Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für 2019 und das laufende Jahr 2020 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Während im Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige Asyl-Widerrufsverfahren eingeleitet wurden (3 170), gab es 2017 bereits über 77 000 entsprechende Verfahren (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1217). Im Jahr 2018 waren es fast 200 000 Überprüfungen, wobei in 85 000 entsprechenden Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die gewährten Schutzstatus zu 98,8 Prozent bestätigt wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7818). Ende 2018 wurde eine Pflicht zur Mitwirkung in Widerrufsverfahren für anerkannte Flüchtlinge geschaffen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4456), die daraus resultierenden erneuten mündlichen Befragungen von Schutzberechtigten führen zu einem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand. Im Jahr 2019 wurde die dreijährige Frist, innerhalb der das BAMF eine Regelüberprüfung der Schutzgewährung vornehmen muss, für die in den Jahren 2015 bis 2017 anerkannten Flüchtlinge auf bis zu fünf Jahre verlängert, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist erst nach einer ausdrücklichen Mitteilung des Überprüfungsergebnisses durch das BAMF zulässig (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10047). Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist stark angestiegen, von 268 Mitte 2018 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3839) auf 797 Beschäftigte Ende 2019 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16329). BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer bezeichnete sein Amt angesichts von rund 700 000 Rücknahme- und Widerrufsprüfungen bis Ende 2021 sogar als „Widerrufsbehörde“ (http://www.eaberlin.de/nachlese/chronologisch-nach-jahren/2019/rueckblick-fluechtlingsschutzsymposium/sommeraktuelle-entwicklungen-im-bamf.pdf).
Widerrufsprüfungen und die damit verbundene Unsicherheit über den weiteren Status können für anerkannte Flüchtlinge, nicht selten traumatisierte Personen, sehr belastend sein. Selbst der Widerruf eines Schutzstatus führt aber nicht zwangsläufig zu einer Aufenthaltsbeendigung, denn die Betroffenen können aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts Aufenthaltsrechte aus anderen Gründen erworben haben. Der Widerruf eines Schutzstatus bedeutet nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller im Regelfall nicht, dass dieser zu Unrecht erteilt wurde oder eine Täuschung vorlag, denn ein Widerruf erfolgt, wenn die Umstände, die zur Schutzgewährung führten, weggefallen sind (Änderung der Lage im Herkunftsland) und eine Rückkehr trotz der erlittenen Verfolgung oder Bedrohung als zumutbar erachtet wird (§ 73 Absatz 1 des Asylgesetzes). Werden hingegen falsche Angaben oder Täuschungen zur Herkunft oder Identität aufgedeckt, erfolgt eine Rücknahme des Schutzstatus (§ 73 Absatz 2 des Asylgesetzes). In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/13257 machte die Bundesregierung erstmals differenzierte Angaben zu solchen Rücknahmen, die Indiz für vermutete Täuschungen sein können. Im ersten Halbjahr 2019 lag demnach die Quote der Rücknahmen bei gerade einmal 0,5 Prozent (329 Fälle) bei über 62 000 Überprüfungen (ebd., Antwort zu Frage 1).
Viele Rücknahmen oder Widerrufe halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. So wurden die Rücknahmen von positiven Entscheidungen der (nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu Unrecht) in die Kritik geratenen Bremer BAMF-Außenstelle (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8445) durch Gerichte wiederum korrigiert, d. h. die in Bremen ausgesprochenen Abschiebeverbote wurden wieder hergestellt (zum Stand Mitte Mai 2019 in sechs Fällen, siehe Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. Mai 2019 auf eine Beschwerde des Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Linksfraktion, Jan Korte, Seite 17). Insgesamt wurden im Jahr 2019 nur 153 Widerrufe bzw. Rücknahmen eines Schutzstatus gerichtlich bestätigt (36,3 Prozent aller Entscheidungen, vgl. Bundestagsdrucksache 19/18498, Antwort zu Frage 16).
Dass in Deutschland innerhalb einer gewissen Frist (derzeit: drei bis fünf Jahre) eine Widerrufsprüfung vorgenommen werden muss, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall oder bezogen auf das Herkunftsland ein konkreter Anlass hierfür besteht, ist im europäischen Vergleich eine isolierte Praxis. Im Jahr 2006 gab es solche anlasslosen Widerrufsprüfungen EU-weit nur in Deutschland (vgl. Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags von 2007, WD 3 – 482/06 und 102/07), zwischenzeitlich führte Österreich eine ähnliche Regelung ein. Auf Nachfragen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 19/3839, Antwort zu Frage 21) konnte die Bundesregierung kein weiteres EU-Land nennen, das eine vergleichbare Regelung hat. Ein Vorschlag der EU-Kommission zur Verankerung einer anlasslosen Widerrufsprüfung im EU-Recht wurde nach Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament wieder zurückgezogen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7818, Antwort zu Frage 13). Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller belastet die in Deutschland praktizierte anlasslose Regelüberprüfung sowohl die Betroffenen als auch das BAMF in unverhältnismäßiger und unnötiger Weise. Die Bundesregierung will hieran jedoch festhalten (ebd., Antworten zu den Fragen 5 und 6).
Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16329 geht hervor, wie falsch die Annahme ist, in den rein schriftlichen, sogenannten „Fragebogenverfahren“ habe es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF gegeben, und Überprüfungen dieser in den Jahren 2015 und 2016 ergangenen Entscheidungen seien deshalb umso dringlicher (vgl. https://www.tagesschau.de/investigativ/hsb/anfrage-syrer-frageboegen-101.html und Bundestagsdrucksache 19/4456). Das Fragebogenverfahren ist mit EU-Recht vereinbar (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16329, Antwort zu Frage 5) und kam nur bei Herkunftsländern mit fast 100-prozentiger Anerkennungschance zum Einsatz, und auch nur, wenn im Einzelfall keine Zweifel an der Herkunft und Identität der Betroffenen bestanden (vgl. ebd., Antwort zu den Fragen 4b und 4c. Nach gut 45 000 nachträglichen Überprüfungen von Entscheidungen im Fragebogenverfahren kam es in nur 0,4 Prozent der Fälle zu einem Widerruf oder einer Rücknahme (177 Fälle, ebd., Antwort zu Frage 3), werden nur Rücknahmen (als Indiz für Täuschungen) betrachtet, lag die Quote sogar nur bei 0,2 Prozent (Angaben für das erste Halbjahr 2019, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/13257, Antworten zu den Fragen 3 bis 5). Auch bei in diesem Zusammenhang vorgenommenen nachträglichen Überprüfungen von knapp 40 000 Identitätsdokumenten Asylsuchender wurden in gerade einmal 0,7 Prozent der Fälle (267) Dokumente als „ge- oder verfälscht“ beanstandet – ohne, dass die Bundesregierung sagen könnte, in wie vielen dieser Fälle tatsächlich Täuschungen oder falsche Angaben zur Identität bzw. Herkunft vorlagen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16329, Antwort zu Frage 9).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im Gesamtjahr 2019, im ersten bzw. zweiten Quartal 2020 bzw. im bisherigen Jahr 2020 zum letzten verfügbaren Stand (bitte, auch im Folgenden, nach den angegebenen Zeiträumen getrennt auflisten) eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und jeweils nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)?
Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden anlassbezogen bzw. aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden in den genannten Zeiträumen eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/13257 darstellen)?
Wie viele Ladungen zu persönlichen Gesprächen im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es in den genannten Zeiträumen?
In welchem Umfang wurden Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei diesen persönlichen Gesprächen eingesetzt (bitte absolute Zahlen für die Jahre 2019 bzw. das bisherige Jahr 2020 nennen), und in welchem Verhältnis steht dies zum Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern im BAMF, insbesondere in regulären Asylprüfungsverfahren (bitte ebenfalls in absoluten Zahlen für die Jahre 2019 und 2020 differenziert angeben)?
Wie waren die Ergebnisse der Überprüfungen von Anerkennungen im sogenannten Fragebogenverfahren in den genannten Zeiträumen insgesamt (bitte so konkret wie möglich darstellen)?
Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/16329 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung?
Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und der Prozessvertretung befasst, und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Was kann die Bundesregierung zum Stand des Strafverfahrens gegen die ehemalige Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle sagen (bitte ausführen), wie ist der Stand der internen Ermittlungen und Aufarbeitungen der Vorgänge in Bremen, und welche Disziplinarmaßnahmen in wie vielen Fällen wurden gegebenenfalls ergriffen (bitte darstellen)?
Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es in Bezug auf Anerkennungen eines Schutzstatus in Bremen unter der genannten ehemaligen Leiterin mit welchen Ergebnissen (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen, dabei nach Widerrufen und Rücknahmen sowie nach Schutzstatus differenzieren und Folge-, Zweit- und Wiederaufgreifensverfahren besonders kenntlich machen) – und inwieweit unterscheidet sich diese Bilanz im Vergleich zu den Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen aller BAMF-Standorte (bitte darstellen)?
Gegen wie viele dieser Widerrufe bzw. Rücknahmen (bitte differenzieren) von positiven Entscheidungen in Bremen unter der genannten ehemaligen Leiterin wurden Rechtsmittel eingelegt, in wie vielen dieser Fälle wurde mit welchem Ergebnis über diese Rechtsmittel entschieden (bitte nach Widerrufen, Rücknahmen und Jahren differenzieren), und wie bewertet es die Bundesregierung und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen, dass in allen sechs bis März 2019 ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover die ursprünglichen Entscheidungen der Bremer Außenstelle zur Gewährung von Abschiebungsschutz wieder hergestellt wurden, nachdem diese zwischenzeitlich widerrufen/zurückgenommen worden waren (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8445, Antwort zu Frage 33, bitte ausführen)?
In wie vielen Fällen wurde nach bisherigen Untersuchungen nach Auffassung der Bundesregierung in Bremen unter der genannten ehemaligen Leiterin zu Unrecht ein Schutzstatus erteilt (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeiten differenzieren), worauf stützt sich diese Annahme, und in wie vielen dieser Fälle basierte dies auf einer Identitätstäuschung, gefälschten Identitätspapieren oder falschen Angaben zur Herkunft (bitte darstellen)?