[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/22666 –
Verfolgungsermächtigung nach § 129b des Strafgesetzbuchs gegen PKK-Kader
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor mehreren Oberlandesgerichten finden derzeit Prozesse wegen
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b des
Strafgesetzbuchs (StGB) gegen mutmaßliche Hauptamtliche der Arbeiterpartei
Kurdistans PKK statt. Mehrere solcher Verfahren endeten in den letzten
Monaten mit Verurteilungen der Angeklagten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Gewalttaten in Deutschland oder gegen deutsche Ziele werden den
Angeklagten in allen Prozessen nicht vorgeworfen. Sie werden vielmehr beschuldigt, als
hauptamtliche Kader der PKK an angemeldeten Demonstrationen
teilgenommen und selber Kundgebungen und Versammlungen organisiert, Wahlkampf
unter türkischen Staatsbürgern in Deutschland für die in der Türkei zur Wahl
angetretene Demokratische Partei der Völker HDP betrieben und Gespräche
mit Mitgliedern der Linkspartei geführt zu haben. Aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller handelt es sich dabei um normale und legale
Aktivitäten politisch aktiver Menschen. Auch mögliche Unterstützungsleistungen für
die mit einem Betätigungsverbot belegte PKK, wie Spendensammlungen, sind
nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller für sich genommen nur
Verstöße gegen das Vereinsgesetz, aber keine terroristischen Straftaten
(
https://www.tagesschau.de/inland/urteil-pkk-funktionaer-101.html; https://w
ww.neues-deutschland.de/artikel/1140581.pkk-mein-name-lautet-amed.html).
Dass PKK-Kader dennoch nach § 129b StGB verfolgt und in Deutschland in
Mithaftung für die von der Staatsanwaltschaft als „Mord und Totschlag“
eingestuften bewaffneten Aktionen der kurdischen Guerilla gegen türkische
Soldaten und Polizisten in der Türkei genommen werden können, geht neben
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes von 2010, die PKK als
terroristische Vereinigung im Ausland einzustufen, wesentlich auf eine für die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 129b StGB erforderliche
Verfolgungsermächtigung der Bundesregierung aus dem Jahr 2011 zurück. Dass die
Judikative zur Führung eines Verfahrens nach § 129b StGB eine
Verfolgungsermächtigung der Exekutive benötigt, die vom Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und
dem Bundeskanzleramt erteilt wird, zeigt nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller eine politische Intention der Bundesregierung hinter diesen
Verfahren, die sich im konkreten Fall an außenpolitischen Rücksichtnahmen
der Bundesregierung gegenüber dem NATO-Partner Türkei zu orientieren
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23001
19. Wahlperiode 01.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz vom 1. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
scheinen (
https://www.cilip.de/2017/03/12/terroristische-vereinigung-im-ausla
nd-politische-justiz-gegen-tuerkische-und-kurdische-linke/).
Kurdische Verbände einschließlich der PKK und der syrisch-kurdischen
Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ haben unter großen
Opfern einen maßgeblichen Beitrag zur Bekämpfung des sog. Islamischen
Staates (IS) in Syrien und dem Irak geleistet und zahlreiche Menschen – unter
anderem Jesidinnen und Jesiden im nordirakischen Sinjar/Shingal – vor dem
IS gerettet (
https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konfli
kte/54641/kurdenkonflikt, S. 53;
https://www.tt.com/artikel/10339568/pkk-yp
g-und-peshmerga-organisationen-der-kurden). In Bundestagsdebatten – auch
zu den Angriffen der Türkei gegen die Kurdinnen und Kurden in Syrien –
zeigten sich Abgeordnete unterschiedlicher Fraktionen solidarisch mit den
kurdischen Organisationen. Dies zeigt, nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die Zeit für eine Neubewertung der PKK gekommen ist
(
https://www.faz.net/aktuell/politik/immer-noch-eine-terrororganisation-koalit
ionspolitiker-erwaegen-ende-des-pkk-verbots-13122092.html;
https://www.bu
ndestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw42-de-aktuelle-stunde-einmarsch-tu
erkei-in-syrien-662478;
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/201
8/kw11-de-tuerkei-in-syrien-546386).
Anders als die bisherige Rechtsprechung in Deutschland bestätigte das
Kassationsgericht in Belgien am 28. Januar 2020 abschließend einen Beschluss der
Vorinstanzen, wonach es sich bei der PKK nicht um eine terroristische
Organisation, sondern um eine Konfliktpartei während eines bewaffneten Konfliktes
im Sinne des humanitären Völkerrechts handele, auf die die nationalen
Antiterrorgesetze daher keine Anwendung finden könnten (Urteil des belgischen
Kassationsgerichts in Brüssel, vom 28. Januar 2020, Nr. P.19.0310.N, abrufbar
unter
http://jure.juridat.just.fgov.be/pdfapp/download_blob?idpdf=N-202001
28-6, in niederländischer Sprache).
1. Wie viele Ermittlungsverfahren und wie viele Prozesse gegen wie viele
mutmaßliche Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans PKK, bei denen
die Anklage auf Mitgliedschaft bzw. Rädelsführerschaft in einer
kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB, in einer terroristischen Vereinigung
nach § 129a StGB oder in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
nach § 129b StGB lautete, fanden seit 1988 statt, und wie gingen diese
Verfahren jeweils aus (bitte nach Jahren, Anklagepunkten und Urteilen –
mit Strafmaß – aufschlüsseln und auch die noch laufenden oder bereits
terminierten Prozesse benennen)?
Die Beantwortung der Frage erfolgt auf Grundlage der beim
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) in elektronisch geführten
Verfahrensregistern erfassten Daten zu dem hier angefragten Zeitraum seit 1. Januar 1988.
Die Registerauswertung bezieht sich sowohl auf Mitglieder, Rädelsführerinnen
und Rädelsführer als auch auf Unterstützerinnen und Unterstützer der
Arbeiterpartei Kurdistan (PKK).
Im Folgenden werden – tabellarisch jeweils nach Jahren aufgegliedert – die
Anzahl der beim GBA geführten Ermittlungsverfahren sowie die Anzahl der
Beschuldigten insgesamt benannt. Hinsichtlich des Ausgangs der
Ermittlungsverfahren sind aus den Datenbeständen nur die Verfahren ersichtlich, in denen
eine Anklage durch den GBA erhoben wurde. Der Ausgang der übrigen
Verfahren, in denen keine Anklage durch den GBA erhoben wurde, kann im
Einzelnen nicht mehr vollständig rekonstruiert werden. Dies gilt insbesondere auch
für Verfahren die gemäß § 142 Absatz 2 Nummer 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes an Landesstaatsanwaltschaften abgegeben und dort zur Anklage gebracht
wurden. Schließlich wird aufgeführt, in welchen Jahren die Verfahren, in denen
eine Anklage erhoben wurde, durch Beschluss oder Urteil, nebst Schuld- und
Strafausspruch, abgeschlossen wurden. Hierbei wurde der Schuldspruch
wörtlich aus dem Tenor des jeweiligen Urteils übernommen.
Jahr Anzahl
der
Ermitt
lungsverfahren
insgesamt
Anzahl
der
Beschuldigten
insgesamt
Verfahren, in
denen
eine
Anklage
erhoben
wurde
Beschuldigte,
gegen die
Anklage
erhoben
wurde
Ausgang der angeklagten Verfahren
(Jahr des Urteils, Schuldspruch, Strafausspruch)
1988 17 85 5 7,
davon:
1
1989
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
4
1989
Hinzuverbindung zu anderen Verfahren
1
1994
Mord in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung
Lebenslange Freiheitsstrafe
1
2002
Mord
Lebenslange Freiheitsstrafe
1989 11 42 – – –
1990 6 10 2 4,
davon:
1
1992
Schwere Freiheitsberaubung
1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
1 Schwere Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung
und gefährlicher Körperverletzung sowie in Tateinheit
mit Freiheitsberaubung in einem weiteren Fall
4 Jahre 2 Monate Freiheitsstrafe
1 Urkundenfälschung
8 Monate Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
1
1993
Gemeinschaftlicher Totschlag
11 Jahre Freiheitsstrafe
1991 4 10 2 2,
davon:
1
1992
Gemeinschaftlicher Totschlag
13 Jahre Freiheitsstrafe
1
1993
Schwere Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen
Fällen
3 Jahre Freiheitsstrafe
1992 – – – – –
1993 32 103 1 13,
davon:
9
1994
Geiselnahme in 21 in Tateinheit stehenden Fällen
(jeweils) 4 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
Jahr Anzahl
der
Ermitt
lungsverfahren
insgesamt
Anzahl
der
Beschuldigten
insgesamt
Verfahren, in
denen
eine
Anklage
erhoben
wurde
Beschuldigte,
gegen die
Anklage
erhoben
wurde
Ausgang der angeklagten Verfahren
(Jahr des Urteils, Schuldspruch, Strafausspruch)
1 Beihilfe zur Geiselnahme in 21 in Tateinheit stehenden
Fällen
2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
3 Geiselnahme in 21 in Tateinheit stehenden Fällen
(jeweils) 3 Jahre Jugendstrafe
1994 17 40 4 8,
davon:
1
1997
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 2 Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer,
schwerer und versuchter Brandstiftung
11 Jahre Freiheitsstrafe
1 Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
in Tateinheit mit Sachbeschädigung
2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
1 Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 2 Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer
Brandstiftung
6 Jahre 6 Monate Gesamtfreiheitsstrafe (Einbeziehung
Vorverurteilung)
1
1997
Versuchter Totschlag in zwei rechtlich
zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Bedrohung
5 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
1 Versuchter Totschlag in Tateinheit mit Bedrohung
4 Jahre Freiheitsstrafe
1 Versuchter Totschlag in Tateinheit mit Bedrohung
3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
1
1998
3 schwere Brandstiftungen und 22 versuchte schwere
Brandstiftungen, jeweils zugleich mit
Sachbeschädigungen an insgesamt 25 Gebäuden in Tateinheit mit
Sachbeschädigungen an weiteren 24 Gebäuden
7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
Jahr Anzahl
der
Ermitt
lungsverfahren
insgesamt
Anzahl
der
Beschuldigten
insgesamt
Verfahren, in
denen
eine
Anklage
erhoben
wurde
Beschuldigte,
gegen die
Anklage
erhoben
wurde
Ausgang der angeklagten Verfahren
(Jahr des Urteils, Schuldspruch, Strafausspruch)
1
2009
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung
in zwei Fällen und versuchter schwerer Brandstiftung
in vier Fällen
4 Jahre Freiheitsstrafe
1995 71 108 7 11,
davon:
2
1996
Mitglied an einer terroristischen Vereinigung
(jeweils) 2 Jahre Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
1 Mitglied an einer terroristischen Vereinigung
1 Jahr 10 Monate Freiheitsstrafe
1
1997
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
6 Jahre Freiheitsstrafe
1
1997
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
1 Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
in Tateinheit mit gemeinschaftlich versuchter schwerer
Brandstiftung und Sachbeschädigung
2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
1
1997
Versuchte schwere Brandstiftung an sieben Gebäuden
in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs
tateinheitlichen Fällen und mit versuchter Brandstiftung an zwei
weiteren Gebäuden, ebenso zugleich mit
Sachbeschädigung
4 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
1
1997
Sachbeschädigung in 13 rechtlich zusammentreffenden
Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer
Brandstiftung und zugleich mit Sachbeschädigung in 10
rechtlich zusammentreffenden Fällen
5 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
Jahr Anzahl
der
Ermitt
lungsverfahren
insgesamt
Anzahl
der
Beschuldigten
insgesamt
Verfahren, in
denen
eine
Anklage
erhoben
wurde
Beschuldigte,
gegen die
Anklage
erhoben
wurde
Ausgang der angeklagten Verfahren
(Jahr des Urteils, Schuldspruch, Strafausspruch)
1 Sachbeschädigung in drei rechtlich zusammentreffenden
Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer
Brandstiftung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung
und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter
Sachbeschädigung
5 Jahre Freiheitsstrafe
1
1999
Drei versuchte schwere Brandstiftungen jeweils zugleich
mit Sachbeschädigung
2 Jahre 8 Monate Freiheitsstrafe
1
2008
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
1996 24 39 3 3,
davon:
1
1998
Versuchte Brandstiftung in Tateinheit mit
Sachbeschädigung
1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
1
1999
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
1
2000
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
2 Jahre Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
1997 25 62 4 4,
davon:
1
1997
Sachbeschädigung, schwere Brandstiftung, vier
versuchte schwere Brandstiftungen in Tateinheit mit
Sachbeschädigungen
3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
1
1998
Drei versuchte schwere Brandstiftungen in Tateinheit
mit Sachbeschädigungen
3 Jahre 4 Monate Freiheitsstrafe
1
1998
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
in Tateinheit mit drei gefährlichen Körperverletzungen
und mit einer versuchten gefährlichen Körperverletzung
3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
Jahr Anzahl
der
Ermitt
lungsverfahren
insgesamt
Anzahl
der
Beschuldigten
insgesamt
Verfahren, in
denen
eine
Anklage
erhoben
wurde
Beschuldigte,
gegen die
Anklage
erhoben
wurde
Ausgang der angeklagten Verfahren
(Jahr des Urteils, Schuldspruch, Strafausspruch)
1
2003
Versuchte Brandstiftung in Tateinheit mit Unterstützen
einer kriminellen Vereinigung
1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
1998 23 33 5 6,
davon:
1
1998
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
in Tateinheit mit versuchter schwerer und versuchter
Brandstiftung, jeweils in Tateinheit mit
Sachbeschädigung sowie Verabredung einer Brandstiftung
3 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
1
1999
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden
Fällen der versuchten schweren Brandstiftung und
Sachbeschädigung
1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
2
2000
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in
Tateinheit mit Urkundenfälschungen u. a.
(jeweils) 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
1
2001
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie
Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in
Tateinheit mit Anstiftung zum schweren
Hausfriedensbruch in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit Landfriedensbruch
4 Jahre Freiheitsstrafe
1
2007
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
1999 47 64 9 12,
davon:
1
1999
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung in Tateinheit mit versuchter schwerer und
versuchter Brandstiftung, jeweils in weiterer Tateinheit
mit Sachbeschädigung und in Tateinheit mit
Verabredung eines Verbrechens (Brandstiftung).
2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
Jahr Anzahl
der
Ermitt
lungsverfahren
insgesamt
Anzahl
der
Beschuldigten
insgesamt
Verfahren, in
denen
eine
Anklage
erhoben
wurde
Beschuldigte,
gegen die
Anklage
erhoben
wurde
Ausgang der angeklagten Verfahren
(Jahr des Urteils, Schuldspruch, Strafausspruch)
1
2000
Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit
mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und unerlaubten
Erwerbes einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit
einer Länge von nicht mehr als 60 cm und Munition
2 Jahre 6 Monate Gesamtfreiheitsstrafe
1 Bildung einer terroristischen Vereinigung
2 Jahre 2 Monate Freiheitsstrafe
1
2000
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in
Tateinheit mit bandenmäßigem Einschleusen zugunsten von
mehr als fünf Ausländern
2 Jahre 2 Monate Freiheitsstrafe
1 Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in
Tateinheit mit bandenmäßigem Einschleusen zugunsten von
mehr als fünf Ausländern
2 Jahre Freiheitsstrafe
1
2001
Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung
2 Jahre 9 Monate Gesamtfreiheitsstrafe unter
Einbeziehung der durch früheren Strafbefehl verhängten Strafen
und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe
1
2001
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe
1
2001
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in
Tateinheit mit Landfriedensbruch und Anstiftung zum
schweren Hausfriedensbruch
3 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
1
2002
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
1
2002
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
Jahr Anzahl
der
Ermitt
lungsverfahren
insgesamt
Anzahl
der
Beschuldigten
insgesamt
Verfahren, in
denen
eine
Anklage
erhoben
wurde
Beschuldigte,
gegen die
Anklage
erhoben
wurde
Ausgang der angeklagten Verfahren
(Jahr des Urteils, Schuldspruch, Strafausspruch)
1
2003
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in
Tateinheit mit Landfriedensbruch und Anstiftung zum
schweren Hausfriedensbruch
2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
1
2006
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
2000 20 23 4 6,
davon:
1
2002
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
1 Jahr 7 Monate Freiheitsstrafe
1
2002
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
3 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
1 2003
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in
Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen einer
Aufenthaltsgenehmigung
3 Jahre 3 Monate Freiheitstrafe
1 Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
1
2003
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in
Tateinheit mit Landfriedensbruch und Anstiftung zum
schweren Hausfriedensbruch
2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
1
2004
Unterstützung einer kriminellen Vereinigung
1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
2001 16 24 3 2,
davon:
1
2002
Beihilfe zum versuchten Mord und zur tateinheitlich
begangenen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit
mit Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
3 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
1
2003
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
2 Jahre Freiheitsstrafe
Jahr Anzahl
der
Ermitt
lungsverfahren
insgesamt
Anzahl
der
Beschuldigten
insgesamt
Verfahren, in
denen
eine
Anklage
erhoben
wurde
Beschuldigte,
gegen die
Anklage
erhoben
wurde
Ausgang der angeklagten Verfahren
(Jahr des Urteils, Schuldspruch, Strafausspruch)
2002 5 5 1
1
2005
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
2003 5 5 – – –
2004 15 16 4 7,
davon:
1
2005
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
2 Jahre Freiheitstrafe (zur Bewährung)
1
2006
Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung
2 Jahre 10 Monate Freiheitsstrafe
1 Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
2 Jahre 4 Monate Freiheitsstrafe
1
2006
Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung
3 Jahre Freiheitsstrafe
1
2007
Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung
2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
1
2012
Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares
vereinsrechtliches Betätigungsverbot in zwei Fällen
1 Jahr Gesamtfreiheitsstrafe
1
2017
Vorläufig eingestellt
2005 8 8 2 2,
davon:
1
2005
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung als Rädelsführer
2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
1
2008
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
2 Jahre Freiheitsstrafe (zur Bewährung)
2006 5 5 1
1
2008
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung als Rädelsführer
3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
Jahr Anzahl
der
Ermitt
lungsverfahren
insgesamt
Anzahl
der
Beschuldigten
insgesamt
Verfahren, in
denen
eine
Anklage
erhoben
wurde
Beschuldigte,
gegen die
Anklage
erhoben
wurde
Ausgang der angeklagten Verfahren
(Jahr des Urteils, Schuldspruch, Strafausspruch)
2007 5 6 2 2,
davon:
1
2009
Freispruch
1
2009
Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung
in Tateinheit mit Nötigung
3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
2008 3 3 1
1
2013
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
im Ausland
2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
2009 – – – – –
2010 2 2 1
1
2014
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
im Ausland
4 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
2011 63 91 3 4,
davon:
1
2013
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
im Ausland
3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
1 Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
im Ausland in Tateinheit mit Erpressung
3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
1
2013
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
im Ausland
2 Jahre 3 Monate Jugendstrafe
1
2013
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung im Ausland
3 Jahre Freiheitsstrafe
2012 17 20 – – –
2013 16 26 4 4,
davon:
1
2015
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
im Ausland
3 Jahre Freiheitsstrafe
1
2016
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
im Ausland
3 Jahre Freiheitsstrafe
Jahr Anzahl
der
Ermitt
lungsverfahren
insgesamt
Anzahl
der
Beschuldigten
insgesamt
Verfahren, in
denen
eine
Anklage
erhoben
wurde
Beschuldigte,
gegen die
Anklage
erhoben
wurde
Ausgang der angeklagten Verfahren
(Jahr des Urteils, Schuldspruch, Strafausspruch)
1
2017
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung im Ausland
3 Jahre Freiheitsstrafe
1
2017
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
im Ausland
2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
2014 21 23 1
1
2017
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
im Ausland
3 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
2015 21 22 1 5 Hauptverhandlung dauert an.
Anklagevorwurf: Mitgliedschaft in einer bzw.
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland,
im Übrigen erpresserischer Menschenraub,
Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung sowie
versuchte Nötigung
2016 36 55 – – –
2017 136 151 – – –
2018 270 288 1 1 Beim Oberlandesgericht anhängig.
Anklagevorwurf: Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung im Ausland
2019 192 203 – – –
2020
bis:
31.08.
87 89 – – –
2. In wie vielen und welchen Fällen wurden die Angeklagten in Verfahren
nach § 129b StGB gegen mutmaßliche PKK-Mitglieder aufgrund von
deutschen Haftbefehlen von welchen anderen Staaten ausgeliefert?
In wie vielen und welchen Fällen wurde wann von Seiten anderer Staaten
solchen Auslieferungsersuchen nicht stattgegeben?
Im Hinblick auf die vom GBA angeklagten Verfahren erfolgte eine händische
Auswertung sämtlicher erstinstanzlichen Urteile seit 1992 unter dem
Bezugspunkt, ob eine Anrechnung von Auslieferungshaft auf die erkannte Strafe
erfolgt ist. Diesen Urteilen kann entnommen werden, dass PKK-Mitglieder
jeweils in einem Fall aus der Republik Kroatien, dem Königreich Dänemark,
dem Vereinigten Königreich, dem Königreich Schweden und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie in jeweils drei Fällen aus der Republik
Frankreich und der Republik Österreich aufgrund von deutschen Haftbefehlen
ausgeliefert worden sind.
Eine weitergehende Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da die erfragten
Informationen den elektronisch geführten Verfahrensregistern beim GBA nicht
entnommen werden können.
3. Inwieweit und vor welchem Hintergrund wurde die
Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für
Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB bezüglich der PKK seit ihrer
erstmaligen Erteilung im Jahr 2011 modifiziert (z. B. ausgeweitet oder
eingeschränkt)?
Die im Jahr 2011 erteilte allgemeine Verfolgungsermächtigung wurde bislang
weder ausgeweitet noch eingeschränkt.
4. Inwieweit nimmt die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nach
§ 129b StGB nach Ansicht der Bundesregierung einem Gericht die
Entscheidung darüber, ob es sich bei einer Gruppierung um eine
terroristische Vereinigung handelt, vorweg?
Bei der Verfolgungsermächtigung nach § 129b des Strafgesetzbuches (StGB)
handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung und nicht um eine Entscheidung,
ob es sich bei der betroffenen Vereinigung um eine terroristische Vereinigung
handelt. Eine Vorwegnahme einer gerichtlichen Entscheidung ist mit der
Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nicht verbunden. Vielmehr hat das
erkennende Gericht auf Grundlage der von ihm durchgeführten Hauptverhandlung
eigenständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach
den §§ 129a, 129b StGB vorliegen.
5. Inwieweit und wann und mit welchem Ergebnis fand zuletzt eine
Evaluierung der weiteren Zulässigkeit einer Verfolgungsermächtigung für
Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB bezüglich der PKK statt, und
inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Evaluierung
geplant?
Eine förmliche Evaluierung bestehender Verfolgungsermächtigungen sieht das
Gesetz nicht vor. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
befasst sich regelmäßig mit der Frage, ob die bei der Erteilung der
Ermächtigung festgestellten Voraussetzungen weiter vorliegen, etwa im Zusammenhang
mit Anträgen auf Aufhebung der erteilten Verfolgungsermächtigung im
Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren oder bei der Prüfung der Erteilung
von Einzelfallermächtigungen in Konstellationen, die nicht unter die
allgemeine Ermächtigung fallen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 5 der Kleinen Anfrage „Verfolgungsermächtigungen nach § 129b des
Strafgesetzbuches“ auf Bundestagsdrucksache 18/9779, S. 14, Bezug
genommen.
6. Inwieweit und wann fand eine Überprüfung durch die Bundesregierung
der rund zehn Jahre alten BGH-Entscheidung von 2010 statt, die PKK
als terroristische Vereinigung im Ausland einzustufen, oder ist eine
solche Überprüfung geplant?
Schon aus Gründen der Gewaltenteilung führt die Bundesregierung keine
Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 5 Bezug genommen.
7. Inwieweit bestehen die Gründe, die 2010 zur Einstufung der PKK als
terroristische Vereinigung im Ausland durch den Bundesgerichtshof (BGH)
führten, nach Ansicht der Bundesregierung fort?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen seit dem Jahr
2010 die PKK als terroristische Vereinigung im Ausland gem. § 129b StGB
eingestuft. Ausdrücklich hat sich der BGH damit auseinandergesetzt, dass für
die Straftaten, nämlich Mord und Totschlag, auf welche die Tätigkeit der PKK
und ihrer Unterorganisationen (KCK und HPG im Ausland sowie CDK und
KCD-E im Inland) gerichtet ist, kein „Selbstverteidigungsrecht“ und kein
(völkerrechtlicher) Rechtfertigungsgrund besteht, namentlich unterfallen sie
nicht dem Kombattantenprivileg und sind auch nicht nach
Völkergewohnheitsrecht rechtens (BGH, Beschlüsse vom 6.5.2014 – 3 StR 265/13; zuletzt
bestätigt durch die Haftfortdauerbeschlüsse vom 8.2.2018 – AK 3/18; vom
17.1.2019 – AK 58/18, vom 24.1.2019 – AK 57/18, vom 9.1.2020 – AK 66/19,
vom 26.2.2020 – AK 3/20 und vom 22.7.2020 – AK 17/20).
a) Inwieweit kann die Bundesregierung eine Veränderung des Charakters
der PKK während der letzten zehn Jahre erkennen, die eine
Überprüfung der Einstufung als terroristische Vereinigung im Ausland möglich
macht?
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Verfolgungsermächtigung um
eine Prozessvoraussetzung. Die Entscheidung, ob es sich bei der betroffenen
Vereinigung um eine terroristische Vereinigung handelt, erfolgt durch die
unabhängigen Gerichte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 dieser Anfrage
sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage
„Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf
weitere Organisationssymbole“ auf Bundestagsdrucksache 18/12025 S. 13
verwiesen.
b) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen erkennt die
Bundesregierung in der Türkei weiterhin ein schützenswertes Subjekt im
Sinne des § 129b StGB?
Nach § 129b Absatz 1 Satz 1 StGB gelten die §§ 129 und 129a StGB auch für
Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat allerdings auf eine Vereinigung
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn
sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte
Tätigkeit begangen wird oder wenn die Täterin beziehungsweise der Täter oder das
Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. Weitere Einschränkungen auf
bestimmte Länder außerhalb der Europäischen Union lassen sich dem § 129b
StGB nicht entnehmen.
Aus der Gesetzesbegründung lässt sich zudem entnehmen, dass selbst
Vereinigungen, die das Ziel verfolgen, völker- oder menschenrechtlich anerkannte
Rechtspositionen durchzusetzen, gleichwohl als kriminell oder als terroristisch
im Sinne der erweiterten §§ 129, 129a StGB eingestuft werden, wenn sie zum
Mittel der Gewalt greifen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung –
Drucksache 14/7025 – Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – § 129b
StGB (… StrÄndG), Bundestagsdrucksache 14/8893, S. 8).
c) Welche Voraussetzungen müssten nach Ansicht der Bundesregierung
erfüllt sein, damit die PKK nicht mehr als terroristisch eingestuft
wird?
Das erkennende Gericht entscheidet auf Grundlage der von ihm durchgeführten
Hauptverhandlung, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach den
§§ 129b, 129a StGB vorliegen, insbesondere ob die Zwecke der Vereinigung
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, schwerste, in § 129a StGB näher
genannte Straftaten zu begehen.
8. Inwieweit und wann fand eine Überprüfung durch die Bundesregierung
der Verfolgungsermächtigung von 2011 bezüglich der Bejahung der
Voraussetzungen aus § 129b Absatz 1 Satz 5 StGB statt, oder ist eine
solche Überprüfung geplant?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 Bezug genommen.
9. Inwieweit bestehen die Gründe, die 2011 zur Bejahung der
Voraussetzungen aus § 129b Absatz 1 Satz 5 StGB führten, nach Ansicht der
Bundesregierung fort?
a) Inwieweit kann die Bundesregierung eine Veränderung des
Charakters der PKK während der letzten zehn Jahre erkennen, die eine
Überprüfung der Bejahung der Voraussetzungen aus § 129b Absatz 1
Satz 5 StGB möglich macht?
b) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen erkennt die
Bundesregierung in der Türkei weiterhin ein schützenswertes Subjekt im
Sinne des § 129b StGB?
c) Welche Voraussetzungen müssten nach Ansicht der Bundesregierung
erfüllt sein, damit für die PKK die Voraussetzungen aus § 129b
Absatz 1 Satz 5 StGB nicht mehr bejaht werden können?
Die Fragen 9 bis 9c werden zusammen beantwortet.
Die Begründung der Erteilung oder Versagung einer Verfolgungsermächtigung
fällt in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und kann daher nicht
offengelegt werden. Eine eingehende Begründung dazu findet sich in der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1c der Kleinen Anfrage
„Verfolgungsermächtigungen nach § 129b des Strafgesetzbuches“ auf Bundestagsdrucksache
18/9779 S. 10 f.. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Fragen 7 bis 7c Bezug
genommen.
10. Welche Voraussetzungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung
erfüllt sein, damit eine auch bewaffnet für die Rechte einer nationalen
Minderheit eintretende Gruppierung als Konfliktpartei in einem bewaffneten
Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts und nicht als
terroristische Vereinigung gewertet werden kann, und inwieweit erfüllt die PKK
diese Voraussetzungen?
Die Rolle als Konfliktpartei in einem bewaffneten Konflikt und die Annahme
einer terroristischen Vereinigung schließen sich nicht aus (BGH, Beschluss
vom 17. Juni 2010 – AK 3/10; Weigend, in: Münchener Kommentar zum
StGB, 3. Auflage 2018, § 4 VStGB, Randnummer 23 mit Fußnote 54).
11. Welche möglichen Schlussfolgerungen bezüglich des Umgangs mit der
PKK in Deutschland zieht die Bundesregierung aus Urteilen der
belgischen Justiz, wonach es sich bei der PKK nicht um eine terroristische
Organisation, sondern um eine Konfliktpartei während eines bewaffneten
Konfliktes im Sinne des humanitären Völkerrechts handele, auf die die
nationalen Antiterrorgesetze daher keine Anwendung finden könnten
(Urteil des belgischen Kassationsgerichts in Brüssel, vom 28. Januar
2020, Nr. P.19.0310.N, abrufbar unter
http://jure.juridat.just.fgov.be/pdfa
pp/download_blob?idpdf=N-20200128-6, in niederländischer Sprache)?
Jedenfalls nach deutschem Recht schließen sich die Rolle als Konfliktpartei in
einem bewaffneten Konflikt und die Annahme einer terroristischen Vereinigung
nicht aus, siehe auch die Antwort zu Frage 10. Schlussfolgerungen aus der
belgischen Rechtsprechung müssten gegebenenfalls die deutschen Gerichte
ziehen. Es ist nicht bekannt, dass sich ein Gericht bereits ausdrücklich mit der
belgischen Rechtsprechung, insbesondere mit dem Urteil des belgischen
Kassationsgerichts in Brüssel vom 28. Januar 2020, befasst hat.
12. Inwieweit wurden und werden Abgeordnete des Deutschen Bundestages
– und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länderparlamente –
aufgrund möglicher Kontakte zur PKK bzw. zu Organisationen, die der
PKK zugerechnet werden und generell im Zusammenhang mit dem
PKK-Komplex vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet?
Um wie viele Abgeordnete welcher Parlamente handelt es sich
gegebenenfalls?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls
aus einer solchen geheimdienstlichen Beobachtung von
Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern?
Eine Beantwortung zu etwaigen vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
beobachteten Personen kann aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in
eingestufter Form – erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und
Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick
auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch
die Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des
BfV gezogen werden. Zudem könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung
entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung
des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde
die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen
Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der
sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen
Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie
den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der
großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die
mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden.
Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf
genommen werden. Zudem kann die Frage nicht beantwortet werden, da den
Informationsansprüchen des Parlaments Grundrechte Dritter entgegenstehen,
die bei einer Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden (hier das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Eine Beantwortung ist zum
Schutz öffentlicher Interessen nicht erforderlich und daher unzulässig.
Hinsichtlich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zu etwaigen von den
Landesbehörden für Verfassungsschutz beobachteten Personen und somit zu
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Länder und damit nicht in den
Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen, erteilt die Bundesregierung
vor dem Hintergrund der föderalen Ordnung keine Auskünfte.
13. Hat die Bundesregierung einen Überblick darüber, welche finanziellen,
personellen und materiellen Mittel die nachrichtendienstliche
Beobachtung und strafrechtliche Verfolgung der PKK bzw. ihr zugerechneter
Vereinigungen und Personen auf Bundesebene – und nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Länderebene – seit den ersten gegen die PKK
geführten Prozessen Ende der 80er-Jahre bis heute beansprucht haben, und
wenn ja, welche Mittel in welcher Höhe waren dies bislang, und welche
derartigen Mittel werden im Schnitt jährlich diesbezüglich aufgewendet
(bitte aufschlüsseln)?
Soweit nach den Aufwendungen für die nachrichtendienstliche Beobachtung
gefragt ist, kann nach sorgfältiger Abwägung eine Beantwortung der Frage
nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen. Die erbetenen Auskünfte
sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im
Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste und
insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Durch
die Auskunft über den Einsatz finanzieller, personeller und materieller
Ressourcen im Bereich nachrichtendienstliche Beobachtung können Rückschlüsse auf
die Arbeitsweise der Nachrichtendienste gezogen werden. Das auch im Falle
einer eingestuften Beantwortung bestehende Risiko des Bekanntwerdens kann
in keinem Fall hingenommen werden.
Soweit nach Aufwendungen für die strafrechtliche Verfolgung gefragt ist,
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse hierzu vor. Die erfragten Daten
werden in den elektronisch geführten Verfahrensregistern beim GBA nicht
erfasst. Erkenntnisse über die in den Ländern aufgewandten finanziellen,
personellen und materiellen Mittel liegen der Bundesregierung nicht vor.
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ISSN 0722-8333]