[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Roland Hartwig, Armin-Paulus
Hampel, Petr Bystron, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/25823 –
Aufnahme von Mitgliedern des sogenannten Syrischen Zivilschutzes
(„Weißhelme“) in das Bundesgebiet
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind kürzlich Chalid al-Saleh,
ein führendes Mitglied des sogenannten Syrischen Zivilschutzes
(„Weißhelme“), und weitere Personen mit einem Flugzeug der Flugbereitschaft der
Bundeswehr, der ehemaligen „Kanzlermaschine“ vom Typ A340, aus Jordanien in
die Bundesrepublik Deutschland eingeflogen worden (vgl.
https://www.spiege
l.de/politik/deutschland/syrien-weisshelm-chef-chalid-al-saleh-fluechtet-
nachdeutschland-a-5ed0ecd6-392f-4c45-8a5c-e0ecae20a47c). Bereits im Jahr 2018
hatte die Bundesregierung bestätigt, zahlreiche Personen in der
Bundesrepublik Deutschland aufnehmen zu wollen, die mit der Organisation in Verbindung
stehen (vgl.
https://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Deutsc
hland-nimmt-50-gerettete-Weisshelme-auf). Chalid al-Saleh gilt ferner als
Koordinator einer Evakuierungsoperation, bei der „auf Bitten der USA, unter
Steuerung der Vereinten Nationen und mit Einbindung Deutschlands,
Großbritanniens und Kanadas“ im Juli 2018 rund 422 „Weißhelme“ und deren
Familienangehörige von syrischem Staatsgebiet nach Israel verbracht worden sind
(vgl. ebd. sowie
https://www.wz.de/thema-des-tages/israel-holt-weisshelme-a
us-syrien_aid-25161765?page=2). Bereits seit Beginn des Syrien-Krieges
2011 wurden nach Medienangaben tausende Personen, die an
Kriegshandlungen in Syrien beteiligt oder von diesen betroffen waren, ohne Ansehen der
Person in israelischen Krankenhäusern versorgt, darunter auch Islamisten und
Rebellen (vgl.
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/syrien-weisshelm-c
hef-chalid-al-saleh-fluechtet-nach-deutschland-a-5ed0ecd6-392f-4c45-8a5c-e0
ecae20a47c). Da Israel im Gegensatz zu Deutschland eine äußerst restriktive
Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik verfolgt und eine dauerhafte
Aufnahme der „Geretteten“ ablehnt, haben sich damals Kanada, Großbritannien und
Deutschland bereit erklärt, einige der „Geretteten“ aufzunehmen (vgl. https://
www.wz.de/thema-des-tages/israel-holt-weisshelme-aus-syrien_aid-25161765
?page=2). Bei Chalid al-Saleh intervenierte jedoch das Bundesamt für
Verfassungsschutz, da bei al-Saleh „eine Nähe zu einer islamistisch-
dschihadistischen Weltanschauung feststellbar“ sei (vgl.
https://www.spiegel.de/politik/d
eutschland/syrien-weisshelm-chef-chalid-al-saleh-fluechtet-nach-
deutschlanda-5ed0ecd6-392f-4c45-8a5c-e0ecae20a47c).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26679
19. Wahlperiode 12.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 12. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die syrische Regierung stuft die vom Westen – vor allem aus Großbritannien
– unterstützten „Weißhelme“ als Landesfeinde ein (vgl.
https://www.wz.de/the
ma-des-tages/israel-holt-weisshelme-aus-syrien_aid-25161765?page=2). In
einer Pressemitteilung des Außenministeriums der Russischen Föderation vom
10. Dezember 2020 drückte Russland sein großes Bedauern gegenüber der
Verbringung von al-Saleh in die Bundesrepublik aus (vgl.
https://www.mid.ru/
de/posledniye_dobavlnenniye/-/asset_publisher/MCZ7HQuMdqBY/content/i
d/4478713). Russland sieht al-Saleh als „pseudohumanitären Aktivisten“, der
„für die verbrecherischen Tätigkeiten der Weißhelme“ in Syrien
verantwortlich ist (ebd.).
Ausweislich früherer Auskünfte wurde der sogenannte Syrische Zivilschutz
von der Bundesregierung mit Mitteln im zweistelligen Millionenbereich
unterstützt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 19/2946
sowie 19/7629).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Fragen 21, 22 und 25 kann aus Gründen des Staatswohls
nicht offen erfolgen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung –
VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein
können, entsprechend einzustufen. Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen
Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen
Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)
besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend
solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der dem
Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung
führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern
könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in nennenswertem Umfang
nachteilig sein.
Ebenso kann die Beantwortung der Frage 17 aus Gründen des Staatswohls
nicht offen erfolgen, da die Ausführungen u. a. konkrete Informationen zu
Vorgehensweisen bezüglich Vorgangsbearbeitung sowie den Fähigkeiten und
Methoden der deutschen Sicherheitsbehörden beinhalten. Die Einstufung liegt
auch im öffentlichen Interesse, da bei Bekanntwerden der Informationen zu
präventivpolizeilichen Maßnahmen und Vorgehensweisen der Polizeien des
Bundes und der Länder beeinträchtigt wären und damit einhergehend sowohl
die äußere als auch die innere Sicherheit des Bundes und der Länder betroffen
sein könnte. Hinsichtlich der Informationen wurde im Rahmen der Einstufung
zudem berücksichtigt, dass eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nicht nur den
Erfolg präventivpolizeilicher Maßnahmen, sondern mitunter auch den Schutz
von Leib und Leben der betroffenen Personen gefährden könnte.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 4 VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag als
Anlage 1 gesondert übermittelt.*
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten darüber hinaus zu der Auffassung gelangt, dass die weitere
Beantwortung der Fragen 21 und 21a auch nicht als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ erfolgen kann. Die Gefahr des
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Bekanntwerdens dieser Informationen und Auskünfte könnte dazu führen, dass
die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten
nachhaltig beeinträchtigt werden könnte. Es wäre damit zu rechnen, dass die
betroffenen Staaten die Bundesregierung nicht mehr als verlässlichen bzw.
vertrauenswürdigen Partner ansehen würden, wenn eine diesbezügliche Stellungnahme
des Auswärtigen Amtes zu den erbetenen Informationen öffentlich würde. Dies
könnte erheblichen außenpolitischen Schaden anrichten und für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 3 VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“
eingestuft und werden als Anlage 2 zur Einsichtnahme in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
1. In welchem Umfang wurde der sogenannte Syrische Zivilschutz
(„Weißhelme“) seit dessen Bestehen im Einzelnen mit Mitteln aus dem Haushalt
der Bundesregierung finanziell oder anderweitig unterstützt,
insbesondere in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte nach Jahresscheiben, Ressort und Art der Förderung
beziehungsweise Unterstützung aufschlüsseln und begründen, weshalb die
Bundesregierung dies jeweils für förderungswürdig erachtet)?
Gab es Konsultationen oder anderweitigen Kontaktaustausch zwischen
Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Vertretern dieser
Organisation (bitte ausführen), und wenn ja, wo, und in welchem Rahmen fand
dieser Austausch in den Jahren 2018, 2019 und 2020 statt, und welche
Behörden waren an diesen beteiligt?
Die Bundesregierung hat die syrischen Weißhelme in den Haushaltsjahren 2016
bis 2020 aus Mitteln des Auswärtigen Amts im Rahmen von Zuwendungen an
Mittlerorganisationen in der Höhe von 23 353 667,01 Euro unterstützt:
2016: 6 451 091,90 Euro
2017: 4 366 018,90 Euro
2018: 5 167 979,58 Euro
2019: 3 000 077,24 Euro
2020: 4 368 499,39 Euro
Alle Förderungen hatten zum Ziel, die Not der Zivilbevölkerung während der
kontinuierlichen Luftangriffe zu lindern, ihre Lage zu stabilisieren und die
soziale Kohäsion zu fördern. Die Weißhelme wurden unter anderem durch die
deutsche Förderung in die Lage versetzt, Schutzmaßnahmen wie Frühwarnsysteme,
Bergungen und medizinische Nothilfe nach Angriffen auf zivile Infrastruktur
durchzuführen und somit Leben zu retten.
Das Auswärtige Amt stand in den Haushaltsjahren 2018 bis 2020 mit den
syrischen Weißhelmen in Kontakt. Ergänzend wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/7629 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die
Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
2. Existieren nach Erkenntnislage der Bundesregierung Strukturen des
sogenannten Syrischen Zivilschutzes innerhalb des Bundesgebietes, etwa
hinsichtlich koordinierender Aktivitäten, zur Rekrutierung von Personal
oder zur Akquirierung von Unterstützungsmitteln etc.?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
3. Aus welchen Gründen hatte die Bundesregierung die Förderung über die
niederländische Stiftung „Mayday Rescue“ zwischenzeitlich eingestellt,
und welche neuen Erkenntnisse haben sich im Rahmen der im Juli 2020
seitens der Bundesregierung angekündigten Prüfung (vgl.
https://www.b
undesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-20-
juli-2020-1770070) diesbezüglich ergeben (bitte ausführen)?
Nach dem Tod seines Gründers und Leiters James Le Mesurier war Mayday
Rescue nicht mehr in der Lage, die Unterstützung der syrischen Weißhelme
aufrecht zu erhalten. Im Zuge des laufenden Insolvenzverfahrens hat die
Bundesregierung beschlossen, die Aufarbeitung der Vorgänge bei Mayday Rescue
klar von der fortgesetzten Unterstützung der syrischen Weißhelme zu trennen.
Aus den Verwendungsnachweisprüfungen liegen derzeit keine neuen
Erkenntnisse vor.
4. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse hinsichtlich der
deutschsprachigen Netzseite
www.whitehelmets.org/de vor, insbesondere
hinsichtlich der Betreiber, ihrer örtlichen und räumlichen Organisation in
Deutschland sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu dem Netzwerk „The Syria
Campaign“ vor, die ebenfalls mit der in Frage 4 genannten Netzseite in
Verbindung zu stehen scheinen (vgl.
www.thesyriacampaign.com)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. Wie viele Personen, die der Organisation des sogenannten Syrischen
Zivilschutzes („Weißhelme“) zuzuordnen sind, wurden seit dem 1. Januar
2015 in Deutschland aufgenommen respektive als Zuwanderer registriert
(bitte nach Jahresscheiben sowie nach Staatsangehörigkeiten
aufschlüsseln und, sofern möglich, bitte auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen,
die diesen Einreisen beziehungsweise Aufenthalten im Bundesgebiet
zugrunde liegen, aufschlüsseln)?
Insgesamt wurden vier syrische Staatsangehörige der Organisation
„Weißhelme“ mit ihren Familien – insgesamt 21 Personen – in Deutschland
aufgenommen.
2018 reisten drei Familien mit 17 Personen nach Deutschland ein. Im Jahr 2020
erfolgte die Einreise einer weiteren Familie mit vier Personen.
Die Aufnahme erfolgte jeweils auf Grundlage von § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
7. Wie viele dieser Personen waren zum Zeitpunkt der Einreise respektive
der Registrierung minderjährig?
Befanden sich unter diesen Personen Ehegattinnen, die zum Zeitpunkt
der Einreise respektive zum Zeitpunkt der Registrierung minderjährig
waren?
Zum Zeitpunkt der Einreise waren 13 Personen minderjährig. Keine der
Ehegattinnen war minderjährig.
8. Wie viele dieser Personen wurden dabei durch gesonderte Maßnahmen
bei der Einreise in das Bundesgebiet unterstützt, und wenn ja, durch
welche Maßnahmen (bitte ausführen)?
Alle Personen wurden durch Gesundheitsuntersuchungen und
Orientierungskurse in Jordanien auf ihre Einreise in Deutschland vorbereitet.
a) Welche Kosten sind dabei entstanden?
Es sind Kosten in der Höhe von 35 566,95 Euro entstanden.
b) Auf welche Rechtsgrundlage stützte sich hierbei das Handeln der
Bundesregierung?
Das Handeln der Bundesregierung stützte sich auf § 22 Satz 2 AufenthG.
c) Womit begründet die Bundesregierung ein besonderes Interesse daran,
diese Personen in Deutschland aufzunehmen, zumal diese sich bereits
in sicheren Nachbarstaaten Syriens aufhielten?
Bei der Evakuierung der Weißhelme handelte es sich um eine international
abgestimmte Maßnahme, bei der neben Deutschland auch Großbritannien und
Kanada eine wichtige Rolle spielen. Da die betroffenen Personen in erster Linie
durch ihre Mitwirkung an einem auch aus Mitteln der Bundesregierung
geförderten Projekt zum lebensrettenden Zivilschutz in eine Bedrohungssituation
geraten sind, bestand eine besondere Verantwortung der Bundesregierung für
ihren Schutz. Die Aufnahmen standen im Einklang mit Deutschlands starkem
Engagement zur Unterstützung der Arbeit der Weißhelme. Die von Deutschland
aufgenommene Gruppe der Weißhelme war Teil eines größeren
Personenkreises von Mitgliedern der Weißhelme, deren Schutz nur durch Aufnahme
außerhalb der Region gewährleistet werden konnte. Erfahrungen aus
vorangegangenen Evakuierungen belagerter Gebiete in Syrien verdeutlichen, dass für diesen
Personenkreis auch nach Evakuierung eine Gefahr für Leib und Leben
fortbesteht.
9. Aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die
Verbringung von Chalid al-Saleh in das Bundesgebiet grundsätzlich und die
Durchführung durch den Einsatz von Flugzeugen der Flugbereitschaft
des Bundesministeriums der Verteidigung im Besonderen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Aufgrund der Pandemielage war der zivile Flugverkehr zwischen Jordanien
und Deutschland Ende 2020 sehr eingeschränkt. Regelmäßig wurden Flüge
kurzfristig abgesagt. Um die Planungssicherheit (Gültigkeit der Einreisevisa,
Sondergenehmigungen zum Verlassen des Flüchtlingscamps, etc.) zu
verbessern, ist im Rahmen eines Amtshilfeersuchens an die Bundeswehr geprüft
worden, ob Familie al Saleh in einem der regelmäßig stattfindenden
Versorgungsflüge der Bundeswehr nach Deutschland verbracht werden konnte.
Die angefragte Unterstützung des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg) im Zusammenhang mit der außenpolitischen Zusage der
Bundesregierung – vertreten durch das Auswärtige Amt (AA) – gegenüber Jordanien
erfolgte als Amtshilfe im Sinne von § 4 und § 5 Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Es handelte sich um ein ohnehin verkehrendes
Luftfahrzeug der Bundeswehr.
Auf die Antwort zur Frage 10 wird verwiesen.
10. Warum wurde für diesen Flug nicht auf andere Maschinen
zurückgegriffen, etwa auf solche des Typs Global 6000?
Bei dem Einsatz handelte es sich um einen regulären militärischen Flug zum
Wechsel des in Jordanien stationierten Bundeswehrkontingents und nicht um
einen Flug anlässlich der Abholung der Familie al-Saleh. Ein ursprünglich für
diesen Kontingentwechsel eingesetztes Luftfahrzeug A400M wurde aufgrund
technischer Probleme durch ein zeitnah verfügbares Luftfahrzeug A340 der
Flugbereitschaft des BMVg ersetzt.
11. Gab es in zeitlicher Nähe zu diesem Flugeinsatz andere Anträge auf
Bereitstellung von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft des
Bundesministeriums der Verteidigung zur Beförderung von Personen des politischen
und parlamentarischen Bereichs?
a) Wenn ja, wie viele, und für welche Einsatzzeiten und Strecken?
b) Wenn ja, wie wurden diese beschieden (bitte ausführen und jeweils
pro Antrag begründen)?
Die Fragen 11 bis 11b werden zusammenhängend beantwortet.
In zeitlicher Nähe zu diesem Flugeinsatz gab es einen Antrag zur Bereitstellung
eines Luftfahrzeuges der Flugbereitschaft des BMVg zur Beförderung von
Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs für den Zeitraum vom 7.
bis 9. Dezember 2020 von Berlin nach Moskau und zurück.
Auf Grund der globalen pandemischen Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt hat
BMVg entschieden, von einer Durchführung des beantragten Fluges
abzusehen.
12. Welche Kosten entstanden der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen
der Aufnahme von Chalid al-Saleh insgesamt, und wie schlüsseln sich
diese einzeln auf, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes besagter
Transportmittel?
Die im Rahmen der Amtshilfe durch das BMVg erfolgte
Transportunterstützung wurde in einem ohnehin verkehrenden Luftfahrzeug der Bundeswehr
geleistet.
Daher sind keine zusätzlichen Ausgaben durch den Transport entstanden. Es
wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
Darüber hinaus sind Kosten in der Höhe von 1 199,08 Euro entstanden. Diese
schlüsseln sich wie folgt auf:
Flughafentransfer Jordanien: 266,50 Euro
Flughafentransfer Deutschland: 932,58 Euro
13. Welche besonderen Maßnahmen wurden bezüglich der Einreise von
Chalid al-Saleh und der weiteren, ihn begleitenden Personen mit Hinblick
auf die Corona-Situation durchgeführt?
a) Gab es vor dem Hintergrund der in Deutschland geltenden Corona-
Schutzmaßnahmen grundsätzliche Bedenken der Bundesregierung
dahin gehend, Personen auf diesem Wege aus Jordanien in das
Bundesgebiet einzufliegen und gegebenenfalls hier anzusiedeln?
b) Wurden die auf diesem Wege in das Bundesgebiet verbrachten
Personen auf das Coronavirus getestet, und müssen diese sich in
Quarantäne begeben?
Die Fragen 13 bis 13b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund der sowohl in Jordanien als auch in Deutschland herrschenden
Pandemielage wurden die verbrachten Personen in Jordanien vor der geplanten
Verlegung mittels polymerase chain reaction (PCR) getestet. Vor der Ausreise
wurde eine zweiwöchige Isolation im Flüchtlingscamp al Azraq angeordnet
und zwei PCR Tests im Abstand von einer Woche durchgeführt, der letzte zwei
Tage vor der geplanten Ausreise. Die Ergebnisse wurden mit der
Fluganmeldung durch das AA vorgelegt, alle Ergebnisse waren negativ. Nach Ausfall des
ersten geplanten Luftfahrzeuges wurden die Personen bis zum tatsächlich
durchgeführten Flug getrennt vom Kontingent im deutschen Camp in Jordanien
untergebracht.
Nach der Einreise in Deutschland hat sich die Familie in häusliche Isolation
begeben. Ferner ist ein weiterer PCR Test in Deutschland erfolgt.
14. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Corona-
Situation grundsätzlich die Gefährdungslage durch die Einreise von
Asylsuchenden, insbesondere eingedenk der umfangreichen
Reisewarnungen und Auflagen, denen sich Bundes- und Unionsbürger im Falle
grenzüberschreitender Reisen in das und aus dem Bundesgebiet
unterziehen müssen?
Asylsuchende unterliegen den gleichen Corona-bedingten Regelungen bei
Einreisen wie alle anderen Personen auch, die in die Bundesrepublik Deutschland
einreisen. Besondere Auswirkungen auf die Gefährdungslage ergeben sich
daher nicht.
15. Welche Kosten entstanden der Bundesrepublik Deutschland insgesamt
im Rahmen der Aufnahme von Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für
den sogenannten Syrischen Zivilschutz gesonderte Aufnahme in das
Bundesgebiet fanden, insbesondere auch hinsichtlich der Gewährung von
Leistungen zur Deckung von Lebenshaltungskosten?
Für die Mitglieder der privaten syrischen Zivilschutzgruppe, der sog.
Weißhelme, die aufgrund ihrer Tätigkeit eine gesonderte Aufnahme in das
Bundesgebiet erhielten, wurden Bundesmittel in Höhe von 35 566,95 Euro aufgewendet.
Diese umfassen die Kosten des Transports, der Erstunterbringung und ggf.
notwendige medizinische Versorgung während ihres 14-tägigen Aufenthalts in der
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) am Standort
Grenzdurchgangslager Friedland (GDL), die ausnahmsweise für die in der Gruppe
aufgenommenen Familien im Sommer 2018 gewährt wurde. Die Gewährung von
Leistungen zur Deckung von Lebenshaltungskosten liegt in der Zuständigkeit
der Länder. Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesonderten Daten vor.
16. Auf welchem Wege wurden die aufnehmenden Kommunen
beziehungsweise Bundesländer über die Ansiedlung von Angehörigen des
sogenannten Syrischen Zivilschutzes in Kenntnis gesetzt (bitte ausführen)?
Die Verteilung der nach § 22 Satz 2 AufenthG aufzunehmenden Personen auf
die Bundesländer obliegt gem. § 75 Nummer 8 AufenthG dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF). Im Aufnahmeverfahren der „Weißhelme“
erfolgte die Zuweisung der aufzunehmenden Personen auf die Bundesländer
unter Berücksichtigung des Königsteiner Schlüssels durch das BAMF an die
jeweils zuständigen Stellen der Länder. Die Zuweisung auf die aufnehmenden
Kommunen erfolgte durch das jeweilige Bundesland in eigener Zuständigkeit.
17. Werden seitens der Bundesregierung oder seitens anderer damit
beauftragter oder dafür zuständiger Behörden darüber hinaus weitere
Maßnahmen zum Schutze der in Rede stehenden Personenkreise getroffen, etwa
polizeilicher Zeugenschutz oder sonstige polizeiliche
Schutzmaßnahmen?
Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen
erfolgen. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Wurden seitens der Bundesregierung Bedenken, insbesondere seitens der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hinsichtlich der Aufnahme von Chalid
al-Saleh vorgetragen, und wenn ja, welche?
19. Welche genauen Gründe führten, falls Bedenken vorgetragen wurden,
dazu, dass die entsprechenden Behörden diese Bedenken zurückzogen?
a) Halten die Sicherheitsbehörden diese Bedenken weiterhin aufrecht?
b) Konnten diese Bedenken vollständig ausgeräumt werden, oder
wurden diese im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen
verschiedenen Ressorts dem Interesse des Auswärtigen Amts
beziehungsweise weitergehender Interessen der Bundesregierung als nachrangig
untergeordnet?
c) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über derartige Bedenken
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor,
beziehungsweise wurden solche Bedenken im Rahmen von Aufnahmeersuchen der
Bundesregierung bei dem Versuch der Verteilung von Mitgliedern
des sogenannten Syrischen Zivilschutzes auf andere EU-
Mitgliedstaaten vorgetragen (bitte ausführen)?
Die Fragen 18 bis 19c werden im Zusammenhang beantwortet.
Es werden hier Auskünfte zu einer Einzelperson erfragt, die bereits Gegenstand
verschiedener Presseveröffentlichungen war. Über die hier betroffene
Einzelperson wurde unter Nennung ihres vollständigen Namens und detaillierter
Informationen zu ihrem Werdegang in der Presse berichtet. Eine Äußerung der
Bundesregierung kann zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
betroffenen Person nicht erfolgen. Das verfassungsrechtlich garantierte
parlamentarische Frage- und Informationsrecht und die Antwortpflicht der
Bundesregierung unterliegen Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese
Grenzen näher konkretisiert und schutzwürdige Interessen definiert, die ihren Grund
ebenfalls im Verfassungsrecht haben. Dazu gehört auch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht. In dem Zusammenhang wird auf die Antworten der
Bundesregierung auf die Mündlichen Fragen 4, 5 und 6 im Plenarprotokoll 19/201
verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Bedenken anderer
Mitgliedstaaten der EU im Sinne der Fragestellung vor.
20. Kann seitens der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass sich
Mitglieder des sogenannten Syrischen Zivilschutzes an Verbrechen gegen
die Menschlichkeit schuldig gemacht haben oder diesen beiwohnten,
etwa durch die Duldung oder filmische Aufnahme von Folterungen,
Enthauptungen oder anderen Hinrichtungen, die von islamistischen
Extremisten durchgeführt wurden?
Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass Mitglieder des Syrischen
Zivilschutzes („Weißhelme“) Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen bzw.
gefilmt haben oder zugegen waren, während Verbrechen gegen die
Menschlichkeit von Seiten islamistischer Extremisten begangen wurden.
21. An welche anderen Staaten ist die Bundesregierung hinsichtlich der
Aufnahme von Mitgliedern des sogenannten Syrischen Zivilschutzes
herangetreten?
a) Wie wurden etwaige Ablehnungen dieser Ersuchen gegenüber der
Bundesregierung begründet?
Die Fragen 21 und 21a werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat zur Aufnahme der Mitglieder des syrischen
Zivilschutzes Gespräche mit verschiedenen Ländern geführt. Die weitere
Beantwortung der Fragen kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Es
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Welche Gründe wurden seitens des Königreichs Jordanien
vorgetragen, derentwegen aus Syrien nach Jordanien verbrachte
beziehungsweise ausgereiste Mitglieder des sogenannten Syrischen Zivilschutzes
dort keine Aufnahme finden würden?
Jordanien hat der zeitweisen Aufnahme der Weißhelme im Jahr 2018 nur
zugestimmt, nachdem Kanada, Großbritannien und Deutschland zugesichert hatten,
dass die Mitglieder des syrischen Zivilschutzes und ihre Familien Jordanien
innerhalb von drei Monaten zur dauerhaften Aufnahme in den Zielländern
verlassen würden.
c) Welche Gründe wurden seitens des Königreichs Jordanien
diesbezüglich hinsichtlich der Familie von Chalid al-Saleh vorgetragen (https://
www.spiegel.de/politik/deutschland/syrien-weisshelm-chef-chalid-al-s
aleh-fluechtet-nach-deutschland-a-5ed0ecd6-392f-4c45-8a5c-e0ecae2
0a47c)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21b verwiesen.
22. Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die
Bundesregierung grundsätzlich hinsichtlich etwaiger Verbindungen des sogenannten
Syrischen Zivilschutzes („Weißhelme“) zu islamistischen, terroristischen
beziehungsweise dschihadistischen Organisationen und Milizen?
Es wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf die Bundestagsdrucksache 19/2946
verwiesen. Die weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des
Staatswohls nicht offen erfolgen. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
23. Leisten die Aktivitäten des sogenannten Syrischen Zivilschutzes nach
Ansicht der Bundesregierung einen Beitrag zur Unterstützung und
Stabilisierung bewaffneter Milizen und Rebellengruppen, wenn dieser im
Operations- und Frontgebiet beziehungsweise im von diesen Milizen
kontrollierten Hinterland medizinische, infrastrukturelle oder sonstige
Hilfsaktivitäten durchführt (bitte ausführen und begründen)?
Der Syrische Zivilschutz („Weißhelme“) führt Bergungseinsätze und
Maßnahmen der Ersten Hilfe nach Luftangriffen und Raketenbeschuss durch. Darüber
hinaus hilft die Organisation, zerstörte Infrastruktur instand zu setzen. Gemäß
dem Verhaltenskodex der Organisation erfolgen die Hilfsmaßnahmen neutral
und unabhängig von Herkunft und Hintergrund der Opfer. Zu einer gezielten
Unterstützung und Stabilisierung bewaffneter Milizen und Gruppierungen
durch den Syrischen Zivilschutz („Weißhelme“) im Sinne der Fragestellung
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich des Verbleibs
jener Kämpfer von in Syrien operierenden Rebellengruppen oder
Milizen, insbesondere islamistischen Hintergrundes, die nach
Pressemeldungen noch bis mindestens Mitte 2018 in israelischen Krankenhäusern
aufgenommen und behandelt wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Fanden Personen, die nicht zuletzt unter Leitung von Chalid al-Saleh von
Syrien aus nach Israel evakuiert worden sind, im Nachgang dieser
Evakuierungsoperation respektive nach einer etwaigen Behandlung in
israelischen Krankenhäusern Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland
(wenn ja, wie viele)?
Laut früheren Informationen der israelischen Regierung sind in Israel
behandelte syrische Staatsangehörige nach Genesung wieder nach Syrien zurückgekehrt.
Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Erkenntnisse über den Verbleib der
Personen vor.
Insgesamt wurden vier Weißhelme mit ihren Familien nach § 22 Satz 2
AufenthG in Deutschland aufgenommen. Ob die Personen vor ihrer Einreise in
israelischen Krankenhäusern behandelt werden mussten, ist der Bundesregierung
nicht bekannt.
25. In welchen Landesteilen Syriens und in welchem flächenmäßigen
Gesamtausmaß innerhalb der Staatsgrenzen Syriens (wie sie bis zum
31. Dezember 2011 bestanden haben) finden nach Erkenntnissen der
Bundesregierung gegenwärtig noch solche Kampfhandlungen statt, die
die Bundesregierung nach ihrer Definition als Krieg respektive als Teil
eines Krieges oder als Kampfhandlungen kriegerischer Art einstuft oder
unter die Definition eines schweren bewaffneten Konflikts subsumieren
würde (bitte ausführen und, sofern möglich, insgesamt prozentual sowie
nach Gouvernements oder nach Distrikten aufschlüsseln sowie unter
Ausweisung der Schwere des Konfliktzustandes, der dort jeweils
angenommen wird)?
Welche Definitionen oder Bemessungsgrundlagen zieht die
Bundesregierung diesbezüglich heran?
In Syrien dauert seit 2011 ein bewaffneter Konflikt im Sinne des Humanitären
Völkerrechts an. Die weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des
Staatswohls nicht offen erfolgen. Es wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]