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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verfolgungsermächtigung nach § 129b des Strafgesetzbuchs gegen PKK-Kader

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

01.10.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2266617.09.2020

Verfolgungsermächtigung nach § 129b des Strafgesetzbuchs gegen PKK-Kader

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Andrej Hunko, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Vor mehreren Oberlandesgerichten finden derzeit Prozesse wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) gegen mutmaßliche Hauptamtliche der Arbeiterpartei Kurdistans PKK statt. Mehrere solcher Verfahren endeten in den letzten Monaten mit Verurteilungen der Angeklagten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.

Gewalttaten in Deutschland oder gegen deutsche Ziele werden den Angeklagten in allen Prozessen nicht vorgeworfen. Sie werden vielmehr beschuldigt, als hauptamtliche Kader der PKK an angemeldeten Demonstrationen teilgenommen und selber Kundgebungen und Versammlungen organisiert, Wahlkampf unter türkischen Staatsbürgern in Deutschland für die in der Türkei zur Wahl angetretene Demokratische Partei der Völker HDP betrieben und Gespräche mit Mitgliedern der Linkspartei geführt zu haben. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller handelt es sich dabei um normale und legale Aktivitäten politisch aktiver Menschen. Auch mögliche Unterstützungsleistungen für die mit einem Betätigungsverbot belegte PKK, wie Spendensammlungen, sind nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller für sich genommen nur Verstöße gegen das Vereinsgesetz, aber keine terroristischen Straftaten (https://www.tagesschau.de/inland/urteil-pkk-funktionaer-101.html; https://www.neues-deutschland.de/artikel/1140581.pkk-mein-name-lautet-amed.html).

Dass PKK-Kader dennoch nach § 129b StGB verfolgt und in Deutschland in Mithaftung für die von der Staatsanwaltschaft als „Mord und Totschlag“ eingestuften bewaffneten Aktionen der kurdischen Guerilla gegen türkische Soldaten und Polizisten in der Türkei genommen werden können, geht neben einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes von 2010, die PKK als terroristische Vereinigung im Ausland einzustufen, wesentlich auf eine für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 129b StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung der Bundesregierung aus dem Jahr 2011 zurück. Dass die Judikative zur Führung eines Verfahrens nach § 129b StGB eine Verfolgungsermächtigung der Exekutive benötigt, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundeskanzleramt erteilt wird, zeigt nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine politische Intention der Bundesregierung hinter diesen Verfahren, die sich im konkreten Fall an außenpolitischen Rücksichtnahmen der Bundesregierung gegenüber dem NATO-Partner Türkei zu orientieren scheinen (https://www.cilip.de/2017/03/12/terroristische-vereinigung-im-ausland-politische-justiz-gegen-tuerkische-und-kurdische-linke/).

Kurdische Verbände einschließlich der PKK und der syrisch-kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ haben unter großen Opfern einen maßgeblichen Beitrag zur Bekämpfung des sog. Islamischen Staates (IS) in Syrien und dem Irak geleistet und zahlreiche Menschen – unter anderem Jesidinnen und Jesiden im nordirakischen Sinjar/Shingal – vor dem IS gerettet (https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54641/kurdenkonflikt, S. 53; https://www.tt.com/artikel/10339568/pkk-ypg-und-peshmerga-organisationen-der-kurden). In Bundestagsdebatten – auch zu den Angriffen der Türkei gegen die Kurdinnen und Kurden in Syrien – zeigten sich Abgeordnete unterschiedlicher Fraktionen solidarisch mit den kurdischen Organisationen. Dies zeigt, nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die Zeit für eine Neubewertung der PKK gekommen ist (https://www.faz.net/aktuell/politik/immer-noch-eine-terrororganisation-koalitionspolitiker-erwaegen-ende-des-pkk-verbots-13122092.html; https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw42-de-aktuelle-stunde-einmarsch-tuerkei-in-syrien-662478; https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw11-de-tuerkei-in-syrien-546386).

Anders als die bisherige Rechtsprechung in Deutschland bestätigte das Kassationsgericht in Belgien am 28. Januar 2020 abschließend einen Beschluss der Vorinstanzen, wonach es sich bei der PKK nicht um eine terroristische Organisation, sondern um eine Konfliktpartei während eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des humanitären Völkerrechts handele, auf die die nationalen Antiterrorgesetze daher keine Anwendung finden könnten (Urteil des belgischen Kassationsgerichts in Brüssel, vom 28. Januar 2020, Nr. P.19.0310.N, abrufbar unter http://jure.juridat.just.fgov.be/pdfapp/download_blob?idpdf=N-20200128-6, in niederländischer Sprache).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie viele Ermittlungsverfahren und wie viele Prozesse gegen wie viele mutmaßliche Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans PKK, bei denen die Anklage auf Mitgliedschaft bzw. Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB, in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB oder in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b StGB lautete, fanden seit 1988 statt, und wie gingen diese Verfahren jeweils aus (bitte nach Jahren, Anklagepunkten und Urteilen – mit Strafmaß – aufschlüsseln und auch die noch laufenden oder bereits terminierten Prozesse benennen)?

2

In wie vielen und welchen Fällen wurden die Angeklagten in Verfahren nach § 129b StGB gegen mutmaßliche PKK-Mitglieder aufgrund von deutschen Haftbefehlen von welchen anderen Staaten ausgeliefert? In wie vielen und welchen Fällen wurde wann von Seiten anderer Staaten solchen Auslieferungsersuchen nicht stattgegeben?

3

Inwieweit und vor welchem Hintergrund wurde die Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB bezüglich der PKK seit ihrer erstmaligen Erteilung im Jahr 2011 modifiziert (z. B. ausgeweitet oder eingeschränkt)?

4

Inwieweit nimmt die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB nach Ansicht der Bundesregierung einem Gericht die Entscheidung darüber, ob es sich bei einer Gruppierung um eine terroristische Vereinigung handelt, vorweg?

5

Inwieweit und wann und mit welchem Ergebnis fand zuletzt eine Evaluierung der weiteren Zulässigkeit einer Verfolgungsermächtigung für Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB bezüglich der PKK statt, und inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Evaluierung geplant?

6

Inwieweit und wann fand eine Überprüfung durch die Bundesregierung der rund zehn Jahre alten BGH-Entscheidung von 2010 statt, die PKK als terroristische Vereinigung im Ausland einzustufen, oder ist eine solche Überprüfung geplant?

7

Inwieweit bestehen die Gründe, die 2010 zur Einstufung der PKK als terroristische Vereinigung im Ausland durch den Bundesgerichtshof (BGH) führten, nach Ansicht der Bundesregierung fort?

a) Inwieweit kann die Bundesregierung eine Veränderung des Charakters der PKK während der letzten zehn Jahre erkennen, die eine Überprüfung der Einstufung als terroristische Vereinigung im Ausland möglich macht?

b) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen erkennt die Bundesregierung in der Türkei weiterhin ein schützenswertes Subjekt im Sinne des § 129b StGB?

c) Welche Voraussetzungen müssten nach Ansicht der Bundesregierung erfüllt sein, damit die PKK nicht mehr als terroristisch eingestuft wird?

8

Inwieweit und wann fand eine Überprüfung durch die Bundesregierung der Verfolgungsermächtigung von 2011 bezüglich der Bejahung der Voraussetzungen aus § 129b Absatz 1 Satz 5 StGB statt, oder ist eine solche Überprüfung geplant?

9

Inwieweit bestehen die Gründe, die 2011 zur Bejahung der Voraussetzungen aus § 129b Absatz 1 Satz 5 StGB führten, nach Ansicht der Bundesregierung fort?

a) Inwieweit kann die Bundesregierung eine Veränderung des Charakters der PKK während der letzten zehn Jahre erkennen, die eine Überprüfung der Bejahung der Voraussetzungen aus § 129b Absatz 1 Satz 5 StGB möglich macht?

b) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen erkennt die Bundesregierung in der Türkei weiterhin ein schützenswertes Subjekt im Sinne des § 129b StGB?

c) Welche Voraussetzungen müssten nach Ansicht der Bundesregierung erfüllt sein, damit für die PKK die Voraussetzungen aus § 129b Absatz 1 Satz 5 StGB nicht mehr bejaht werden können?

10

Welche Voraussetzungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung erfüllt sein, damit eine auch bewaffnet für die Rechte einer nationalen Minderheit eintretende Gruppierung als Konfliktpartei in einem bewaffneten Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts und nicht als terroristische Vereinigung gewertet werden kann, und inwieweit erfüllt die PKK diese Voraussetzungen?

11

Welche möglichen Schlussfolgerungen bezüglich des Umgangs mit der PKK in Deutschland zieht die Bundesregierung aus Urteilen der belgischen Justiz, wonach es sich bei der PKK nicht um eine terroristische Organisation, sondern um eine Konfliktpartei während eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des humanitären Völkerrechts handele, auf die die nationalen Antiterrorgesetze daher keine Anwendung finden könnten (Urteil des belgischen Kassationsgerichts in Brüssel, vom 28. Januar 2020, Nr. P.19.0310.N, abrufbar unter http://jure.juridat.just.fgov.be/pdfapp/download_blob?idpdf=N-20200128-6, in niederländischer Sprache)?

12

Inwieweit wurden und werden Abgeordnete des Deutschen Bundestages – und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länderparlamente – aufgrund möglicher Kontakte zur PKK bzw. zu Organisationen, die der PKK zugerechnet werden und generell im Zusammenhang mit dem PKK-Komplex vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet? Um wie viele Abgeordnete welcher Parlamente handelt es sich gegebenenfalls? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus einer solchen geheimdienstlichen Beobachtung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern?

13

Hat die Bundesregierung einen Überblick darüber, welche finanziellen, personellen und materiellen Mittel die nachrichtendienstliche Beobachtung und strafrechtliche Verfolgung der PKK bzw. ihr zugerechneter Vereinigungen und Personen auf Bundesebene – und nach Kenntnis der Bundesregierung auf Länderebene – seit den ersten gegen die PKK geführten Prozessen Ende der 80er-Jahre bis heute beanspruchnommen haben, und wenn ja, welche Mittel in welcher Höhe waren dies bislang, und welche derartigen Mittel werden im Schnitt jährlich diesbezüglich aufgewendet (bitte aufschlüsseln)?

Berlin, den 10. September 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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