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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Offene Fragen bezüglich des mutmaßlichen Anschlags auf Alexej Nawalny - Nachfrage auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/24493

(insgesamt 32 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

15.02.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2551621.12.2020

Offene Fragen bezüglich des mutmaßlichen Anschlags auf Alexej Nawalny (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/24493)

der Abgeordneten Dr. Anton Friesen, Armin-Paulus Hampel, Dr. Roland Hartwig, Petr Bystron, Waldemar Herdt, Paul Viktor Podolay, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Lothar Maier, Dr. Robby Schlund und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Es ist nicht Intention dieser Nachfrage, grundsätzlich in Abrede zu stellen, dass Alexej Nawalny in Russland mit Nowitschok vergiftet worden sein könnte. Es ist nach Ansicht der Fragesteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls nicht grundsätzlich auszuschließen, dass russische Regierungsbehörden, ob vorsätzlich, grob fahrlässig oder duldend, für eine mögliche Vergiftung Alexej Nawalnys die Verantwortung zu tragen haben könnten.

Die Fragesteller schließen sich der Erklärung der Bundesregierung an: „Die Umstände des Falles müssen vollständig und transparent aufgeklärt werden“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/nawalny-1779038). Hierzu kann die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller mehr beitragen.

Es ist nach Ansicht der Fragesteller erforderlich, die Bundesregierung erneut zu befragen, denn die bisher von ihr vorgelegten Fakten enthalten nach ihrer Ansicht gravierende Lücken, Ungereimtheiten bzw. werfen Fragen auf (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/24493).

Die Bundesregierung gibt in ihrer Antwort auf die erwähnte Kleine Anfrage der AfD an, „keine Erkenntnisse“ zu besitzen,

  • ob die mutmaßlich mit Nowitschok kontaminierte Wasserflasche sich im Besitz von Maria Pewtschich, einer Mitarbeiterin Alexej Nawalnys, befunden hat, wie diese selbst erklärte (vgl. ebd., Antwort zu den Fragen 38 und 61);
  • ob sich diese im Flugzeug zusammen mit Alexej Nawalny von Russland nach Berlin befand (vgl. ebd., Antwort zu Frage 56);
  • wo bzw. bei wem sich die (mutmaßlich) kontaminierte Wasserflasche während des Fluges von Russland nach Berlin befand (vgl. ebd., Antwort zu Frage 16);
  • wie es möglich gewesen sein könnte, eine hochgiftige Substanz von Russland nach Deutschland zu verbringen, ohne jemanden zu gefährden (vgl. ebd., Antwort zu Frage 62);
  • ob Alexej Nawalny erst im Flugzeug von Russland nach Berlin in Kontakt mit der mutmaßlich kontaminierten Wasserflasche gekommen sein könnte (vgl. ebd., Antwort zu Frage 57);
  • seit wann der Bundesregierung bekannt ist, dass sich Alexej Nawalny ggf. an der Wasserflasche kontaminiert haben könnte (vgl. ebd., Antwort zu Frage 71);
  • ob sich Fingerabdrücke Alexej Nawalnys oder anderer Personen auf der (mutmaßlich) kontaminierten Wasserflasche befanden (vgl. ebd., Antwort zu den Fragen 64 und 65);
  • ob die Mitglieder des deutschen Teams in Omsk bzw. von dort auf dem Flug nach Deutschland Schutzkleidung getragen haben bzw. nachträglich auf eine mögliche Kontaminierung untersucht wurden (vgl. ebd., Antwort zu Frage 6);
  • wie genau Alexej Nawalny während des Fluges nach Deutschland medizinisch betreut wurde und über welche medizinische Ausstattung das Flugzeug verfügte (vgl. ebd., Antwort zu den Fragen 10 und 11), obgleich er „wie ein Gast von Verfassungsorganen behandelt“ wurde (https://www.tagesspiegel.de/politik/fast-wie-ein-staatsgast-warum-alexej-nawalny-in-berlin-vom-bka-beschuetzt-wird/26122742.html).

Die Bundesregierung erklärte am 14. September 2020, dass es sich bei der (mutmaßlichen) Vergiftung Alexej Nawalnys mit einem chemischen Nervenkampfstoff um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) handelt (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/erklaerung-der-bundesregierung-zum-fall-nawalny-1786432).

Umso unverständlicher ist es nach Ansicht der Fragesteller, dass die Bundesregierung angibt, keine Kenntnis zu besitzen, wie (mutmaßlich) hochtoxische Gegenstände nach Deutschland gelangen konnten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/24493). Falls die Bundesregierung keine Kenntnis über die genauen Vorgänge der Verbringung eines hochtoxischen Nervenkampfstoffs nach Deutschland besitzt, kommt sie nach Ansicht der Fragesteller ihren Aufgaben, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen, nicht nach. Die Bundesregierung erklärt sogar, trotz ihrer unverständlichen Unkenntnis über Sachverhalte, die eine zentrale Bedeutung für die Aufklärung besitzen, dass die „Schritte zur Beweissicherung (…) abgeschlossen sind“ (vgl. ebd., Antwort zu Frage 59).

Darüber hinaus ist die politische Tragweite der (mutmaßlichen) Vergiftung Alexej Nawalnys nach Ansicht der Fragesteller zu gravierend, um sich damit zufrieden geben zu können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen32

1

Wurde Alexej Nawalny auf der Fahrt vom Flughafen zur Charité bei seinem Aufenthalt im Krankenhaus bzw. wird er nach seiner Entlassung von dort durch Bundes- oder Landesbedienstete geschützt (bitte jeweils spezifizieren)?

2

Hat das Personal, das Alexej Nawalny in der Charité betreute, bei dem Umgang mit einer Person, die mutmaßlich mit einem hochgiftigen Kampfstoff kontaminiert wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung die vorgeschriebene und erforderliche Schutzbekleidung getragen?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, ob der von der nach Angaben der Bundesregierung mit Nowitschok kontaminierten Flasche Fingerabdrücke abgenommen und diese identifiziert worden sind, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen, welche Personen konnten ggf. identifiziert werden, und wenn nein, warum nicht?

4

Welche Gegenstände außer der Wasserflasche sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch als kontaminiert festgestellt worden?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, ob die in Frage 4 erfragten Gegenstände auf Fingerabdrücke überprüft wurden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?

6

Welche Behörde hat nach Kenntnis der Bundesregierung wann festgestellt, dass die Wasserflasche und andere Gegenstände kontaminiert sind (bitte nach Gegenständen spezifizieren)?

7

Hat Russland der Bundesrepublik Deutschland angeboten, Ermittler hinsichtlich der mutmaßlichen Vergiftung Alexej Nawalnys nach Deutschland zu entsenden, wie Präsident Wladimir Putin am 11. Dezember 2020 erklärte (https://tass.com/politics/1234087) (bitte ggf. das Datum sowie die begründete Antwort der Bundesregierung angeben)?

8

Welche Gründe stehen nach Kenntnis der Bundesregierung der Gewährung des Anerbietens Russlands entgegen, dass deutsche und russische Ermittler gemeinsam Untersuchungen über die mutmaßlich kontaminierten Gegenstände durchführen (https://tass.com/politics/1234087)?

9

Warum hat die Bundesregierung die „Organisation für das Verbot chemischer Waffen“ (OVCW) nicht Proben von den kontaminierten Gegenständen nehmen lassen, da sie lediglich „biomedizinische Proben“ erwähnt (s. Bundestagsdrucksache 19/24493, Antwort zu Frage 45)?

10

Sind die konstatierten Spuren des chemischen Kampfstoffs im Blut Alexej Nawalnys und diejenigen auf der Wasserflasche und den weiteren Gegenständen nach Kenntnis der Bundesregierung identisch?

11

Wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung wem zu welchem Zeitpunkt bzw. welcher Behörde die nach ihren Angaben kontaminierte Wasserflasche bzw. die weiteren kontaminierten Gegenstände übergeben?

12

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass es sich bei diesen Gegenständen um wichtige Beweisstücke zur Aufklärung eines möglichen Verbrechens handelt?

13

Von wem hat die Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung die Ermittlungsbehörden die weiteren nach ihren Angaben kontaminierten Gegenstände erhalten, bzw. wo haben sich diese befunden?

14

Hat die Bundesregierung darauf hingewirkt, dass die bei Alexej Nawalny nach Angaben der Bundesregierung nachgewiesene Substanz aus der Nowitschok-Gruppe auf die Chemikalienliste der OVCW aufgenommen wird (bitte angeben, wann dies ggf. erfolgt ist bzw. was dem nach Ansicht der Bundesregierung entgegensteht)?

15

Hält es die Bundesregierung grundsätzlich für angebracht, dass die bei Alexej Nawalny nachgewiesene Substanz aus der Nowitschok-Gruppe auf die Chemikalienliste der OVCW aufgenommen wird (bitte ggf. begründen, warum nicht)?

16

Wie erklärt die Bundesregierung ihre nach Ansicht der Fragesteller widersprüchlichen Feststellungen, einerseits zu konstatieren, die mutmaßliche Vergiftung Alexej Nawalnys sei (lediglich) „eine mutmaßlich in Russland begangene Tat“ (s. Bundestagsdrucksache 19/24493, Antwort zu Frage 30) obwohl sie an anderer Stelle angibt, dass ein russischer Staatsangehöriger auf russischem Territorium mit einem chemischen Nervenkampfstoff vergiftet worden sei (vgl. ebd., Antwort zu den Fragen 42 und 53)?

17

Warum hat die Bundesregierung lediglich die biomedizinischen Proben, die Alexej Nawalny abgenommen wurden, nicht aber die mutmaßlich kontaminierten Gegenstände vom „Institut für Pharmakologie und Toxikologie der Bundeswehr“ sowie den schwedischen und französischen Labors untersuchen lassen (s. Bundestagsdrucksache 19/24493, Antwort zu Frage 37)?

18

Welche Personen sind in Begleitung Alexej Nawalnys nach Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland eingereist?

19

Wurden die in Frage 18 erfragten Personen auf eine mögliche Kontaminierung untersucht, da die Nowitschok-Spuren aufweisenden Gegenstände unter Umständen nicht sachgerecht transportiert wurden (wenn nein, bitte begründen)?

20

Wurden die Nowitschok-Spuren aufweisenden Gegenstände nach Kenntnis der Bundesregierung sachgerecht nach Deutschland verbracht, und wenn ja, auf welche Weise?

21

Hat sich die Bundesregierung, falls sie keine Kenntnis über den in Frage 20 erfragten Sachverhalt besitzt, bemüht, diese zu erlangen und wenn nein, warum nicht?

22

Hält es die Bundesregierung nicht für erforderlich oder nicht für möglich, Kenntnis zu erlangen, wo bzw. bei wem sich die nach ihren Angaben kontaminierte Wasserflasche während des Fluges von Omsk nach Berlin befand (bitte begründen) (vgl. Bundestagsdrucksache 19/24493, Antwort zu Frage 16)?

23

Wo befinden sich die nach Auskunft der Bundesregierung kontaminierten Gegenstände derzeit? Werden sie gesichert, wie es bei mit hochtoxischen Kampfmitteln kontaminierten Gegenständen vorgeschrieben und erforderlich ist (bitte spezifizieren)?

24

Warum hat die Bundesregierung die Sprecherin Alexej Nawalnys nicht darüber informiert, dass neben der Wasserflasche weitere Gegenstände kontaminiert wurden (https://meduza.io/en/news/2020/11/26/german-authorities-confirm-that-several-items-belonging-to-navalny-contained-traces-of-novichok-type-nerve-agent?utm_source=email&utm_medium=briefly&utm_campaign=2020-11-26), sodass Kira Jarmysch erst durch Medienberichte, die durch die Kleine Anfrage der AfD initiiert worden waren, hierauf aufmerksam gemacht wurde?

25

Hegte die Bundesregierung keine Sorge, dass sich Begleiter Alexej Nawalnys kontaminiert haben könnten und auf diese Weise weitere Personen in Gefahr bringen konnten?

26

Wurden die anderen Personen, die Alexej Nawalny auf dem Flug nach Berlin begleiteten, durch die Bundesregierung bzw. ihre Vertreter darüber informiert, dass neben der Wasserflasche weitere Gegenstände kontaminiert wurden, und wenn nein, warum nicht?

27

Besitzt die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Personen in Begleitung Alexej Nawalnys nach Deutschland eingereist sind (wenn nein, bitte begründen)?

28

Kann die Bundesregierung nunmehr Auskunft darüber erteilen, ob deutsche Ermittlungsbehörden Maria Pewtschich befragt haben und ob sie regelmäßig Alexej Nawalny im Krankenhaus aufsuchte (wenn nicht, bitte begründen)?

29

Wann hat die Bundesregierung eine Antwort auf das am 28. Oktober 2020 an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gesandte Schreiben über den Stand der Verfahren in Deutschland erhalten, und wie sowie wann hat sie darauf reagiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/24493, Antwort zu Frage 26)?

30

Hat Russland die Bundesregierung darum ersucht, den auf der Wasserflasche und nach Angaben der Bundesregierung auch weiteren Gegenständen festgestellten Giftstoff auch in einem russischen Labor untersuchen zu lassen, da russische Behörden zwar über eigene biomedizinische Proben Alexej Nawalnys verfügen, aber keine über die kontaminierten Gegenstände besitzen könnten?

31

Welche Schritte hat die Organisation für das Verbot chemischer Waffen nach Kenntnis der Bundesregierung unternommen, nachdem Russland ihr Technisches Sekretariat unter Bezugnahme auf Artikel VIII Absatz 38 Buchstabe e) des Chemiewaffenübereinkommens um technische Unterstützung ersucht hat (https://www.opcw.org/sites/default/files/documents/2020/11/Joint%20statement%20%28FINAL%29%20PDF.pdf)?

32

Gilt für die Bundesregierung weiterhin die Aussage des Bundesministers des Auswärtigen Heiko Maas vom 6. September 2020, es gebe „überhaupt keinen Grund“, einem Rechtshilfeersuchen Russlands „nicht zuzustimmen“ (https://www.zeit.de/politik/2020-09/alexey-nawalny-heiko-maas-russland?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F) (falls nein, bitte begründen)?

Berlin, den 17. Dezember 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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