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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zur Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

28.08.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2164914.08.2020

Zur Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie

der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wurde am 23. Oktober 2019 unterzeichnet und am 26. November 2019 im Amtsblatt der EU verkündet (L 305/17). Mit der Richtlinie sollen gemeinsame Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes in der Europäischen Union geschaffen werden. Hinweisgebende Personen sollen stärker geschützt werden, weil sie einen wesentlichen Beitrag zur Rechtsdurchsetzung leisten. Ihrem couragierten Verhalten ist es oftmals zu verdanken, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden. Damit sollen insbesondere auch Transparenz und Verantwortlichkeit in der ganzen Gesellschaft gestärkt werden. Gerade in den Bereichen, in denen Rechtsverletzungen erhebliche Risiken für das Gemeinwohl und ernsthafte Gefahren für öffentliche Interessen begründen, ist es auch nach Auffassung der Fragesteller unerlässlich, hinweisgebende Personen effektiv, eindeutig und umfassend zu schützen.

Die Richtlinie sieht hierzu einige aus Sicht der Fragesteller begrüßenswerte Änderungen vor. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes gleichermaßen schützt. Zudem haben hinweisgebende Personen das Wahlrecht, ob sie sich entweder an einen internen Ansprechpartner oder extern an die zuständigen Behörden wenden. Im Gegensatz zu inzwischen überholten Ansätzen, etwa der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, ist ein Vorrang der internen Meldung nicht mehr vorgesehen.

Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist wegen der begrenzten Kompetenzen der EU auf Verstöße gegen bestimmte EU-Rechtsakte beschränkt. Dies hat die aus Sicht der Fragesteller bedenkliche Konsequenz, dass Personen nicht durch die Vorschriften der Richtlinie geschützt werden, die Verstöße gegen nationales Recht (welches nicht auf einer der in der Hinweisgeber-Richtlinie genannten Richtlinien oder Verordnungen beruht) melden. Zudem sind einige Rechtsbereiche durch Artikel 4 der Hinweisgeber-Richtlinie explizit von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Dazu zählt auch der Bereich der nationalen Sicherheit. Bekannte hinweisgebende Personen aus diesem Bereich wie Chelsea Manning oder Edward Snowden wären folglich nicht durch die Richtlinie geschützt.

Aus den Medien ist bekannt geworden, dass die Bundesregierung erwägt, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie unverändert zu lassen, was auch unter dem Begriff der „Eins-zu-Eins-Umsetzung“ diskutiert wird (Hanna Gersmann, Zurückgepfiffen: Wirtschaftsministerium torpediert Schutz von Whistleblowern, in: Frankfurter Rundschau vom 17. April 2020).

Sinn und Zweck der Richtlinie ist es jedoch, ausweislich ihres Erwägungsgrundes 5, „einen umfassenden und kohärenten Rahmen für den Hinweisgeberschutz“ zu schaffen. Die Mitgliedstaaten werden nach Auffassung der Fragesteller folglich dazu angeregt, den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes auch auf andere Bereiche auszudehnen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wird die Bundesregierung, angesichts der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 17. Dezember 2021 – wenige Wochen nach der Bundestagswahl, auf die Umsetzung der Richtlinie in dieser Legislaturperiode hinwirken?

2

Spricht sich die Bundesregierung für eine Änderung bestehender Vorschriften, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und Strafgesetzbuch (StGB), aus, und/oder wird ein neues Stammgesetz angestrebt?

3

Wann ist mit einem offiziellen Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie zu rechnen (den voraussichtlichen Monat und das Jahr benennen)?

4

Ist eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie der Ansatz, den die Bundesregierung gegenwärtig verfolgt?

5

Welche sind – sofern noch keine einheitliche Position der Bundesregierung abgestimmt wurde – die Positionen der involvierten Bundesministerien bezüglich der Umsetzung der Richtlinie, d. h. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat?

6

Was sieht das Bundesministerium der Finanzen in seinem 16-Punkte-Aktionsplan als Reaktion auf den Fall Wirecard bezüglich Whistleblowing vor?

7

Spricht sich die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf

a) im Grundsatz jeglichen Rechtsverstoß aus,

b) den Bereich der nationalen Sicherheit aus, sodass auch Personen durch das Umsetzungsgesetz geschützt wären, die Amts- und Staatsgeheimnisse offenbaren?

8

Falls nein, aus welchen Gründen spricht sich die Bundesregierung jeweils gegen eine Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs aus?

9

Mit welchen Interessenverbänden stehen die involvierten Bundesministerien bezüglich der Umsetzung der Richtlinie in Kontakt?

10

Was sind die Positionen dieser Verbände hinsichtlich der oben aufgeworfenen Fragen zur Umsetzung der Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf eine Eins-zu-Eins-Umsetzung?

Berlin, den 12. August 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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