[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Maier und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/23002 –
Organisierte Kriminalität in Mitteldeutschland
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/20793)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mittels der Kleinen Anfrage „Organisierte Kriminalität in Mitteldeutschland“,
auf Bundestagsdrucksache 19/19740, wollten die Fragesteller in insgesamt
14 Fragen von der Bundesregierung in Erfahrung bringen, welche
Informationen diese zu Strukturen und Protagonisten der Organisierten Kriminalität
(OK) spezifisch in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat. In ihrer
Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/20793 hat die Bundesregierung mit einer
einzigen Ausnahme die konkreten Antworten auf die Fragen verweigert. Sie
begründet dies damit, dass das parlamentarische Informationsinteresse unter
dem Vorbehalt der Zumutbarkeit stehe, und begründet dies unter Verweis auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 147, 50, Rn. 249
damit, dass sie im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts zwar alle
Informationen mitzuteilen habe, die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung
bringen könne (ebd.). Jedoch sehe sie in Bezug auf die erfragten Verfahren
von Bundesbehörden in der Beantwortung einen nicht zumutbaren
Rechercheaufwand für sich (ebd.). Dies begründet sie damit, dass eine weitergehende
Auswertung der vorliegenden Daten, ihre digitale Neuaufbereitung sowie
händische Recherchearbeiten ebenso erforderlich wären wie die Herausfilterung
von noch nicht abgeschlossenen Verfahren aus dem vorhandenen
Datenbestand.
Aus Sicht der Fragesteller verkennt die Bundesregierung hierbei jedoch die
rechtlichen und sachlichen Grenzen ihrer Pflicht zur Erfüllung des
parlamentarischen Fragerechts. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in
Abweichung von der Rechtsauffassung der Bundesregierung in der genannten
Antwort auf die Kleine Anfrage entschieden, dass die Bundesregierung in diesem
Rahmen alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der
Informationsbeschaffung auszuschöpfen hat. Wörtlich heißt es zum Umfang des
Verantwortungsbereichs der Bundesregierung in der Entscheidung BVerfGE 147, 50, Rn. 215:
„Dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der
ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von
Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für
Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124,
161 <196 f.> zum Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23439
19. Wahlperiode 15.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 14. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
<225 ff. Rn. 108 ff.> zur Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, juris, Rn. 90 zu den
Nachrichtendiensten des Bundes). Der Verantwortungsbereich der Bundesregierung
umfasst demnach nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern
darüber hinaus auch die Regierungsverantwortung. Erfasst sind sowohl die von
der Regierung selbst wahrgenommenen Aufgaben als auch der von ihr
verantwortete Aufgabenbereich, mithin der Aufgabenbereich nachgeordneter
Behörden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli
2006 – Vf. 11-IVa-05 –, juris, Rn. 421 ff.; ebenso Bayerischer
Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 20. März 2014 – Vf. 72-IVa-12 –, juris,
Rn. 70 ff. zur Verantwortlichkeit der bayerischen Staatsregierung für die
Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz; Verfassungsgerichtshof für
das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 7/07 –, juris,
Rn. 246).“
Weiter steht in BVerfGE 147, 50, Rn. 250 geschrieben:
„Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind nicht auf die
Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch
das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen. Eine
erschwerte Zugänglichkeit oder Auswertbarkeit von Quellen mag im Einzelfall
dazu führen, dass sich die Regierung auf eine Unzumutbarkeit fristgerechter
Beantwortung berufen kann; sie vermögen aber nicht generell die
Beschränkung der Antwortpflicht auf dokumentierte Gegenstände zu rechtfertigen (vgl.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 5. November
2009 – 133-I-08 –, juris, Rn. 102; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil
vom 21. Dezember 2010 – HVerfG 1/10 –, juris, Rn. 77). Die
Bundesregierung muss daher alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der
Informationsbeschaffung ausschöpfen (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 7/07 –, juris, Rn. 252).“
Zwar hat die Bundesregierung zumindest den Aufwand, der die
Unzumutbarkeit begründen soll, so umschrieben, dass die Fragesteller diesen auf
Plausibilität und den Schluss der Unzumutbarkeit auf seine Richtigkeit überprüfen
können. Jedoch ist unter Zugrundelegung der verfassungsgerichtlichen
Maßstäbe in evidenter Weise das Kriterium der Unzumutbarkeit einer
Beantwortung ihrer Fragen aus Sicht der Fragesteller nicht erfüllt. Eine weitergehende
Auswertung der vorliegenden Daten sowie händische Recherchearbeiten
inklusive der Herausfilterung noch nicht abgeschlossener Verfahren ist in
Anbetracht der beschränkten Gesamtzahl der OK-Gruppierungen in
Mitteldeutschland (51 OK-Gruppierungen im Jahr 2017 und 42 OK-Gruppierungen im Jahr
2018, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/20793) aus Sicht der Fragesteller durchaus im Bereich des
Zumutbaren. Darüber hinaus muss die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller im
Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem parlamentarischen
Informationsauskunftsanspruch und einer etwaigen Unzumutbarkeit der
Informationsbeschaffung für die Bundesregierung insbesondere die Bedeutung der
Fragestellung für die Abgeordneten in ihre Entscheidung einbeziehen. Der
Erstunterzeichner der Kleinen Anfrage hat seinen Wahlkreis in Mitteldeutschland.
Gleichzeitig liegt die Gesetzgebungsbefugnis für Strafgesetzbuch,
Strafprozessordnung, Asylgesetz und Aufenthaltsgesetz im Zuständigkeitsbereich des
Bundes. Nach alledem bleibt aus Sicht der Fragesteller festzuhalten, dass der
erforderliche Arbeits- und Rechercheaufwand für die Beantwortung der
Fragen die Schwelle zur Unzumutbarkeit längst nicht überschritten hat, zumal
sich die Fragesteller im Falle der Unzumutbarkeit einer fristgerechten
Beantwortung der gestellten Fragen schon jetzt dazu bereit erklären, die Frist zur
Beantwortung um zwei weitere Wochen zu verlängern. Eine erneute
Nachfrage zur Vermeidung gerichtlicher Klärung der Angelegenheit ist daher aus
Sicht der Fragesteller geboten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die Rechtsauffassung der Fragesteller, dass im
Rahmen des parlamentarischen Fragerechts der Verantwortungsbereich der
Bundesregierung nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern auch den
Aufgabenbereich von nachgeordneten Behörden – hier u. a. des
Bundeskriminalamts (BKA), der Bundespolizei und des Zolls – umfasst. Die
Bundesregierung ist aber weiterhin der Auffassung, dass eine Beantwortung der nunmehr
26 Fragen zur organisierten Kriminalität in Mitteldeutschland nur für die
Verfahren von Bundesbehörden in Betracht kommt.
Die Bundesregierung teilt auch die Auffassung der Fragesteller, dass es einer
Interessenabwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsanspruch
und einer etwaigen Unzumutbarkeit der Informationsbeschaffung bedarf. Die
Bundesregierung ist aber nicht der Ansicht, dass der Wahlkreis des
Erstunterzeichners in Mitteldeutschland eine geeignete Begründung für ein Überwiegen
des Informationsanspruchs ist. Das parlamentarische Fragerecht dient der
Kontrolle der Regierung. Sie ist „politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle“ (BVerfGE 67, 100, 140). Insbesondere die zahlreichen Fragen zur
Staatsangehörigkeit zu Verdächtigen in unterschiedlichen Ermittlungsverfahren
stehen in keiner Verbindung mit der Kontrolle der Regierung, sondern sollen –
wie die Fragesteller selber einräumen – Wahlkampfzwecken dienen.
Das BKA erstellt in seiner Zentralstellenfunktion jährlich das Bundeslagebild
Organisierte Kriminalität und bildet dort die bundesweit polizeilich bekannte
Lage zur Organisierten Kriminalität (OK) ab. Die Hoheit zur Beauskunftung
von länderbezogenen OK-Daten liegt demgegenüber im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich der einzelnen Polizeien der Länder. Es können daher nachfolgend
für die angefragten Länder Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt nur
Angaben zu solchen OK-Verfahren gemacht werden, welche durch die Polizeien
des Bundes und des Zolls geführt wurden.
Zum Berichtsjahr 2019 können derzeit noch keine Angaben gemacht werden,
da das Bundeslagebild OK 2019 noch zur Veröffentlichung ansteht.
1. Auf welche Kriminalitätsbereiche haben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die OK-Verfahren bezogen auf Mitteldeutschland (bestehend
aus Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt) in den Jahren 2017 bis
2019 erstreckt (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Sachsen:
2017: Schleusungskriminalität, Eigentumskriminalität, Steuer/-Zolldelikte.
2018: Schleusungskriminalität, Rauschgiftkriminalität.
Sachsen-Anhalt:
2017: Steuer-Zolldelikte.
2018: Rauschgiftkriminalität.
Thüringen:
2017: Schleusungskriminalität.
2018: kein zu berücksichtigendes OK-Verfahren.
2. Wie viele dieser in Frage 1 erfragten Verfahren sind nach Kenntnis der
Bundesregierung abgeschlossen (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Sachsen:
2017: sieben abgeschlossene OK-Verfahren.
2018: zwei abgeschlossene OK-Verfahren.
Sachsen-Anhalt:
2017: zwei abgeschlossene OK-Verfahren.
2018: zwei abgeschlossene OK-Verfahren.
Thüringen:
2017: ein abgeschlossenes OK-Verfahren.
2018: kein abgeschlossenes OK-Verfahren.
3. Wie hoch war der Anteil von tatverdächtigen Nichtdeutschen in den OK-
Verfahren bezogen auf Mitteldeutschland in den Jahren 2017 bis 2019
nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Jahren und Ländern
aufschlüsseln)?
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Sachsen:
2017: Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen lag bei 75,3 Prozent.
2018: Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen lag bei 75,0 Prozent.
Sachsen-Anhalt:
2017: Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen lag bei 0 Prozent.
2018: Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen lag bei 53,9 Prozent.
Thüringen:
2017: Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen lag bei 37,5 Prozent.
2018: kein zu berücksichtigendes OK-Verfahren.
4. Welche Staatsangehörigkeit hatten die tatverdächtigen Nichtdeutschen in
den OK-Verfahren bezogen auf Mitteldeutschland in den Jahren 2017 bis
2019 nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Jahren und Ländern
aufschlüsseln)?
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Sachsen:
2017: vietnamesisch, georgisch, lettisch, syrisch, türkisch, tschechisch,
schwedisch, irakisch, österreichisch, polnisch, senegalesisch, ägyptisch,
sudanesisch, nepalesisch, indisch.
2018: türkisch, bulgarisch, polnisch, irakisch.
Sachsen-Anhalt:
2017: ukrainisch, serbisch.
2018: türkisch, vietnamesisch.
Thüringen:
2017: ukrainisch, rumänisch, moldauisch.
2018: kein zu berücksichtigendes OK-Verfahren.
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der von OK-
Gruppierungen in Mitteldeutschland verursachte Schaden in den Jahren
2017 bis 2019 (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Sachsen:
2017: kein Schaden.
2018: kein Schaden.
Sachsen-Anhalt:
2017: 210.000 Euro Schaden.
2018: 82.000 Euro Schaden.
Thüringen:
2017: kein Schaden.
2018: kein zu berücksichtigendes OK-Verfahren.
6. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der von OK-
Gruppierungen in Mitteldeutschland erwirtschaftete kriminelle Ertrag in
den Jahren 2017 bis 2019 (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Sachsen:
2017: kein krimineller Ertrag.
2018: kein krimineller Ertrag.
Sachsen-Anhalt:
2017: kein krimineller Ertrag
2018: 172.000 Euro krimineller Ertrag.
Thüringen:
2017: kein krimineller Ertrag.
2018: kein zu berücksichtigendes OK-Verfahren.
7. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die staatlich von
OK-Gruppierungen in Mitteldeutschland gesicherten vorläufigen
Vermögenswerte in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte nach Jahren und Ländern
aufschlüsseln)?
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Sachsen:
2017: 102.000 Euro vorläufig gesicherte Vermögenswerte.
2018: 11.000 Euro vorläufig gesicherte Vermögenswerte.
Sachsen-Anhalt:
2017: keine vorläufig gesicherten Vermögenswerte.
2018: 172.000 Euro vorläufig gesicherte Vermögenswerte.
Thüringen:
2017: keine vorläufig gesicherten Vermögenswerte.
2018: kein zu berücksichtigendes OK-Verfahren.
8. Wie viele Tatverdächtige wirkten nach Kenntnis der Bundesregierung
durchschnittlich in den festgestellten OK-Gruppierungen in
Mitteldeutschland in den Jahren 2017 bis 2019 zusammen (bitte nach Jahren
und Ländern aufschlüsseln)?
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Sachsen:
2017: durchschnittlich elf Tatverdächtige je OK-Gruppierung.
2018: durchschnittlich acht Tatverdächtige je OK-Gruppierung.
Sachsen-Anhalt:
2017: durchschnittlich sechs Tatverdächtige je OK-Gruppierung.
2018: durchschnittlich 13 Tatverdächtige je OK-Gruppierung.
Thüringen:
2017: durchschnittlich vier Tatverdächtige je OK-Gruppierung.
2018: kein zu berücksichtigendes OK-Verfahren.
9. Gegen wie viele Rockergruppierungen richteten sich in
Mitteldeutschland nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019
OK-Verfahren (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
10. Um welche Rockergruppierungen handelt es sich bei den in Frage 9
erfragten nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen (bitte nach
Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
11. Aufgrund welches Straftatverdachts wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen die in Frage 9 erfragten Rockergruppierungen ermittelt
(bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
12. Von welchen Staatsangehörigen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung die in Frage 9 erfragten Rockergruppierungen angeführt (bitte nach
Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Es wurde kein OK-Verfahren einer Rockergruppierung zugeordnet.
13. Gegen wie viele Mitglieder von italienischen Mafiagruppierungen in
Mitteldeutschland richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Jahren 2017 bis 2019 OK-Verfahren (bitte nach Jahren und Ländern
aufschlüsseln)?
14. Um welche italienischen Mafiagruppierungen handelt es sich bei den in
Frage 13 erwähnten nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen
(bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
15. Aufgrund welches Straftatverdachts wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen die in Frage 13 erfragten Mitglieder italienischer
Mafiagruppierungen ermittelt (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Es wurde kein OK-Verfahren einer italienischen Mafia-Gruppierung
zugeordnet.
16. Gegen wie viele Mitglieder der Russisch-Eurasischen Organisierten
Kriminalität in Mitteldeutschland richteten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 OK-Verfahren (bitte nach Jahren
und Ländern aufschlüsseln)?
17. Aufgrund welches Straftatverdachts wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen die in Frage 16 erwähnten Personen ermittelt (bitte nach
Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
18. Welche Staatsangehörigkeit hatten nach Kenntnis der Bundesregierung
die in Frage 16 erwähnten Personen (bitte nach Jahren und Ländern
aufschlüsseln)?
Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Es wurde kein OK-Verfahren der Russisch-Eurasischen Organisierten
Kriminalität zugeordnet.
19. Gegen wie viele Mitglieder von ethnisch abgeschotteten Subkulturen
(Clans) in Mitteldeutschland richteten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 OK-Verfahren (bitte nach Jahren
und Ländern aufschlüsseln)?
20. Aufgrund welches Straftatverdachts wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen die in Frage 19 erwähnten Personen ermittelt (bitte nach
Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
21. Welche Staatsangehörigkeit hatten nach Kenntnis der Bundesregierung
die in Frage 19 erwähnten Personen (bitte nach Jahren und Ländern
aufschlüsseln)?
Die Fragen 19 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Zum Berichtsjahr 2017 wurden noch keine Daten zur Clankriminalität erhoben.
Die erstmalige Erhebung wurde zum Bundeslagebild OK 2018 eingeführt. Zum
Berichtsjahr 2018 wurde unter den berücksichtigten OK-Verfahren keines dem
Bereich der Clankriminalität zugeordnet.
22. Gegen wie viele Personen, die sich in Deutschland mit dem
Aufenthaltsstatus „Asylbewerber“, „International/national Schutzberechtigter und
Asylberechtigter“, „Duldung“, „Kontingentflüchtling“ oder „unerlaubter
Aufenthalt“ (Zuwanderer) in Mitteldeutschland richteten sich nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 OK-
Verfahren (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
23. Welche Staatsangehörigkeit hatten die in Frage 22 erwähnten Personen
nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Jahren und Ländern
aufschlüsseln)?
24. Welchen Aufenthaltsstatus hatten die in Frage 22 erwähnten Personen
nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen (bitte nach Jahren und
Ländern aufschlüsseln)?
25. Aufgrund welches Straftatverdachts wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen die in Frage 22 erwähnten Personen ermittelt (bitte nach
Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 22 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Zum Berichtsjahr 2017 wurden noch keine Daten zu OK-Tatverdächtigen
Zuwanderern erhoben – die erstmalige Erhebung wurde zum Bundeslagebild OK
2018 eingeführt. Zum Berichtsjahr 2018 wurden zu den berücksichtigten OK-
Verfahren keine Zuwanderer unter den Tatverdächtigen gemeldet.
26. Wie viele OK-Ermittlungen in Mitteldeutschland hatten nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 Bezüge ins Ausland
(bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
Für die OK-Verfahren, welche durch die Polizeien des Bundes und den Zoll
geführt wurden, stellt sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt
dar:
Sachsen:
2017: 100 Prozent der berücksichtigten OK-Verfahren hatten Bezüge ins
Ausland.
2018: 100 Prozent der berücksichtigten OK-Verfahren hatten Bezüge ins
Ausland.
Sachsen-Anhalt:
2017: 50 Prozent der berücksichtigten OK-Verfahren hatten Bezüge ins
Ausland.
2018: 50 Prozent der berücksichtigten OK-Verfahren hatten Bezüge ins
Ausland.
Thüringen:
2017: 100 Prozent der berücksichtigten OK-Verfahren hatten Bezüge ins
Ausland.
2018: kein zu berücksichtigendes OK-Verfahren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]