[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/22440 –
Die Legalisierung von Cannabis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Weltweit schlagen immer mehr Länder einen neuen Weg in der Drogenpolitik
ein und entkriminalisieren oder gar legalisieren Cannabis (Uruguay, mehrere
US-Bundestaaten, Kanada, Portugal etc.). Die Argumente dafür sind nach
Ansicht der Fragesteller vielfältig. Die Fragestellerinnen und Fragesteller
möchten hiermit die begründeten Positionen der Bundesregierung zu diesen
Argumenten, die ein Festhalten an der Prohibition infrage stellen, abfragen.
Zu den Folgen der Cannabislegalisierung nehmen die Wissenschaftlichen
Dienste des Deuschen Bundestages in einem Gutachten zum Einfluss der
Legalisierung auf die Konsumentenzahlen (WD 9 – 3000 – 072/19) auf eine
umfassende Arbeit von Eastwood u. a. aus dem Jahr 2016 Bezug (
https://www.rel
ease.org.uk/sites/default/files/pdf/publications/A%20Quiet%20Revolution%2
0-%20Decriminalisation%20Across%20the%20Globe.pdf). Diese Studie
kommt zu dem Ergebnis: „Countries with some of the harshest criminalisation
systems have some of the highest prevalence rates of drug use in the world,
and countries with decriminalisation systems have some of the lowest
prevalence rates“ (S. 38). Die Prohibition wird vielfach auch als gescheitert
angesehen.
Konkret kann man in einigen Ländern bzw. in US-amerikanischen
Bundesstaaten die Folgen einer Cannabislegalisierung nun schon über einen längeren
Zeitraum beobachten. In den Bundesstaaten Colorado und Washington, die
2012 Cannabis legalisierten, zeigt sich beispielweise ein Trend stagnierender
bzw. leicht rückläufiger Konsumprävalenzen unter Jugendlichen (Barsch
2017: Die USA und deren Umsetzung einer Regulierung von Marihuana,
https://finder-research.com/wp-content/uploads/2017/03/3-Jugend.pdf). In
Kanada, wo im Oktober 2018 Cannabis legalisiert wurde, wird gern darauf
verwiesen, dass sich die Zahl der Erstkonsumenten fast verdoppelt habe.
Allerdings scheinen vor allem ältere Menschen Cannabis neu für sich zu
entdecken (
https://www150.statcan.gc.ca/n1/daily-quotidien/191030/dq191030a-en
g.htm). Ein detaillierterer Blick in den National Cannabis Survey des
kanadischen Statistikamtes zeigt, dass die Drei-Monats-Prävalenz lediglich bei den
25- bis 44-Jährigen und bei den über 65-Jährigen gestiegen ist. Bei den unter
25-Jährigen ließ sich seit der Legalisierung ein Rückgang feststellen. Vor
allem muss festgehalten werden, dass es beim täglichen oder fast täglichen Can-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23736
19. Wahlperiode 27.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
27. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nabiskonsum kaum eine Zunahme der Konsumentenzahlen gab (
http://fileserv
er.idpc.net/library/00002-eng.pdf). Langfristige Entwicklungen lassen sich
daraus noch nicht ablesen. Auch im seit 2013 Cannabis-legalisierten Uruguay
gibt es keine Hinweise darauf, dass die Legalisierung den Cannabiskonsum
von Jugendlichen negativ beeinflusst hätte (
https://www.sciencedirect.com/sci
ence/article/abs/pii/S095539592030089X).
Cannabis selbst ist nicht tödlich. Aber im Jahr 2019 sind in Deutschland elf
Menschen im Zusammenhang mit dem Konsum synthetischer Cannabinoide
gestorben (
https://www.drogenbeauftragte.de/fileadmin/dateien-dba/Drogenbe
auftragte/4_Presse/1_Pressemitteilungen/2020/2020_I.Q/CDR_2019_Bula_Ra
uschgifttote_nach_Todesursachen_2018_-_2019_-_Veraenderung.pdf). Mit
solchen als Badesalz, Räuchermischung oder „Legal Highs“ deklarierten
Substanzen suchen Menschen eine vermeintlich legale Alternative zur Wirkung
von Cannabis (
https://www.dhs.de/fileadmin/user_upload/pdf/Broschueren/Ba
sisinfo_NPS.pdf, S. 26/27).
Die Forderungen der Fachexperten nach einer Neuausrichtung werden in der
deutschen Drogenpolitik bislang überhört. Auch die Weltkommission für
Drogenpolitik (Global Commission on Drug Policy) appelliert in ihren jährlichen
Reports an Staaten mit repressiven Ansätzen, eine progressive Drogenpolitik
einzuleiten (
https://www.globalcommissionondrugs.org/reports).
Im Februar 2020 hat nun die Fraktion der SPD ein Positionspapier zur
Veränderung der Cannabis-Verbotspolitik beschlossen (
https://www.spdfraktion.de/s
ystem/files/documents/positionspapier-cannabis-neue-wege-gehen-2020021
1.pdf), in welchem sie sich für Cannabis-Modellprojekte und eine
Entkriminalisierung von Cannabiskonsumentinnen und Cannabiskonsumenten ausspricht.
Daraufhin wendete sich Daniela Ludwig (CSU) in einem Brief in ihrer
Funktion als Drogenbeauftragte der Bundesregierung an die Mitglieder der -Fraktion
der CDU/CSU (
https://fragdenstaat.de/dokumente/6946-skm_c45820070810
140/), um ihre Kolleginnen und Kollegen mit Argumenten auszustatten. Die
Fragestellerinnen und Fragesteller interessiert, ob nun Veränderungen zu
erwarten sind.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat bereits anlässlich früherer Kleiner Anfragen
(Bundestagsdrucksachen 19/310 und 19/853) ausgeführt, dass sie eine Legalisierung
der Verwendung von Cannabis zu nicht-medizinischen Genuss-/
Rauschzwecken aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und des Einzelnen
ablehnt.
Die von den Fragestellern angeführte Veröffentlichung des Wissenschaftlichen
Dienstes des Deutschen Bundestages „Legalisierung von Cannabis –
Auswirkungen auf die Zahl der Konsumenten in ausgewählten Ländern“, WD
9-30000-072/19, führt ausdrücklich aus, dass in den dort genannten Ländern
noch keine Daten zur langfristigen Entwicklung der Konsumraten vorliegen.
Die von den Fragestellern zitierte Arbeit von Eastwood u. a. 2016 war
Grundlage der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes. Nach den
Schlussfolgerungen des Wissenschaftlichen Dienstes bleibt auch für die vorgenannten
Länder abzuwarten, ob es sich um kurzfristige Abweichungen handelt oder ob die
jeweiligen Gesetzesänderungen tatsächlich zu einer langfristigen Änderung des
Konsumverhaltens führen. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass es bedingt
durch die Art der Datenerhebung an der Vergleichbarkeit der erhobenen Daten
fehlen und daher die Aussagekraft fraglich sein könnte. Auch könnten neben
der Gesetzgebung andere Faktoren den Drogenkonsum bestimmen.
Die Gesundheitsgefahren des Cannabismissbrauchs insbesondere bei
Jugendlichen und Heranwachsenden sind medizinisch erwiesen. Unter anderem
bestätigte die Studie „Cannabis: Potential und Risiken – eine wissenschaftliche
Analyse (CaPRis)“, die 2017 den Forschungsstand zum Thema Cannabis
zusammenfasste, dass die Entwicklung einer Cannabisabhängigkeit keine Seltenheit
ist und sich das Risiko für psychische Störungen, wie etwa Depressionen,
Angsterkrankungen und Psychosen erhöht. Besondere Gefahren liegen
demnach im frühen Konsumbeginn in der Adoleszenz, intensiven
Gebrauchsmustern, dem Co-Konsum von Tabak sowie im Konsum synthetischer
Cannabinoide. Zusammenfassend belegen die evidenzbasierten Fakten ein häufigeres
Auftreten von negativen psychischen, organischen und sozialen Folgen im
Zusammenhang insbesondere mit dem problematischen Gebrauch von Cannabis zu
Genuss-/Rauschzwecken.
Zu den von den Fragestellern in Bezug genommenen Angaben zum Konsum
von Jugendlichen in anderen Ländern ist anzumerken, dass beispielsweise die
Angaben des Statistischen Amtes Kanadas zum dortigen nationalen Cannabis
Survey zeigen, dass der Cannabiskonsum in Kanada im Jahr 2019, mithin im
ersten Jahr der dortigen Cannabis-Legalisierung, um zwei Prozentpunkte auf
17 Prozent angestiegen ist (Prozentsatz der Kanadierinnen und Kanadier ab
15 Jahren und älter, die in den drei Monaten vor der Umfrage Cannabis
konsumiert haben). Für vier von zehn kanadischen Provinzen ist ein Anstieg
zwischen drei und fünf Prozent angegeben. Die auf die Jahre 2018 und 2019
bezogenen Zahlen des Statistischen Amtes Kanadas zeigen auch, dass junge
Menschen weiterhin in sehr erheblichem Umfang Cannabis konsumieren. Es ist
daher davon auszugehen, dass Jugendliche in Kanada nach wie vor Zugang zu
Cannabis haben, obwohl es ein zentrales Ziel der neuen Regelungen Kanadas
ist, Jugendliche am Zugang zu Cannabis zu Genuss-/Rauschzwecken zu
hindern (Quelle:
https://www.parl.ca/DocumentViewer/en/42-1/bill/c-45/royal-as
sent).
Die bestehenden Verbotsregelungen des Betäubungsmittelrechts sind in die von
der Bundesregierung verfolgte ausgewogene Drogenpolitik eingebettet, die
Prävention, Beratung und Behandlung, Hilfen zum Ausstieg, Maßnahmen zur
Schadensreduzierung sowie das Vorgehen gegen Drogenkriminalität umfasst.
Für die generalpräventive Wirkung der Strafandrohungen des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) spricht der hohe Anteil von Personen, die niemals illegale
Drogen konsumiert haben. Mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG),
das am 26. November 2016 in Kraft getreten ist, wurden ganze Stoffgruppen
einschließlich der synthetischen Cannabinoide verboten. Alle Elemente dieses
ganzheitlichen Ansatzes dienen gemeinsam dem Ziel, den Konsum illegaler
Drogen auf ein möglichst niedriges Niveau zu reduzieren.
Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundesregierung die Ziele und
Grundsätze der internationalen Drogenpolitik, wie sie im Abschlussdokument der
Sondersitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum
Weltdrogenproblem im Jahr 2016 (United Nations General Assembly Special Session,
UNGASS 2016), in der EU-Drogenstrategie (2013–2020) sowie zuletzt im
Drogenaktionsplan der EU 2017–2020 zum Ausdruck kommen.
1. Wie viele Menschen sterben jedes Jahr vorzeitig jeweils an den Folgen
des Konsums von Tabak, Alkohol und Cannabis, und was sagen diese
Zahlen nach Ansicht der Bundesregierung jeweils über die
Gefährlichkeit dieser Drogen aus?
In Deutschland sterben jedes Jahr 121 000 Menschen an den Folgen des
Rauchens (Quelle: dkfz – Tabakatlas Deutschland). Untersuchungen zu
alkoholbezogenen Gesundheitsstörungen und Todesfällen gehen von etwa 74 000
Todesfällen pro Jahr aus, die durch Alkoholkonsum oder durch den kombinierten
Konsum von Tabak und Alkohol verursacht werden (Quelle: Jahrbuch Sucht 2020,
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V.). Aus den Berichten des
Bundeskriminalamts zu Rauschgifttoten ergeben sich keine Todesfälle, die unmittelbar
auf den Konsum von Cannabis zurückzuführen sind.
Die Bundesregierung kennt die gesundheitlichen Risiken, die der Konsum von
Alkohol, Tabak oder Cannabis für die Konsumierenden mit sich bringen kann.
Es ist ihr daher ein besonderes Anliegen, die Bevölkerung über diese Risiken
aufzuklären und dadurch den Konsum zu reduzieren.
2. Wie viele der jährlichen Neuerkrankungen bei Krebs sind nach Kenntnis
der Bundesregierung auf den Konsum von
a) Alkohol,
b) Tabak oder
c) Cannabis
zurückzuführen?
Schätzungen zu Krebsneuerkrankungen durch Rauchen und hohen
Alkoholkonsum liegen für das Jahr 2018 vor. Die einem hohen Alkoholkonsum
zuzuschreibende Krebslast wurde auf 9 588 Fälle (2 Prozent aller Krebsneuerkrankungen)
geschätzt (Männer: 8 117, Frauen: 1 471). Die höchsten Zahlen und Anteile
zeigten sich für Tumore der Mundhöhle und des Rachens (34 Prozent bei
Männern und 6 Prozent bei Frauen) sowie für Plattenepithelkarzinome der
Speiseröhre (30 Prozent bei Männern und 5 Prozent bei Frauen).
Die Zahl der durch Tabakkonsum bedingten Krebsfälle wurde auf 85 072
geschätzt (Männer: 58 760, Frauen: 26 312), dies entspricht 19 Prozent aller
Krebsneuerkrankungen. Die höchsten Zahlen und Anteile waren für
Lungenkrebs zu beobachten; 89 Prozent aller Lungenkrebsfälle bei Männern und
83 Prozent aller Lungenkrebsfälle bei Frauen sind auf das Rauchen
zurückzuführen (Quelle: Mons U, Gredner T, Behrens G, Stock C, Brenner H: Cancers
due to smoking and high alcohol consumption—estimation of the attributable
cancer burden in Germany. Dtsch Arztebl Int 2018; 115: 571–7. DOI: 10.3238/
arztebl.2018.0571).
Spezifische Daten zu jährlichen Krebsneuerkrankungen aufgrund des Konsums
von Cannabis in Deutschland liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. Warum sind Alkohol und Tabak legal?
Der Umgang mit Alkohol und Tabak ist grundsätzlich per Gesetz nicht
verboten. Er unterliegt aber zahlreichen gesetzlichen Regulierungen – etwa durch das
Tabakerzeugnisgesetz, das Jugendschutzgesetz (JuSchG) oder das
Bundesnichtraucherschutzgesetz. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung,
dass Tabak und Alkohol gesundheitsschädigende Wirkungen haben können. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
4. Sind Wirkstoffe der Cannabispflanze nach Kenntnis der Bundesregierung
toxisch, und wenn ja, welche?
Die Cannabisblüten, daraus hergestellte Zubereitungen oder isolierte
Inhaltsstoffe können als Wirkstoffe verwendet werden. Cannabisblüten oder auch
Zubereitungen enthalten eine Vielzahl von verschiedenen Inhaltsstoffen. Unter
anderem die Cannabinoide sind für verschiedene pharmakologische Wirkungen
bekannt. Ob einzelne Inhaltsstoffe/Wirkstoffe toxisch sind, hängt von der
jeweiligen Konzentration, der Dosierung, der Art der Anwendung sowie der
Aufnahme und der Metabolisierung ab.
Insbesondere bei den sogenannten Edibles, den als essbar deklarierten
Cannabiszubereitungen wie Kaugummis, Drops oder Schokoladenzubereitungen,
ereignen sich häufig Vergiftungen, denn aufgrund des, im Vergleich zur
inhalativen Einnahme, deutlich verzögerten Wirkungseintritts nehmen viele
unerfahrene Konsumentinnen und Konsumenten eine so hohe Zahl an „Edibles“ ein, das
daraus Vergiftungen resultieren. Nach Wirkungsbeginn zeigt sich die
Überdosierung in Form von Vergiftungssymptomen, die gegenüber der inhalativen
Applikation zum überproportional (33-fach) häufigerem Aufsuchen der
Notaufnahmen führt (Quelle:
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/101955/Notfallm
ediziner-warn).
5. Wieso ist Cannabis kein Brokkoli (Daniela Ludwig,
Bundespressekonferenz am 1. Juli 2020;
https://www.youtube.com/watch?v=9DnhqfA
mPGc)?
Cannabis (Cannabis sativa) ist eine Pflanzenart der Gattung Hanf (Cannabis),
aus der Familie der Hanfgewächse (Cannabaceae).
Brokkoli (Brassica oleracea) ist eine Pflanzenart der Gattung Kohl (Brassica)
aus der Familie der Kreuzblütengewächse (Brassicaceae).
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Risiken für Dritte durch den
Konsum von
a) Alkohol,
b) Tabak und
c) Cannabis
(Gewalt unter Drogeneinfluss, Passivkonsum, gesamtwirtschaftliche
Folgekosten durch Krankheitsbehandlung, Arbeitsunfähigkeit etc.)?
Nach Einschätzung der Bundesregierung handelt es sich bei den Risiken, die
durch den Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabis für Dritte entstehen
können, teilweise um gravierende gesundheitliche, soziale, sicherheitsrelevante
und/oder gesellschaftliche Probleme. Das Hinauszögern des Einstiegs in den
Konsum sowie die Reduzierung des Konsums dieser Substanzen sind daher
wichtige gesundheitspolitische Ziele der Bundesregierung, die durch
aufeinander abgestimmte präventive, gesetzliche und strukturelle Maßnahmen erreicht
werden sollen.
7. Wie viel Prozent der 12- bis 17-Jährigen in Deutschland haben nach
Kenntnis der Bundesregierung schon einmal Alkohol konsumiert, und
wie viel Prozent der 12- bis 17-Jährigen haben bereits einmal Cannabis
konsumiert?
Nach den Ergebnissen der aktuellen Drogenaffinitätsstudie der Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aus dem Jahr 2019 haben 63,4 Prozent
aller 12- bis 17-jährigen Jugendlichen in Deutschland schon einmal Alkohol
konsumiert (männlich: 64,1 Prozent; weiblich: 63,7 Prozent). Die
Lebenszeitprävalenz des Cannabiskonsums beträgt unter 12- bis 17-j��hrigen Jugendlichen
in Deutschland 10,4 Prozent (männlich: 13,1 Prozent; weiblich: 7,5 Prozent)
(Quelle:
https://www.bzga.de/forschung/studien/abgeschlossene-studien/studie
n-ab-1997/suchtpraevention/die-drogenaffinitaet-jugendlicher-in-der-bundesrep
ublik-deutschland-2019/).
8. Wie viel Prozent der Jugendlichen, die bereits Cannabis konsumiert
haben, steigen nach Kenntnis der Bundesregierung auf andere Drogen um,
und welche Drogen werden dann konsumiert (bitte prozentual angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
9. Wie viele Cannabiskonsumentinnen und Cannabiskonsumenten weisen
nach Kenntnis der Bundesregierung eine Cannabis-
Abhängigkeitserkrankung auf (bitte auch prozentual angeben)?
In der bundesdeutschen Bevölkerung weisen im Alter zwischen 18 und 64
Jahren 0,6 Prozent eine Cannabis-Abhängigkeit gemäß der Kriterien des
Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders DSM-IV auf. Hochgerechnet
entspricht dies in etwa 309 000 Personen in Deutschland. Unter den Personen,
die angaben, in den letzten zwölf Monaten Cannabis konsumiert zu haben,
wiesen 9,3 Prozent eine Cannabis-Abhängigkeit gemäß DSM-IV Kriterien auf
(Quelle: Epidemiologischer Suchtsurvey [ESA 2018]).
10. Wie viele Alkoholkonsumentinnen und Alkoholkonsumenten weisen
nach Kenntnis der Bundesregierung eine Alkohol-
Abhängigkeitserkrankung auf?
In der bundesdeutschen Bevölkerung weisen im Alter zwischen 18 und 64
Jahren 3,1 Prozent eine Alkohol-Abhängigkeit gemäß DSM-IV Kriterien auf.
Hochgerechnet entspricht dies in etwa 1,6 Millionen Personen in Deutschland.
Unter den Personen, die angaben, in den letzten 12 Monaten Alkohol
konsumiert zu haben, weisen 3,6 Prozent eine Alkohol-Abhängigkeit gemäß DSM-IV
Kriterien auf (Quelle: ESA 2018).
11. Wie viele Menschen werden jährlich mit der Hauptdiagnose
„Cannabinoide“ jeweils ambulant und stationär behandelt (bitte jüngste Daten
angeben), und wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen in Relation zur
Gesamtanzahl der Cannabiskonsumentinnen und Cannabiskonsumenten
in Deutschland?
Laut den Daten der Deutschen Suchthilfestatistik (DSHS) haben im Jahr 2019
31 164 Personen ambulante Beratungs- und Betreuungsleistungen sowie 4 052
Personen stationäre Rehabilitationsmaßnahmen mit der Hauptdiagnose einer
substanzbezogenen Störung aufgrund des Konsums von Cannabis in Anspruch
genommen.
Das Statistische Bundesamt verfügt über Daten zu Patienten und Patientinnen,
die in Krankenhäusern behandelt wurden. Demnach wurden im Jahr 2018
19 091 Personen aufgrund einer psychischen oder Verhaltensstörung im
Zusammenhang mit Cannabinoiden in deutschen Krankenhäusern behandelt
(Quelle: Statistisches Bundesamt, Krankenhausdiagnosestatistik 2018).
Die Bundesregierung betrachtet mit großer Sorge die hohe Anzahl von
Personen, die sich aufgrund gesundheitlicher Probleme, die aus dem Konsum von
Cannabis entstehen, in Behandlung begeben. Es ist ihr daher ein wichtiges
Anliegen, dass riskant Konsumierende und Abhängige frühzeitig erkannt, beraten
und behandelt werden. Das Vorhandensein einer funktionierenden kommunalen
Infrastruktur zur Beratung und Behandlung ist hierfür notwendige
Voraussetzung.
12. Wie viele Menschen werden jährlich mit der Hauptdiagnose „Alkohol“
jeweils ambulant und stationär behandelt (bitte jüngste Daten angeben)?
Aus den Daten der DSHS ergeben sich für das Jahr 2019 79 215 Personen, die
ambulante Beratungs- und Betreuungsleistungen, sowie 27 982 Personen, die
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen mit der Hauptdiagnose einer
substanzbezogenen Störung aufgrund von Alkohol in Anspruch genommen haben.
Weitere 299 341 Personen wurden im Jahr 2018 aufgrund einer psychischen
oder Verhaltensstörung im Zusammenhang mit Alkohol (F10-Diagnose) in
deutschen Krankenhäusern behandelt (Quelle: Statistisches Bundesamt,
Krankenhausdiagnosestatistik 2018).
13. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der von
Daniela Ludwig in ihrem Schreiben an die Mitglieder der Fraktion der
CDU/CSU behaupteten stetigen Zunahme des THC-Gehalts (THC =
Tetrahydrocannabinol) in Haschisch und Marihuana und dem Umstand,
dass diese Substanzen in einem unregulierten, illegalen Setting
produziert und vertrieben werden?
Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) hat
in ihrem am 22. September 2020 veröffentlichten Europäischen Drogenbericht
(European Drug Report; EDR) zum Kernthema Cannabis dargestellt, dass der
Wirkstoffgehalt im Zeitraum von 2008 bis 2018 sich bei Cannabisharz auf
222 Prozent erhöht und somit mehr als verdoppelt und bei Cannabiskraut sich
auf 182 Prozent erhöht und somit fast verdoppelt hat.
Die Zunahme des Wirkstoffgehalts bei illegalen Drogen ist weltweit zu
beobachten. Ein Zusammenhang zu einem illegalen Vertriebsweg ist nicht belegt.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Umstand, dass sich die Risikobewertung für Cannabis primär auf den
Konsum von illegal hergestellten und vertriebenen Substanzen bezieht?
Zu den Risiken von Cannabis wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
zu den Gesundheitsgefahren des Cannabismissbrauches verwiesen
(insbesondere bezüglich der CAPRIS-Studie).
In der CAPRIS-Studie wurden auch medizinische Anwendungen von Cannabis
erhoben und analysiert.
Seit März 2017 ist die ärztliche Verschreibung von Cannabisarzneimitteln,
inklusive Cannabisblüten und -extrakten, in Übereinstimmung mit der Position
Cannabis der Anlage III zu § 1 Absatz 1 BtMG möglich. Die
patientenindividuelle Risiko-Nutzenabwägung erfolgt durch die verschreibende Ärztin oder den
verschreibenden Arzt unter Beachtung des aktuellen wissenschaftlichen
Sachstands. Grundsätzlich gilt, dass eine Prüfung von Risiken die Abwägung von
nützlichen gegenüber riskanten Effekten im Hinblick auf eine bestimmte
Wirkung, ein Anwendungsgebiet oder eine Indikation des zu bewertenden
Produktes erfordert. Bei Fertigarzneimitteln, die Cannabis oder Wirkstoffe der
Cannabispflanze enthalten, erfolgt die Nutzen-Risiko-Bewertung im Rahmen eines
arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens. In Deutschland sind aufgrund
von Zulassungserteilungen Fertigarzneimittel im Verkehr, die synthetische oder
natürliche Wirkstoffe der Cannabispflanzen enthalten. Aufgrund der
nachweislich zu erreichenden erwünschten Wirkungen bei Patienten weisen diese
Arzneimittel ein günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis auf.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/22651 verwiesen.
15. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der sich
auf die Hanfpflanze beziehenden Prohibition und dem zunehmenden –
auch tödlich endenden – Konsum von synthetischen Cannabinoiden?
Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen) unterliegt einer differenzierten betäubungsmittelrechtlichen
Regelung (inklusive Ausnahmebestimmungen) in den Anlagen I und III zu § 1
Absatz 1 BtMG. Eine sich auf die Hanfpflanze beziehende „Prohibition“
besteht damit nicht.
Die Gefahren, die von den sogenannten Legal Highs einschließlich der
synthetischen Cannabinoide ausgehen, sind der Bundesregierung bekannt. Aus
diesem Grund hat sie für die neuen psychoaktiven Stoffe (NPS), die früher
ausschließlich einzelstofflich (enumerativ) in die Anlagen des BtMG
aufgenommen wurden und erst dadurch verboten und strafbewehrt wurden, im Jahr 2016
eine neue gesetzliche Regelung getroffen. Mit dem NpSG, das am 26.
November 2016 in Kraft getreten ist, wurden ganze Stoffgruppen einschließlich der
synthetischen Cannabinoide verboten. Seitdem ist es nicht mehr einfach
möglich, durch kleine chemische Veränderungen Verbote zu umgehen und
gefährliche Stoffe auf den Markt zu bringen. Auch im Hinblick auf das NpSG wird
regelmäßig überprüft, ob und welche neuen Stoffgruppen aufzunehmen sind. Den
von den NPS insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene ausgehenden
erheblichen Gesundheitsgefahren wird damit vorausschauend und effektiv
begegnet.
16. Welche Funktion hat die staatliche Regulierung von Alkohol und Tabak
nach Ansicht der Bundesregierung?
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr geistiges, seelisches und
körperliches Wohl zu bewahren, ist eine wichtige Aufgabe des Jugendschutzes. Das
JuSchG bietet hierfür einen wirksamen Schutzrahmen.
a) Welche Funktion erfüllen die Verkaufsbeschränkungen von Alkohol
und Tabak nach den §§ 9 und 10 des Jugendschutzgesetzes?
Die Abgabe- und Konsumverbote des JuSchG richten sich an Verantwortliche
im Einzelhandel, in der Gastronomie, in Diskotheken und bei öffentlichen
Veranstaltungen.
b) Welche Funktion erfüllt die Kennzeichnungspflicht des
Alkoholgehalts nach Artikel 28 der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung?
Die Angabe des Alkoholgehalts bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent ist eine Pflichtangabe nach Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Diese Angabe dient dazu, Verbraucherinnen
und Verbrauchern hinreichende Informationen über die Beschaffenheit eines
Lebensmittels, zu denen bei Getränken ein Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent zählt, zu vermitteln, um sie in die Lage zu versetzen, eine
fundierte Kauf- oder Konsumentscheidung zu treffen. Die technischen
Vorschriften, nach denen der Alkoholgehalt zu bestimmen ist, sind in Anhang XII der
LMIV geregelt. Erzeugnisse des KN-Codes 2204 „Wein aus frischen
Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, teilweise gegoren
und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5 % vol oder mit einem
vorhandenen Gehalt an zugesetztem Alkohol von > 0,5 % vol“ sind von der
Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k der LMIV ausgenommen, da für
sie spezielle Unionsvorschriften gelten.
c) Welche Funktion erfüllt die Alkohol- und Tabaksteuer?
Die Besteuerung von Alkohol und Tabak dient wie auch in den anderen Fällen
der Verbrauchsteuererhebung der verfassungsrechtlich vorgesehenen
Zweckbestimmung der Erzielung von Einnahmen, die der Staat zur Erfüllung der
Gesamtheit seiner Aufgaben benötigt. Neben diesem Zweck haben Steuern auf
Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Produkte grundsätzliche
Lenkungswirkung mit gesundheitspolitischer Ausrichtung. Verbrauchsteuern auf Tabak und
Alkoholerzeugnisse sind Teil des „Policy Mixes“ aus strukturellen und
verhaltenspräventiven Maßnahmen zur Reduzierung von gesundheitsschädlichem
Konsumverhalten und setzen insbesondere bei der Tabaksteuer ein
gesundheitspolitisches Preissignal für die Verbraucher, weniger zu rauchen oder erst gar
nicht mit dem Rauchen zu beginnen.
d) Welche Funktion erfüllen die Werbebeschränkungen für
Tabakprodukte und Alkoholprodukte?
Die Regulierung von Alkohol und Tabak in den verschiedenen Feldern hat
unterschiedliche Ziele, die von Jugendschutz über Gesundheitsschutz bis hin zum
Verbraucherschutz reichen. Die Gesundheitsschäden durch Rauchen sind
erheblich:
Schätzungen zufolge sterben in Deutschland jährlich 121 000 Menschen an den
Folgen des Tabakrauchens. Die Werbebeschränkungen werden als wirksame
Mittel eingeschätzt, um eine weitere Senkung der Raucherquote zu erreichen.
Ebenso sind die bestehenden gesetzlichen wie auch freiwilligen Regulierungen
der Werbung für alkoholische Getränke auf nationaler und europäischer Ebene
sinnvoll, um missbräuchlichen und riskanten Alkoholkonsum zu reduzieren.
17. Worin unterscheiden sich diese Funktionen der staatlichen Regulierung
von Alkohol- und Tabakprodukten von den Funktionen einer staatlichen
Regulierung, wenn diese auf Cannabis angewendet werden würde?
Der Schutz der Gesellschaft, vor allem aber von Jugendlichen und jungen
Erwachsenen, macht es aus Sicht der Bundesregierung unverzichtbar, den
unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe zu stellen. Nach
Auffassung der Bundesregierung wäre eine Abkehr von den Handlungsverboten,
Straf- und Bußgeldbewehrungen sowie den generalpräventiven Regelungen des
Betäubungsmittelrechts nicht geeignet, den notwenigen Schutz der
menschlichen Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor
den Gefahren zu gewährleisten, die von illegalen Substanzen ausgehen. Eine
Legalisierung des Konsums von Cannabis zu Genuss-/Rauschzwecken und die
Einführung einer neuen besonderen Verbrauchssteuer werden von der
Bundesregierung abgelehnt, da sie nicht mit einem wirksamen Schutz der öffentlichen
Gesundheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, in Übereinstimmung
zu bringen sind.
18. Wie viele Strafverfahren werden jährlich wegen konsumnaher Cannabis-
Delikte eingeleitet (bitte für die Jahre 2004, 2009, 2014, 2018 und 2019
aufführen)?
Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik wurde für die angefragten Jahre
folgende Anzahl an allgemeinen Verstößen mit Cannabis und Zubereitungen
registriert:
2004: 131 587
2009: 102 096
2014: 131 130
2018: 179 700
2019: 186 455
Der Begriff „konsumnahe Delikte“ umschreibt allgemeine Verstöße gegen das
BtMG. Diese betreffen Delikte nach § 29 BtMG, die den Besitz, den Erwerb
und die Abgabe von Betäubungsmitteln umfassen, ohne die unter „sonstige
Verstöße“ aufgeführten Delikte. Sonstige Verstöße i. S. des BtMG sind:
Unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG),
Betäubungsmittelanbau, -herstellung und -handel als Mitglied einer Bande (§§ 30
Absatz 1 Nummer 1, 30a BtMG), Bereitstellung von Geldmitteln o. Ä.
Vermögensgegenständen (§ 29 Absatz 1 Nummer 13 BtMG), Werbung für
Betäubungsmittel (§ 29 Absatz 1 Nummer 8 BtMG), Abgabe, Verabreichung oder
Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 29 a Absatz 1
Nummer 1, ggf. § 30 Absatz 1 Nummer 2 BtMG), leichtfertige Verursachung des
Todes eines anderen durch Abgabe, Verabreichung oder Überlassung von
Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (§ 30 Absatz 1 Nummer 3
BtMG), Verschreibung und Verabreichung durch Ärzte (§ 29 Absatz 1 Nummer
6 BtMG) und unerlaubter Handel mit bzw. Herstellung, Abgabe, Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG).
19. Welche Funktion hat diese strafrechtliche Verfolgung von
Cannabiskonsumentinnen und Cannabiskonsumenten nach Ansicht der
Bundesregierung?
20. Worin liegt nach Ansicht der Bundesregierung die Fremdgefährdung
bzw. Fremdschädigung beim Besitz von Cannabis zum Eigenbedarf?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Straftatbestände haben grundsätzlich das Ziel, die menschliche Gesundheit
des Einzelnen sowie der Bevölkerung im Ganzen vor den von
Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem
Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren.
Die strafrechtliche Verfolgung beruht – in Verbindung mit dem
Legalitätsprinzip – auf der Strafbarkeit der entsprechenden Handlungen nach dem BtMG. Die
Strafbarkeit des Besitzes nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BtMG beruht –
wie auch dessen Ächtung in den internationalen Suchtstoffübereinkommen –
darauf, dass bereits der Besitz – auch der zunächst zum Eigenkonsum
bestimmte – die Gefahr begründet, dass diese Betäubungsmittel mit anderen geteilt oder
an Dritte weitergegeben werden. Zudem kann auch der reine Besitz zum
Eigenkonsum Anlass zur Nachahmung geben und ein etwaiger mit dem
Eigenkonsum verbundener passiver Konsum eine Beeinträchtigung Dritter zur Folge
haben, insbesondere des ungeborenen Lebens beim Konsum durch Schwangere.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit den §§ 29 Absatz 5 und 31a BtMG durch
eine Begrenzung des Ahndungs- und Verfolgungszwangs beim Besitz zum
bloßen Eigenverbrauch dem unterschiedlichen Maß der Gefährdung der
geschützten Rechtsgüter bereits Rechnung getragen.
21. Wie viele Menschen konsumieren in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung gelegentlich oder regelmäßig Cannabis?
Die Prävalenz des aktuellen Cannabiskonsums (Cannabiskonsum innerhalb der
letzten 30 Tage) liegt in der bundesdeutschen Bevölkerung im Alter zwischen
18 und 64 Jahren bei 3,0 Prozent. Hochgerechnet entspricht dies in etwa
1,5 Millionen Erwachsenen der Altersgruppe in Deutschland. (Quelle: ESA
2018)
Die letzte Drogenaffinitätsstudie der BZgA aus dem Jahr 2019 zeigt, dass
2,0 Prozent der 12- bis 17-jährigen Jugendlichen in den letzten zwölf Monaten
vor der Befragung regelmäßig Cannabis konsumiert haben. Dies entspricht
hochgerechnet 89 000 Jugendlichen. Regelmäßiger Cannabiskonsum ist dabei
definiert als ein Konsum von häufiger als zehnmal in den letzten zwölf
Monaten.
22. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage begründet die
Bundesregierung angesichts dieser Konsumentenzahlen die Fortführung der
Prohibitionspolitik?
Wie in der Antwort zu Frage 15 ausgeführt, besteht keine sich auf die
Hanfpflanze beziehende Prohibition. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung sowie auf die Antwort zu den Fragen 6, 9, 11, 13, 17 und 26
verwiesen.
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Liberalisierung, Entkriminalisierung oder Legalisierung von Cannabis in anderen
Ländern?
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung in anderen Ländern
aufmerksam. Aus den vorliegenden Einzelinformationen bezüglich Jugendlicher oder
junger Erwachsener ergibt sich international ein insgesamt widersprüchliches
Bild:
a) Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den
Entwicklungen in Colorado und Washington, die bereits 2012 Cannabis
legalisierten, vor allem in Bezug auf die Konsumprävalenzen unter
Jugendlichen?
Die „Colorado Division of Criminal Justice“ veröffentlichte am 29. Oktober
2018 zu den USA, namentlich Colorado, einen Bericht über die Auswirkungen
der Marihuana-Legalisierung (
https://www.colorado.gov/pacific/publicsafety/n
ews/colorado-division-criminal-justice-publishes-report-impacts-marijuana-leg
alization-colorado). Es fällt insbesondere auf, dass trotz Angaben über sinkende
Anteile an Personen, die Cannabis konsumieren, der an Schulen untersagte
Cannabisrauschkonsum zugenommen hat. Diese Tatsache wurde seit der
Legalisierung erstmalig als eigenständiger Grund für einen disziplinarischen
Schulverweis aufgenommen: „Marijuana was the most common single reason for
school expulsions (22 percent) and law enforcement referrals (24 percent) in
the 2016-17 school year, the first full year where marijuana was reported
separately as a reason for disciplinary action“.
Im Rahmen des Forschungsprojektes: „Monitoring The Future“(
http://www.m
onitoringthefuture.org/) der Universität Michigan werden jedes Jahr ca. 50 000
Schüler der Klassenstufen 8, 10 und 12 seit dem Jahr 1991 befragt. In der
Publikation vom 15. September 2020 (
www.monitoringthefuture.org/pressreleases/
19collegepr.pdf) warnt die Projektleitung dieser USA-weiten nationalen Studie
wie folgt:
„Dramatic Increases in Vaping Marijuana and Vaping Nicotine among U.S.
College Students and Young Adults. National study also shows marijuana use
at or near highest levels in the past four decades. Vaping marijuana and vaping
nicotine have increased dramatically among 19-22 year olds, with both more
than doubling between 2017 and 2019, according to the University of
Michigan’s annual U.S. national Monitoring the Future (MTF) Panel Study.”
b) Welche Daten liegen der Bundesregierung zu Uruguay vor, und
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Der Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages
„Legalisierung von Cannabis“ (WD 9 – 3000 – 072/19) führt zu Uruguay aus: „Es
liegen derzeit noch keine Studien zur Entwicklung der Konsumentenzahlen
nach der Legalisierung von Cannabis in Uruguay vor.“ Der Bundesregierung
liegen ebenfalls keine Daten zur Entwicklung des Konsumverhaltens vor. Die
Entwicklung in Uruguay wird mittels der „Annual Reports“ des internationalen
Suchtstoffkontrollrates (INCB) regelmäßig beobachtet. Im Übrigen hat die
Bundesregierung die Pressemitteilung des INCB bezüglich des Verstoßes von
Uruguay gegen die UN-Konventionen zur Kenntnis genommen (
https://www.in
cb.org/documents/Publications/PressRelease/PR2013/press_release_11121
3.pdf).
c) Kennt die Bundesregierung den im Quartalsturnus durchgeführten
National Cannabis Survey in Kanada, und wenn ja, wie interpretiert sie
die aktuellsten Zahlen (bitte auch in Bezug auf die Entwicklung der
unter 25-jährigen Konsumentinnen und Konsumenten)?
Die Bundesregierung kennt die Veröffentlichungen des Statistischen Amtes
Kanadas. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die
Antwort zu Frage 25 in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/22651 verwiesen.
d) Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass laut Gutachten der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 9 – 3000 –
072/19) in Belgien trotz liberaler Gesetzgebung die Konsum- und
Lebenszeitprävalenz für Cannabis bei jungen Erwachsenen im Alter von
15 bis 34 Jahre nur bei etwa 10 Prozent und damit deutlich unter dem
Wert für die Europäische Union liegt?
Im Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes (WD 9 – 3000 – 072/19) werden
zu Belgien Prävalenzzahlen („Konsumprävalenz“ und „Lebenszeitprävalenz“)
von etwa 10 Prozent der 15- bis 34-jährigen Personen aus den Erhebungsjahren
2008 sowie 2013 wiedergegeben und diskutiert.
Am 22. September 2020 hat die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen
und Drogensucht (EBDD) den Europäischen Drogenbericht 2020
veröffentlicht. In dem zugehörigen „statistischen Bulletin“ finden sich zu den EU-
Mitgliedsstaaten Prävalenzangaben zum Rauschkonsum von Cannabis (https://
www.emcdda.europa.eu/data/stats2020/gps). Die dort enthaltenen Angaben zu
den Mitgliedsstaaten ergeben für Belgien (Erhebungsjahr 2018) die folgenden
vom Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes abweichenden Daten:
• Die Lebenszeitprävalenz des Cannabisrauschkonsums für 15- bis 64-Jährige
ergibt einen Anteil von 22,6 Prozent. Der errechnete EU-Mittelwert liegt bei
20,37 Prozent.
• Die Lebenszeitprävalenz des Cannabisrauschkonsums für 15- bis 34-Jährige
(„junge Erwachsene“) ergibt einen Anteil von 32,8 Prozent. Der errechnete
EU-Mittelwert liegt bei 29,89 Prozent.
• Die Lebenszeitprävalenz des Cannabisrauschkonsums für 15- bis 24-Jährige
ergibt einen Anteil von 25,7 Prozent. Der errechnete EU-Mittelwert liegt bei
25,81 Prozent.
e) Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den
Entwicklungen in Portugal infolge der dortigen Entkriminalisierung vor fast
20 Jahren, und wie erklärt sie sich, dass auch dort die
Lebenszeitprävalenz für den Konsum von Cannabis laut Gutachten der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 9 – 3000 –
072/19) bei 11 Prozent und damit deutlich unter dem EU-Durchschnitt
von 26,3 Prozent liegt?
Für Portugal (Erhebungsjahr 2016) finden sich im statistischen Bulletin zum
Europäischen Drogenbericht 2020 folgende Angaben:
• Die Lebenszeitprävalenz des Cannabisrauschkonsums für 15- bis 64-Jährige
ergibt einen Anteil von 11 Prozent. Der errechnete EU-Mittelwert liegt bei
20,37 Prozent.
• Die Lebenszeitprävalenz des Cannabisrauschkonsums für 15- bis 34-Jährige
(„junge Erwachsene“) ergibt einen Anteil von 15,1 Prozent. Der errechnete
EU-Mittelwert liegt bei 29,89 Prozent.
• Die Lebenszeitprävalenz des Cannabisrauschkonsums für 15- bis 24-Jährige
ergibt einen Anteil von 13,2 Prozent. Der errechnete EU-Mittelwert liegt bei
25,81 Prozent.
Aus der Übersicht im Statistischen Bulletin ergibt sich auch, dass sich neben
Portugal bei der Lebenszeitprävalenz der Altersgruppe der 15- bis 64-Jährigen
auch die Länder Bulgarien, Kroatien, Zypern, Griechenland, Ungarn, Lettland,
Litauen, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei, und Schweden (12 EU-
Mitgliedsstaaten) unterhalb des EU Mittelwertes von 20,37 Prozent
wiederfinden.
Bei der Altersgruppe der 15- bis 64-Jährigen weist Portugal ausweislich des
Statistischen Bulletins der EBDD eine Lebenszeitprävalenz von 11 Prozent auf.
Auf demselben oder einem niedrigeren Prävalenzwert in dieser Altersgruppe
sind noch sieben weitere EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Griechenland,
Ungarn, Lettland. Litauen, Malta und Rumänien) zu nennen, in denen nach
hiesiger Kenntnis keine zu Portugal vergleichbare Drogenpolitik erfolgt.
Vor dem Hintergrund eines solch heterogenen Bildes hinsichtlich der jeweiligen
Lebenszeitprävalenzen des Cannabiskonsums zu Rauschzwecken in
verschiedenen Altersgruppen erscheint es wenig aussagekräftig, für nur einen dieser
Staaten, Portugal, Schlussfolgerungen aus diesen Entwicklungen ziehen zu
wollen, ohne die Entwicklungen der ebenfalls unter EU-Durchschnittswerten
(bei der Prävalenz des Cannabisrauschkonsums) liegenden EU-Mitgliedstaaten
mit in Betracht zu ziehen.
24. Schließt sich die Bundesregierung der Einschätzung ihrer
Drogenbeauftragten an, dass gerade die Konsumentwicklungen des jüngsten
Legalisierungslandes Kanada am aussagekräftigsten und Zahlen aus anderen
Ländern nicht belastbar seien (Schreiben von Daniela Ludwig an die
Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU, vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn ja, warum?
Weder die Drogenbeauftragte noch die Bundesregierung haben eine solche
Einschätzung abgegeben.
25. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Lebenszeitprävalenz für den Konsum von Cannabis in Deutschland?
Hinsichtlich der Lebenszeitprävalenz in Deutschland lebender Jugendlicher für
den Konsum von Cannabis wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Die
Lebenszeitprävalenz in der erwachsenen Bevölkerung im Alter zwischen 18 und
64 Jahren liegt bei 28,3 Prozent (Quelle: ESA 2018). Die statistischen Daten
des europäischen Drogenberichtes 2020 der EBDD geben hierfür einen Wert
von 28,2 Prozent an.
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Zustandsbeschreibung in der Arbeit von Eastwood u. a. (2016, s. o.), dass die
Verfolgung einer strikten Drogenpolitik wenig bis keinen Einfluss auf das
Konsumverhalten hat und einige Länder mit den strengsten gesetzlichen
Regelungen einige der höchsten Prävalenzraten beim Cannabiskonsum
aufweisen?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung erläutert, verfolgt die
Bundesregierung eine ausgewogene Drogenpolitik, die Prävention, Beratung und
Behandlung, Hilfen zum Ausstieg, Maßnahmen zur Schadensreduzierung sowie
ein Vorgehen gegen Drogenkriminalität umfasst. Sofern sich staatliche
Maßnahmen, beispielsweise anderer Regierungen, im Schwerpunkt auf nur einzelne
der genannten Politikfelder konzentrieren, beispielsweise das Vorgehen gegen
die Drogenkriminalität, ist die Ausgewogenheit und Effektivität erforderlicher
drogenpolitischer Maßnahmen beeinträchtigt.
Daher nimmt die Bundesregierung den letzten Satz zum Abschnitt über
Deutschland: „Germany has lower rates of drug use, including problematic
drug use, than many other European countries.“ der in der Frage genannten
Veröffentlichung von Niamh Eastwood gerne zur Kenntnis und sieht sich in
ihrer Drogenpolitik bestätigt.
27. In welcher Form hat sich die Bundesregierung mit dem Cannabis-
Positionspapier der Fraktion der SPD vom 11. Februar 2020
auseinandergesetzt?
28. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Forderungen des Positionspapiers?
29. Bei welchen Treffen, Sitzungen etc. der Bundesregierung war das
Positionspapier der Fraktion der SPD bereits ein Thema?
Die Fragen 27 bis 29 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat das Positionspapier der SPD-Fraktion zur Kenntnis
genommen. Es wurde in der SPD-Fraktion beschlossen und wird dort derzeit
nach Kenntnis der Bundesregierung nicht weiter verfolgt. In offiziellen
Besprechungsrunden der Koalition im Bundesministerium für Gesundheit,
beispielsweise bei Koordinierungsgesprächen, wurde das Positionspapier nicht
thematisiert.
30. Wie viele Menschen sterben nach Kenntnis der Bundesregierung im
globalen „Drogenkrieg“ (vor allem Mexiko, Kolumbien, Philippinen etc.)?
Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine eigenen Erkenntnisse.
31. Kennt die Bundesregierung den aktuellen Report 2020 der Global
Commission on Drug Policy (Weltkommission für Drogenpolitik), und wenn
ja, wie geht die Bundesregierung mit der Empfehlung der Kommission
um, eine gesetzliche Regulierung von Drogen als einen verantwortlichen
Weg zur Untergrabung der organisierten Kriminalität zu prüfen?
Die Bundesregierung hat den Bericht zur Kenntnis genommen. Der Bericht
geht weit über den Fokus der Kleinen Anfrage der Fragesteller, der „die
Legalisierung von Cannabis“ thematisiert, hinaus und behandelt das weltweite
Drogenproblem insgesamt. Hierzu hat sich die Bundesregierung bereits in der
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache19/5538 zu dem „Bericht der Weltkommission für Drogenpolitik“ aus
dem Jahr 2018 ausführlich geäußert. Die dort gegebenen Einschätzungen sind
weiterhin zutreffend.
Die Bundesregierung sieht sich in der von ihr verfolgten ausgewogenen
Drogenpolitik, die die Prävention, Beratung und Behandlung, Hilfen zum Ausstieg,
Maßnahmen zur Schadensreduzierung sowie das Vorgehen gegen
Drogenkriminalität umfasst, bestätigt. Die bestehenden Verbotsregelungen werden dabei als
ergänzendes regulierendes Instrument angesehen.
Ein regulierter Markt für illegale und oft riskante Drogen jeder Art zu Zwecken
des unkontrollierten Rauschkonsums auf individueller Ebene ist aus Sicht der
Bundesregierung nicht vereinbar mit den Zielen des Gesundheitsschutzes.
32. Wie beantwortet die Bundesregierung nun nach der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C
13.17) die Frage, ob die Bundesregierung den Empfehlungen der
Grenzwertkommission und des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags folgen und
den THC-Grenzwert auf 3,0 ng/ml Blutserum anheben wird
(Bundestagsdrucksache 19/7927, Frage 17), und zieht sie weitere
Schlussfolgerungen aus dem Urteil?
Mit Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht
in seinen tragenden Gründen keine Aussagen zu der Höhe eines THC-
Grenzwerts getroffen (THC-Konzentration von 1 ng/ml oder 3 ng/ml
Blutserum; der Betroffene lag vorliegend über beiden Werten) und allein festgestellt,
dass eine einmalige Fahrt unter der Wirkung von Cannabis bei einem
gelegentlichen Cannabiskonsumenten die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens
rechtfertigt, nicht aber den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Dies folgt
unmittelbar aus dem Fahrerlaubnisrecht als Gefahrenabwehrrecht.
Ungeachtet dessen befasst sich derzeit eine bei der Bundesanstalt für
Straßenwesen eingerichtete Arbeitsgruppe mit der Überarbeitung des Kapitels
„Alkohol, Drogen und Medikamente“ der Begutachtungs-Leitlinien für
Kraftfahreignung, die nach Anlage 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung Grundlage der
Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Die Arbeitsgruppe
wird dabei – in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und auch der Grenzwertkommission – voraussichtlich auch
Vorschläge für eine Aktualisierung der einschlägigen Regelungen im
Fahrerlaubnisrecht unterbreiten. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind abzuwarten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]