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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verjährungsbedingte Einnahmeausfälle des Bundesamtes für Justiz bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs

(insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

08.10.2020

Aktualisiert

20.11.2024

Deutscher BundestagDrucksache 19/2227010.09.2020

Verjährungsbedingte Einnahmeausfälle des Bundesamtes für Justiz bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs

der Abgeordneten Stephan Brandner, Thomas Seitz und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) erzielte in den Jahren 2014 bis 2017 jährlich zwischen 77,8 Mio. und 82,2 Mio. Euro an Einnahmen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs –HGB – (https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/pruefungsmitteilungen/langfassungen/2019/2019-pm-einnahmeausfaelle-des-bundesamtes-fuer-justiz-bei-forderungen-aus-ordnungsgeldverfahren-nach-335-handelsgesetzbuch-pdf, S. 7). In dem gleichen Zeitraum fielen verjährungsbedingt jährlich Forderungen von über 20 Mio. Euro aus und es wurden vom BfJ zudem noch jährlich Forderungen von 13,2 Mio. bis 19,8 Mio. Euro wegen drohender Verjährung gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) niedergeschlagen, da zum Teil Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr erfolgversprechend begonnen oder fortgesetzt werden konnten (vgl. verlinktes Dokument).

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) „befasste sich bereits seit dem Jahr 2011 mit einer möglichen Verlängerung der Verjährungsfristen“, um weitere Einnahmeausfälle zu vermeiden (ebd.).

Der Bundesrechnungshof bewertete die entsprechenden Überlegungen in seiner abschließenden Prüfungsmitteilung vom 20. April 2016 grundsätzlich positiv (ebd.).

Daraufhin prüfte das BMJV erneut eine Verjährungsverlängerung und kam zu dem Ergebnis, sowohl die Festsetzungs- als auch die Vollstreckungsverjährung abweichend von Artikel 9 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) auf vier Jahre verlängern zu wollen (ebd., S. 8).

Das BMJV erstellte einen Gesetzentwurf mit Begründung sowie dazugehöriger Formulierungs- und Argumentationshilfen und leitete diesen den Rechtspolitikern der Koalitionsfraktionen des Deutschen Bundestages der 18. Legislaturperiode zu (ebd., S. 9). Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde in dieser Legislaturperiode jedoch nicht mehr umgesetzt.

Auf erneute Anregung des Bundesrechnungshofes im Juni 2018 richtete die damalige Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley im Juli 2018 ein Schreiben u. a. an die Sprecher für Recht und Verbraucherschutz der SPD- und CDU/CSU-Bundestagsfraktionen (ebd. S. 4). Darin beschrieb sie die Thematik und bat, eine entsprechende Gesetzesänderung zur Verjährungsverlängerung auf vier Jahre jetzt rasch aufzugreifen, „um auf das drängende und sich verschärfende Problem zu reagieren“ (ebd., S. 9). Eine entsprechende Gesetzesänderung ist bislang jedoch unterblieben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie viele Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB hat das BfJ nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich seit der Einführung dieses Verfahrens im Jahr 2007 bis zum Jahr 2019 wirksam eingeleitet, wie viele Ordnungsgeldforderungen wurden dabei jährlich festgesetzt, und wie viele Ordnungsgeldforderungen wurden jährlich vollstreckt (bitte jeweils nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

2

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Gesamtsummen an Ordnungsgeldern, die im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB seit der Einführung dieses Verfahrens im Jahr 2007 bis zum Jahr 2019 jeweils vom BfJ eingenommen wurden (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

3

Wie viele Ordnungsgeldforderungen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich seit der Einführung des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB im Jahr 2007 bis zum Jahr 2019 aufgrund von Verjährung nach

a) Artikel 9 Absatz 1 EGStGB nicht wirksam festgesetzt werden, und wie hoch war dabei die jährliche Gesamtsumme an Ordnungsgeldern, die dem Staat infolgedessen entgangen ist (bitte jeweils getrennt nach Jahresscheiben aufschlüsseln),

b) Artikel 9 Absatz 2 EGStGB nicht vollstreckt werden, und wie hoch war dabei die jährliche Gesamtsumme an Ordnungsgeldern, die dem Staat infolgedessen entgangen ist (bitte jeweils getrennt nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

4

Wie viele Ordnungsgeldforderungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Einführung des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB im Jahr 2007 bis zum Jahr 2019 jährlich vom BfJ gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 BHO wegen drohender Verjährung niedergeschlagen, und wie hoch war dabei die jährliche Gesamtsumme an Ordnungsgeldern, die dem Staat infolgedessen entgangen ist (bitte jeweils nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

5

Wann hat die Bundesregierung erstmalig Kenntnis davon erlangt, dass es im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB aufgrund von Verjährung jährlich zu Ausfällen von Ordnungsgeldforderungen in Millionenhöhe kommt, was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe hierfür, und was hat die Bundesregierung unternommen, damit diese Ausfälle verhindert werden können, seitdem sie hiervon Kenntnis erlangt hat?

6

Würde nach Ansicht der Bundesregierung eine Verlängerung

a) der Festsetzungsverjährungsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 1 EGStGB oder

b) der Vollstreckungsverjährungsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 EGStGB speziell für das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB von zwei Jahren auf vier Jahre, dazu führen, dass weniger Ordnungsgeldforderungen verjährungsbedingt ausfallen würden (die Antwort bitte jeweils für die Fragen 6a und 6b begründen, und wenn die Fragen 6a oder 6b bejaht wurden, begründen, warum die Bundesregierung noch nicht einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einbrachte) (siehe dazu https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/pruefungsmitteilungen/langfassungen/2019/2019-pm-einnahmeausfaelle-des-bundesamtes-fuer-justiz-beiforderungen-aus-ordnungsgeldverfahren-nach-335-handelsgesetzbuch-pdf, S. 7 unten)?

Welche Alternativen bestehen nach Ansicht der Bundesregierung neben der Möglichkeit einer gesetzlichen Verlängerung der Verjährungsfristen nach Artikel 9 EGStGB, um die Quote an verjährungsbedingten Einnahmeausfällen bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB zu verringern?

Erscheinen diese Alternativen gegenüber einer gesetzlichen Fristverlängerung als vorzugswürdig, und welche Kosten wären hiermit voraussichtlich verbunden (die Antwort bitte begründen)?

7

Welche Alternativen bestehen nach Ansicht der Bundesregierung neben der Möglichkeit einer gesetzlichen Verlängerung der Verjährungsfristen nach Artikel 9 EGStGB, um die Quote an verjährungsbedingten Einnahmeausfällen bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB zu verringern?

Erscheinen diese Alternativen gegenüber einer gesetzlichen Fristverlängerung als vorzugswürdig, und welche Kosten wären hiermit voraussichtlich verbunden (die Antwort bitte begründen)?

8

Wann wurde der oben genannte Gesetzentwurf vom BMJV erstellt, welche Gesetzesänderung sollte durch den Entwurf genau bewirkt werden, und warum wurde die beabsichtigte Gesetzesänderung nicht realisiert?

Berlin, den 27. August 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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