Beobachtung extremistischer Gefährder und die daraus resultierenden Kosten
des Abgeordneten Andreas Mrosek und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundeszentrale für politische Bildung führt in einem Kurzdossier zur Thematik extremistischer Gefährder Folgendes aus (https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/kurzdossiers/302982/gefaehrder): „Der Begriff des Gefährders ist innerhalb der letzten Jahre zu einer festen Größe im Sprachgebrauch der Sicherheitsbehörden avanciert. Er findet z. B. als Bezeichnung für Personen Verwendung, von denen eine islamistisch motivierte Terrorgefahr ausgeht. Der Begriff erstreckt sich aber auch auf andere Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität. Der Gefährderbegriff ist allerdings nicht legal definiert. Er ist also nicht als Rechtsbegriff im Gesetz verankert. Vielmehr handelt es sich um einen polizeilichen Arbeitsbegriff, welcher insbesondere im Zusammenhang mit Terrorismus verwendet wird. 2004 wurde der Begriff des Gefährders durch die Arbeitsgemeinschaft der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes folgendermaßen definiert: ‚Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.‘ Hierbei sind vor allem besonders schwerwiegende Straftaten angesprochen, die sich gegen staatliche Interessen oder das Leben von Menschen richten. In der Regel sind mit der Definition Personen gemeint, bei denen die Behörden annehmen, dass diese extremistische Mitglieder des militanten Spektrums des jeweiligen Phänomenbereichs sind. Aufgrund von sicherheitsbehördlichen Erkenntnissen können sie als Gefährder eingestuft werden, auch wenn keine beweiskräftigen Tatsachen für eine zukünftige Straftat vorliegen.“
Und weiter: „Die ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der von Gefährdern und relevanten Personen ausgehenden Gefahr unterscheiden sich nach Bundesland, den dortigen gesetzlichen und dienstlichen Regelungen und nach dem betroffenen Individuum. Behörden äußern sich normalerweise nicht dazu, welche Maßnahmen sie jeweils ergreifen. Zu den möglichen Maßnahmen gehören Gefährderansprachen und verschiedene Formen der Informationsbeschaffung, zum Beispiel durch (punktuelle oder dauerhafte) Observation. Auch kann bei Gefährdern das Tragen einer elektronischen Fußfessel angeordnet und somit ihre Bewegungen überwacht werden.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle Bedrohungslage durch die extremistischen Szenen, aufgeteilt in linke, rechte und islamistische Szene, in Deutschland einzuschätzen?
Wie viele potentielle Gefährder gibt es nach Wissen der Bundesregierung, und welche dieser Gefährder stehen, mit vom Stand 1. August 2020, unter Beobachtung durch die entsprechenden Sicherheitsbehörden (bitte wie zu Frage 1 und zuzüglich je Bundesland aufteilen)?
Liegen der Bundesregierung aussagekräftige Zahlen darüber vor, wie viele Mannstunden für die Beobachtung solcher Gefährder durch die entsprechenden Sicherheitsbehörden angefallen sind (bitte in linke, rechte und islamistische Gefährder sowie in eine entsprechende zeitliche Übersicht für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020, ebenfalls je Bundesland aufteilen)?
Wie hoch sind die Kosten, die dem deutschen Steuerzahler entstehen, bedingt durch die Beobachtung solcher Gefährder (bitte in linke, rechte, und islamistische Gefährder sowie in eine entsprechende zeitliche Übersicht für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020, ebenfalls je Bundesland aufteilen)?
Auf wie hoch schätzt die Bundesregierung diesen Aufwand, sollten der Bundesregierung keine konkreten Zahlen bezüglich der tatsächlichen Aufwendungen für Beobachtungen von Gefährdern vorliegen?