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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019 und das laufende Jahr 2020 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer und zu beschleunigten Asylverfahren

(insgesamt 29 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

23.10.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2233011.09.2020

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019 und das laufende Jahr 2020 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer und zu beschleunigten Asylverfahren

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2019 durchschnittlich 6,1 Monate (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 49 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/159). Die Verfahrensdauer konnte nach erheblichen Personalaufstockungen und Verfahrensänderungen im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den letzten Jahren gesenkt werden, nachdem sie im Jahr 2017 aufgrund hoher Fallzahlen noch bei 10,7 Monaten lag (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/1631; zuzüglich einer nicht genau erfassten Zeit zwischen erster Registrierung und formeller Asylantragstellung).

Umgekehrt stieg die Verfahrensdauer bei den Gerichten wegen gestiegener Fallzahlen deutlich an, von 7,4 Monaten im Jahr 2016 auf 17,6 Monate im Jahr 2019 (dies betrifft Klageverfahren, Eilverfahren werden in ein bis zwei Monaten abgeschlossen; vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/18498). Die gesamte durchschnittliche Asylverfahrensdauer in Deutschland bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, d. h. inklusive eines sich an das behördliche Verfahren gegebenenfalls anschließenden Gerichtsverfahrens, steigt seit Jahren: Im Jahr 2015 lag dieser Wert bei 7,9 Monaten, 2016 bei 8,7 Monaten, 2017 bei 13,2 Monaten, 2018 bei 17,6 Monaten und 2019 sogar bei 21,3 Monaten (vgl. zuletzt Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 49, Plenarprotokoll 19/159). Ein maßgeblicher Grund hierfür ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die große Zahl mangel- oder fehlerhafter BAMF-Bescheide, die gerichtlich überprüft werden müssen: 2019 wurde gegen 75 Prozent aller ablehnenden Bescheide geklagt (Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/18498).

„Erhebliche Qualitätsmängel in Verfahren und Bescheiden des BAMF“ sah auch der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit als Sachverständiger des Innenausschusses des Bundestages (vgl. Wortprotokoll der 51. Sitzung vom 6. Mai 2019, S. 7). Ihm zufolge wäre eine tatsächlich unabhängige Asylverfahrensberatung ein „wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Verfahrens- und Entscheidungsqualität“ (ebd.), zudem plädierte er für eine „Entschleunigung“ des Verfahrens, um eine gute Beratung und Vorbereitung der Anhörung zu ermöglichen. Man müsse nicht fragen, was eine zweiwöchige Entschleunigung im Asylverfahren koste, sondern: „Was kostet das halbe, das dreiviertel Jahr längere (…) verwaltungsgerichtliche Verfahren bei einer hohen Klagequote?“ (ebd., Seite 18). „Anhörungen, die vor (…) ein, zwei Jahren gelaufen sind“, seien „oft in einem Maße unbrauchbar“ gewesen, „dass alles, wirklich alles, von vorn bis hinten im gerichtlichen Verfahren gemacht werden musste“, so Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit (ebd., S. 19).

26,4 Prozent aller inhaltlich von den Gerichten entschiedenen Asylklagen waren im Jahr 2019 erfolgreich (bei afghanischen Flüchtlingen lag die Quote sogar bei 48,7 Prozent; vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/18498, errechnet aus Antwort zu Frage 16), 2018 lag die Quote der aufgehobenen Bescheide bei 31,4 Prozent und 2017 sogar bei 40,8 Prozent. Während die unkomplizierten Anerkennungen im Fragebogenverfahren in den Jahren 2015 und 2016 halfen, durchschnittliche Bearbeitungszeiten niedrig zu halten, wird das BAMF aktuell durch viele Hunderttausend Widerrufsverfahren zusätzlich belastet (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16329).

Die Bundesregierung bzw. das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf andere Berechnungsmodelle – nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller geschah dies, um gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. http://www.migazin.de/2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-chef-weise/). So wurden zeitweilig Angaben zur Verfahrensdauer „am aktuellen Rand“ gemacht, die sich nur auf Verfahren bezogen, die in den letzten sechs Monaten eröffnet und wieder abgeschlossen wurden, was rein rechnerisch zwangsläufig kurze, im Ergebnis weniger als zweimonatige Verfahrensdauern zur Folge hatte – selbst für die Jahre 2015 und 2016, in denen das BAMF offenkundig überlastet war (vgl. Antwort zu Frage 4j auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Diese Angaben wurden dann abgelöst durch die „Verfahrensdauer Neuverfahren“ (vgl. Antwort zu den Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 18/13472), die sich auf Asylverfahren mit einer Antragstellung ab dem 1. Januar 2017 bezog, denn seitdem könne wieder „im Regelbetrieb“ gearbeitet werden (ebd.). Je länger dieser Stichtag jedoch zurücklag, umso länger wurden die so errechneten Verfahrensdauern, weil auch längere Verfahren in die statistische Berechnung mit einfließen konnten (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/3681). So stieg die Dauer der „Neuverfahren“ von 2,3 Monaten im Jahr 2017 über 3,6 Monate im Jahr 2018 auf 4,8 Monate im Jahr 2019 an (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/13366 und Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 49, Plenarprotokoll 19/159). Obwohl die Bundesregierung noch im April 2018 erklärt hatte, auch im Jahr 2018 gelte „als Stichtag für die Verfahrensdauer von Neuverfahren … weiterhin der 1. Januar 2017“ (Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 24), wurde die statistische Erfassung mit Wirkung zum 1. September 2018 dann erneut geändert. Seitdem wird maßgeblich auf die sogenannte „Jahresverfahrensdauer“ abgestellt, die nur Verfahren umfasst, die in den vergangenen zwölf Monaten begonnen und wieder abgeschlossen wurden (Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/7552). Länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben damit unberücksichtigt, die Drei-Monats-Vorgabe konnte rein rechnerisch wieder erfüllt werden (im Jahr 2019 betrug die Jahresverfahrensdauer 3,1 Monate, Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 49, Plenarprotokoll 19/159).

Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II war, ergab sich auf Nachfragen, dass diese Verfahren in der Praxis kaum eine Rolle spielen: Gerade einmal 0,3 Prozent aller Asylverfahren des Jahres 2018 waren beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG (Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/13366). Für die Betroffenen sind die Verfahren mit erheblichen Beschränkungen ihrer Lebensbedingungen und Verfahrensrechte verbunden. Seit Einführung der beschleunigten Verfahren in Nordrhein-Westfalen am 1. Oktober 2018 bis Mitte 2019 gab es dort keine einzige Anerkennung eines Schutzstatus (ebd.). Besonders schnell sind beschleunigte Verfahren nicht, im Gegenteil: Im Jahr 2019 dauerten „beschleunigte“ Verfahren bundesweit 5,2 Monate – gegenüber der allgemeinen „Jahresverfahrensdauer“ von 3,1 Monaten (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 49, Plenarprotokoll 19/159).

Zur einjährigen Bilanz der „AnkER“-Zentren erklärte der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer, es gebe dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“, die „Gesamtdauer der Verfahren“ habe bei „durchschnittlich 1,9 Monaten“ gelegen, gegenüber 3,1 Monaten im Durchschnitt (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html). Auch diese Bilanz war nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor allem einem statistischen Effekt geschuldet: Weil es Anträge und Verfahrensabschlüsse in „AnkER“-Einrichtungen noch nicht so lange gab, mussten die Durchschnittswerte zwangsläufig niedrig ausfallen (siehe oben). Doch schon im zweiten Quartal 2019 lautete die Bilanz ganz anders: Nun war die Verfahrensdauer in „AnkER“-Zentren mit drei Monaten sogar länger als die von der Bundesregierung in Bezug genommene Jahresverfahrensdauer mit 2,9 Monaten (Antwort zu den Fragen 3 und 5 auf Bundestagsdrucksache 19/13366).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen29

1

Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren bis zu einer behördlichen Entscheidung im Jahr 2019 im ersten bzw. im zweiten Quartal 2020 bzw. im bisherigen Jahr 2020 zum letzten Stand (bitte, auch im Folgenden, jeweils gesondert angeben), und wie lang war in diesen Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend; bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?

2

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

3

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren bzw. in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?

4

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

5

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, mit denen der Widerruf oder die Rücknahme eines Schutzstatus geprüft wurde (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), inwieweit gehen diese Verfahren bzw. diese Verfahrensdauern in die Berechnung der Asylverfahrensdauern mit ein (bitte darlegen), und welchen Anteil hatten diese Verfahren an allen Verfahren (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen für alle genannten Zeiträume darstellen)?

6

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in sogenannten Ankunftszentren, in AnkER-Zentren, in „funktionsgleichen Einrichtungen“, in Entscheidungszentren oder in den Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren, hinsichtlich der AnkER-Zentren und funktionsgleichen Einrichtungen bitte zudem nach Standorten differenzieren)?

7

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Verfahrensdauer bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien differenzieren; bitte zudem nach den Standorten der Organisationseinheiten differenziert auflisten)?

8

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden („Jahresverfahrensdauer“, bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien differenzieren)?

9

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Verfahrensdauer bei früher sogenannten „Neuverfahren“ („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“, bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien differenzieren)?

10

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?

11

Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren zum letzten Stand seit über 3, 6, 12, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern differenzieren)?

12

Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im Jahr 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2020 (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

13

Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren bei syrischen, irakischen, afghanischen, türkischen, iranischen, nigerianischen, georgischen und somalischen Asylsuchenden in den Jahren 2019 bzw. 2020, differenziert nach Bundesländern – und wie erklärt die Bundesregierung etwaige Differenzen?

14

Wie ist die Bilanz der weiteren Einrichtung von AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen, nachdem es am 1. August 2019 14 solcher Einrichtungen gab und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Gespräche mit weiteren Interessierten Bundesländern über die Möglichkeiten der Umsetzung des AnkER-Konzepts geführt hat (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html, bitte neue Standorte mit Datum der Eröffnung benennen), und wie bewertet das BMI diese Entwicklung (bitte ausführen)?

15

An welchen Standorten gibt es aktuell bzw. sind in Planung „besondere Aufnahmeeinrichtungen“ im Sinne des § 5 Absatz 5 AsylG (bitte auflisten mit Datum der Einrichtung/Eröffnung), und in welchen Organisationseinheiten des BAMF werden seit wann beschleunigte Verfahren nach § 30a bzw. analog zu § 30a (bitte differenzieren) AsylG durchgeführt (bitte auflisten)?

16

Was konkret hat der Punkt II. der Vereinbarung des BAMF mit dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 13. Juli 2018 (vgl. Antwort zu Frage 14 f auf Bundestagsdrucksache 19/13366) (a. a. O.) für die Praxis der Asylverfahren bei Asylsuchenden aus Armenien, Aserbaidschan und Georgien zur Folge, wenn es dort heißt, dass es in diesen Fällen beschleunigte Asylverfahren geben soll, obwohl § 30a Absatz 1 Nummer 1 AsylG auf diese Personen nicht anwendbar sei, und sich die „Durchführung der Verfahren“ an den Vorgaben zu beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG „orientieren“ solle vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die genannte Frage darlegte, beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG würden nur durchgeführt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen – was den Fragestellerinnen und Fragestellern eine Selbstverständlichkeit zu sein scheint, aber nach ihrer Auffassung nicht erklärt, was dann die benannte Vereinbarung für die Verwaltungspraxis zur Folge haben soll bzw. warum es andererseits einer gesetzlichen Neuregelung bedurfte, wenn entsprechende Verfahren auch ohne diese Rechtsgrundlage vergleichbar durchgeführt werden können (bitte nachvollziehbar und so konkret wie möglich antworten)?

17

Welche Erkenntnisse, Zahlenangaben und Einschätzungen hat das in Punkt 7 der Vereinbarung zwischen dem BAMF und dem Land NRW vom 13. Juli 2018 vereinbarte „wöchentliche Monitoring über Zuführungen, Antragsannahme und Entscheidungen“ inzwischen erbracht (bitte so genau und konkret wir möglich darlegen)?

18

Was hat das zwischen dem BAMF und dem Land NRW vereinbarte „Controlling/Monitoring“ (Punkt 3 der Verfahrensbeschreibung über das beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG in Nordrhein-Westfalen, Anlage zur Vereinbarung vom 13. Juli 2018) an Daten und Informationen zum beschleunigten Verfahren erbracht, und welche Beobachtungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen wurden hieraus gezogen (bitte so detailliert wie möglich darstellen)?

19

Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF machen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im Jahr 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2020 (bitte soweit möglich nach Standorten, den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?

20

Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF machen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei Verfahren, die in AnkER- bzw. funktionsgleichen Einrichtungen (bitte differenzieren) im Jahr 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2020 abgeschlossen wurden (bitte jeweils auch nach Bundesländern sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?

21

Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im Jahr 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2020 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Bundesländern, Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern sowie allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?

22

Wie bewertet es der Bundesminister des Innern. für Bau und Heimat Horst Seehofer vor dem Hintergrund, dass er die „Anker-Einrichtungen“ als „Erfolgsgeschichte“ bezeichnete und dies unter anderem damit begründete, dass es dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ und eine „Gesamtdauer der Verfahren“ von „durchschnittlich 1,9 Monaten“ gegenüber 3,1 Monaten im Durchschnitt gegeben habe (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html), dass im zweiten Quartal 2019 die Verfahrensdauer in „AnkER“-Zentren mit drei Monaten über der von ihm herangezogenen Vergleichsgröße der Jahresverfahrensdauer in Höhe von 2,9 Monaten lag (vgl. die Antwort zu den Fragen 3 und 5 auf Bundestagsdrucksache 19/13366; bitte darlegen)?

23

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der vom Sachverständigen und Vorsitzenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit geäußerten Auffassung, dass vor einer Anhörung „Entschleunigungsphasen“ wichtig seien, damit Asylsuchende die unionsrechtlich garantierten Beratungsmöglichkeiten auch tatsächlich wahrnehmen können (vgl. Wortprotokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses des Bundestages vom 6. Mai 2019, Seite 18), während er die Idee einer „Zentralisierung“ des Verfahrens kritisierte („keine gute Idee“), „insbesondere an Orten, in denen die Anwaltsdichte oder die Beratungssichte nicht so hoch“ sei – was nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller als Kritik an den AnkER-Zentren verstanden werden kann (bitte begründen)?

24

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der vom Sachverständigen und Vorsitzenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit geäußerten Auffassung, dass eine Verfahrensbeschleunigung zu Beginn des Asylverfahrens, d. h. vor der Anhörung, sich „rein ökonomisch“ nicht lohne, weil dies mit qualitativ schlechteren Verfahren und Entscheidungen, einer erhöhten Klagequote und verlängerten Gerichtsverfahren verbunden sei (a. a. O., Seite 18), ein „vernünftiges“ behördliches Verfahren also sinnvoller sei als das „deutlich teurere und vor allen Dingen strukturell langwierigere gerichtliche Verfahren“ (ebd., Seite 19; bitte begründen)?

25

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass es nach Einschätzung des Vorsitzenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit eine „Entschleunigungsphase“ vor der Anhörung brauche und sich dies auch prozessökonomisch am Ende auszeichne, während sich die Verfahren in AnkER-Zentren und funktionsgleichen Einrichtungen im Gegenteil durch eine Verkürzung, fast Halbierung, genau dieser Zeit zwischen Asylantragstellung und Anhörung auszeichnen (vgl. Zwischenbericht „Prozessevaluation der AnkER-Einrichtungen und der funktionsgleichen Einrichtungen“, Ausschussdrucksache 19(4)385, Seite 11, bitte begründen)?

26

Wie bewertet und erklärt die Bundesregierung den kontinuierlichen Anstieg der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung von 7,9 Monaten im Jahr 2015 auf 21,3 Monate im Jahr 2019 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus (bitte darlegen), und inwieweit teilt sie die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es für die Gesamtverfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung von relativ untergeordneter Bedeutung ist, ob eine Anhörung bereits nach einem, fünf oder zehn oder zum Beispiel erst 20 Tage nach der Asylantragstellung erfolgt, dass sich aber umgekehrt die Gesamtverfahrensdauer bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung dadurch senken lässt, dass es zu besser vorbereiteten und qualitativ verbesserten Anhörungen und Asylbescheiden kommt (etwa durch eine Entschleunigung des Verfahrens vor der Anhörung und eine tatsächlich unabhängige Asylverfahrensberatung) und sich dadurch – jedenfalls zum Teil – aufwändige Klageverfahren vermeiden lassen (bitte begründen und ausführen)?

27

Inwieweit teilt die Bunderegierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass sich eine Reduzierung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung auch dadurch erreichen ließe, dass – so der „Wunschkatalog“ des Vorsitzenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit (Wortprotokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 2019, Seite 27f) – a) die Prozessreferate des BAMF „quantitativ und qualitativ hinreichend besetzt sein müssen“, b) Prozessreferate für Gerichte erreichbar sein müssen und eine Kommunikation mit ihnen möglich sein muss, c) sich die Prozessreferate häufiger an Gerichtsverfahren beteiligen sollten und d) „die Klage als Anstoß zur neuerlichen Qualitätssicherung der getroffenen Entscheidung“ nehmen und „nicht den Auftrag“ haben, „fehlerhafte Entscheidungen auf jeden Fall zu verteidigen“, sowie e) Fälle, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung des BAMF führen werden, „vorher durch Abhilfe ‚abgeräumt‘ werden“ (bitte begründen, auf alle Unterpunkte getrennt eingehen und darlegen, was diesbezüglich jeweils unternommen wurde)?

28

Inwieweit teilt die Bunderegierung die Auffassung des Sachverständigen und Vorsitzenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit, dass es im Asylbereich vor allem des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bedürfe, denn die begrenzten Berufungszulassungsgründe im Asylprozess hätten zu dem „skurrilen“ Problem geführt, dass „je ‚schlechter‘ ein erstinstanzliches Urteil“ sei, „desto unwahrscheinlicher ist die Möglichkeit, dass es zu einer Berufungszulassung kommt“ – wobei das Bundesverfassungsgericht dies als einzige Instanz noch „einfangen“ könne, doch solle man „das Bundesverfassungsgericht nicht als Qualitätssicherungsmechanismus missbrauchen (müssen)“ (a. a. O., Seite 33) (bitte begründen)?

29

Inwieweit teilt die Bunderegierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass sich eine Reduzierung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung auch dadurch erreichen ließe, dass ablehnende Bescheide mit besonders hohen gerichtlichen Aufhebungsquoten (etwa zu Afghanistan, Iran, Eritrea; vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/18498) nach einer Klageerhebung intern noch einmal überprüft und gegebenenfalls abgehändert oder aufgehoben werden, bevor es zu einem aufwändigen Gerichtsverfahren kommt (bitte begründen)?

Berlin, den 7. September 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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