[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Friesen, Armin-Paulus
Hampel, Dr. Roland Hartwig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/22766 –
Ausreise von Kriegsfreiwilligen aus Deutschland in Konfliktgebiete
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Verfassungsschutz hat Erkenntnisse über deutsche Islamisten bzw.
Islamisten aus Deutschland vorgelegt, die Richtung Syrien bzw. Irak ausgereist
sind (
https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-islamismus-und-is
lamistischer-terrorismus/zahlen-und-fakten-islamismus/zuf-is-reisebewegunge
n-in-richtung-syrien-irak).
Die Veröffentlichung wirft einerseits für die Fragesteller weitere Fragen auf
und bedarf nach Ansicht der Fragesteller der Aktualisierung, andererseits
benötigt nach Ansicht der Fragesteller der Deutsche Bundestag umfassende
Informationen über Kriegsfreiwillige aus Deutschland, nicht nur hinsichtlich des
Raumes Syrien bzw. Irak.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die von den Fragestellern angeführte Veröffentlichung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) stellt eine Momentaufnahme der von dem
Bundeskriminalamt (BKA) und dem BfV gemeinsam erhobenen Ausreisezahlen dar. Ein
statistischer Nachhalt wird dabei nur für Ausreisen nach Syrien bzw. Irak
geführt. Entsprechend beziehen sich die nachfolgenden Antworten auf solche
Ausreisen, sofern nach Ausreisen aus islamistischer Motivation heraus gefragt
ist.
1. Wie viele deutsche Freiwillige bzw. Freiwillige aus Deutschland sind nach
Kenntnis der Bundesregierung ausgereist, um sich an Kriegseinsätzen zu
beteiligen (bitte für die Jahre ab 2012 nach den Zielen Ukraine, auf Seiten
der Islamisten in Syrien bzw. Irak, auf Seiten der Kurden in Syrien bzw.
Irak (YPG, PKK), anderen Zielen für Islamisten, Afghanistan, Mali und
anderen Ländern der Sahelzone sowie ggf. weiteren Ländern bzw.
Regionen aufschlüsseln)?
Mit Stand vom 16. Juni 2020 liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu mehr
als 1.070 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die aus der
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23403
19. Wahlperiode 14.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 14. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bundesrepublik Deutschland in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Zu etwa der
Hälfte der gereisten Personen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sie auf
Seiten des sog. Islamischen Staates, der al-Qaida oder denen nahestehenden
Gruppierungen sowie anderer terroristischer Gruppierungen an
Kampfhandlungen teilnehmen bzw. teilgenommen haben oder diese in sonstiger Weise
unterstützen bzw. unterstützt haben.
Seit Sommer 2013 wurden dem BKA insgesamt Hinweise auf 188 Personen
bekannt, die mit dem Ziel einer Unterstützung von kurdischen Strukturen
(PKK/YPG) in Irak/Syrien dorthin ausgereist sein sollen. Ob diese
Unterstützung in der Beteiligung an Kampfeinsätzen bestehen sollte bzw. bestand, kann
jedoch nicht in allen Fällen mit Sicherheit belegt werden.
Dem BKA liegen Erkenntnisse/Hinweise zu insgesamt 15 Personen vor, die in
Richtung der (Ost-)Ukraine ausgereist sind bzw. sein sollen. Ob sich diese
Personen tatsächlich an Kampfhandlungen beteiligt haben oder noch beteiligen, ist
nicht abschließend geklärt.
2. Wie viele der Ausgereisten besaßen nach Kenntnis der Bundesregierung
Zur Beantwortung wird auf die nachfolgenden tabellarischen Darstellungen
verwiesen:
a) ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit,
Staatsangehörigkeit Richtung SYR/IRQ
(Islamisten)
Richtung SYR/IRQ
(YPG/PKK-Unterstützung)
Richtung Ukraine
DEU 383 104 6
b) neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit (bitte
aufschlüsseln),
Staatsangehörigkeit Richtung SYR/IRQ
(Islamisten)
Richtung SYR/IRQ
(YPG/PKK-Unterstützung)
Richtung Ukraine
DEU-KAZ 6 4
DEU-RUS 8 3
DEU-AFG 22
DEU-DZA 5
DEU-ETH 4
DEU-BEL 1
DEU-BRA 1
DEU-GBR 1
DEU-BGR 1
DEU-ERI 4
DEU-FRA 1
DEU-GHA 1
DEU-IRQ 3
DEU-IRN 7
DEU-ITA 1
DEU-JPN 1
DEU-JOR 2
DEU-XXK 2
DEU-LBN 16
DEU-MAR 49
DEU-MKD 2
DEU-MDA 1
Staatsangehörigkeit Richtung SYR/IRQ
(Islamisten)
Richtung SYR/IRQ
(YPG/PKK-Unterstützung)
Richtung Ukraine
DEU-POL 9 1
DEU-SRB 3
DEU-MNE 1
DEU-SOM 1
DEU-TUN 25
DEU-SYR 21 1
DEU-TUR 32 4
DEU-BOL 1
DEU-ESP 1
DEU-GRC 1
gesamt 231 9 7
c) ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit (bitte
aufschlüsseln)?
Staatsangehörigkeit Richtung SYR/IRQ
(Islamisten)
Richtung SYR/IRQ
(YPG/PKK-Unterstützung)
Richtung Ukraine
RUS 46 1
BIH 17 1
AFG 12
ALB 1
DZA 6
USA 1
GBR 2 2
CHN 1
ERI 1
FRA 4 2
GHA 1
GRC 1
IRQ 12 2
ISR 1
ITA 2
JOR 2
CMR 1
KAZ 1
COL 1
XXK 7
HRV 1
LBN 17
LTU 1
MAR 18
MKD 8
MDA 1
MNE 2
NLD 2
AUT 3 1
PAK 2
Palästina 1
POL 2 2
CHE 2 1
SEN 1
SRB 8
Serbisch-montenegrinisch 2
Staatsangehörigkeit Richtung SYR/IRQ
(Islamisten)
Richtung SYR/IRQ
(YPG/PKK-Unterstützung)
Richtung Ukraine
SOM 1
SYR 69 4
TJK 2
TUN 21
TUR 133 47
UKR 1
AUS 1
BEL 1
IRL 1
staatenlos 6 1
ungeklärt 12 10
gesamt 436 75 2
3. Wie viele der in Frage 1 Erfragten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung inzwischen
a) nach Deutschland zurückgekehrt,
b) im jeweiligen Kriegsgebiet ums Leben gekommen,
c) in dem Staat des jeweiligen Kriegsgebietes inhaftiert oder interniert,
d) in anderen Staaten inhaftiert oder interniert
(bitte für die Jahre ab 2012 nach den Zielen Ukraine, Islamisten in Syrien
bzw. Irak, Kurden in Syrien bzw. Irak [YPG, PKK], anderen Zielen von
Islamisten, Afghanistan, Mali und anderen Ländern der Sahelzone sowie
ggf. weiteren Ländern bzw. Regionen aufschlüsseln)?
Die Fragen 3a bis 3d werden, gegliedert nach Ausreisezielen, gemeinsam
beantwortet.
Richtung SYR/IRQ (Islamisten)
Dem BKA vorliegenden Hinweisen zufolge sind 355 Personen inzwischen
nach Deutschland zurückgekehrt, 266 Personen sind in Syrien oder Irak ums
Leben gekommen. Mit Stand 28. September 2020 befinden sich nach Kenntnis
des BKA insgesamt 126 der gereisten Personen in Haft bzw. Gewahrsam im
Ausland (109x SYR, 10x IRQ, 6x TUR, 1x GRC). Eine dezidiertere
Aufschlüsselung der Inhaftierungen seit 2012 ist nicht möglich, da der Bunderegierung
hierzu keine statistischen Nachhalte vorliegen.
Richtung SYR/IRQ (YPG/PKK-Unterstützung)
Von den Ausgereisten sind zwischenzeitlich 108 Personen zumindest
zwischenzeitlich wieder nach Deutschland zurückgekehrt, 23 Personen wurden im
Kriegsgebiet getötet. Zu einer möglichen Inhaftierung der ausgereisten
Personen können keine Aussagen getroffen werden.
Richtung Ukraine
Zur Anzahl der nach Deutschland zurückgekehrten bzw. in einem anderen Staat
inhaftierten Personen liegen dem BKA keine Erkenntnisse vor. Dem BKA
liegen Hinweise zu zwei Personen vor, die im Jahr 2015 im Rahmen von
Kampfhandlungen getötet worden sein sollen.
4. Wie viele der in Frage 3 a Erfragten sind aufgrund ihrer Ausreise in die
Kriegsgebiete
a) angeklagt, ohne dass die Verfahren bislang beendet wurden,
b) rechtsgültig verurteilt oder
c) freigesprochen worden
(bitte jeweils zum 1. Januar und 1. Juli für die Jahre 2015 bis 2020
angeben)?
Die Fragen 4a bis 4c werden, gegliedert nach Jahren, gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung erfolgt auf Grundlage einer Abfrage in den beim
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) elektronisch geführten
Verfahrensregistern. Ausgewertet wurden alle Ermittlungsverfahren, in denen durch
den GBA ab dem 1. Januar 2015 Anklage erhoben wurde. Nicht erfasst sind
demzufolge Ermittlungsverfahren, die nach Einleitung des
Ermittlungsverfahrens gemäß § 142a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben und dort in eigener Verantwortung
weitergeführt wurden oder werden. Hinsichtlich des Fortgangs solcher Verfahren
(insbesondere im Hinblick auf etwaige Anklageerhebungen) kann aufgrund der
vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung keine Beantwortung
erfolgen. Von einer Aufgliederung nach den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli wird
abgesehen, da Anklagen nicht zu bestimmten Stichtagen erhoben werden.
Die Frage nach „Kriegsfreiwilligen“ (so die Formulierung in der Überschrift)
bzw. Freiwilligen, „die ausgereist sind, um sich an Kriegseinsätzen zu
beteiligen“ (so die Formulierung in Frage 1), wird so verstanden, dass nicht nur
Personen gemeint sind, die selbst an Kampfhandlungen teilgenommen haben,
sondern dass auch solche Personen erfasst sein sollen, die freiwillig aus
Deutschland in ein Kriegsgebiet mit dem Ziel ausgereist sind, sich einer dort
kämpfenden terroristischen Vereinigung anzuschließen oder sie zu unterstützen. Bei
dem Kriterium der Rückkehr nach Deutschland wird nicht zwischen
freiwilliger und unfreiwilliger Rückkehr (etwa durch Auslieferung u. a.) unterschieden.
Zum Jahr 2015:
Im Jahr 2015 wurden 14 Personen durch den GBA angeklagt und mittlerweile
rechtskräftig verurteilt. Davon reisten sechs Personen nach Syrien, zwei
Personen sowohl nach Syrien als auch in den Irak und sechs Personen nach Somalia
aus. Freisprüche sind nicht ergangen.
Zum Jahr 2016:
Im Jahr 2016 wurden neun Personen durch den GBA angeklagt und
zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt. Acht der angeklagten Personen sind nach
Syrien und eine Person ist nach Somalia ausgereist. Freisprüche sind nicht
ergangen.
Zum Jahr 2017:
Im Jahr 2017 wurden zwei Personen durch den GBA angeklagt. Eine Person,
deren Ausreiseziel Syrien war, wurde rechtskräftig verurteilt. Die Anklage
gegen die andere Person, die ebenfalls nach Syrien ausgereist ist, wurde wegen
Strafklageverbrauchs nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Freisprüche sind
nicht ergangen.
Zum Jahr 2018:
Im Jahr 2018 wurden fünf Personen durch den GBA angeklagt. Davon wurden
zwei mittlerweile rechtskräftig verurteilt. In drei Fällen dauert die
Hauptverhandlung noch an. Drei Personen davon sind nach Syrien, eine Person nach
Kurdistan/Nordirak und eine Person nach Afghanistan/Pakistan ausgereist.
Freisprüche sind nicht ergangen.
Zum Jahr 2019:
Im Jahr 2019 wurden fünf Personen durch den GBA angeklagt. Vier Personen
sind zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt, gegen eine Person dauert die
Hauptverhandlung noch an. Ausreiseziel von vier Personen war Syrien, eine
Person reiste nach Syrien und in den Irak aus. Freisprüche sind nicht ergangen.
Zum Jahr 2020:
Mit Stand vom 28. September 2020 wurden zwei Personen durch den GBA
angeklagt. Ihr Ausreiseziel war Syrien. Die Hauptverhandlung dauert in beiden
Verfahren noch an. Freisprüche sind nicht ergangen.
5. Wie viele der in Frage 3a Erfragten gelten den Sicherheitsbehörden
gegenwärtig als „Gefährder“ bzw. „Relevante Person“?
Richtung SYR/IRQ (Islamisten)
Mit Stand vom 28. September 2020 sind 91 der zurückgekehrten Personen als
Gefährder und 66 weitere als Relevante Person eingestuft.
Richtung SYR/IRQ (YPG/PKK-Unterstützung)
Unter den 108 zurückgekehrten Personen sind jeweils drei als Gefährder bzw.
Relevante Person eingestuft.
Richtung Ukraine
Im Rahmen des Ukrainekonflikts werden die o. g. Personen nicht als Gefährder
oder Relevante Person eingestuft.
6. Wie viele der Ausgereisten waren nach Kenntnis der Bundesregierung den
Sicherheitsorganen bereits vor ihrer Ausreise als „Gefährder“ bzw.
„Relevante Person“ bekannt?
Die Einstufung von Personen als Gefährder oder Relevante Personen liegt im
Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bundesländer und wird aufgrund dort
vorliegender Erkenntnisse und in eigener Zuständigkeit getroffener Bewertung
vorgenommen. Zudem stehen die Ausreisedaten zu den in Antwort zu Frage 1
genannten Personen nicht in allen Fällen zweifelsfrei fest. Insofern ist der
Bundesregierung eine belastbare Beantwortung der Frage nicht möglich.
7. Wie viele der in Frage 1 Erfragten waren vor ihrer Ausreise in
Kriegsgebiete „vollziehbar ausreisepflichtig“ (bitte nach Jahren ab 2012
aufschlüsseln)?
Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
Entsprechende Statistiken lassen sich aus den Daten des Ausländerzentralregisters
(AZR) nicht ermitteln.
8. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, dass Deutsche oder Freiwillige
aus Deutschland auf Seiten der ukrainischen Armee bzw. den mit ihr
verbundenen Milizen oder auf Seiten der Separatisten an den Kämpfen in der
Ukraine beteiligt waren, und wie beurteilt sie dies ggf.?
Dem BfV wurde in der frühen Phase des Konfliktes nach 2014 eine niedrige
zweistellige Zahl von Personen bekannt, bei denen von einer verdichteten
Hinweislage auf einen zeitweisen Aufenthalt im Krisengebiet ausgegangen werden
kann. Ob sich diese Personen tatsächlich an Kampfhandlungen beteiligt haben
oder noch beteiligen, ist nicht abschließend geklärt.
9. Wie viele Fälle zur Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft
(
https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/deuts
cher-pass-kann-aberkannt-werden-1596980) sind
a) gegenwärtig anhängig oder
b) bereits abgeschlossen und haben entweder mit der Aberkennung der
deutschen Staatsbürgerschaft geendet bzw. nicht mit der Aberkennung
der deutschen Staatsbürgerschaft geendet
(jeweils bitte einzeln aufführen)?
Die Fragen 9a und 9b werden gemeinsam beantwortet. Die
Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Antwort zu den Fragen 20 bis 23 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/21164.
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www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]