[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Reichardt, Nicole Höchst,
Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/106 –
Rückführungen von IS-Anhängerinnen mit deutscher Staatsangehörigkeit aus
Syrien und anderen Ländern durch die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Anfang Oktober 2021 flog die Bundesregierung mit einer Chartermaschine
acht Frauen mit deutscher Staatsangehörigkeit und Bezug zum sogenannten
Islamischen Staat (IS) zusammen mit insgesamt 23 Kindern aus dem
Nordosten Syriens nach Deutschland aus. Gegen sechs Frauen lagen Haftbefehle
vor, drei davon vom Generalbundesanwalt (GBA), u. a. wegen Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung (
https://www.tagesspiegel.de/politik/mit-c
harter-jet-nach-europa-deutschland-holt-mutmassliche-is-frauen-aus-syrien-zu
rueck/27684548.html). So soll mindestens eine von ihnen ein Sturmgewehr
besessen und in einer Frauenbrigade aktiv gewesen sein (
https://www.welt.de/
politik/ausland/article234258814/Rueckholaktion-von-IS-Anhaengerinnen-un
d-Kindern-aus-Syrien-nach-Deutschland.html). Mindestens zwei der Frauen
gelten als islamistische Gefährderinnen, d. h., ihnen werden jederzeit schwere
Straftaten zugetraut (ebd.). Laut dem Bundesminister des Auswärtigen Heiko
Maas sei die Aktion ein „Kraftakt“ gewesen (
https://www.tagesspiegel.de/poli
tik/mit-charter-jet-nach-europa-deutschland-holt-mutmassliche-is-frauen-aus-s
yrien-zurueck/27684548.html). Bei den Rückgeholten solle es sich um
besonders „Schutzbedürftige“ handeln (ebd.).
Die rückgeholten Personen stellen eine besondere Herausforderung für die
Sicherheitsbehörden dar. So stellte die Ständige Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder (IMK) auf ihrer 200. Sitzung am 11. und 12.
Dezember 2014 klar, dass eine Person, die aus Deutschland in Richtung Syrien
ausreise bzw. bereits ausgereist sei, um die dortigen Kampfhandlungen zu
unterstützen, bei Rückkehr ein besonderes Sicherheitsrisiko für die
Bundesrepublik Deutschland darstellen könne (Antwort zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 19/11353).
Rückholaktionen dieser Art gab es in der Vergangenheit bereits mehrmals:
Schon 2019 wurden Kinder aus Gefangenenlagern nach Deutschland gebracht
(Bundestagsdrucksache 19/26668), später Frauen, die sich vormals dem IS
angeschlossen hatten (
https://www.welt.de/politik/ausland/article234258814/Ru
eckholaktion-von-IS-Anhaengerinnen-und-Kindern-aus-Syrien-nach-Deutschl
and.html). Nach Kenntnis der Bundesregierung befinden sich noch etwa 100
Personen mit Deutschlandbezug in Gefangenschaft bzw. in Gewahrsam im
Deutscher Bundestag Drucksache 20/283
20. Wahlperiode 15.12.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 15. Dezember 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Norden Syriens, die sich einer terroristischen Vereinigung angeschlossen
haben, davon 71 Personen mit deutscher und 30 Personen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit (Antwort zu Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 19/26668).
Rechtliche Grundlage dieser Rückholungen ist nach Angaben der
Bundesregierung § 5 des Konsulargesetzes – KonsG (Bundestagsdrucksache
19/27376). Das Konsulargesetz sieht vor, dass die Rückgeholten zur
Erstattung der dem Bund entstandenen Auslagen verpflichtet sind.
Insbesondere das Schicksal der Kinder interessiert die Fragesteller, denn diese
sollen von ihren Müttern streng nach der Ideologie der IS-Islamisten erzogen
worden und entsprechend traumatisiert bzw. radikalisiert sein. So soll eine der
rückgeholten Frauen ihrer Tochter verbrecherische und menschenverachtende
Hinrichtungsvideos gezeigt haben (
https://www.welt.de/politik/ausland/article
234258814/Rueckholaktion-von-IS-Anhaengerinnen-und-Kindern-aus-Syrien-
nach-Deutschland.html). Andere Mütter ließen ihre Kinder mit Pistolen
ablichten oder ihre achtjährigen Töchter einen Nikab tragen (
https://www.wel
t.de/politik/plus196282315/Omaima-A-Was-die-Regierung-ueber-die-IS-Wit
we-wusste-und-was-geheim-bleibt.html).
Die Bundesregierung wurde bisher in mehreren Verfahren dazu verurteilt, die
antragstellenden Kinder und ihre Mütter zurückzuholen
(Bundestagsdrucksache 19/26668; Az.: OVG 10 S 43.19;
http://www.berlin.de/gerichte/oberver
waltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.86310
4.php). Bei der Rückholaktion im Oktober 2021 wurde die Bundesregierung
sowohl von den USA als auch von der sogenannten kurdischen
Selbstverwaltung unterstützt. Zudem forderte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Bundesregierung auf, islamistische Gewalttäter mit deutscher
Staatsangehörigkeit aus dem Nahen Osten zurückzuführen (Bundestagsdrucksache
19/27876). Nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seien
„viele der erwachsenen deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die
sich immer noch in Haft in Syrien oder dem Irak aufhalten, potenzielle ‚
Gefährder‘„ und sollten aus diesem Grund nach Deutschland zurückgeholt
werden, um keine Gefahr für die Stabilität vor Ort darzustellen (ebd.). Der Antrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nimmt die Argumentation eines
entsprechenden Appells der neuen Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika im UN-Sicherheitsrat im Januar 2021 auf (ebd.).
Obwohl viele der IS-Rückkehrer neben der deutschen noch eine weitere
Staatsangehörigkeit besitzen, ist es bisher noch nie zu einer Aberkennung der
deutschen Staatsbürgerschaft nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in Verbindung mit § 17 Absatz 1
Nummer 5 3. Alternative StAG (konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer
terroristischen Vereinigung im Ausland) gekommen (Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 19/31858).
Nach Angaben der Bundesregierung (Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 19/11353) besteht ein fortdauernder Informationsaustausch
zwischen dem Generalbundesanwalt, der Bundespolizei, dem Zollkriminalamt,
dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den
zuständigen Landeskriminalämtern sowie anderen Landes- und
Kommunalbehörden, wie Jugend- und Sozialämtern, wenn eine Person aus Kriegsgebieten
in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt. Jeder Einzelfall werde im
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) zwischen den zuständigen
Behörden des Bundes und der Länder beraten (Antwort zu Frage 28 auf
Bundestagsdrucksache 19/16951).
1. Wie viele Rückholaktionen von Personen mit Deutschlandbezug, die sich
in Gefangenenlagern bzw. im Gewahrsam in Syrien bzw. im Irak
aufgehalten haben, wurden bisher von der Bundesregierung durchgeführt (bitte
tabellarisch jeweils nach den durchgeführten Rückholaktionen mit
Datum, Anzahl der Rückgeführten, Zielflughafen, nach den Altersklassen
0 bis 6 Jahre, 7 bis 12 Jahre, 13 bis 17 Jahre sowie Volljährige sowie
nach den Merkmalen Mutter bzw. Vater bzw. leibliche Kinder
aufschlüsseln; bei den Volljährigen und den 13- bis 17-Jährigen bitte zusätzlich
nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat bislang vier Rückholungen aus Lagern in Nordost-
Syrien durchgeführt:
Datum Rückgeholte
insgesamt
Alter
0–6
Alter
7–12
Alter
13–17
Volljährig Zielflughafen
19.08.2019 4 3 1 – – k. A.*
22.11.2019 4 2 1 – 1 (Mutter) k. A.*
19.12.2020 15 8 4 – 3 (Mütter) Frankfurt/M.
06.10.2021 31 10 12 1 (m.) 8 (Mütter) Frankfurt/M.
* Die durch die Bundesregierung angestrengten Rückholungen endeten in Erbil, von dort erfolgte
individuelle Weiterreise nach Deutschland.
a) Wie viele der Minderjährigen sind Vollwaisen bzw. Halbwaisen?
Bei zehn Kindern handelte es sich um Voll- bzw. Halbwaisen, die sich ohne
Mutter und damit unbegleitet in den Lagern aufhielten.
b) Wie viele der Rückgeführten haben sich in Gefangenenlagern bzw.
im Gewahrsam im Irak, wie viele in Syrien befunden?
Alle in der Antwort zu Frage 1 benannten Rückgeholten haben sich in Lagern
in Nordost-Syrien befunden.
c) Wie viele der Volljährigen hatten mutmaßlichen IS-Bezug bzw.
Bezug zu einer anderen terroristischen Vereinigung (bitte
aufschlüsseln)?
Bei allen der in der Antwort zu Frage 1 benannten volljährigen Personen
bestand vor der Rückholung nach Deutschland ein Anfangsverdacht bzw.
Hinweise im Hinblick auf mögliche Bezüge zu einer terroristischen Vereinigung im
Ausland.
2. Bei wie vielen der in Frage 1 erfassten Personen handelt es sich nach
Kenntnis der Bundesregierung um Personen,
a) die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
b) die neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen
(bitte aufschlüsseln),
c) die ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen
(bitte aufschlüsseln),
d) die staatenlos sind (bitte nach Voll- und Minderjährigen
aufschlüsseln; bei den Volljährigen bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 bis 2d werden gemeinsam beantwortet.
53 der 54 in der Antwort zu Frage 1 erfassten Personen waren unzweifelhaft
deutsche Staatsangehörige. Lediglich im Fall eines verwaisten Kleinkindes
konnte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht abschließend bestätigt werden.
Die gemeinsame Rückholung mit seinen Geschwistern zu der in Deutschland
lebenden sorgeberechtigten Bezugsperson war in diesem Einzelfall humanitär
angezeigt und gemäß Konsulargesetz möglich.
Drei der in der Antwort zu Frage 1 erfassten volljährigen Personen besitzen
nach Kenntnis der Bundesregierung neben der deutschen mutmaßlich eine
weitere Staatsangehörigkeit. Konkret lagen Anhaltspunkte für eine marokkanische,
iranische und afghanische Staatsangehörigkeit vor. Generell richten sich
eventuell vorliegende ausländische Staatsangehörigkeiten jedoch nach dem Recht
des jeweiligen Staates und können daher nicht durch die Bundesregierung,
sondern nur durch den anderen Staat abschließend beurteilt werden.
3. Wenn volljährige Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft rückgeholt
wurden, auf welcher rechtlichen Grundlage wurden diese Personen in die
Bundesrepublik Deutschland rückgeholt?
Es wurden keine volljährigen Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit
zurückgeholt.
4. In welche Bundesländer werden bzw. wurden die Rückgeholten verteilt
(bitte jeweils nach den Rückholaktionen sowie nach Voll- und
Minderjährigen aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung kehrten die zurückgeholten volljährigen
Personen nach Ankunft in der Bundesrepublik wie folgt in einzelne Länder
zurück:
Datum der Rückholung Volljährige Bundesland
22.11.2019 1 Hessen
19.12.2020 1 Nordrhein-Westfalen
1 Hamburg
06.10.2021 1 Nordrhein-Westfalen
1 Hessen
Des Weiteren befinden sich sieben der zurückgeholten volljährigen Personen
nach Kenntnis der Bundesregierung in Untersuchungshaft.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 13a.
Erkenntnisse zu dem anschließenden Aufenthaltsort der zurückgeholten
minderjährigen Personen liegen der Bundesregierung aufgrund der kommunalen
Zuständigkeit für die Jugendämter nicht vor.
5. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) befanden sich
unter dem in Frage 1 erfassten Personenkreis?
Wie viele dieser UMA wurden in der Bundesrepublik Deutschland ihren
Sorgeberechtigten (Vater bzw. Mutter) übergeben, wie viele anderen
Angehörigen, wie viele wurden von Jugendämtern in Obhut genommen
(falls die UMA von Jugendämtern in Obhut genommen wurden, bitte
nach den Altersklassen 0 bis 6 Jahre, 7 bis 12 Jahre, 13 bis 17 Jahre
sowie für die 13- bis 17-Jährigen nach Geschlecht aufschlüsseln; bitte
angeben, in welche Bundesländer die UMA verteilt wurden)?
Auf die Antwort zu Frage 2d wird verwiesen.
Die erfragten weitergehenden Angaben werden zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte der betreffenden Personen nicht veröffentlicht und können auch
nicht in eingestufter Form ausgeführt werden. Aufgrund der geringen
Personenanzahl besteht hier die Gefahr, dass mitgeteilte Informationen konkret auf
Einzelpersonen zurückgeführt werden können. Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen oder personenbezogenen Daten
unterfallen, hat als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Verfassungsrang (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 1
Absatz 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 118, 168 [184]; 128, 1 [43, 44]).
Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse
und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig
(BVerfGE 65, 1, Ls. 2). Bei der Abwägung mit dem parlamentarischen Frage-
und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist zu beachten, dass das
Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung des Verhaltens der
Bundesregierung gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [144]; 77, 1 [47]).
6. Nach welchen Kriterien der besonderen Schutzbedürftigkeit suchte die
Bundesregierung die Rückgeholten aus?
Die Einschätzung der Schutzbedürftigkeit erfolgte in jedem Einzelfall
individuell und stützte sich auf Erkenntnisse, die die Bundesregierung aus
verschiedenen Quellen gewonnen hat. Wichtigstes Kriterium war die akute Gefährdung
für Leib oder Leben der Betroffenen, insbesondere durch akute oder chronische
Erkrankungen. Darüber hinaus galten unbegleitete Minderjährige und Kinder,
deren Sorgeberechtigte sich in Deutschland aufhielten, als besonders gefährdete
Gruppe. Zu berücksichtigen war zudem die Bereitschaft der sogenannten
kurdischen Selbstverwaltung, den Personen im Einzelfall die Ausreise zu gestatten.
Gemäß den Vorgaben der die Lager kontrollierenden sogenannten kurdischen
Selbstverwaltung und vor dem Hintergrund von Artikel 6 GG waren zudem
Mütter nicht gegen ihren Willen von ihren Kindern zu trennen, so dass
schutzbedürftige Kinder grundsätzlich nicht ohne Mutter und gegebenenfalls weitere
Geschwister zurückgeholt wurden.
7. Wie viele Kinder galten aufgrund der Kategorie „krank“ als besonders
schutzbedürftig, und wie viele dieser Kinder mussten nach ihrer Ankunft
nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland stationär in einem
Krankenhaus behandelt werden (bitte nach Anzahl der Kinder und den
jeweiligen Rückholaktionen aufschlüsseln)?
Die erfragten Angaben werden zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der
betreffenden Personen nicht veröffentlicht und können auch nicht in eingestufter
Form ausgeführt werden. Aufgrund der geringen Personenanzahl besteht hier
die Gefahr, dass mitgeteilte Informationen konkret auf Einzelpersonen
zurückgeführt werden können. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem
sämtliche persönlichen oder personenbezogenen Daten unterfallen, hat als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2
Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 118, 168
[184]; 128, 1 [43, 44]). Der besondere Schutz, den Gesundheitsdaten genießen,
wird auch aus der Regelung des Artikel 9 Absatz 1 der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) deutlich. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im
überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 65, 1, Ls. 2). Bei der Abwägung mit dem
parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist
zu beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung
des Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 67, 100
[144]; 77, 1 [47]).
8. Wie vielen Müttern bzw. Vätern, die in Frage 1 erfasst werden, wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Kindeswohlgefährdung, z. B.
wegen Ausreise in ein Kriegsgebiet mit minderjährigen Kindern bzw.
Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, das Sorgerecht durch
die zuständigen Behörden entzogen?
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- und
Erziehungspflicht fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes
(BKA). Die Bundesregierung kann deswegen keine Angaben im Sinne der
Fragestellung machen. Insofern wird auf die Zuständigkeit der jeweiligen
Behörden der Länder verwiesen.
9. Wie viele Kinder galten wegen des Kriteriums „Sorgeberechtigter in
Deutschland“ als besonders schutzbedürftig (
https://www.tagesspiege
l.de/politik/mit-charter-jet-nach-europa-deutschland-holt-mutmassliche-i
s-frauen-aus-syrien-zurueck/27684548.html)?
Wie viele blieben in der Obhut ihrer mitgereisten Mütter, wie viele
wurden in die Obhut des Vaters bzw. eines anderen Angehörigen in
Deutschland übergeben, wie viele in die Obhut von Jugendämtern (bitte
tabellarisch nach den jeweiligen Rückholaktionen sowie der Anzahl der Mütter
bzw. Väter bzw. weiterer Angehöriger bzw. in Obhut eines Jugendamts
und nach der entsprechenden Anzahl der übergebenen Kinder
aufschlüsseln)?
Im Falle einer Rückkehr von Personen mit ihren Kindern oder Jugendlichen ist
das jeweils zuständige Jugendamt gemäß § 42 SGB VIII berechtigt und
verpflichtet, die Minderjährigen in Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr
für das Kindeswohl besteht. Aufgrund der kommunalen Zuständigkeit für die
Jugendämter liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
10. Wie viele der in Frage 9 erfassten Väter haben nach Kenntnis der
Bundesregierung mutmaßlichen Bezug zum islamistischen Terrorismus
bzw. hielten sich in Kriegsgebieten auf?
Wenn die in Frage 1 erfassten Kinder in die Obhut dieser Väter
übergeben wurden, von welchen Bundesländern wurden diese Kinder
aufgenommen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Insofern wird auch
auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Wie hat die Bundesregierung sichergestellt bzw. wie stellen die
zuständigen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung sicher, dass das
Umfeld der Angehörigen keine Kindeswohlgefährdung darstellt?
a) Besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in wie vielen
Fällen Jugendämter Bedenken hinsichtlich einer Übergabe der
rückgeführten Kinder an Väter bzw. Angehörige der Rückgeholten
angemeldet haben, und wenn ja, welche Bedenken wurden geäußert?
b) Wie viele Kinder wurden den zuständigen Jugendämtern bzw.
Pflegeeltern übergeben, weil bei den Vätern bzw. Angehörigen das
Kindeswohl nicht mit Sicherheit garantiert werden konnte?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist zunächst auf ihre Antwort zu Frage 9.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Inobhutnahme gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2
SGB VIII die Befugnis umfasst, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer
geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen
Wohnform vorläufig unterzubringen. In diesem Zusammenhang ist das Jugendamt
verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, ob die Person oder die Einrichtung für eine
Unterbringung geeignet und eine weitere Kindeswohlgefährdung
auszuschließen ist.
Aufgrund der kommunalen Zuständigkeit für die Jugendämter liegen der
Bundesregierung jedoch keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
12. Wie stellen, wenn die Kinder der Obhut ihrer mitgereisten Mütter
überlassen wurden, die zuständigen Behörden nach Kenntnis der
Bundesregierung sicher, dass die Kinder nicht mit islamistischem Gedankengut
indoktriniert werden und das Kindeswohl nicht gefährdet ist?
a) Gegen wie viele dieser Mütter wurde ein Ermittlungsverfahren
aufgrund eines Bezugs zum islamistischen Terrorismus eingeleitet?
b) In welche Bundesländer wurden diese Mütter mit ihren Kindern
verteilt (bitte Anzahl der Mütter mit der entsprechenden Anzahl ihrer
Kinder tabellarisch angeben)?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern werden die
örtlich zuständigen Behörden über die Rückkehr informiert, um gegebenenfalls in
eigener Zuständigkeit erforderliche Maßnahmen zu veranlassen. Aufgrund der
kommunalen Zuständigkeit für die Jugendämter liegen der Bundesregierung
keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Insofern wird auch
auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
13. Gegen wie viele der in Frage 1 beschriebenen Rückgeführten wurde ein
Ermittlungsverfahren mit Bezug zum islamistischen Terrorismus
eingeleitet?
Gegen elf der in Frage 1 benannten zurückgeholten volljährigen Personen
wurde ein Ermittlungsverfahren mit Bezug zum islamistischen Terrorismus
eingeleitet. Insofern wird auch auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen.
a) Gegen wie viele Personen lagen Haftbefehle vom
Generalbundesanwalt bzw. von den Staatsanwaltschaften welcher Bundesländer vor,
und von welchen Bundesländern wurden diese Personen
aufgenommen (bitte nach den jeweiligen Rückholaktionen sowie nach
Tatvorwürfen, Geschlecht, voll- bzw. minderjährig, Staatsangehörigkeit
aufschlüsseln und falls neben der deutschen noch eine weitere
besteht, bitte diese ebenfalls angeben)?
Gegen vier der in der Antwort zu Frage 1 erfassten volljährigen Personen wird
aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
Untersuchungshaft in Justizvollzugsanstalten der Länder Sachsen-Anhalt,
Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Niedersachsen vollstreckt. Die den
Haftbefehlen zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren werden durch den
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) unter anderem wegen Tatvorwürfen
nach den §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches geführt. Alle vier weiblichen
Beschuldigten sind deutsche Staatsangehörige, eine Beschuldigte hat zudem die
iranische Staatsangehörigkeit. Die Beschuldigten sind seit dem 20. Dezember
2020 sowie dem 6. Oktober 2021 wieder in der Bundesrepublik Deutschland
aufhältig.
Nach Erkenntnissen des BKA lagen gegen drei der in der Antwort zu Frage 1
gefassten volljährigen Personen bei der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland Haftbefehle im Rahmen von Ermittlungsverfahren durch
Staatsanwaltschaften der Länder vor. Zum Stand der Ermittlungen der in den Ländern
geführten Verfahren nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom
Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. Die drei
weiblichen Beschuldigten sind deutsche Staatsangehörige, eine Beschuldigte
hat zudem die afghanische Staatsangehörigkeit. Die Beschuldigten sind seit
dem 6. Oktober 2021 wieder in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig.
b) Wie viele der Volljährigen konnten nach ihrer Ankunft in
Deutschland die volle Freizügigkeit im Bundesgebiet in Anspruch nehmen
(bitte nach Geschlecht aufschlüsseln sowie die Verteilung der
Personen auf die Bundesländer angeben)?
Gegen fünf der in der Antwort zu Frage 1 erfassten volljährigen Personen lag
nach Ankunft in Deutschland nach Erkenntnissen des BKA kein Haftbefehl
vor. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen konnte eine
selbstbestimmte Wohnsitznahme erfolgen, davon zwei in Hessen, drei in Nordrhein-Westfalen
und eine in Hamburg.
14. Wie viele der in Frage 1 beschriebenen Personen stufen bzw. stuften die
Behörden als Gefährder bzw. relevante Personen ein, und wie viele
haben welche Bundesländer aufgenommen (bitte nach Geschlecht,
vollbzw. minderjährig und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln; falls neben der
deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besteht, bitte diese
ebenfalls angeben)?
Die Antwort zu Frage 14 kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf diese Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist in dem vorliegenden Fall im Hinblick
auf das Staatswohl erforderlich.
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen,
deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte
birgt – insbesondere aufgrund der geringen Personenanzahl und der Benennung
des entsprechenden Landes – die konkrete Gefahr, dass hierdurch Maßnahmen
und Kenntnisstände der Sicherheitsbehörden individualisiert und damit durch
die betroffenen Personen zurückverfolgt werden könnten, wodurch eine
weitere, effektive Arbeit der Sicherheitsbehörden bei der Gefahrenabwehr gefährdet
wäre.
Nach Abwägung kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass die
gewünschten Informationen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt werden.*
a) Wie viele dieser Personen sind bzw. waren entsprechend o. g.
Einteilung in das für Rückkehrer entwickelte System RADAR-iTE (https://
www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/Radar/rada
r_node.html;jsessionid=265586A4E02435E972FF79491B29AF22.li
ve291#doc142872bodyText2) eingestuft, und wenn nicht, warum
nicht?
Bei RADAR-iTE (Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur
Einschätzung des akuten Risikos) handelt es sich um ein standardisiertes
Risikobewertungsinstrument für polizeilich bekannte Personen des islamistischen
Spektrums. Das System wurde nicht, wie durch die Fragestellung impliziert,
spezifisch für Rückkehrerinnen bzw. Rückkehrer entwickelt, wird aber auch für
diese angewandt. Die Zuständigkeit für die Anwendung des
Risikobewertungsinstrumentes RADAR-iTE liegt in den Ländern.
Von den in der Antwort zu Frage 1 benannten volljährigen Personen wurden
nach Erkenntnissen des BKA durch die Länder bislang drei Personen mittels
RADAR-iTE bewertet, eine Person befindet sich aktuell in Bearbeitung.
b) Wie viele der Rückgeholten waren Gegenstand einer Besprechung im
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)?
Im Rahmen der Vorbereitungen der Rückholungen wurden alle zwölf
Volljährigen sowie ein Kind und ein Jugendlicher in Sitzungen des Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) thematisiert.
c) Wie viele der Rückgeholten sind in einem Gefahrenabwehrvorgang
(GAV) des BKA in Erscheinung getreten?
Das BKA hat im Zuge der Wahrnehmung präventivpolizeilicher Aufgaben zu
allen in der Antwort zu Frage 1 betroffenen volljährigen Personen sowie zu
zwei Personen, die unter 18 Jahre alt sind, mögliche Gefährdungsaspekte in
einem bestehenden Gefahrenabwehrvorgang erhoben.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
15. Bei wie vielen des in Frage 1 umrissenen Personenkreises mit doppelter
Staatsbürgerschaft wurde versucht, nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 3 StAG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 5 3.
Alternative StAG die deutsche Staatsangehörigkeit abzuerkennen, und mit
welchem Ausgang?
a) Wenn ein oben beschriebener Aberkennungsversuch bisher
unterlassen wurde, warum?
b) Wenn Aberkennungsversuche unternommen wurden, warum
scheiterten sie nach Kenntnis der Bundesregierung bisher?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben sich die in der Antwort zu Frage 1
benannten Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit bereits vor Inkrafttreten
der Verlustregelung des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 17
Absatz 1 Nummer 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in Gewahrsam
befunden und konnten daher den Verlusttatbestand nicht erfüllen.
Die Verlustregelung kann wegen des Verbots der Entziehung der deutschen
Staatsangehörigkeit nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 GG nur Wirkung für die
Zukunft entfalten. Personen, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes an
Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt
haben, fallen daher nicht unter diese Regelung.
16. In wie vielen Fällen wurde die Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig
verurteilt (
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/gefangene-deutsch
e-is-syrien-101.html), den in Frage 1 erfassten Personenkreis in die
Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen (bitte nach Anzahl der Personen,
Datum der Rückholung, volljährig bzw. minderjährig,
Staatsangehörigkeit aufschlüsseln und, falls bei den Volljährigen neben der deutschen
noch eine weitere Staatsangehörigkeit besteht, bitte diese ebenfalls
angeben)?
Im Fall von insgesamt zehn der in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Personen
wurde die Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig zur Rückholung
verpflichtet.
Anzahl gesamt Datum der Rückholung Volljährig/minderjährig
3 19.12.2020 1 vj., 2 mj.
7 06.10.2021 2 vj., 5 mj.
Bei den volljährigen Personen handelt es sich um Mütter mit deutscher
Staatsangehörigkeit, bei den Minderjährigen um deren Kinder, die die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben haben. Ob durch
Abstammung von einem möglichen ausländischen Vater weitere Staatsangehörigkeiten
erworben wurden, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen anderen Staates
und kann daher nicht durch die Bundesregierung, sondern nur durch den
anderen Staat abschließend beurteilt werden.
17. In welcher Art und Weise hat die sogenannte kurdische Selbstverwaltung
bzw. haben die Vereinigten Staaten von Amerika bei der Rückholaktion
von Anfang Oktober 2021 die Bundesregierung unterstützt (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Bezüglich der Zusammenarbeit mit lokalen und internationalen Partnern sind
die erbetenen Auskünfte besonders schutzwürdig, um dem Grundsatz der
Vertraulichkeit im Bereich bilateraler Kooperationen zu entsprechen. Nach
Abwägung kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass die gewünschten
Informationen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem
Deutschen Bundestag gesondert übermittelt werden.*
18. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesrepublik zu den Vätern der in
Frage 1 erfassten minderjährigen Personen, wie viele sind nach Kenntnis
der Bundesregierung im Ausland verstorben, halten sich noch in den
Kriegsgebieten auf bzw. sind bereits in die Bundesrepublik Deutschland
zurückgekehrt?
19. Sind Väter der in Frage 1 erfassten minderjährigen Personen durch die
Bundesregierung bereits rückgeholt bzw. in die Bundesrepublik
Deutschland abgeschoben worden, und wenn ja, wie viele, wann (Datum), aus
welchem Land und auf welcher Rechtsgrundlage (bitte nach
abgeschobenen und rückgeholten Personen aufschlüsseln)?
Bei wie vielen lag ein mutmaßlicher IS-Bezug vor, und wie viele dieser
rückgeholten bzw. abgeschobenen Väter besitzen ausschließlich die
deutsche Staatsangehörigkeit, neben der deutschen eine weitere
Staatsangehörigkeit (bitte aufschlüsseln), ausschließlich eine ausländische
Staatsangehörigkeit (bitte aufschlüsseln), keine Staatsangehörigkeit?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den Vätern der von der Antwort zu Frage 1 erfassten minderjährigen
Personen liegen der Bundesregierung keine validen Informationen vor. Im Rahmen
der Rückführung haben die Mütter teilweise Angaben zu den mutmaßlichen
Vätern ihrer Kinder getätigt. Die in diesem Zusammenhang genannten
Personen wurden weder nach Deutschland zurückgeholt noch nach Deutschland
abgeschoben. Nach hiesigem Kenntnisstand befinden sich einige vielmehr
entweder in Gewahrsam in Syrien oder sind während ihres Aufenthalts im Kriegs-
und Krisengebiet mutmaßlich verstorben.
20. Beabsichtigt die Bundesregierung, Väter der in Frage 1 erfassten Kinder
ebenfalls nach Deutschland rückzuholen, und wenn ja, wie viele, woher,
und auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Rückholung im Sinne der
Fragestellung.
21. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob Väter mit mutmaßlichem
IS-Bezug der in Frage 1 erfassten Kinder bereits ohne staatliche
Unterstützung in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt sind, und
wenn ja, wie viele?
a) Befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder aus dem in
Frage 1 umrissenen Personenkreis in der Obhut dieser Väter mit
mutmaßlichem IS-Bezug, und wenn ja, wie viele?
b) In welchen Bundesländern halten sich diese Väter mit ihren Kindern
nach Kenntnis der Bundesregierung auf?
Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Die Bundesregierung verweist zunächst auf die Antwort zu den Fragen 18 und
19. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne
der Fragestellung vor.
22. Wie viele Personen mit mutmaßlichem IS-Bezug aus den Lagern in
Syrien bzw. aus dem Irak plant die Bundesregierung noch rückzuholen
(bitte nach Anzahl und Aufenthaltsort der Personen, Voll- bzw.
Minderjährigen sowie bei den Volljährigen nach Geschlecht und
Staatsangehörigkeit aufschlüsseln und falls neben der deutschen noch eine weitere
Staatsangehörigkeit besteht, bitte diese ebenfalls angeben)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/21164
wird verwiesen.
23. Welche Kosten verursachten die in Frage 1 erfassten Rückholaktionen
insgesamt, also Kosten für Flüge, Unterbringung, Personal etc.?
Welche Beträge wurden bisher von dem in Frage 1 erfassten
Personenkreis nach dem Konsulargesetz (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
erstattet (bitte die Kosten für die Rückführungen sowie die von den
Rückgeholten bis heute erstatteten Beträge nach den jeweiligen
Rückholaktionen tabellarisch auflisten und, falls noch nicht alle Rechnungen
vorliegen, Beträge bitte schätzen)?
Belastbare Informationen zu den Kosten der Rückholungen vom 6. Oktober
2021 liegen erst nach vollständiger Abrechnung der Ausgaben vor.
Die Benennung der Kosten für die Rückholungen vom 19. August 2019,
22. November 2019 und 19. Dezember 2020 kann zum Schutze von
Persönlichkeitsrechten der Betroffenen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018
(Verschlusssachenanweisung – VSA) nicht offen erfolgen und wird nach Abwägung als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.*
Kostenerstattungen durch die Rückgeholten sind teilweise erfolgt. Konkrete
Auskünfte zur Kostenrückerstattung durch die Rückgeholten werden nach
Abwägung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der betreffenden Personen nicht
veröffentlicht und können nach weiterer Abwägung auch nicht in eingestufter
Form ausgeführt werden. Aufgrund der geringen Personenanzahl besteht hier
die Gefahr, dass mitgeteilte Informationen konkret auf Einzelpersonen
zurückgeführt werden können. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem
sämtliche persönlichen oder personenbezogenen Daten unterfallen, hat als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2
Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 118, 168
[184]; 128, 1 [43, 44]). Einschränkungen dieses Rechts sind nur im
überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 65, 1, Ls. 2). Bei der Abwägung mit dem
parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist zu
beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung des
Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [144];
77, 1 [47]). Da bei Erörterung der möglichen Kostenerstattungsansprüche
weitere höchstpersönliche Umstände einbezogen bzw. offengelegt werden müssten,
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
kommt die Bundesregierung nach Abwägung vorliegend zu der Auffassung,
dass zum Schutz dieser höchstpersönlichen Daten auch eine eingestufte
Übermittlung der Antwort nicht in Betracht kommt.
24. Unter welchen Haushaltstiteln werden die Rückholungen verbucht (bei
verschiedenen Haushaltstiteln Leistungen bitte aufschlüsseln)?
Die Kosten wurden über den sogenannten Konsularhilfetitel (Kapitel 0502 Titel
687 01 im Bundeshaushaltsplan) gebucht.
25. Laufen derzeit juristische Verfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland, die die Bundesregierung auffordern könnten, deutsche Staatsbürger
mit IS-Bezug und ihre Kinder aus den ehemaligen Kriegsgebieten
zurückzuholen, und wenn ja, wie viele Verfahren, und um insgesamt wie
viele ggf. rückzuholende Personen handelt es sich (bitte nach Voll- und
Minderjährigen und derzeitigem Aufenthaltsort aufschlüsseln)?
Wie viele der volljährigen Kläger besitzen nur die deutsche, wie viele
besitzen neben der deutschen noch eine weitere bzw. nur eine ausländische
Staatsangehörigkeit (bitte die jeweiligen Staatsangehörigkeiten
angeben)?
Derzeit sind zwei Verfahren anhängig, in denen jeweils ein deutscher
Staatsangehöriger von der Bundesregierung die sofortige Rückholung verlangt. Beide
Antragsteller sind volljährig und halten sich in Nordostsyrien auf. Eventuell
vorliegende weitere Staatsangehörigkeiten richten sich nach dem Recht des
jeweiligen anderen Staates und können daher nicht durch die Bundesregierung,
sondern nur durch den anderen Staat abschließend beurteilt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]