Die fiskalischen Lasten der Zuwanderung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Kay Gottschalk, Albrecht Glaser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
Die finanziellen Gesamtlasten der Zuwanderungspolitik der Bundesregierung für Deutschland wurden gegenüber der Öffentlichkeit bisher nicht konkret benannt. Das Problem der genauen Ausgabenerfassung für den Sektor Staat in Deutschland ist in der föderalen Struktur Deutschlands mit der geteilten Zuständigkeit von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie der Sozialversicherung begründet. Die Große Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11733 gegenüber der Bundesregierung dient weitestgehend dazu, Transparenz über die bisher angefallenen und künftig anfallenden fiskalischen Lasten der Massenzuwanderung nach Deutschland herzustellen.
Die Bundesregierung hat u. a. alle Fragen nicht beantwortet, die sich auf die geforderten Schätzwerte für den Finanzplanungszeitraum bis 2023 beziehen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18352). Des Weiteren wurden Fragen nach den Ausgaben für Asylbewerber, wie etwa in den Fragen 12 und 13 nach den konkreten Finanzbedarfen für die in der Anfrage angesprochenen Personengruppen im Besonderen für Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsybLG, für Sozialleistungen nach AsybLG, für Arbeitslosengeld I und II, für Grundsicherungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), für Ausgaben für die medizinische Versorgung, für Leistungen wie Kindergeld, Besuch von Kindergärten, Deutsch- und Integrationskursen, soziale Wohnraumförderung u. a., nur zum Teil beantwortet (ebd.). Die Fragen 14 und 15 zu der neu benötigen Anzahl von Beamten, Richtern und Soldaten, die durch die ungesteuerte Zuwanderung veranlasst worden war und deren zusätzliche Kosten, sowie zu den anteilig notwendig gewordenen Investitionen hinsichtlich Bildungswesen, Justiz, Gesundheitswesen, Bauwesen usw. blieben in Gänze unbeantwortet (ebd.).
Die Bundesregierung begründet die Nichtbefassung dieser Fragen u. a. damit, „dass die vorgelegte Große Anfrage die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des Parlaments insoweit übersteigt, als dass zum Teil Umstände berührt sind, die nicht in den genuinen Verantwortungsbereich des Bundes fallen. Gemäß Artikel 109 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Demnach fallen die Ausgaben der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Sozialversicherungen nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Die Bundesregierung nimmt aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern hierzu keine Stellung.“ (ebd.).
Die Anspruchsgrundlage des Informationsanspruchs der Fraktion der AfD ergibt sich aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 i. V. m. Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG.
Hieraus folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages (Interpellationsrecht) gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktion als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in den §§ 100 ff. der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und mit dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, Rn. 195).
Von dem Informationsanspruch wird dabei das Regierungshandeln im engeren Sinne erfasst, also alle Maßnahmen, die in die Verbandskompetenz des Bundes und die Organkompetenz der Bundesregierung fallen. Dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124, 161 <196 f.> zum Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194 <225 ff. Rn. 108 ff.> zur Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, juris, Rn. 90 zu den Nachrichtendiensten des Bundes). Der Verantwortungsbereich der Bundesregierung umfasst demnach nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch die Regierungsverantwortung. Erfasst sind sowohl die von der Regierung selbst wahrgenommenen Aufgaben als auch der von ihr verantwortete Aufgabenbereich, mithin der Aufgabenbereich nachgeordneter Behörden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006 – Vf. 11-IVa-05 –, juris, Rn. 421 ff.; ebenso Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 20. März 2014 – Vf. 72-IVa-12 –, juris, Rn. 70 ff. zur Verantwortlichkeit der bayerischen Staatsregierung für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 7/07 –, juris, Rn. 246).
Parlamentarische Anfragen, wie die Große Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11733, sind zulässig zu allen Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Hierzu reicht die Gesetzgebungsverantwortung, Verwaltungsverantwortung oder Finanzierungsverantwortung des Bundes aus. In der vorliegenden Großen Anfrage geht es zu förderst um die Informationsgewinnung hinsichtlich der Finanzierung von Ausgaben für bestimmte Personengruppen, in denen der Bund den Ländern und Kommunen jährlich Mittel zur Verfügung stellt, insbesondere für deren Unterbringung, Versorgung und Integrationsmaßnahmen.
In dem Dokument des Bundesministeriums der Finanzen „Vierter Bericht zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen“ aus dem Jahr 2016 werden die Migrationskosten explizit behandelt und eine Einschätzungsprärogative vorgenommen (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Tragfaehige_Staatsfinanzen/2016-03-04-vierter-tragfaehigkeitsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=12, S. 4). So heißt es in dem Papier: „Der Bundeshaushalt 2016 sieht zur Bewältigung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Flüchtlingszustrom weitere Entlastungen der Länder und Kommunen im Umfang von fast 4 ½ Mrd. Euro vor. Hinzu kommen Mehrausgaben des Bundes von rd. 3 ½ Mrd. Euro, u. a. für Integrations- und Sprachkurse, Grundsicherung für die anerkannten Asylbewerber sowie humanitäre Hilfen (insbesondere für Syrien und Nachbarländer). Angesichts der gegenwärtig günstigen gesamtstaatlichen Haushaltslage erscheinen die Mehrausgaben, die sich kurzfristig zur Erhöhung von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung (Antragsbearbeitung, Erstunterkünfte, erste Integrationshilfen usw.) ergeben, tragbar. Trotz dieser besonderen Herausforderungen kommt auch der Bundeshaushaltsplan 2016 ohne neue Schulden aus.“ (ebd.).
Darüber hinaus enthält dieser Bericht eine Modellrechnung zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, in dem die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen in den Blick genommen werden (ebd.).
Mithin ist es nach Auffassung der Fragesteller der Bundesregierung möglich, die finanziellen Gesamtlasten der Zuwanderungspolitik für die Bundesrepublik Deutschland aufzulisten und die Ausgaben für die Zuwanderung in funktionaler und gruppenmäßiger Abgrenzung darzustellen. Dies gilt wegen der Verwaltungs- und Finanzierungsverantwortung des Bundes auch für die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und die Sozialversicherung.
Bei Antwortverweigerung muss die Bundesregierung angeben, welche Bemühungen sie entfaltet hat, um entsprechende Informationen zu erlangen. Sie muss mithin alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausschöpfen. Verweigert die Bundesregierung eine Antwort, so hat sie diese Entscheidung zu begründen. Diese Begründung muss so beschaffen sein, dass der Fragesteller entscheiden kann, ob er das Verhalten der Bundesregierung akzeptieren kann oder ob er dagegen vorgehen möchte. Die Begründung muss die angewandte Grenze des Fragerechts benennen und eine konkrete und hinreichend ausführliche Abwägung der betroffenen Belange enthalten. Die pauschale Nennung einer der anerkannten verfassungsrechtlichen Grenzen reicht hierbei wie geschehen nicht aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, Rn. 256).
Diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien wird die Bundesregierung in der Weigerung der Beantwortung der Fragen nach Auffassung der Fragesteller nicht gerecht, wenn sie sich wie vorliegend pauschal darauf zurückzieht, die Fragen würden nicht in den genuinen Verantwortungsbereich des Bundes fallen.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Fragesteller wenden sich (erneut) an die Bundesregierung, da die Auffassung vertreten wird, dass die Große Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11733 – insbesondere die Fragen 12 bis 15 – nicht hinreichend beantwortet seien und somit dem Informationsanspruch des Parlaments nicht gerecht werde.
Die Bundesregierung hat im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden (rechtlichen) Möglichkeiten die Große Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/18352 beantwortet und ist hierbei dem Informationsanspruch des Fragestellers vollumfänglich gerecht geworden.
Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Regierung gegenüber dem Bundestag haben, insbesondere, weil sie sich außerhalb der Zuständigkeit der Bundesregierung befinden (BVerfGE 124, 161 [189, 196]; 139, 194 [227]). Dies betrifft vorrangig Fragen zu Aktivitäten oder Gegenständen in der Kompetenz anderer Verfassungsorgane (etwa des Bundestages selbst), der Länder, anderer Staaten oder internationaler Organisationen.
Verweigert die Bundesregierung eine Antwort aufgrund fehlender eigener Zuständigkeit, genügt zur Begründung der Verweis auf die Zuständigkeit eines Anderen, z. B. eines Landes (BVerfGE 139, 194 [232]). Der konkrete Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung muss sich bereits aus der Frage ergeben.
Die Bundesregierung ist auch nicht verpflichtet, sich zu Vorgängen aus dem Verantwortungsbereich anderer Verfassungsorgane eine Meinung zu bilden und diese auf parlamentarische Anfrage hin mitzuteilen.
Davon zu unterscheiden sind Fragen nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung zu Aktivitäten oder Gegenständen außerhalb ihres Verantwortungsbereiches. Hier ist grundsätzlich in der Antwort darzulegen, ob und welche Kenntnisse die Bundesregierung über die erfragten Gegenstände hat. Liegen der Bundesregierung jedoch keine Kenntnisse vor, hat sie sich diese auch nicht, etwa im Wege der Abfrage bei den Ländern, zu beschaffen.
Die eingereichten Nachfragen des Fragestellers sind gleichlautend mit den Fragen 12, 14 und 15 der hier genannten Großen Anfrage. Seit der Beantwortung haben sich die Rahmenbedingungen für die Erhebung der Informationen bzw. Daten nicht geändert, so dass die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Große Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/18352) weiterhin Gültigkeit hat.
Die von Bund, Ländern und Gemeinden wahrgenommenen Aufgaben können nicht – wie vom Fragesteller dargestellt – in bestimmte Personengruppen aufgeschlüsselt werden, da beispielsweise der asyl- und/oder aufenthaltsrechtliche Status kein Merkmal/Sachverhalt ist, auf dessen Grundlage eine präzise Datenabfrage möglich ist.
Die Bundesregierung stellt bereits in verschiedenen Formaten regelmäßig Angaben zu asyl- und flüchtlingsbezogenen Belastungen im Bundeshaushalt bereit und sorgt damit für hinreichende Transparenz:
- im Finanzplan des Bundes werden flüchtlingsbezogene Belastungen des Bundeshaushalts (im aktuellen Finanzplan für die Jahre 2020 bis 2024) differenziert nach Fluchtursachenbekämpfung, Asylverfahren (Aufnahme, Registrierung und Unterbringung), Integrationsleistungen, Sozialtransferleistungen nach Asylverfahren und flüchtlingsbezogener Entlastung von Ländern und Kommunen dargestellt;
- entsprechend der Berichtsanforderung des Deutschen Bundestages auf Bundestagsdrucksachen 18/6588 und 18/10397 informiert die Bundesregierung zum Stichtag 31. Mai seit 2016 umfassend über die Beteiligung des Bundes an den Flüchtlings- und Integrationskosten sowie der Mittelverwendung durch die Länder (zuletzt Bundestagsdrucksache 19/19780);
- im Rahmen diverser parlamentarischer Anfragen, zuletzt insbesondere mit der Beantwortung der Großen Anfrage der AfD-Fraktion auf Bundestagsdrucksache 19/18352.
Fragen und Antworten3
Wie hoch waren und sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben in Deutschland (ohne Personal und Investitionen, Angabe der Beträge bitte in Euro) für die Ausländer in Deutschland, die sich unter Berufung auf humanitäre Gründe in Deutschland aufhalten (sogenannte Schutzsuchende) a) insgesamt, b) differenziert nach unmittelbaren und mittelbaren Ausgaben (auch anteilig zuordnen), c) für gesetzliche Geld- und Sachleistungen mit Angabe der Rechtsgrundlagen, d) für Geld- und Sachleistungen ohne gesetzliche Grundlage (mit Einzelaufschlüsselung), e) für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen in getrennter Aufstellung, jeweils differenziert nach den Ebenen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (einschließlich Kreise und kreisfreie Städte) sowie Sozialversicherung, nach Bundesländern, nach einzelnen Haushaltsjahren getrennt (2014 bis 2019 mit den Ist-Zahlen; 2020 bis 31. März 2020 mit den Ist-Zahlen [ggf. Schätzzahlen, auch anteilig, aus Haushaltstiteln oder sonstigen Quellen]; 2020 gesamt bis 2023 mit den Schätzzahlen für die Finanzplanung)? Die Fragen 1 bis 1e werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Großen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18352 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung zur Fragestellung keine Kenntnisse vor.
Wie hoch war und ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl an Beamten, Richtern und Soldaten (jeweils nach Planstellen mit Besoldungsstufen) und Arbeitnehmern (Stellen mit gesonderter Nennung befristeter Stellen und mit Eingruppierung) in Deutschland, die unmittelbar und mittelbar für die Personenkreise der sogenannten Schutzsuchenden, ganz oder teilweise tätig werden, verbunden mit einer Umrechnung in Euro-Werte anhand der Personalkostensätze, aufgeschlüsselt allgemein nach Einzelplänen des Haushalts und im Besonderen in den Bereichen a) Bauwesen, b) Bildungswesen, c) Gesundheitswesen, d) Justiz, e) Nachrichtendienste, f) Polizei, g) Sozialwesen, h) Wohnungswesen, i) Zoll, j) Sonstige Verwaltung (aufschlüsseln), jeweils differenziert nach den Ebenen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (einschließlich Kreise und kreisfreie Städte) sowie Sozialversicherung, nach Bundesländern, nach einzelnen Haushaltsjahren getrennt (2014 bis 2019 mit den Ist-Zahlen; 2020 bis 31. März 2020 mit den Ist-Zahlen [ggf. Schätzzahlen, auch anteilig, aus Haushaltstiteln oder sonstigen Quellen]; 2020 gesamt bis 2023 mit den Schätzzahlen für die Finanzplanung), nach dem Einsatz von Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben, nach dem Einsatz aufgrund gesetzlicher und ohne gesetzliche Grundlage?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Großen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18352 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung zur Fragestellung keine Kenntnisse vor.
Wie hoch waren und sind nach Kenntnis der Bundesregierung die getätigten (anteiligen) Investitionen in Deutschland (Beträge in Euro) für die sogenannten Schutzsuchenden, aufgeschlüsselt nach a) Einzelplänen des Haushalts allgemein, b) Bauwesen, c) Bildungswesen, d) Gesundheitswesen, e) Justiz, f) Nachrichtendiensten, g) Polizei, h) Sozialwesen, i) Wohnungswesen, j) Zoll, k) Sonstige Verwaltung (aufschlüsseln), jeweils differenziert nach den Ebenen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (einschließlich Kreise und kreisfreie Städte) sowie Sozialversicherung, nach Bundesländern, nach einzelnen Haushaltsjahren (2014 bis 2019 mit den Ist -ahlen, 2020 bis 31. März 2020 mit den Ist-Zahlen [ggf. Schätzzahlen, auch anteilig, aus Haushaltstiteln oder sonstigen Quellen], 2020 gesamt bis 2023 mit den Schätzzahlen für die Finanzplanung), nach dem Einsatz von Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben, nach dem Einsatz aufgrund gesetzlicher und ohne gesetzliche Grundlage?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Großen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18352 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung zur Fragestellung keine Kenntnisse vor.