[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Dr. Gottfried Curio,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/23428 –
Illegale Einreisen nach Deutschland in dem Zeitraum von 2009 bis 2019
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Einem Medienbericht zufolge, der sich auf eine Aussage der Bundespolizei
beruft, soll die Anzahl der unerlaubten Einreisen im Jahr 2019 gesunken sein,
jedoch übersteige trotzdem die Zahl der unerlaubten Einreisen die Anzahl der
Abschiebungen (
https://www.dw.com/de/mehr-illegale-einreisen-als-abschieb
ungen/a-51790199). So seien in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2019
von den Behörden 20 996 Rückführungen und 32 945 unerlaubte Einreisen
nach Deutschland registriert worden (ebd.). Nach Aussage des Präsidenten der
Bundespolizei, Dr. Dieter Romann, sei einer der Gründe hierfür der Umstand,
dass es zu wenige Abschiebungshaftplätze gäbe: „Gemessen an den rund
248.000 ausreisepflichtigen Drittstaatenangehörigen sind die 577
Abschiebungshaftplätze, die es in den Ländern gibt, viel zu wenig“, sagt Dr. Dieter
Romann (ebd.). Zur Verbesserung dieser Situation wurde auf Betreiben des
Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer das
„Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ verabschiedet, durch welches das
Trennungsgebot, wonach Abschiebungshäftlinge nicht mit normalen Strafgefangenen
untergebracht werden dürfen, für drei Jahre aufgehoben wurde (
https://www.ta
gesspiegel.de/politik/seehofers-gesetz-wirkt-nicht-bundeslaender-wollen-kein
e-abschiebung-aus-normaler-haft/24589604.html,
https://www.dw.com/de/krit
ik-an-seehofers-abschiebe-regelung/a-48371262,
https://www.zeit.de/politik/d
eutschland/2018-03/horst-seehofer-asylpolitik-abschiebungen-bundesinnenmi
nisterium). Die Anzahl der Abschiebungshaftplätze soll durch dieses Gesetz
auf maximal 1 000 angehoben werden (ebd.).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23664
19. Wahlperiode 27.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 26. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung unerlaubt in
die Bundesrepublik Deutschland jeweils in den Jahren von 2009 bis 2019
eingereist, und welche zehn Nationalitäten wurden bei den unerlaubt
einreisenden Personen am häufigsten festgestellt (bitte nach Jahresscheiben
in absoluten Zahlen und dem prozentualen Anteil der festgestellten
Nationalitäten an der Gesamtzahl der unerlaubt eingereisten Personen
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Feststellungen von unerlaubt Eingereisten in den Jahren 2009
bis 2019 sind gem. polizeilicher Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) in
den nachfolgenden Tabellen aufgeführt.
2009 Anteil 2010 Anteil
unerlaubte Einreisen 19.416 unerlaubte Einreisen 17.831
Staatsangehörigkeit (Top-10) Staatsangehörigkeit (Top-10)
Afghanistan 2.052 10,6 % Afghanistan 2.379 13,3 %
Irak 1.582 8,1 % Irak 1.406 7,9 %
Türkei 1.461 7,5 % Türkei 1.156 6,5 %
China 1.209 6,2 % Russische Föderation 938 5,3 %
Russische Föderation 1.176 6,1 % China 914 5,1 %
Serbien 1.012 5,2 % Serbien 773 4,3 %
Ukraine 754 3,9 % Iran 590 3,3 %
Vietnam 593 3,1 % Ukraine 577 3,2 %
Indien 587 3,0 % Indien 549 3,1 %
Kosovo 505 2,6 % Kosovo 542 3,0 %
2011 Anteil 2012 Anteil
unerlaubte Einreisen 21.156 unerlaubte Einreisen 25.670
Staatsangehörigkeit (Top-10) Staatsangehörigkeit (Top-10)
Afghanistan 3.394 16,0 % Afghanistan 2.955 11,5 %
Irak 1.319 6,2 % Türkei 1.503 5,9 %
Türkei 1.217 5,8 % Russische Föderation 1.465 5,7 %
Russische Föderation 1.045 4,9 % Ukraine 1.465 5,7 %
Ukraine 1.008 4,8 % Serbien 1.244 4,8 %
China 826 3,9 % Syrien 1.145 4,5 %
Serbien 803 3,8 % Irak 998 3,9 %
Iran 772 3,6 % China 874 3,4 %
Tunesien 622 2,9 % Iran 674 2,6 %
Syrien 510 2,4 % Kosovo 657 2,6 %
2013 Anteil 2014 Anteil
unerlaubte Einreisen 32.533 unerlaubte Einreisen 57.092
Staatsangehörigkeit (Top-10) Staatsangehörigkeit (Top-10)
Syrien 3.528 10,8 % Syrien 14.389 25,2 %
Russische Föderation 3.453 10,6 % Eritrea 7.964 13,9 %
Afghanistan 2.368 7,3 % Afghanistan 3.966 6,9 %
Eritrea 1.540 4,7 % Kosovo 3.385 5,9 %
Serbien 1.466 4,5 % Serbien 1.657 2,9 %
Türkei 1.409 4,3 % Türkei 1.400 2,5 %
Kosovo 1.181 3,6 % Russische Föderation 1.385 2,4 %
Ukraine 989 3,0 % Ukraine 1.356 2,4 %
Pakistan 796 2,4 % Somalia 1.321 2,3 %
Somalia 789 2,4 % Nigeria 1.044 1,8 %
2015 Anteil 2016 Anteil
unerlaubte Einreisen 217.237 unerlaubte Einreisen 111.843
Staatsangehörigkeit (Top-10) Staatsangehörigkeit (Top-10)
Syrien 73.920 34,0 % Syrien 25.177 22,5 %
Afghanistan 38.750 17,8 % Afghanistan 20.434 18,3 %
Irak 22.394 10,3 % Irak 13.312 11,9 %
Eritrea 17.225 7,9 % Eritrea 4.419 4,0 %
Albanien 6.386 2,9 % Iran 4.235 3,8 %
Pakistan 6.304 2,9 % Nigeria 3.455 3,1 %
Kosovo 5.567 2,6 % Somalia 3.089 2,8 %
Iran 4.973 2,3 % Marokko 2.642 2,4 %
Somalia 4.003 1,8 % Pakistan 2.625 2,3 %
Nigeria 3.590 1,7 % Kosovo 2.184 2,0 %
2017 Anteil 2018 Anteil
unerlaubte Einreisen 50.154 unerlaubte Einreisen 42.478
Staatsangehörigkeit (Top-10) Staatsangehörigkeit (Top-10)
Afghanistan 3.945 7,9 % Afghanistan 3.354 7,9 %
Syrien 3.671 7,3 % Nigeria 3.053 7,2 %
Nigeria 3.218 6,4 % Irak 2.438 5,7 %
Irak 3.037 6,1 % Syrien 2.000 4,7 %
Türkei 2.172 4,3 % Türkei 1.997 4,7 %
Somalia 1.882 3,8 % Albanien 1.806 4,3 %
Albanien 1.754 3,5 % Iran 1.708 4,0 %
Russische Föderation 1.522 3,0 % Ukraine 1.584 3,7 %
Marokko 1.491 3,0 % Serbien 1.455 3,4 %
Ukraine 1.458 2,9 % Russische Föderation 1.286 3,0 %
2019 Anteil
unerlaubte Einreisen 40.610
Staatsangehörigkeit (Top-10)
Afghanistan 2.875 7,1 %
Nigeria 2.490 6,1 %
Syrien 2.282 5,6 %
Irak 2.115 5,2 %
Albanien 2.094 5,2 %
Türkei 2.077 5,1 %
Ukraine 1.791 4,4 %
Serbien 1.380 3,4 %
Iran 1.213 3,0 %
Russische Föderation 1.201 3,0 %
Hinweis: Für die Monate September 2015 bis März 2016 unterliegen die Angaben aufgrund der
Situation im Zusammenhang mit dem Zustrom von Drittstaatsangehörigen hinsichtlich ihrer Validität
und Aussagekraft Einschränkungen.
2. Wie viele von den in Frage 1 erfragten Personen wurden zu welchem
Zeitpunkt wieder abgeschoben (bitte nach Jahresscheiben in absoluten Zahlen
sowie dem prozentualen Anteil der abgeschobenen Personen an der
Gesamtzahl der in dem jeweiligen Jahr unerlaubt eingereisten Personen
aufschlüsseln)?
Die bei Bundesbehörden geführten Statistiken erfassen im Zusammenhang mit
Abschiebungen nicht, ob und ggf. wann zuvor eine unerlaubte Einreise nach
Deutschland erfolgte. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellung vor.
3. Wie viele Abschiebungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bundesweit in den Jahren von 2009 bis 2019 stattgefunden (bitte nach
Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Die Anzahl der vollzogenen Abschiebungen belief sich in den Jahren 2009 bis
2019 gemäß polizeilicher Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) auf
insgesamt 145.884 und schlüsselt sich wie folgt auf die einzelnen Jahre auf:
Anzahl der vollzogenen Abschiebungen
2009 7.830
2010 7.558
2011 7.917
2012 7.651
2013 10.198
2014 10.884
2015 20.888
2016 25.375
2017 23.966
2018 23.617
2019 22.097
4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
ausreisepflichtigen Personen in Deutschland jeweils in den Jahren von 2009 bis
2020, wie hoch waren die jährlichen Kosten, die durch diese
Personengruppe entstanden sind (bitte nach Jahresscheiben jeweils zum 1. Januar
des Jahres aufschlüsseln), und wie hoch war die Anzahl der
ausreisepflichtigen Personen in Deutschland zum 31. August 2020?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 31.
August 2020 insgesamt 275.518 Personen ausreisepflichtig. Angaben zu weiteren
Stichtagen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Ausreisepflichtige Personen in Deutschland
zum jeweiligen Stichtag (Bestand)
31.12.2008 170.898
31.12.2009 159.439
31.12.2010 118.252
31.12.2011 116.164
31.12.2012 118.347
31.12.2013 131.598
31.12.2014 154.191
31.12.2015 204.414
31.12.2016 207.484
31.12.2017 228.859
31.12.2018 235.957
31.12.2019 249.922
31.08.2020 275.518
Kosten für ausreisepflichtige Personen können bei Bund, Ländern und
Gemeinden entstehen. Diese werden in den Haushaltsplänen und
Asylbewerberleistungsstatistiken jedoch regelmäßig nicht gesondert für die erfragte
Personengruppe ausgewiesen, sodass jährliche Gesamtkosten im Sinne der Fragestellung
nicht bezifferbar sind.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der in Frage 4
erfragten Anzahl ausreisepflichtiger Personen in Deutschland, welche
Maßnahmen hat die Bundesregierung innerhalb der vergangenen fünf Jahre
ergriffen, um die Anzahl der ausreisepflichtigen Personen in Deutschland zu
reduzieren, und wie bewertet sie die Effektivität dieser Maßnahmen vor dem
Hintergrund der in Frage 4 erfragten Zahlen (die Antwort bitte
begründen)?
Die Anzahl der ausreisepflichtigen Personen an sich stellt eine Kennzahl dar,
auf deren alleinigen Grundlage lediglich quantitative Aussagen getroffen
werden können, die aber nicht als alleinige Grundlage zur Bewertung der
Verbesserung der Ausreisepflicht aussagekräftig ist. Dennoch hat die Bundesregierung
immer wieder darauf hingewiesen, dass die Rechtspflicht, Deutschland zu
verlassen, von einer hohen Zahl vollziehbar Ausreisepflichtiger nicht befolgt wird.
Einer Pflicht zur Ausreise muss die tatsächliche Ausreise folgen, da dies sonst
negative Auswirkungen auf das Vertrauen in den Rechtsstaat insgesamt hat.
Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den Ländern in den letzten fünf
Jahren große Anstrengungen unternommen, um maßgebliche Verbesserungen im
Bereich der Rückkehrpolitik zu erreichen.
Mit dem am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht wurde unter anderem die Möglichkeit der räumlichen
Beschränkung des Aufenthalts für Geduldete bei Verweigerung der Mitwirkung
an der Beseitigung von Ausreisehindernissen, die Möglichkeit zum Auslesen
mobiler Datenträger im Asylverfahren zur Sicherung, Feststellung und
Überprüfung von Identität und Staatsangehörigkeit Asylsuchender und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Befristung der Verpflichtung für Asylsuchende ohne
Bleibeperspektive in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, geschaffen.
Mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, das
am 21. August 2019 in Kraft getreten ist, wurde die bereits bestehende Pflicht
von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, selbst notwendige Handlungen
zur Erlangung eines Passes oder Passersatzes vorzunehmen, im
Aufenthaltsgesetz klarer definiert. Fehlanreize zum rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet
trotz vollziehbarer Ausreisepflicht wurden durch bessere Unterscheidung
Ausreisepflichtiger danach, ob sie ein Abschiebungshindernis zu vertreten haben
oder nicht, beseitigt.
Dazu wurde für Personen, die zumutbare Handlungen zur Erlangung eines
Reisedokuments nicht erfüllen, eine Duldung „für Personen mit ungeklärter
Identität“ eingeführt, mit klar geregelten Sanktionen. Die Voraussetzungen für
Sicherungshaft wurden neu gefasst und ausgeweitet. Es wurden Tatbestände
eingeführt, bei deren Vorliegen Fluchtgefahr widerleglich vermutet wird. Die
formalen Antragsvoraussetzungen für Haft wurden abgesenkt, um Untertauchen zu
verhindern und die Beantragung von Haft praktikabler zu machen. Zudem
wurde das Rechtsinstitut der Mitwirkungshaft neu eingeführt, um das persönliche
Erscheinen des Ausländers z. B. bei Terminen zur Identifizierung durch eine
Vertretung des Herkunftslandes zu sichern. Der Ausreisegewahrsam wurde
fortentwickelt, sodass für die Anordnung des Ausreisegewahrsams
Fluchtgefahr nicht Voraussetzung ist. Dem Mangel an Abschiebungshaftplätzen wurde
durch vorübergehendes Aussetzen des Trennungsgebots von Abschiebungs-
und Strafgefangenen entsprechend Artikel 18 Rückführungs-RL begegnet.
Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung für eine intensivierte Umsetzung
operativer Maßnahmen zum Vollzug der Ausreisepflicht ein. Dazu zählt die
weitergehende Übernahme der Passersatzpapierbeschaffung durch den Bund
für die Länder und Verbesserungen bei der Bereitstellung von
Personenbegleitern Luft der Bundespolizei bei Rückführungen.
Durch die Schaffung der Bund-Länder-Zusammenarbeitsplattform ZUR
(Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr) wurde die Voraussetzung für eine
bessere Koordinierung der Maßnahmen von Bund und Ländern getroffen und
sichergestellt, dass trotz der unterschiedlichen Zuständigkeiten die Maßnahmen im
Sinne einer höheren Effizienz des Vollzugs der Abschiebungen
ineinandergreifen.
Zudem ist es ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, eine Verbesserung
der Bedingungen für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger mit allen
für die Bundesrepublik Deutschland zahlenmäßig wie sicherheitspolitisch
relevanten Herkunftsländern zu erreichen. Die Bundesregierung hat in den
vergangenen Jahren bereits maßgebliche Verbesserungen im Bereich der
Rückkehrpolitik erreicht. Mit etlichen Herkunftsländern wurden Verfahren vereinbart, die
den für die Rückführung zuständigen Bundesländern deutlich bessere
Möglichkeiten zur Identifizierung und Rückführung ausreisepflichtiger Personen geben.
Die verbesserte Zusammenarbeit kann sich dabei insbesondere in effizienteren
Identifizierungsverfahren, zügigeren Ausstellungen von Reisedokumenten,
priorisierten Bearbeitungen von Straftätern oder in vermehrten Flugkapazitäten
ausdrücken.
Hinsichtlich einer Verbesserung der Rückkehrkooperation verfolgt die
Bundesregierung gegenüber allen relevanten Herkunftsländern einen ressortkohärenten
Ansatz einschließlich der Anwendung von angemessenen Hebeln. Hierbei setzt
sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene dafür ein, dass
wirksame Anreize zur Verbesserung der Rückübernahmebereitschaft von
Herkunftsstaaten gesetzt werden können. So wurde auf Betreiben der Bundesregierung
das Thema „Einsatz der Visapolitik als Hebel zur Verbesserung der
Zusammenarbeit im Bereich der Rückübernahme“ auf EU-Ebene vorangetrieben. An die
Qualität der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger können dadurch nach der im Februar 2020 in Kraft getretenen Änderung
des Visakodex künftig Erschwernisse bzw. Erleichterungen bei der Erteilung
von Schengenvisa geknüpft werden.
Die Förderung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration gehört zu den
zentralen migrationspolitischen Zielen der Bundesregierung und ist ein wichtiger
Faktor für eine bessere Migrationssteuerung. Für die Bundesregierung hat die
Förderung der freiwilligen Rückkehr politische Priorität. Durch vielfältige
Maßnahmen im Bereich der freiwilligen Rückkehr sollen die Anzahl der
freiwilligen Ausreisen gesteigert und die Chancen auf eine nachhaltige
Reintegration im Herkunftsland verbessert werden. Dazu zählen u. a.
• die kontinuierliche Fortentwicklung bestehender Rückkehr- und
Reintegrationsprogramme (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-
Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme –
REAG/GARP, StarthilfePlus, URA, European Return and Reintegration
Network – ERRIN), z. B. durch die Anfang 2019 erfolgte Vereinfachung
und Neustrukturierung des Bund-Länder-Programms REAG/GARP und des
Bundesprogramms StarthilfePlus, die Einführung eines Online-
Antragsmoduls (OAM) und die Einführung einer virtuellen Rückkehr- und
Reintegrationsberatung (Virtual Counselling Projekt) sowie
• die gemeinsame Rückkehrinitiative des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) (kohärenter Ansatz).
Die Bedeutung von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen wurde in dem
am 15. Oktober 2020 veröffentlichten OECD-Bericht „ Sustainable
Reintegration of Returning Migrants“ bestätigt.
Auch die im November 2019 veröffentlichte Evaluationsstudie zum
Bundesprogramm StarthilfePlus zeigt, wie sinnvoll und hilfreich die Förderleistungen
sind.
Den Erfolg eines Förderprogramms dabei allein an den Zahlen der freiwilligen
Ausreisen festzumachen, greift zu kurz. Freiwillige Ausreisen bilden in der
Regel zeitversetzt das Migrationsgeschehen ab. Die freiwillige Rückkehr ist
zudem immer auch das Ergebnis individueller Entscheidungen. Hierfür spielen
eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle, wie z. B. Familie im Herkunftsland,
Aufenthaltsperspektive, aktuelle Situation im Herkunftsland.
Zur Bewertung der Effektivität der genannten Maßnahmen zur Reduzierung der
Anzahl ausreisepflichtiger Personen in Deutschland ist festzuhalten, dass das
Aufenthaltsgesetz nach Artikel 83 des Grundgesetzes von den Ländern als
eigene Angelegenheit ausgeführt wird. Das Aufenthaltsgesetz legt zudem fest, dass
die Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen
grundsätzlich bei den Ausländerbehörden liegt. Auf die oben in Absatz 2
genannten Ausführungen zur begrenzten Aussagekraft der bloßen Kennzahl
vollziehbar Ausreisepflichtiger wird auch an dieser Stelle Bezug genommen.
Was die Regelungen des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der
Ausreisepflicht betrifft, sind abschließende Bewertungen – auch aufgrund der
pandemiebedingten Einflüsse auf das Rückkehrgeschehen – noch nicht möglich.
Das BMI plant, entsprechend eines Beschlusses der 211. Sitzung der
Innenministerkonferenz der Länder (IMK) vom 4. bis 6. Dezember 2019, einen Bericht
über die Umsetzung des o. g. Gesetzes zur Herbst- IMK 2021 vorzulegen. Der
geplante Bericht soll die entsprechenden Erfahrungen und Erkenntnisse der mit
dem Vollzug des Aufenthaltsrechts betrauten Behörden bündeln und neben der
Darstellung des Ist-Zustandes auch Korrektur- und Verbesserungsbedarf für die
Zukunft skizzieren.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Präsidenten der
Bundespolizei, dass einer der Gründe für die geringe Anzahl an
durchgeführten Abschiebungen, der Umstand sei, dass es zu wenige
Abschiebungshaftplätze gäbe (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Aussage des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums ist korrekt.
a) Was hat die Bundesregierung, falls sie diese Ansicht teilt, innerhalb
der vergangenen fünf Jahre konkret unternommen, um die Anzahl der
Abschiebungshaftplätze zu erhöhen?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Bereitstellung von
(Abschiebungs-)Haftplätzen nach den Regelungen des Grundgesetzes (Art. 30, 83)
Aufgabe der Länder. Die Bundesregierung konnte erreichen, dass die Länder sich
in einer Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 9. Februar 2017 verpflichteten, eine
„ausreichende Zahl von Abschiebungshaftplätzen“ zur Verfügung zu stellen. Dieser
Selbstverpflichtung kommen die Länder sukzessive nach (siehe dazu im
Einzelnen unter Antwort zu Frage 7). Eine Festlegung auf eine konkrete Zahl von
Plätzen war damit jedoch nicht verbunden. Bundesminister Seehofer hat die
Länder bei verschiedenen Gelegenheiten aufgefordert, die Zahl der
Abschiebungshaftplätze auf zumindest 1.000 auszubauen. Mehr als an die Länder zu
appellieren, kann die Bundesregierung jedoch nicht.
b) Aus welchem Grund, falls die Bundesregierung diese Ansicht nicht
teilt, teilt sie diese Ansicht nicht (Antwort bitte begründen)?
Entfällt.
7. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Abschiebungshaftplätze jeweils in den Jahren von 2009 bis 2020 (bitte nach
Jahresscheiben jeweils zum 1. Januar des Jahres und nach Bundesland
aufschlüsseln), und wie hoch war die Anzahl der Abschiebungshaftplätze
zum 31. August 2020?
Zum 31. August 2020 standen in den Ländern 573 Abschiebungshaftplätze zur
Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze fluktuiert, abhängig
von den Fortschritten beim Bau weiterer Einrichtungen und notwendiger
erhaltender Baumaßnahmen, die eine vorübergehende Schließung von Einrichtungen
oder Teilen von Einrichtungen erforderlich machen. Die Bundesregierung ist
informiert über die jeweils aktuelle Zahl der Plätze, hält jedoch keine
fortlaufende detaillierte Statistik über die Entwicklung vor.
Im August 2017 hielten sechs Länder 400 Plätze vor. Die Zahl stieg über
November 2018 mit 438 Plätzen (Hamburg, Hessen und Sachsen hatten
Einrichtungen eröffnet) und Januar 2019 mit 479 Plätzen auf nunmehr aktuell 573
Plätze an.
Die aktuelle Zahl der Plätze verteilt sich auf die folgenden Länder:
Baden-Württemberg: 51
Bayern: 120
Bremen: 16
Hamburg: 20
Hessen: 20
Niedersachsen: 48
Nordrhein-Westfalen: 175
Rheinland-Pfalz: 40
Sachsen: 58
Berlin: 10
Sachsen-Anhalt: 15
Folgende Kapazitätserhöhungen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung
kurz vor der Eröffnung:
Brandenburg:
Am Flughafen Berlin Schönefeld befindet sich ein Ausreisegewahrsam mit 20
Plätzen aktuell in der Testphase.
Hessen:
Anfang 2021 soll die aktuelle Unterbringungseinrichtung um weitere 60 Plätze
aufgestockt werden.
Hamburg/Schleswig-Holstein:
Anfang 2021 soll eine neue Unterbringungseinrichtung mit 60 Plätzen in
Glückstadt eröffnet werden.
Damit sollten Mitte 2021 in Deutschland insgesamt etwa 713
Abschiebungshaftplätze zur Verfügung stehen.
Im Bau oder fortgeschrittener Planung befindliche Kapazitätserweiterungen:
Bayern: 150 Plätze in Hof und 200 in Passau
Brandenburg: 80 weitere Plätze am Flughafen Berlin Schönefeld
Wenn diese Projekte abgeschlossen sein werden, wird die von Bundesminister
Horst Seehofer gegenüber den Ländern als Wunschzielmarke genannte Zahl
von 1.000 Abschiebungsplätzen mit 1.143 übertroffen sein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]