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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Organisierte Kriminalität in Mitteldeutschland (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20793)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

15.10.2020

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/2300230.09.2020

Organisierte Kriminalität in Mitteldeutschland (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20793)

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Maier und der Fraktion der AfD Organisierte Kriminalität in Mitteldeutschland (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20793) Mittels der Kleinen Anfrage „Organisierte Kriminalität in Mitteldeutschland“, auf Bundestagsdrucksache 19/19740, wollten die Fragesteller in insgesamt 14 Fragen von der Bundesregierung in Erfahrung bringen, welche Informationen diese zu Strukturen und Protagonisten der Organisierten Kriminalität (OK) spezifisch in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat. In ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/20793 hat die Bundesregierung mit einer einzigen Ausnahme die konkreten Antworten auf die Fragen verweigert. Sie begründet dies damit, dass das parlamentarische Informationsinteresse unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit stehe, und begründet dies unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 147, 50, Rn. 249 damit, dass sie im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts zwar alle Informationen mitzuteilen habe, die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen könne (ebd.). Jedoch sehe sie in Bezug auf die erfragten Verfahren von Bundesbehörden in der Beantwortung einen nicht zumutbaren Rechercheaufwand für sich (ebd.). Dies begründet sie damit, dass eine weitergehende Auswertung der vorliegenden Daten, ihre digitale Neuaufbereitung sowie händische Recherchearbeiten ebenso erforderlich wären wie die Herausfilterung von noch nicht abgeschlossenen Verfahren aus dem vorhandenen Datenbestand. Aus Sicht der Fragesteller verkennt die Bundesregierung hierbei jedoch die rechtlichen und sachlichen Grenzen ihrer Pflicht zur Erfüllung des parlamentarischen Fragerechts. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in Abweichung von der Rechtsauffassung der Bundesregierung in der genannten Antwort auf die Kleine Anfrage entschieden, dass die Bundesregierung in diesem Rahmen alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung auszuschöpfen hat. Wörtlich heißt es zum Umfang des Verantwortungsbereichs der Bundesregierung in der Entscheidung BVerfGE 147, 50, Rn. 215: „Dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124, 161 <196 f.> zum Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194 <225 ff. Rn. 108 ff.> zur Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, juris, Rn. 90 zu den Nachrichtendiensten des Bundes). Der Verantwortungsbereich der Bundesregierung umfasst demnach nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch die Regierungsverantwortung. Erfasst sind sowohl die von der Regierung selbst wahrgenommenen Aufgaben als auch der von ihr verantwor- Deutscher Bundestag Drucksache 19/23002 19. Wahlperiode 01.10.2020 tete Aufgabenbereich, mithin der Aufgabenbereich nachgeordneter Behörden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006 – Vf. 11-IVa-05 –, juris, Rn. 421 ff.; ebenso Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 20. März 2014 – Vf. 72-IVa-12 –, juris, Rn. 70 ff. zur Verantwortlichkeit der bayerischen Staatsregierung für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 7/07 –, juris, Rn. 246).“ Weiter steht in BVerfGE 147, 50, Rn. 250 geschrieben: „Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen. Eine erschwerte Zugänglichkeit oder Auswertbarkeit von Quellen mag im Einzelfall dazu führen, dass sich die Regierung auf eine Unzumutbarkeit fristgerechter Beantwortung berufen kann; sie vermögen aber nicht generell die Beschränkung der Antwortpflicht auf dokumentierte Gegenstände zu rechtfertigen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 5. November 2009 – 133-I-08 –, juris, Rn. 102; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 – HVerfG 1/10 –, juris, Rn. 77). Die Bundesregierung muss daher alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausschöpfen (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 7/07 –, juris, Rn. 252).“ Zwar hat die Bundesregierung zumindest den Aufwand, der die Unzumutbarkeit begründen soll, so umschrieben, dass die Fragesteller diesen auf Plausibilität und den Schluss der Unzumutbarkeit auf seine Richtigkeit überprüfen können. Jedoch ist unter Zugrundelegung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe in evidenter Weise das Kriterium der Unzumutbarkeit einer Beantwortung ihrer Fragen aus Sicht der Fragesteller nicht erfüllt. Eine weitergehende Auswertung der vorliegenden Daten sowie händische Recherchearbeiten inklusive der Herausfilterung noch nicht abgeschlossener Verfahren ist in Anbetracht der beschränkten Gesamtzahl der OK-Gruppierungen in Mitteldeutschland (51 OK- Gruppierungen im Jahr 2017 und 42 OK-Gruppierungen im Jahr 2018, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/20793) aus Sicht der Fragesteller durchaus im Bereich des Zumutbaren. Darüber hinaus muss die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsauskunftsanspruch und einer etwaigen Unzumutbarkeit der Informationsbeschaffung für die Bundesregierung insbesondere die Bedeutung der Fragestellung für die Abgeordneten in ihre Entscheidung einbeziehen. Der Erstunterzeichner der Kleinen Anfrage hat seinen Wahlkreis in Mitteldeutschland. Gleichzeitig liegt die Gesetzgebungsbefugnis für Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung, Asylgesetz und Aufenthaltsgesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Nach alledem bleibt aus Sicht der Fragesteller festzuhalten, dass der erforderliche Arbeits- und Rechercheaufwand für die Beantwortung der Fragen die Schwelle zur Unzumutbarkeit längst nicht überschritten hat, zumal sich die Fragesteller im Falle der Unzumutbarkeit einer fristgerechten Beantwortung der gestellten Fragen schon jetzt dazu bereit erklären, die Frist zur Beantwortung um zwei weitere Wochen zu verlängern. Eine erneute Nachfrage zur Vermeidung gerichtlicher Klärung der Angelegenheit ist daher aus Sicht der Fragesteller geboten. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Auf welche Kriminalitätsbereiche haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die OK-Verfahren bezogen auf Mitteldeutschland (bestehend aus Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt) in den Jahren 2017 bis 2019 erstreckt (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?  2. Wie viele dieser in Frage 1 erfragten Verfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossen (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?  3. Wie hoch war der Anteil von tatverdächtigen Nichtdeutschen in den OK- Verfahren bezogen auf Mitteldeutschland in den Jahren 2017 bis 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?  4. Welche Staatsangehörigkeit hatten die tatverdächtigen Nichtdeutschen in den OK-Verfahren bezogen auf Mitteldeutschland in den Jahren 2017 bis 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?  5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der von OK- Gruppierungen in Mitteldeutschland verursachte Schaden in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?  6. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der von OK- Gruppierungen in Mitteldeutschland erwirtschaftete kriminelle Ertrag in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?  7. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die staatlich von OK- Gruppierungen in Mitteldeutschland gesicherten vorläufigen Vermögenswerte in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?  8. Wie viele Tatverdächtige wirkten nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich in den festgestellten OK-Gruppierungen in Mitteldeutschland in den Jahren 2017 bis 2019 zusammen (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?  9. Gegen wie viele Rockergruppierungen richteten sich in Mitteldeutschland nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 OK- Verfahren (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 10. Um welche Rockergruppierungen handelt es sich bei den in Frage 9 erfragten nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 11. Aufgrund welches Straftatverdachts wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die in Frage 9 erfragten Rockergruppierungen ermittelt (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 12. Von welchen Staatsangehörigen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frage 9 erfragten Rockergruppierungen angeführt (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 13. Gegen wie viele Mitglieder von italienischen Mafiagruppierungen in Mitteldeutschland richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 OK-Verfahren (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 14. Um welche italienischen Mafiagruppierungen handelt es sich bei den in Frage 13 erwähnten nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 15. Aufgrund welches Straftatverdachts wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die in Frage 13 erfragten Mitglieder italienischer Mafiagruppierungen ermittelt (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 16. Gegen wie viele Mitglieder der Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität in Mitteldeutschland richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 OK-Verfahren (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 17. Aufgrund welches Straftatverdachts wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die in Frage 16 erwähnten Personen ermittelt (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 18. Welche Staatsangehörigkeit hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frage 16 erwähnten Personen (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 19. Gegen wie viele Mitglieder von ethnisch abgeschotteten Subkulturen (Clans) in Mitteldeutschland richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 OK-Verfahren (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 20. Aufgrund welches Straftatverdachts wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die in Frage 19 erwähnten Personen ermittelt (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 21. Welche Staatsangehörigkeit hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frage 19 erwähnten Personen (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 22. Gegen wie viele Personen, die sich in Deutschland mit dem Aufenthaltsstatus „Asylbewerber“, „International/national Schutzberechtigter und Asylberechtigter“, „Duldung“, „Kontingentflüchtling“ oder „unerlaubter Aufenthalt“ (Zuwanderer) in Mitteldeutschland richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 OK-Verfahren (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 23. Welche Staatsangehörigkeit hatten die in Frage 22 erwähnten Personen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 24. Welchen Aufenthaltsstatus hatten die in Frage 22 erwähnten Personen nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 25. Aufgrund welches Straftatverdachts wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die in Frage 22 erwähnten Personen ermittelt (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? 26. Wie viele OK-Ermittlungen in Mitteldeutschland hatten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2017 bis 2019 Bezüge ins Ausland (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? Berlin, den 24. September 2020 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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