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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verbringung von Anhängerinnen des Islamischen Staates in das Bundesgebiet

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

04.03.2021

Aktualisiert

23.07.2024

Deutscher BundestagDrucksache 19/2628728.01.2021

Verbringung von Anhängerinnen des Islamischen Staates in das Bundesgebiet

der Abgeordneten Dr. Roland Hartwig, Armin-Paulus Hampel, Petr Bystron, Dr. Anton Friesen, Waldemar Herdt, Paul Viktor Podolay, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Lothar Maier, Dr. Robby Schlund und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Entgegen des Wortlautes der offiziellen Pressemitteilung des Auswärtigen Amts (AA), in der von sogenannten humanitären Fällen die Rede ist, die „als besonders schutzbedürftig eingestuft wurden“, hat die Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller und übereinstimmenden Medienberichten zufolge drei „IS-Anhängerinnen“ (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/islamischer-staat-deutsche-is-anhaengerinnen-aus-syrischem-gefangenenlager-gerettet-a-2de204fd-2f56-4de6-b93d-5eea83c29b99) bzw. „IS-Dschihadistinnen“ (https://www.tagesspiegel.de/politik/syrische-kurden-bestaetigen-einigung-bundesregierung-holt-deutsche-is-dschihadistinnen-aus-syrien-zurueck/26735330.html) mit einem eigens gecharterten Flugzeug am 20. Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Zwölf den drei Frauen zugehörige Kinder von getöteten IS-Kämpfern, die aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien ausgereist waren, wurden ebenfalls eingeflogen. Laut Medienberichten ermitteln gegen alle drei Frauen deutsche Behörden (vgl. a. a. O., Spiegel-Online-Artikel):

  • die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg gegen Frau M. A. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung;
  • die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gegen Frau Y. A. Z. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung;
  • der Generalbundesanwalt gegen L. M., Frau des im Syrien-Krieg getöteten M. L., ehemaliger Angehöriger des Geheimdienstes des IS, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

L. M. wurde als einzige der drei Frauen bei ihrer Ankunft in Deutschland festgenommen und einem Haftrichter zugeführt. Gegen die zwei anderen Frauen liegt bislang kein Haftbefehl vor, weshalb sie die volle Freizügigkeit im Bundesgebiet in Anspruch nehmen können (vgl. https://www.tichyseinblick.de/kolumnen/ismail-tipi-klartext/von-irrwitzigen-abschiebungen-und-riskanten-rueckholaktionen/).

Für die „wochenlang geplante Geheimoperation“ (a. a. O., Spiegel-Online-Artikel) haben das AA und das Bundeskriminalamt (BKA) eng mit der Regierung Finnlands zusammengearbeitet (ebd.).

Laut Medienangaben werden in den von Kurden kontrollierten Lagern und Gefängnissen im Nordosten Syriens aktuell noch rund 120 IS-Anhänger aus Deutschland und rund 60 deutsche Frauen festgehalten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bezifferte die Anzahl der sich in Deutschland aufhaltenden islamistischen Gefährder mit syrischer Staatsangehörigkeit zuletzt auf rund 90 Personen (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2020/12/imk-2020.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen32

1

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Stand der Ermittlungen deutscher Behörden gegen die drei IS-Anhängerinnen, und wenn ja, welche?

2

Welche Kosten entstanden der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Rückholaktion der drei IS-Anhängerinnen und deren Kinder insgesamt, und wie schlüsseln sich diese einzeln auf, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes der Transportmittel?

3

Werden sich die drei von der Bundesregierung nach Deutschland verbrachten IS-Anhängerinnen an den Kosten für die Rückholaktion beteiligen müssen, ähnlich den rund 240 000 Reisepassagieren, die im Frühjahr 2020 im Rahmen der Rückholaktion des Auswärtigen Amts zurück nach Deutschland gebracht wurden (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/corona-pandemie-60-klagen-gegen-kostenbeteiligung-an-rueckholaktiona-da41937e-757d-4bce-b99b-68476579384f), und wenn nein, warum nicht?

4

Aufgrund welcher Beweise oder Dokumente ist die Bundesregierung zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich bei den drei in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten IS-Anhängerinnen und deren Kinder um deutsche Staatsbürger handelt?

5

Wo, wann, und durch wen wurde gegebenenfalls die Identität der drei IS-Anhängerinnen und deren Kinder mittels DNA-Test oder ähnlicher Methoden festgestellt?

6

Wann, und wo haben die vorgenannten Personen Vertretern deutscher Behörden gegebenenfalls authentische Ausweispapiere vorlegt?

7

Besitzen die vorgenannten Personen nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls mehrere Staatsbürgerschaften, und wenn ja, welche?

8

Wenn ja, sind jene Staaten an die Bundesregierung herangetreten und haben ihr die Aufnahme und/oder Einbürgerung der vorgenannten Personen angeboten, und wenn ja, um welche Staaten handelte es sich?

9

Wenn ja, haben sich jene Staaten an der Organisation bzw. Durchführung der Verbringung der vorgenannten Personen nach Deutschland beteiligt und/oder gegebenenfalls einen Teil der Kosten für die Verbringung übernommen, und wenn nein, warum nicht?

10

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es sich bei den rund 120 IS-Anhängern und rund 60 Frauen in den kurdischen Gefängnissen auf syrischem Staatsgebiet tatsächlich um deutsche Staatsbürger handelt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche Erkenntnisse oder Beweise liegen der Einschätzung zugrunde?

11

Wie viele IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger sind seit Beginn des Krieges in Syrien im Jahr 2011 in Deutschland aufgenommen bzw. als Zuwanderer registriert worden, und gegen wie viele von ihnen wurde bzw. wird seitens deutscher Behörden ermittelt (bitte nach Jahresscheiben, Staatsangehörigkeiten und – sofern möglich – nach entsprechenden Rechtsgrundlagen, die diesen Einreisen bzw. Aufenthalten im Bundesgebiet zugrunde liegen, aufschlüsseln)?

Wie viele dieser IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger wurden als Folge einer Abschiebung durch Behörden in der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, und gegen wie viele von ihnen wird seitens deutscher Behörden ermittelt?

12

Waren Minderjährige unter den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Personen zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland?

13

Wie viele der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Personen wurden durch gesonderte Maßnahmen bei der Einreise in das Bundesgebiet unterstützt, und wenn ja, durch welche Maßnahmen (bitte ausführen)?

14

Welche Kosten sind dabei entstanden?

15

Auf welche Rechtsgrundlage stützte sich hierbei das Handeln der Bundesregierung?

16

Aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Verbringung der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Personen in das Bundesgebiet und die Durchführung des Einsatzes von Flugzeugen der Flugbereitschaft der Bundesregierung?

17

Auf welche Maschine der Bundesregierung wurde für die Verbringung der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Fälle zurückgegriffen?

18

Wie rechtfertigt die Bundesregierung ihre gegenwärtige Praxis von aufwendig geplanten sogenannten Rückholaktionen von angeblich deutschen Staatsbürgern, die als terroristische Kämpfer am Krieg in Syrien teilnahmen, während die Bundesregierung keine aufwendig geplanten Abschiebungen von ausreisepflichtigen Asylbewerbern oder zumindest von islamistischen Gefährdern nach Syrien durchführen kann (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2020/12/imk-2020.html)?

19

Welche besonderen Maßnahmen wurden bezüglich der Einreise der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Personen mit Hinblick auf die Corona-Situation durchgeführt?

Wurden die in das Bundesgebiet verbrachten Personen auf das Coronavirus getestet, und müssen diese sich in Quarantäne begeben?

20

Welche Kosten entstanden der Bundesrepublik Deutschland insgesamt im Rahmen der Aufnahme von IS-Anhängerinnen und IS-Anhängern in das Bundesgebiet seit dem Kriegsausbruch in Syrien, insbesondere auch hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Deckung von Lebenshaltungskosten?

21

Auf welchem Wege wurden die aufnehmenden Kommunen bzw. Bundesländer über die Ansiedlung der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten IS-Anhängerinnen in Kenntnis gesetzt (bitte ausführen)?

22

Werden seitens der Bundesregierung oder seitens anderer damit beauftragter oder dafür zuständiger Behörden weitere Maßnahmen zum Schutze der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Personen getroffen, etwa polizeilicher Zeugenschutz oder sonstige polizeiliche Schutzmaßnahmen?

23

Wurden der Bundesregierung, insbesondere seitens der Sicherheitsbehörden des Bundes, hinsichtlich der Aufnahme der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Personen Bedenken vorgetragen, und wenn ja, welche?

24

Wurden, sofern solche Bedenken vorlagen, diese im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen verschiedenen Ressorts dem Interesse des Auswärtigen Amts bzw. weitergehender Interessen der Bundesregierung als nachrangig untergeordnet?

25

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über derartige Bedenken anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor?

26

Stuft die Bundesregierung oder stufen ihr nachgeordnete Behörden die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Personen als sogenannte islamistische Gefährder ein, und wenn ja, welche Maßnahmen zur Überwachung dieser Personen hat die Bundesregierung bzw. haben die ihr nachgeordneten Behörden angeordnet?

27

Aus welchen konkreten Gründen hat die Bundesregierung bei der Verbringung der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Personen mit Finnland zusammengearbeitet, und wie äußerte sich diese Zusammenarbeit im Einzelnen?

Welche weiteren Organisationen, Einzelpersonen oder Behörden auf dem syrischen Staatsgebiet haben im Rahmen der Verbringung der vorgenannten Personen in das Bundesgebiet mit der Bundesregierung zusammengearbeitet?

28

Wie viele Fälle von Klagen an deutschen Gerichten sind der Bundesregierung bekannt, in denen deutsche IS-Anhängerinnen oder IS-Anhänger, die sich noch in einem Gefängnis in Syrien aufhalten, eine Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland erstreiten wollen?

29

Welche neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Stand der Ermittlungen gegen die im November 2019 nach Deutschland verbrachte IS-Anhängerin, Laura H., (https://www.spiegel.de/politik/ausland/deutsche-is-anhaengerin-kehrt-aus-syrien-nach-deutschland-zurueck-a-1297827.html)?

30

Mit welcher konkreten amerikanischen Hilfsorganisation hat die Bundesregierung im November 2019 im Rahmen der Verbringung von Laura H. nach Deutschland zusammengearbeitet (vgl. ebd.)?

31

Welche weiteren Organisationen, Einzelpersonen oder Behörden auf dem syrischen Staatsgebiet haben im Rahmen der Verbringung von Laura H. in das Bundesgebiet mit der Bundesregierung zusammengearbeitet und der Bundesregierung dabei gegebenenfalls die Genehmigung erteilt, die IS-Anhängerin Laura H. aus dem Gefängnis zu befreien und sie außer Landes zu bringen?

32

Verweigert das Auswärtige Amt weiterhin die Verbringung von Familienangehörigen der Laura H. in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/islamischer-staat-deutschland-muss-weitere-is-verdaechtige-zurueckholen-a-1296561.html), und wenn ja, mit welcher Begründung?

Berlin, den 20. Januar 2021

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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