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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Aufnahme von Mitgliedern des sogenannten Syrischen Zivilschutzes ("Weißhelme") in das Bundesgebiet

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

12.02.2021

Aktualisiert

30.08.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/2582313.01.2021

Aufnahme von Mitgliedern des sogenannten Syrischen Zivilschutzes („Weißhelme“) in das Bundesgebiet

der Abgeordneten Dr. Roland Hartwig, Armin-Paulus Hampel, Petr Bystron, Dr. Anton Friesen, Waldemar Herdt, Paul Viktor Podolay und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind kürzlich Chalid al-Saleh, ein führendes Mitglied des sogenannten Syrischen Zivilschutzes („Weißhelme“), und weitere Personen mit einem Flugzeug der Flugbereitschaft der Bundeswehr, der ehemaligen „Kanzlermaschine“ vom Typ A340, aus Jordanien in die Bundesrepublik Deutschland eingeflogen worden (vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/syrien-weisshelm-chef-chalid-al-saleh-fluechtet-nach-deutschland-a-5ed0ecd6-392f-4c45-8a5c-e0ecae20a47c). Bereits im Jahr 2018 hatte die Bundesregierung bestätigt, zahlreiche Personen in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen zu wollen, die mit der Organisation in Verbindung stehen (vgl. https://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Deutschland-nimmt-50-gerettete-Weisshelme-auf). Chalid al-Saleh gilt ferner als Koordinator einer Evakuierungsoperation, bei der „auf Bitten der USA, unter Steuerung der Vereinten Nationen und mit Einbindung Deutschlands, Großbritanniens und Kanadas“ im Juli 2018 rund 422 „Weißhelme“ und deren Familienangehörige von syrischem Staatsgebiet nach Israel verbracht worden sind (vgl. ebd. sowie https://www.wz.de/thema-des-tages/israel-holt-weisshelme-aus-syrien_aid-25161765?page=2). Bereits seit Beginn des Syrien-Krieges 2011 wurden nach Medienangaben tausende Personen, die an Kriegshandlungen in Syrien beteiligt oder von diesen betroffen waren, ohne Ansehen der Person in israelischen Krankenhäusern versorgt, darunter auch Islamisten und Rebellen (vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/syrien-weisshelm-chef-chalid-al-saleh-fluechtet-nach-deutschland-a-5ed0ecd6-392f-4c45-8a5c-e0ecae20a47c). Da Israel im Gegensatz zu Deutschland eine äußerst restriktive Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik verfolgt und eine dauerhafte Aufnahme der „Geretteten“ ablehnt, haben sich damals Kanada, Großbritannien und Deutschland bereit erklärt, einige der „Geretteten“ aufzunehmen (vgl. https://www.wz.de/thema-des-tages/israel-holt-weisshelme-aus-syrien_aid-25161765?page=2). Bei Chalid al-Saleh intervenierte jedoch das Bundesamt für Verfassungsschutz, da bei al-Saleh „eine Nähe zu einer islamistisch-dschihadistischen Weltanschauung feststellbar“ sei (vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/syrien-weisshelm-chef-chalid-al-saleh-fluechtet-nach-deutschland-a-5ed0ecd6-392f-4c45-8a5c-e0ecae20a47c).

Die syrische Regierung stuft die vom Westen – vor allem aus Großbritannien – unterstützten „Weißhelme“ als Landesfeinde ein (vgl. https://www.wz.de/thema-des-tages/israel-holt-weisshelme-aus-syrien_aid-25161765?page=2). In einer Pressemitteilung des Außenministeriums der Russischen Föderation vom 10. Dezember 2020 drückte Russland sein großes Bedauern gegenüber der Verbringung von al-Saleh in die Bundesrepublik aus (vgl. https://www.mid.ru/de/posledniye_dobavlennyye/-/asset_publisher/MCZ7HQuMdqBY/content/id/4478713). Russland sieht al-Saleh als „pseudohumanitären Aktivisten“, der „für die verbrecherischen Tätigkeiten der Weißhelme“ in Syrien verantwortlich ist (ebd.).

Ausweislich früherer Auskünfte wurde der sogenannte Syrische Zivilschutz von der Bundesregierung mit Mitteln im zweistelligen Millionenbereich unterstützt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 19/2946 sowie 19/7629).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

In welchem Umfang wurde der sogenannte Syrische Zivilschutz („Weißhelme“) seit dessen Bestehen im Einzelnen mit Mitteln aus dem Haushalt der Bundesregierung finanziell oder anderweitig unterstützt, insbesondere in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte nach Jahresscheiben, Ressort und Art der Förderung beziehungsweise Unterstützung aufschlüsseln und begründen, weshalb die Bundesregierung dies jeweils für förderungswürdig erachtet)?

Gab es Konsultationen oder anderweitigen Kontaktaustausch zwischen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Vertretern dieser Organisation (bitte ausführen), und wenn ja, wo, und in welchem Rahmen fand dieser Austausch in den Jahren 2018, 2019 und 2020 statt, und welche Behörden waren an diesen beteiligt?

2

Existieren nach Erkenntnislage der Bundesregierung Strukturen des sogenannten Syrischen Zivilschutzes innerhalb des Bundesgebietes, etwa hinsichtlich koordinierender Aktivitäten, zur Rekrutierung von Personal oder zur Akquirierung von Unterstützungsmitteln etc.?

3

Aus welchen Gründen hatte die Bundesregierung die Förderung über die niederländische Stiftung „Mayday Rescue“ zwischenzeitlich eingestellt, und welche neuen Erkenntnisse haben sich im Rahmen der im Juli 2020 seitens der Bundesregierung angekündigten Prüfung (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-20-juli-2020-1770070) diesbezüglich ergeben (bitte ausführen)?

4

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse hinsichtlich der deutschsprachigen Netzseite www.whitehelmets.org/de vor, insbesondere hinsichtlich der Betreiber, ihrer örtlichen und räumlichen Organisation in Deutschland sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten?

5

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu dem Netzwerk „The Syria Campaign“ vor, die ebenfalls mit der in Frage 4 genannten Netzseite in Verbindung zu stehen scheinen (vgl. www.thesyriacampaign.com)?

6

Wie viele Personen, die der Organisation des sogenannten Syrischen Zivilschutzes („Weißhelme“) zuzuordnen sind, wurden seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland aufgenommen respektive als Zuwanderer registriert (bitte nach Jahresscheiben sowie nach Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln und, sofern möglich, bitte auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen, die diesen Einreisen beziehungsweise Aufenthalten im Bundesgebiet zugrunde liegen, aufschlüsseln)?

7

Wie viele dieser Personen waren zum Zeitpunkt der Einreise respektive der Registrierung minderjährig?

Befanden sich unter diesen Personen Ehegattinnen, die zum Zeitpunkt der Einreise respektive zum Zeitpunkt der Registrierung minderjährig waren?

8

Wie viele dieser Personen wurden dabei durch gesonderte Maßnahmen bei der Einreise in das Bundesgebiet unterstützt, und wenn ja, durch welche Maßnahmen (bitte ausführen)?

Welche Kosten sind dabei entstanden?

Auf welche Rechtsgrundlage stützte sich hierbei das Handeln der Bundesregierung?

Womit begründet die Bundesregierung ein besonderes Interesse daran, diese Personen in Deutschland aufzunehmen, zumal diese sich bereits in sicheren Nachbarstaaten Syriens aufhielten?

9

Aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Verbringung von Chalid al-Saleh in das Bundesgebiet grundsätzlich und die Durchführung durch den Einsatz von Flugzeugen der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung im Besonderen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

10

Warum wurde für diesen Flug nicht auf andere Maschinen zurückgegriffen, etwa auf solche des Typs Global 6000?

11

Gab es in zeitlicher Nähe zu diesem Flugeinsatz andere Anträge auf Bereitstellung von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung zur Beförderung von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs?

Wenn ja, wie viele, und für welche Einsatzzeiten und Strecken?

Wenn ja, wie wurden diese beschieden (bitte ausführen und jeweils pro Antrag begründen)?

12

Welche Kosten entstanden der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Aufnahme von Chalid al-Saleh insgesamt, und wie schlüsseln sich diese einzeln auf, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes besagter Transportmittel?

13

Welche besonderen Maßnahmen wurden bezüglich der Einreise von Chalid al-Saleh und der weiteren, ihn begleitenden Personen mit Hinblick auf die Corona-Situation durchgeführt?

Gab es vor dem Hintergrund der in Deutschland geltenden Corona-Schutzmaßnahmen grundsätzliche Bedenken der Bundesregierung dahin gehend, Personen auf diesem Wege aus Jordanien in das Bundesgebiet einzufliegen und gegebenenfalls hier anzusiedeln?

Wurden die auf diesem Wege in das Bundesgebiet verbrachten Personen auf das Coronavirus getestet, und müssen diese sich in Quarantäne begeben?

14

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Corona-Situation grundsätzlich die Gefährdungslage durch die Einreise von Asylsuchenden, insbesondere eingedenk der umfangreichen Reisewarnungen und Auflagen, denen sich Bundes- und Unionsbürger im Falle grenzüberschreitender Reisen in das und aus dem Bundesgebiet unterziehen müssen?

15

Welche Kosten entstanden der Bundesrepublik Deutschland insgesamt im Rahmen der Aufnahme von Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für den sogenannten Syrischen Zivilschutz gesonderte Aufnahme in das Bundesgebiet fanden, insbesondere auch hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Deckung von Lebenshaltungskosten?

16

Auf welchem Wege wurden die aufnehmenden Kommunen beziehungsweise Bundesländer über die Ansiedlung von Angehörigen des sogenannten Syrischen Zivilschutzes in Kenntnis gesetzt (bitte ausführen)?

17

Werden seitens der Bundesregierung oder seitens anderer damit beauftragter oder dafür zuständiger Behörden darüber hinaus weitere Maßnahmen zum Schutze der in Rede stehenden Personenkreise getroffen, etwa polizeilicher Zeugenschutz oder sonstige polizeiliche Schutzmaßnahmen?

18

Wurden seitens der Bundesregierung Bedenken, insbesondere seitens der Sicherheitsbehörden des Bundes, hinsichtlich der Aufnahme von Chalid al-Saleh vorgetragen, und wenn ja, welche?

19

Welche genauen Gründe führten, falls Bedenken vorgetragen wurden, dazu, dass die entsprechenden Behörden diese Bedenken zurückzogen?

Halten die Sicherheitsbehörden diese Bedenken weiterhin aufrecht?

Konnten diese Bedenken vollständig ausgeräumt werden, oder wurden diese im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen verschiedenen Ressorts dem Interesse des Auswärtigen Amts beziehungsweise weitergehender Interessen der Bundesregierung als nachrangig untergeordnet?

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über derartige Bedenken anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor, beziehungsweise wurden solche Bedenken im Rahmen von Aufnahmeersuchen der Bundesregierung bei dem Versuch der Verteilung von Mitgliedern des sogenannten Syrischen Zivilschutzes auf andere EU-Mitgliedstaaten vorgetragen (bitte ausführen)?

20

Kann seitens der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass sich Mitglieder des sogenannten Syrischen Zivilschutzes an Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben oder diesen beiwohnten, etwa durch die Duldung oder filmische Aufnahme von Folterungen, Enthauptungen oder anderen Hinrichtungen, die von islamistischen Extremisten durchgeführt wurden?

21

An welche anderen Staaten ist die Bundesregierung hinsichtlich der Aufnahme von Mitgliedern des sogenannten Syrischen Zivilschutzes herangetreten?

Wie wurden etwaige Ablehnungen dieser Ersuchen gegenüber der Bundesregierung begründet?

Welche Gründe wurden seitens des Königreichs Jordanien vorgetragen, derentwegen aus Syrien nach Jordanien verbrachte beziehungsweise ausgereiste Mitglieder des sogenannten Syrischen Zivilschutzes dort keine Aufnahme finden würden?

Welche Gründe wurden seitens des Königreichs Jordanien diesbezüglich hinsichtlich der Familie von Chalid al-Saleh vorgetragen (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/syrien-weisshelm-chef-chalid-al-saleh-fluechtet-nach-deutschland-a-5ed0ecd6-392f-4c45-8a5c-e0ecae20a47c)?

22

Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung grundsätzlich hinsichtlich etwaiger Verbindungen des sogenannten Syrischen Zivilschutzes („Weißhelme“) zu islamistischen, terroristischen beziehungsweise dschihadistischen Organisationen und Milizen?

23

Leisten die Aktivitäten des sogenannten Syrischen Zivilschutzes nach Ansicht der Bundesregierung einen Beitrag zur Unterstützung und Stabilisierung bewaffneter Milizen und Rebellengruppen, wenn dieser im Operations- und Frontgebiet beziehungsweise im von diesen Milizen kontrollierten Hinterland medizinische, infrastrukturelle oder sonstige Hilfsaktivitäten durchführt (bitte ausführen und begründen)?

24

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich des Verbleibs jener Kämpfer von in Syrien operierenden Rebellengruppen oder Milizen, insbesondere islamistischen Hintergrundes, die nach Pressemeldungen noch bis mindestens Mitte 2018 in israelischen Krankenhäusern aufgenommen und behandelt wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Fanden Personen, die nicht zuletzt unter Leitung von Chalid al-Saleh von Syrien aus nach Israel evakuiert worden sind, im Nachgang dieser Evakuierungsoperation respektive nach einer etwaigen Behandlung in israelischen Krankenhäusern Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland (wenn ja, wie viele)?

25

In welchen Landesteilen Syriens und in welchem flächenmäßigen Gesamtausmaß innerhalb der Staatsgrenzen Syriens (wie sie bis zum 31. Dezember 2011 bestanden haben) finden nach Erkenntnissen der Bundesregierung gegenwärtig noch solche Kampfhandlungen statt, die die Bundesregierung nach ihrer Definition als Krieg respektive als Teil eines Krieges oder als Kampfhandlungen kriegerischer Art einstuft oder unter die Definition eines schweren bewaffneten Konflikts subsumieren würde (bitte ausführen und, sofern möglich, insgesamt prozentual sowie nach Gouvernements oder nach Distrikten aufschlüsseln sowie unter Ausweisung der Schwere des Konfliktzustandes, der dort jeweils angenommen wird)?

Welche Definitionen oder Bemessungsgrundlagen zieht die Bundesregierung diesbezüglich heran?

Berlin, den 12. Januar 2021

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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