[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine
Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 19/21361 –
EU-Nitratrichtlinie sinnvoll umsetzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Dezember 1991 beschloss der Rat der Europäischen Gemeinschaften
(heute Rat der Europäischen Union) zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen die Nitratrichtlinie (Richtlinie
91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991). Innerhalb von sechs Jahren
nach Inkrafttreten waren die Mitgliedstaaten angehalten, ihre im Rahmen der
Richtlinie aufgestellten Aktionsprogramme umzusetzen (Artikel 5 Richtlinie
91/676/EWG).
Im Oktober 2013 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die
Bundesrepublik Deutschland, in dem zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor
Gewässerverunreinigung (vgl. Artikel 5 Absatz 5 und 7 und Anhänge II und III
Richtlinie 91/676/EWG) angemahnt wurden. Im Juli 2014 erging an die
Bundesrepublik Deutschland eine mit Begründung versehene Stellungnahme
seitens der Kommission, in der die im Mahnschreiben erhobenen Rügen
aufrechterhalten wurden, und binnen zwei Monaten – also zum September 2014 –
die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen gefordert wurde.
Im April 2016 schließlich erhob die Europäische Kommission als dritte Stufe
eines Vertragsverletzungsverfahrens Klage vor dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung der Nitratrichtlinie. Am
21. Juni 2018 erging das Urteil des EuGH (Rs. C-543/16), das der
Kommission in allen Klagepunkten Recht gab. Die Klage bezog sich auf zwei Rügen.
Die erste Rüge befasste sich mit nicht zusätzlich erhobenen Maßnahmen
seitens des Mitgliedstaates, die zweite Rüge mit der Nichtfortschreibung des
Aktionsprogramms. Hierin ging es im Einzelnen um die räumliche und zeitliche
Begrenzung der Ausbringung von Düngemitteln insgesamt und Dung im
Speziellen, um Fassungsvermögen und Bauweise von Dunglagerbehältern und um
die Düngemittelausbringung auf geneigten Flächen und wassergesättigten,
überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden (Artikel 5 Absatz
5 und Artikel 5 Absatz 7 Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang II Teil
A Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 der
Richtlinie).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21888
19. Wahlperiode 27.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 26. August 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Am 25. Juli 2019 leitete die EU-Kommission ein Zweitverfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland ein, weil die vom Gerichtshof festgestellten
Mängel wie unzureichende Vorschriften zur Begrenzung der Ausbringung von
Düngemitteln, zusätzliche Maßnahmen für belastete Gebiete, Sperrzeiten und
Düngung auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen nicht vollständig
behoben wurden. Bei fortlaufender Nichteinhaltung infolge des
Mahnschreibens wären die möglichen finanziellen Sanktionen 857 000 Euro pro Tag bis
zur Beendigung des Verstoßes (vgl. FAQ zur Düngeverordnung,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), Stand 2.
April 2020).
Der Zeitplan sah daraufhin vor, dass Deutschland bis zum 3. April 2020 die
EU-Nitratrichtlinie in nationales Recht umsetzt. Der Bundesrat stimmte dem
Entwurf der Düngeverordnung am 27. März 2020 zu.
Der EuGH rügt in seinem Urteil zum Vertragsverletzungsverfahren gegen
Deutschland wegen Nichteinhaltung der Nitratrichtlinie u. a., dass
Vorschriften der Düngeverordnung (Urteil bezieht sich auf die Fassung vom 24.
Februar 2012), welche die Vorschriften der Nitratrichtlinie national umsetzt, nicht
klar und bestimmt sind (EuGH, 21. Juni 2018, C-543/16, Rn. 145, 157, 164).
In der Fassung der Düngeverordnung von 2007 war in § 4 „Zusätzliche
Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln“ in Absatz 5 von
„Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff,
ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot“ und in Absatz 6 von „Gülle, Jauche und
sonstige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit
wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot“ die Rede. Mit der
Neufassung der Verordnung in 2017 wurden in § 6 Absatz 8 und 9 bei der
allgemeinen Definition der Düngemittel, für die die Sperrfrist gelten soll, und bei
der Definition der Düngemittel, für die die Stickstoffobergrenzen gelten
sollen, das Wort „verfügbarem“ gestrichen. Andererseits beruft sich die
Bundesrepublik Deutschland im Gerichtsverfahren mit dem EuGH „darauf, dass der
in Festmist enthaltene Stickstoff überwiegend in organisch gebundener Form
vorliege und der verfügbare Stickstoff im Oberboden durch ausgebrachten
Festmist mit einem hohen Anteil an nicht verrotteter organischer Substanz
zusätzlich gebunden werde. Daraus leitet sie ab, dass eine schnelle
Auswaschung von mineralisiertem Stickstoff nicht zu erwarten sei“ (EuGH,
C-543/16, Rdnr. 110).
1. Mit welcher fachlichen Begründung wurde die Streichung des Wortes
„verfügbarem“ (s. o.) veranlasst?
Die Regelungen zu den Sperrfristen wurden mit der Novellierung der
Düngeverordnung (DüV) im Jahr 2017 auf alle Düngemittel mit wesentlichem Gehalt
an Stickstoff ausgeweitet. Die Notwendigkeit ergab sich aus der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Richtlinie 91/676/EWG
(sog. EU-Nitratrichtlinie). Dies betrifft u. a. Festmist von Huf- und
Klauentieren, feste Gärrückstände und Kompost. In diesen Düngemitteln kann je nach
Beschaffenheit und Herkunft Stickstoff sowohl in geringen als auch in
wesentlichen Anteilen in pflanzenverfügbarer Form enthalten sein. Daher war die
Definition aus der Düngeverordnung 2007 „mit wesentlichem Gehalt an
verfügbarem Stickstoff“ fachlich nicht mehr zutreffend und wurde mit der Novelle der
Düngeverordnung aus 2017 gestrichen.
2. Auf welche wissenschaftlichen Studien zu verfügbarem Stickstoff beruft
sich die Bundesrepublik Deutschland im Klageverfahren (EuGH, C-543/-
16) konkret, und warum wurden diese nach Kenntnis der Bundesregierung
im Verfahren nicht vorgelegt?
Und auf welche Studien stützt die EU-Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung ihre Auffassung, dass Festmist beträchtliche Mengen
mineralischen Stickstoffs enthalten kann, was gegen eine Ausnahme für
Festmist spreche (vgl. EuGH, C-543/16, Rdnr. 110)?
Aufgrund der überwiegend organisch gebundenen Stickstoffmenge in den
gängigen Festmistarten von Huf- und Klauentieren ist die Gefahr der
Nährstoffauswaschung im Herbst im Vergleich zu flüssigen organischen oder mineralischen
Düngemitteln als gering einzustufen. So ist der Gehalt an Ammoniumstickstoff
neben dem Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis (C:N-Verhältnis) einer der
wichtigsten Parameter zur Abschätzung der kurzfristigen Wirksamkeit von
organischen Düngern (Gutser et al. 2005). Typische Gehalte an unmittelbar
pflanzenverfügbarem Ammoniumstickstoff in Festmist liegen nach Angaben der Länder
etwa zwischen fünf und 30 Prozent bezogen auf den Gesamtstickstoffgehalt
(exemplarisch Gutser et al. 2005).
Die Stickstoffverfügbarkeit von Festmist wird durch die Art, den Rottegrad und
dessen sonstige Aufbereitung sehr stark beeinflusst. Die Freisetzung von
pflanzenverfügbarem Stickstoff aus diesem Pool vollzieht sich in der Regel relativ
langsam aufgrund der organischen Bindungen sowie der mittel- bis
langfristigen Immobilisierung im Boden (z. B. Tyson and Cabrera 1993; Whitmore and
Schröder 1996; Jensen et al. 2000; Sørensen und Amato 2002; Gutser et al.
2005). Die relevanten Quellen wurden der Europäischen Kommission benannt.
Die Europäische Kommission stützt ihre Auffassungen auf die Ergebnisse einer
umfangreichen Studie aus dem Jahr 2011 (DLO-Alterra 2011). Die Ergebnisse
dieser Studie zeigen bezogen auf den hohen Anteil an organisch gebundenem
Stickstoff sowie dessen vergleichsweise langsame Mineralisierung keine
Widersprüche zu den zuvor genannten Quellen auf. Allerdings weist die
Europäische Kommission explizit darauf hin, dass Festmist mitunter durchaus
wesentliche Mengen an Ammoniumstickstoff enthalten sowie überdies auch ein
signifikanter Anteil des organischen Stickstoffvorrats bei entsprechender Witterung
mineralisiert werden kann.
Die Nitratauswaschung aus Festmist, welcher im Herbst ausgebracht wird, ist
nach Auffassung der Europäischen Kommission daher nicht per se als
vernachlässigbar gering einzustufen. Zudem erhöhe die herbstliche Ausbringung von
Festmist das Risiko der Abschwemmung von mineralisiertem Stickstoff sowie
Phosphor in Oberflächengewässer.
In Würdigung dieser Erkenntnisse wurde für Festmist von Huf- oder
Klauentieren sowie für Komposte im Vergleich zu mineralischen Stickstoffdüngern oder
Gülle und Jauche eine kürzere Sperrfrist festgelegt.
Quellen:
DLO-Alterra (2011) Recommendations for establishing Action Programmes
under Directive 91/676/EEC concerning the protection of waters against
pollution caused by nitrates from agricultural sources. Reports A-D. Alterra,
Wageningen-UR, Wageningen.
Gutser R, T Ebertseder (2002) Steuerung der Stoffkreisläufe
landwirtschaftlicher Betriebe durch effiziente Verwertung der Wirtschaftsdünger, in Neue
Wege in der Tierhaltung. KTBL-Schrift 408, pp. 153-168.
Gutser R, Ebertseder Th, Weber A, Schraml M, U Schmidhalter (2005)
Shortterm and residual availability of nitrogen after long-term application of organic
fertilizers on arable land. Journal of Plant Nutrition and Soil Science 168,
439-446.
Jensen LS, Pedersen IS, Hansen TB, NE Nielsen (2000) Turnover and fate of
15N-labelled cattle slurry ammonium-N applied in the autumn to winter wheat.
European Journal of Agronomy 12, 23-35.
Sørensen P, M Amato (2002) Remineralisation and residual effects of N after
application of pig slurry to soil. Plant and Soil 183, 213-220.
Tyson SC, ML Cabrera (1993) Nitrogen mineralization in soils amended with
composted and uncomposted poultry litter. Commun. Soil Sci. Plant Anal. 24,
2361-2374.
Whitmore AP, JJ Schröder (1996) Modelling the change in soil organic C and
N and the mineralization of N from soil in response to application of slurry
manure. Plant and Soil 184, 185-194.
3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
der Qualitätsgemeinschaft für nachhaltige Düngung und Ressourcenschutz
(QDR) e. V. (Konzept zur Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie im
Rahmen einer Aktualisierung der Düngeverordnung, Februar 2020), das
Wort „verfügbarem“ in beiden oben genannten Vorschriften wieder
aufzunehmen und gleichzeitig den wesentlichen Gehalt an verfügbarem
Stickstoff in § 2 Punkt 13 als „der in Wasser oder in 0,0125 molarer
Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 15 (statt 10) vom Hundert bei einem
Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom
Hundert“ festzulegen, damit bei diesen Vorschriften jegliche Ausnahmen
entfallen können und die beiden Vorschriften somit im Sinne des EuGH-
Urteils klarer und bestimmter werden?
Auch bei Düngemitteln mit geringen pflanzenverfügbaren Stickstoffgehalten
besteht das Risiko der Stickstoff-Mineralisation aus dem organisch gebundenen
Vorrat bei entsprechender Witterung. Hieraus ergibt sich durch die
Ausbringung solcher Düngemittel im Herbst eine erhöhte Gefahr der
Nitratauswaschung. Nach Ansicht der Verfasser der DLO-Alterra-Studie kann das Risiko
der Abschwemmung von mineralisiertem Stickstoff sowie Phosphor in
Oberflächengewässer bei einer Ausbringung in der vegetationsfreien Zeit erhöht sein.
Da insbesondere die Europäische Kommission diese Auffassung teilt und
wiederholt vorgetragen hat, bietet das im Konzept der Qualitätsgemeinschaft für
nachhaltige Düngung und Ressourcenschutz (QDR) vorgeschlagene Vorgehen
keine ausreichenden Lösungsansätze.
4. Warum war der Fünfte Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 10 der
Richtlinie 91/676 vom 4. Juli 2012 zur Berichterstattung an die EU-
Kommission auf die Auswertung der Grundwassermessstellen des
Belastungsnetzwerkes beschränkt, welches die Bundesrepublik Deutschland im
Verfahren selbst als „nicht repräsentativ“ angibt (EuGH, C-543/16, Rdnr.
42), und wer hat das entschieden bzw. veranlasst?
Für die Überwachung, Untersuchung und Bewertung der Grundwasserqualität
sind nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung die Länder
zuständig. Diese haben das Messnetz zur Berichterstattung nach Artikel 10 der EU-
Nitratrichtlinie konzipiert und betrieben. Da Deutschland das
Aktionsprogramm flächendeckend anwendet, gilt Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der
EU-Nitratrichtlinie. Demnach überwachen die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 in
ihrem gesamten Gebiet anwenden, den Nitratgehalt der Gewässer
(Oberflächengewässer und Grundwasser) an ausgewählten Messstellen, an denen der
Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen
festgestellt werden kann. Das Messnetz der Länder war so konzipiert, um diese
Zielstellung der EU-Nitratrichtlinie in vollem Umfang zu erfüllen.
5. Was ist aus Sicht der Bundesregierung notwendig, damit bei der
zukünftigen Bewertung der Gewässerverunreinigung ein „repräsentatives
Messnetz zur Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur“ verwendet
wird, und wer muss das veranlassen bzw. umsetzen (EuGH, C-543/16,
Rdnr. 42)?
Für die jährliche Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur (EUA)
existiert das sogenannte EUA-Messnetz der Länder, das repräsentativ für ganz
Deutschland den Gewässerzustand beschreibt (siehe auch Antwort zu Frage 6).
6. Welche Messnetze existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, wofür
werden sie konkret verwendet, und warum?
a. Grundwasserüberwachungsmessnetze
Die Überwachung der Gewässerqualität und -quantität erfolgt nach den
Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) sowie deren
Tochterrichtlinien, hier v. a. der Grundwasserrichtlinie (2006/118/EG). Die Länder
haben auf Basis der Grundwasserverordnung (GrWV) und der Richtlinien der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
Grundwasserüberwachungsmessnetze errichtet. Die Messnetze sind überblicksweise auf eine
Erfassung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwasserkörpers
sowie einer operativen Überwachung (jährliche Beprobung) gerichtet.
Die Messstellen sind repräsentativ für die jeweils maßgebliche Hydrogeologie
und Landnutzung. Die Dichte des Messnetzes und räumliche Verteilung der
Messstellen sind insbesondere abhängig von den hydrogeologischen
Verhältnissen des Grundwasserkörpers und der Flächennutzungsstruktur
(Gefährdungssituation).
Insgesamt betreiben die Länder 4.892 Überblicksmessstellen, 2.273 operative
Messstellen und knapp 6.000 Messstellen für den mengenmäßigen Zustand.
b. EUA-Messnetz
Neben der regelmäßigen Berichterstattung über den Gewässerzustand gemäß
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) an die EU erfolgt zudem eine jährliche
Berichterstattung über die Grundwasserbeschaffenheit in Deutschland an die
Europäische Umweltagentur (EUA).
Dazu wird ein Übersichtsmessnetz, das sogenannte EUA-Messnetz, mit über
1.200 Messstellen der Länder genutzt. Die Auswahl dieser Messstellen spiegelt
repräsentativ die Verteilung der Landnutzung in den Ländern und somit in
Deutschland wider. Die dabei betrachteten Landnutzungsformen sind
Ackerland, Grünland, Wald und Siedlungsgebiete. Jede Messstelle ist der
Landnutzungsform zugeordnet, die im Einzugsbereich der Messstelle dominiert.
Um den Einfluss der Landnutzung auf das Grundwasser zu überprüfen und um
Entwicklungen der Belastung zu sehen, wird freies, oberflächennahes
Grundwasser (ohne Sperrschicht) beprobt. Dies erfolgt an derselben Messstelle über
mehrere Jahre. Durch die Beobachtung der Belastungsentwicklung über die
Zeit kann der Einfluss der Landnutzung auf das Grundwasser eingeschätzt
werden.
c. EU-Nitratmessnetz
Die EU-Nitratrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten
Gebiet den Nitratgehalt der Gewässer an ausgewählten Messstellen
überwachen, an denen der Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer aus
landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann, und darüber alle 4 Jahre
berichten.
Dafür sind aus dem EUA-Messnetz gezielt diejenigen Messstellen ausgewählt
worden, in deren Einzugsgebiet die Nutzungseinflüsse von Acker, Grünland
und Sonderkulturen auf die Grundwassermessstellen dominieren. Dieses EU-
Nitratmessnetz umfasst aktuell 692 Messstellen. Im Nitratbericht Deutschlands
wird zusätzlich über die Grundwasserbelastung für alle Nutzungseinflüsse
berichtet, d. h. hierfür wird das komplette EUA-Messnetz genutzt.
7. Welche verbindlichen technischen Vorgaben gibt es bisher für die
Einrichtung von Messstellen?
Wenn es keine gab, warum nicht?
Der Bau und Betrieb von Grundwassermessstellen wird von den Ländern
eigenverantwortlich wahrgenommen. Grundlagen bilden Merkblätter und
Empfehlungen, die den Stand der Technik beschreiben. So hat die LAWA
Empfehlungen zur Konfiguration von Messnetzen sowie zum Bau und Betrieb von
Grundwassermessstellen erarbeitet und unter folgendem Link veröffentlicht
(
https://www.lawa.de/documents/empfehlungen_zu_konfigurationen_von_mes
snetzen_sowie_zu_bau_und_betrieb_von_grundwassermessstellen_qualitativ_1
999_1552306354.pdf).
Für die Eignungsprüfung von Grundwassermessstellen enthält das Arbeitsblatt
A 908 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall
e. V. (DWA) entsprechende Anforderungen. Die Deutsche Vereinigung des
Gas- und Wasserfaches e. V hat ebenfalls technische Regeln zum Bau und
Ausbau von Grundwassermessstellen aufgestellt (Arbeitsblatt W 121).
8. Welche verbindlichen technischen Vorgaben hält die Bundesregierung für
notwendig, und wann werden diese von wem vorgelegt?
Im Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit
Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten, der am 12. August 2020 vom
Kabinett beschlossen wurde, sind technische Vorgaben u. a. zum Ausbau der
Grundwassermessstellen und für die Probenahme vorgesehen. Es wird
angestrebt, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Herbst 2020 in Kraft tritt.
Damit soll die Vorgehensweise der Länder bei der Ausweisung der belasteten
Gebiete gemäß § 13a Absatz 1 Satz 2 der geänderten Düngeverordnung
vereinheitlicht werden.
9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in den anderen EU-
Mitgliedstaaten sichergestellt, dass Nitratwerte vergleichbar und einheitlich
gemessen werden?
Referenzmessmethoden für Binnengewässer, Küstengewässer und Meere
enthält Anhang IV der EU-Nitratrichtlinie. Diese sind für die Mitgliedstaaten
verpflichtend.
10. Welche Maßnahmen haben die anderen EU-Mitgliedstaaten nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahre unternommen, um die
EU-Nitratrichtlinie in nationales Recht umzusetzen (bitte Maßnahmen
nach Land auflisten)?
Informationen über die Durchführung der EU-Nitratrichtlinie auf der
Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten enthalten der Bericht der Kommission an
den Rat und das Europäische Parlament nach Artikel 11 der EU-Nitratrichtlinie.
Diese sind unter folgendem Link abrufbar:
https://ec.europa.eu/transparency/re
gdoc/rep/1/2018/DE/COM-2018-257-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF.
Darüber hinaus gehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
11. Gegen welche anderen EU-Mitgliedstaaten liefen oder laufen nach
Kenntnis der Bundesregierung Vertragsverletzungsverfahren der EU
wegen Nichteinhaltung der Nitratrichtlinie (bitte Zeitraum des Verfahrens
und Land nennen), und welche Maßnahmen haben diese daraus folgend
ergriffen, um Sanktionen der EU entgegenzuwirken (bitte Land und
jeweilige Maßnahmen separat nennen)?
Auf die Antwort zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP
„Nitratmessstellen in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/8835 wird
verwiesen.
12. Kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung durch das Verbot des
Ausbringens von stickstoffhaltigen und phosphathaltigen Düngemitteln
auf gefrorenem Boden in der neuen Düngeverordnung zu einer
schlechteren Nährstoffverfügbarkeit zum Umstieg von organischen auf
mineralischen Dünger und/oder zu „unkontrollierten Ausgasungsprozessen“, wie
es in einem offenen Brief mehrerer Landwirtinnen und Landwirte an die
Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner,
heißt (vgl.
https://www.hofheld.de/offener-brief-kloeckner-basti/?utm_so
urce=Website&utm_medium=CTA&utm_campaign=agrarheute, 2. Juni
2020)?
Auf welche wissenschaftliche Grundlage bezieht sich die
Bundesregierung dabei?
Im EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 (Rechtssache C-543/16) wird die Regelung
der Düngeverordnung aus dem Jahr 2006 zu gefrorenem Boden als Verstoß
gegen das EU-Recht eingestuft, da sie keine ordnungsgemäße Umsetzung von
Anhang II Teil A Nummer 3 der Richtlinie 91/676 und Anhang III Nr. 1
Nummer 3 Buchstabe a und b dieser Richtlinie gewährleiste. Die Europäische
Kommission hat im Verlauf der Verhandlungen mit der Bundesregierung zur
Anpassung der Düngeverordnung diese Auffassung auch hinsichtlich der Vorgaben
der Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 bekräftigt. Insofern wurde in der
geänderten Düngeverordnung 2020 die Aufbringung von Düngemitteln auf
gefrorenem Boden verboten.
Zuvor war zum Schutz des Bodens vor Verdichtung das Aufbringen einer
begrenzten Menge an Düngemitteln nur auf oberflächlich gefrorenen Flächen
zulässig, sofern diese tagsüber auftauen und aufnahmefähig werden, keine
Abschwemmung zu besorgen ist und der Boden eine Pflanzendecke trägt.
Die Möglichkeit, bei günstigen Witterungsverhältnissen eine Düngung ab dem
1. Februar durchzuführen, bleibt bestehen, so dass eine negative Beeinflussung
der Nährstoffverfügbarkeit auch weiterhin nicht zu erwarten ist.
Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sich bei entsprechend ungünstigen
Witterungsverhältnissen die Düngung gegenüber den Vorgaben der
Düngeverordnung aus 2017 zeitlich verzögert, was insbesondere beim Einsatz von
organischen Düngemitteln zu einer geringeren Nährstoffeffizienz führen kann.
Möglicherweise sind Betriebe dann auch gezwungen, organische Dünger abzugeben
und durch rasch wirkende Mineraldünger zu ersetzen. Da bei den
aufnehmenden Betrieben der Mineraldüngereinsatz entsprechend geringer ausfallen kann
und aufgrund des o. g., in der Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 bereits
stark eingeschränkten Anwendungsbereiches der organischen Düngung auf
gefrorenen Böden, ist ein Bedeutungsverlust organischer Düngemittel nicht zu
erwarten.
Das Argument, wonach im Mittel der vergangenen Jahre eine Verkürzung der
Vegetationsruhe über die Wintermonate aufgrund milder Temperaturen zu
beobachten ist, und daher bereits frühzeitig eine Düngung der Pflanzen
durchgeführt werden müsse, ist nicht schlüssig, da neben der Temperatur auch die
Intensität der Strahlung sowie der Strahlungskonversion (Aufnahme und
Umsetzung) durch die Pflanzen entscheidend für die Biomassebildung und damit die
Nährstoffaufnahme ist. So ermöglicht die in den Wintermonaten nur geringe
Strahlungsinterzeption und -nutzung durch die Pflanzen keine nennenswerten
Stickstoffentzüge.
Bezüglich gasförmiger Verluste ist vor allem die Ammoniakemission bei der
Ausbringung von Düngemitteln im Frühjahr von Bedeutung. So wirken sich
geringe Lufttemperaturen sowie eine niedrige Lichteinstrahlung positiv auf die
Verringerung der Ammoniakemissionen aus. Diese Bedingungen können
allerdings gleichermaßen sowohl bei frostfreien als auch bei tagsüber oberflächig
antauenden Böden vorliegen. Die generelle Erhöhung gasförmiger Verluste ist
ausgehend von der Regelung der geänderten Düngeverordnung nicht zu
erwarten.
13. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung sinnvoll, eine Düngergabe für
Kulturen, die bis zum 30. September gesät werden, bis zum 15. Oktober
zu gestatten, wenn der Stickstoffsaldo die 50-kg-Marke unterschreitet,
um widerstandsfähige Zwischenfruchtbestände zu etablieren (offener
Brief, siehe oben)?
Wenn nein, warum nicht?
Der Zwischenfruchtanbau soll in den mit Nitrat belasteten Gebieten oder
Teilgebieten vor allem der Bindung des verfügbaren Stickstoffs in der pflanzlichen
Biomasse dienen und einer Auswaschung von Nitrat aus dem Wurzelraum im
Winterhalbjahr entgegenwirken. Weitere Vorteile von Zwischenfrüchten mit
Blick auf die Vermeidung von Nährstoffverlusten in die Umwelt sind die
Verringerung von Erosions- und Abschwemmungsrisiken. Vor diesem Hintergrund
können Düngegaben den Erfolg der Maßnahme unter Umständen gefährden. In
Gebieten mit hohen residualen Stickstoffmengen nach der Ernte und im Herbst
besteht zu Zwischenfrüchten ohnehin kein Düngebedarf. Zwar kann eine
Düngung in gewissem Umfang auch eine höhere Stickstoffaufnahme über die
Förderung von Bestandsparametern begünstigen, allerdings entscheidet vor allem
der Zeitpunkt der Aussaat über den Erfolg des Zwischenfruchtanbaus. Überdies
ist eine geringe Düngegabe zu Zwischenfrüchten aufgrund der nachfolgend nur
noch begrenzt verfügbaren Vegetationszeit bestenfalls direkt zur Aussaat
sinnvoll. Eine Beziehung zu einem Stickstoffsaldo kann nicht hergestellt werden,
da der Nährstoffvergleich mit einem einheitlichen Kontrollwert gestrichen
wurde.
14. Werden Landwirtinnen und Landwirte durch den Abschlag von 20
Kilogramm pro Hektar Stickstoff ab einem Humusgehalt des Bodens von
4 Prozent nach Meinung der Bundesregierung dazu verleitet, den
Humusgehalt des Bodens unter 4 Prozent zu halten?
Und führte das nach Meinung der Bundesregierung zu weniger
Humusaufbau und einer schlechteren Klimabilanz der Landwirtschaft?
Die Senkung des Humusgehaltes und damit der Fruchtbarkeit des Bodens zur
Vermeidung eines Abschlages von 20 kg N/ha wäre aus Sicht der
Bundesregierung fachlich nicht sinnvoll. Jährlich werden zwischen ein und drei Prozent des
im Humus gebundenen Gesamtstickstoffvorrates je nach Witterungs-,
Bewirtschaftungs- und Standortbedingungen mineralisiert. Auf humusreichen
Böden mit mehr als vier Prozent Humus (sogenannte Stickstoff-
Quellenstandorte) ist davon auszugehen, dass die Stickstoff-Mineralisation den Abschlag
von 20 kg N/ha ausreichend kompensiert.
Dagegen wirken die Folgen eines Humusabbaus hinsichtlich Bodenstruktur,
Wasserhaltevermögen sowie biologischer Aktivität ertragslimitierend. Darüber
hinaus sind nach § 17 des Bundesbodenschutzgesetzes die Grundsätze der
guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung zur nachhaltigen
Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als
natürlicher Ressource zu beachten. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
gehört insbesondere auch, dass der standorttypische Humusgehalt des Bodens,
insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder
durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird. Die
Bundesregierung geht daher nicht davon aus, dass landwirtschaftliche Betriebe das in der
Fragestellung skizzierte Vorgehen als ökonomisch und ökologisch sinnvoll
erachten. Somit sind auch keine negativen Auswirkungen in Bezug auf den
Humusaufbau oder das Klima zu erwarten.
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ISSN 0722-8333]