden?

10

Welche Maßnahmen haben die anderen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahre unternommen, um die EU-Nitratrichtlinie in nationales Recht umzusetzen (bitte Maßnahmen nach Land auflisten)?

11

Gegen welche anderen EU-Mitgliedstaaten liefen oder laufen nach Kenntnis der Bundesregierung Vertragsverletzungsverfahren der EU wegen Nichteinhaltung der Nitratrichtlinie (bitte Zeitraum des Verfahrens und Land nennen), und welche Maßnahmen haben diese daraus folgend ergriffen, um Sanktionen der EU entgegenzuwirken (bitte Land und jeweilige Maßnahmen separat nennen)?

12

Kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung durch das Verbot des Ausbringens von stickstoffhaltigen und phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenem Boden in der neuen Düngeverordnung zu einer schlechteren Nährstoffverfügbarkeit zum Umstieg von organischen auf mineralischen Dünger und/oder zu „unkontrollierten Ausgasungsprozessen“, wie es in einem offenen Brief mehrerer Landwirtinnen und Landwirte an die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, heißt (vgl. https://www.hofheld.de/offener-brief-kloeckner-basti/?utm_source=Website&utm_medium=CTA&utm_campaign=agrarheute, 2. Juni 2020)?

Auf welche wissenschaftliche Grundlage bezieht sich die Bundesregierung dabei?

13

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung sinnvoll, eine Düngergabe für Kulturen, die bis zum 30. September gesät werden, bis zum 15. Oktober zu gestatten, wenn der Stickstoffsaldo die 50-kg-Marke unterschreitet, um widerstandsfähige Zwischenfruchtbestände zu etablieren (offener Brief, siehe oben)?

Wenn nein, warum nicht?

14

Werden Landwirtinnen und Landwirte durch den Abschlag von 20 Kilogramm pro Hektar Stickstoff ab einem Humusgehalt des Bodens von 4 Prozent nach Meinung der Bundesregierung dazu verleitet, den Humusgehalt des Bodens unter 4 Prozent zu halten?

Und führte das nach Meinung der Bundesregierung zu weniger Humusaufbau und einer schlechteren Klimabilanz der Landwirtschaft?

Berlin, den 14. Juli 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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