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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Geschwisternachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

01.09.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2170318.08.2020

Geschwisternachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Kerstin Kassner, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Martina Renner, Petra Pau, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Daraus leitet sich ab, dass anerkannte Flüchtlinge ihre engsten Familienangehörigen im Rahmen eines vereinfachten Visumverfahrens nach Deutschland nachholen können. Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) umfasst der Anspruch auf vereinfachten Familiennachzug allerdings lediglich die sorgeberechtigten Eltern, nicht aber minderjährige Geschwister. „Vereinfacht“ bedeutet, dass von der Sicherung des Lebensunterhalts und dem Vorhandensein ausreichenden Wohnraums abgesehen wird. Für minderjährige Geschwister der anerkannten UMF entsteht ein vereinfachter Nachzugsanspruch hingegen erst, nachdem einem Elternteil in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, woraus sich wiederum ein Anspruch auf Nachzug der minderjährigen Kinder ergibt (sogenannter Kaskadennachzug).

Sollen die Geschwister gemeinsam mit den Eltern zum UMF nach Deutschland ziehen, müssen die Eltern nachweisen können, dass ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht und sie für den Lebensunterhalt der Geschwisterkinder aufkommen können. In Ausnahmefällen kann von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden, vom Wohnraumerfordernis hingegen per Gesetz nicht. Der Nachzug erfolgt dann in der Regel nach § 32 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Den Kindern kann ein entsprechendes Visum erteilt werden, sobald die Eltern im Besitz eines nationalen Visums sind und zu erwarten ist, dass sie im Inland eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Darüber hinaus kann der Nachzug der Geschwister zueinander bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Absatz 2 AufenthG zugelassen werden. Diese Regelung erlaubt zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten den Nachzug von Familienmitgliedern, die aufenthaltsrechtlich nicht Teil der Kernfamilie sind. Die Anforderungen sind aber sehr hoch (Sophia Eckert, Der Geschwisternachzug, in: Asylmagazin 6-7/2020, S. 190). Beispielsweise muss die Härte ein Effekt der Trennung der Geschwisterkinder voneinander sein; ergibt sich die Härte aus der Trennung der Kinder von den Eltern, reicht dies nicht aus. Auch Gefährdungen infolge von Krieg und Bürgerkrieg reichen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht aus. Der Nachzug nach § 36 Absatz 2 AufenthG setzt ferner ebenfalls die Sicherung des Lebensunterhalts und das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums voraus.

Schließlich kann ein Geschwisterkind auch aus dringenden humanitären Gründen nach § 22 AufenthG aufgenommen werden. Dies kommt aber in der Praxis nur in wenigen Einzelfällen vor (Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/7267).

In der Praxis stellen die genannten Voraussetzungen vielfach eine unüberwindbare Hürde dar. Denn es ist kaum möglich, aus dem Ausland eine geeignete Wohnung zu finden und die finanziellen Mittel hierfür sowie für den gesamten Lebensunterhalt der Familie aufzubringen. Ausnahmen zur Lebensunterhaltssicherung werden in der Praxis kaum gewährt. Faktisch stehen die Eltern daher vor der Entscheidung, ob sie die Geschwisterkinder zunächst im Herkunftsoder Transitland bei Verwandten oder anderen Betreuern zurücklassen, ob zunächst nur ein Elternteil nachzieht oder ob ganz vom Familiennachzug abgesehen wird.

Bis 2016 wurde durch großzügige Anwendung der bestehenden gesetzlichen Regelungen in Behelfskonstruktionen der Nachzug von minderjährigen Geschwistern gemeinsam mit den Eltern unkompliziert ermöglicht. Dann kam es jedoch zu einer Verschärfung der Behördenpraxis, die durch einen Runderlass des Auswärtigen Amts vom 20. März 2017 verfestigt und in der Rechtsprechung weitestgehend bestätigt wurde. Dabei wurden die gesetzlichen Regelungen, die zuvor hilfsweise den Nachzug der Geschwister ermöglichten, so eng ausgelegt, dass sie nunmehr kaum noch Abhilfe schaffen (Sophia Eckert, a. a. O., S. 189).

Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die beschriebene Praxis gegen den im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten besonderen Schutz der Familie sowie gegen die UN- Kinderrechtskonvention (UN = Vereinte Nationen) verstößt (Eckert, a. a. O.; UNHCR, Asylmagazin 4/2017, S. 134 ff.; Hörich, Die vergessenen Kinder: Gutachten zum Geschwisternachzug im Auftrag von Save the Children Deutschland e. V., 2. Aufl. 2019; Cremer, Menschenrechtliche Grundlagen des Familiennachzugs, InfAuslR 3 2018, S. 81). Gemäß Artikel 3 der UN- Kinderrechtskonvention muss bei staatlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Artikel 10 normiert ferner, dass Anträge auf Familienzusammenführung wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden sollen.

Recherchen der Organisation „Save the Children“ haben ergeben, dass der Umgang mit dem Geschwisternachzug von verschiedenen Ausländerbehörden unterschiedlich gehandhabt wird. In einigen Landkreisen hat die Verwaltung die Anforderungen an den gleichzeitigen Nachzug von Geschwisterkindern mit den Eltern demnach minimiert, sodass der gemeinsame Nachzug trotz der restriktiven Weisung des Auswärtigen Amts von 2017 in vielen Fällen ermöglicht werden kann. In anderen Bundesländern bzw. Landkreisen werden vorhandene Spielräume hingegen nicht genutzt, sodass der Nachzug minderjähriger Geschwisterkinder regelmäßig scheitert (Eckert, a. a. O., S. 197).

Aus diesem Grund wird nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene benötigt, mit der ein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug für Geschwisterkinder von anerkannten UMF geschaffen wird. In diversen Rechtsbereichen schließt der Familienbegriff bereits die Geschwisterbeziehung mit ein; auch im Aufenthaltsrecht sollte er entsprechend angepasst werden (Eckert, a. a. O., S. 196).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben in den Jahren 2018, 2019 und im bisherigen Jahr 2020 einen Schutzstatus erhalten (bitte nach Jahren, Schutzstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

2

Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 AufenthG wurden 2018, 2019 und im bisherigen Jahr 2020 erteilt (bitte nach Jahren, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten differenzieren)?

3

Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 2 AufenthG wurden 2018, 2019 und im bisherigen Jahr 2020 erteilt (bitte nach Jahren, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten differenzieren)?

4

Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 2 AufenthG wurden 2018, 2019 und im bisherigen Jahr 2020 an Minderjährige erteilt (bitte nach Jahren, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten differenzieren)?

5

Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Erteilung von Visa nach § 22 AufenthG in den Jahren 2018, 2019 und im bisherigen Jahr 2020 machen (bitte differenziert nach beantragte, geprüfte, erteilte, abgelehnte Visa darstellen und auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Wie viele dieser Visa wurden an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten erteilt (bitte wie vorstehend differenzieren)?

6

Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 32 Absatz 1 AufenthG wurden 2018, 2019 und im bisherigen Jahr 2020 erteilt (bitte nach Jahren, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln)?

Welche Einschätzungen gibt es bei der Bundesregierung zu der Frage, in welchem Umfang dabei Geschwisterkinder von in Deutschland anerkannten UMF betroffen sind, die gemeinsam mit ihren Eltern nachziehen?

7

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass der gemeinsame Nachzug von Eltern und minderjährigen Geschwisterkindern zu in Deutschland anerkannten UMF regelmäßig an der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts und des Nachweises von ausreichendem Wohnraum scheitert (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Konsequenzen zieht sie daraus?

8

Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung der Umgang mit dem Geschwisternachzug, der vielfach zur Folge hat, dass Kinder auf lange Zeit von ihren sorgeberechtigten Eltern getrennt bleiben (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), mit der Verpflichtung der UN-Kinderrechtskonvention zur vorrangigen Beachtung des Kindeswohls sowie der Vorgabe, dass Anträge auf Familienzusammenführung wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden sollen, vereinbar (bitte begründen)?

9

Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung der Umgang mit dem Geschwisternachzug, der regelmäßig zur Folge hat, dass es zu langen Trennungszeiten zwischen Kindern und ihren sorgeberechtigten Eltern kommt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), mit dem besonderen Schutz der Familie (Artikel 6 des Grundgesetzes – GG, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK) vereinbar (bitte begründen)?

10

Wie schätzt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das Wohnraumerfordernis historisch keinen restriktiven Charakter haben, sondern vielmehr Betroffene vor Wohnungslosigkeit schützen sollte, die allgemeine Praxis der Verwaltung ein, u. a. durch das Wohnraumerfordernis den Familiennachzug zu verhindern?

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass es sich bei der rechtlichen Entwicklung, durch die nun von der Lebensunterhaltssicherung in Ausnahmefällen abgesehen werden kann, vom Wohnraumerfordernis jedoch nie, um eine unbeabsichtigte Überregelung des Wohnraumerfordernisses zu handeln scheint, die eigentlich dem gesetzgeberischen Willen entgegensteht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und Eckert, a. a. O., S. 195–196)?

11

Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung zur derzeitigen Rechtslage, Weisungslage und Praxis in Bezug auf den sogenannten Geschwisternachzug machen?

12

Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, den Geschwisternachzug gesetzlich zu regeln, beispielsweise indem die §§ 36 Absatz 1 und 36a AufenthG entsprechend erweitert werden, und welche diesbezüglichen Pläne gibt es gegebenenfalls?

13

Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden 2019 und im bisherigen Jahr 2020 insgesamt an Angehörige von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten erteilt (bitte nach Jahren differenzieren und für 2020 zusätzlich nach Monaten aufschlüsseln, bitte auch nach Schutzstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

14

Welche coronabedingten Beschränkungen im Visumverfahren für den Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw. für den Familiennachzug generell (bitte differenzieren, soweit erforderlich) gibt es derzeit (bitte allgemein ausführen, aber auch konkrete und differenzierte Angaben machen zu den jeweils – bezogen auf den Nachzug zu Flüchtlingen bzw. im Allgemeinen – fünfzehn wichtigsten Herkunftsländern bzw. Visastellen, z. B. ob es dort zahlenmäßige Beschränkungen, eingeschränkte Öffnungszeiten, erhöhte Anforderungen usw. gibt; welche Visastellen noch geschlossen sind bzw. wann sie voraussichtlich die Visumbearbeitung zum Familiennachzug wieder aufnehmen; welche besonderen Verfahren zu beachten sind in Bezug auf neue Anträge oder bereits anhängige Verfahren oder bei Terminen, die coronabedingt ausgefallen sind; welche Visastellen in welchen Ländern eventuell vertretungsweise für andere Visastellen arbeiten usw.), welche konkreten Empfehlungen zum Verfahren gibt es für die betroffenen Angehörigen und wie können sie sich über die derzeit geltenden Regelungen und Ausnahmen am besten informieren (bitte ausführen)?

Berlin, den 13. August 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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