Förderung von Versorgungsinnovationen gemäß § 68b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung
der Abgeordneten Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, Martin Sichert, Jürgen Braun, Thomas Dietz, Kay-Uwe Ziegler, Petr Bystron, Stephan Protschka, Jan Wenzel Schmidt, Thomas Seitz, Edgar Naujok, Jörn König und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Am 15. Oktober 2020 trat das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) in Kraft. Mit diesem Gesetz ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung eine Neufassung des § 68b erfolgt. Nunmehr können die Krankenkassen gemäß § 68b Absatz 2 SGB V ihren Versicherten Informationen zu individuell geeigneten Versorgungsinnovationen und zu sonstigen individuell geeigneten Versorgungsleistungen zur Verfügung stellen und individuell geeignete Versorgungsinnovationen oder sonstige individuell geeignete Versorgungsleistungen anbieten. Damit wurden die Möglichkeiten der Krankenkassen, aktiv Innovationen voranzutreiben, erheblich erweitert. Die Krankenkassen können so Innovationen fördern, die die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Versorgung der Versicherten ermöglichen, wobei der Bedarf hierzu mittels „der Datenauswertung“ (gemäß § 68b Absatz 1 Satz 4 SGB V) bestimmt worden ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Welche gesetzlichen Krankenversicherungen haben ihren Versicherten nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 68b Absatz 2 SGB V Versorgungsinnovationen angeboten?
Welche Versorgungsinnovationen sind den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 68b Absatz 2 SGB V angeboten worden (bitte nach Art der Versorgungsinnovation aufschlüsseln)?
Welche finanziellen Aufwendungen haben die Krankenkassen im Rahmen der angebotenen Versorgungsinnovationen nach Kenntnis der Bundesregierung getragen (bitte gesondert nach Kasse ausweisen)?