[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Gerrit Huy,
Kay-Uwe Ziegler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/334 –
Mindestlohn und staatliche Transferzahlungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist in Deutschland die
Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Zum 1. Juli 2021 wurde der
gesetzliche Mindestlohn in einem weiteren Schritt auf 9,60 Euro angehoben. Bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,7 Stunden (durchschnittliche tarifliche
Wochenarbeitszeit, vgl.
https://www.boeckler.de/de/pressemitteilungen-2675-t
arifliche-wochenarbeitszeit-im-durchschnitt-bei-377-stunden-3231.htm) ergibt
sich somit ein Bruttomonatsgehalt von 1 568 Euro. In Deutschland bestanden
im Jahr 2019 rund 1,42 Millionen Beschäftigungsverhältnisse im
Mindestlohnbereich (
https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Mindest
loehne/Tabellen/mindestlohnnereich.html).
1. Wie hoch dürfen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung
(KdU) maximal sein, damit bei einer alleinerziehenden Person mit einem
Kind unter 6 Jahren (Steuerklasse II, keine Kirchensteuer) mit einer
Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden ein Stundenentgelt in Höhe des
aktuellen Mindestlohns von 9,60 Euro ausreicht, um einen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zu vermeiden?
2. Wie hoch dürfen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung
maximal sein, damit bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind
unter 6 Jahren (Steuerklasse II, keine Kirchensteuer) mit einer
Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden ein Stundenentgelt in Höhe von 12 Euro
ausreicht, um einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu vermeiden?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,60 Euro pro Stunde galt vom 1. Juli
2021 bis zum 31. Dezember 2021; entsprechend werden die Fragen auf Basis
des Rechtsstandes der zweiten Jahreshälfte 2021 beantwortet. Seit dem 1.
Januar 2022 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,82 Euro pro Stunde.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/461
20. Wahlperiode 21.01.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 20. Januar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Eine Person verfügt bei einer Arbeitszeit von 37,7 Wochenstunden und einem
Stundenentgelt von 9,60 Euro über ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen
in Höhe von rund 1 568 Euro; bei einem Stundenentgelt von 12 Euro sind es
rund 1 960 Euro.
Unter Berücksichtigung der im Jahr 2021 geltenden Abzüge für Lohnsteuer
und Sozialversicherungsbeiträge sowie der Freibeträge gemäß § 11b Absatz 2
und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) beträgt das gemäß §§ 11,
11b SGB II zu berücksichtigende monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit
für die alleinerziehende Person mit einem Kind unter sechs Jahren rund
886 Euro bei 9,60 Euro Mindestlohn bzw. 1 122 Euro bei einem Stundenlohn
von 12 Euro. Hinzu kommen zu berücksichtigende Einkommen des Kindes in
Höhe von (mindestens) 393 Euro (219 Euro Kindergeld und 174 Euro
Unterhaltsvorschuss). Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen dieser
Bedarfsgemeinschaft beträgt damit 1 279 Euro bzw. 1 515 Euro monatlich.
Abzüglich der Regel- und Mehrbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in
einer Gesamthöhe von 890 Euro dürften die angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung höchstens 389 Euro bzw. 625 Euro monatlich
betragen, damit für den alleinerziehenden Musterhaushalt keine Ansprüche auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bestehen.
Für diese Berechnung werden die im Jahr 2021 geltenden Höhen von Regel-
und Mehrbedarfen, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss u. Ä. zugrunde gelegt.
Darüber hinaus wird vereinfachend angenommen, dass keine weiteren zu
berücksichtigenden Einkommen, keine weiteren Mehrbedarfe und keine über
§ 11b Absatz 2 und 3 SGB II hinausgehenden Absetzbeträge vorliegen. Es wird
unterstellt, dass die erwerbstätige Person mit einem Zusatzbeitrag von 1,3
Prozent gesetzlich krankenversichert ist und nicht in Sachsen lebt.
Aufgrund der Freibeträge für Erwerbseinkommen liegt das verfügbare
Haushaltseinkommen stets oberhalb des durch Regelbedarf, Mehrbedarf und
Unterkunftskosten definierten soziokulturellen Existenzminimums (im Beispiel
beträgt die Summe aus Grundabsetzbetrag und Erwerbstätigenfreibetrag 330 Euro
monatlich). Insoweit ist es in konkreten Einzelfällen auch denkbar, dass die
erwerbstätige Person diese zusätzlichen Mittel für höhere Wohnkosten einsetzen
kann.
Weiterhin ist zu beachten, dass die oben genannten maximalen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung nur das Auslaufen des SGB-II-Anspruches unter
den genannten Voraussetzungen berücksichtigen, nicht jedoch eventuelle
Besserstellungen mit gegenüber dem SGB II vorrangigen Leistungen wie
Kinderzuschlag oder Wohngeld. So ist bei dem dargestellten alleinerziehenden
Musterhaushalt davon auszugehen, dass Leistungen nach dem SGB II mit einem
Bruttoeinkommen von 1 568 bzw. 1 960 Euro nicht mehr in Anspruch
genommen werden, da – in Abhängigkeit von den konkreten Wohnkosten – das
verfügbare Einkommen mit Kinderzuschlag und Wohngeld dasjenige mit
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld übersteigen würde.
3. Wie hoch sind die durchschnittlich laufenden tatsächlichen Kosten für
Unterkunft und Heizung einer Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft
mit einem Kind unter 6 Jahren (bitte nach Bund und Bundesländern
getrennt ausweisen)?
Die Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit berichtet
regelmäßig über die Höhe der laufenden tatsächlichen sowie der angemessenen Kosten
für Unterkunft und Heizung im SGB II. Die folgenden Angaben beziehen sich
auf Bedarfsgemeinschaften des Typs Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften
mit genau einem Kind unter sechs Jahren.
Die laufenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung einer
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft mit einem Kind unter sechs Jahren betrugen
im Berichtsmonat August 2021 in Deutschland durchschnittlich 535 Euro.
Weitere Angaben können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.
4. Wie hoch sind die durchschnittlich anerkannten laufenden Leistungen für
Unterkunft und Heizung einer Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft
mit einem Kind unter 6 Jahren (bitte nach Bund und Bundesländern
getrennt sowie zusätzlich pro Quadratmeter Wohnfläche ausweisen)?
Die laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft einer Alleinerziehenden-
Bedarfsgemeinschaft mit einem Kind unter sechs Jahren beliefen sich im
Berichtsmonat August 2021 in Deutschland auf durchschnittlich 520 Euro.
Weitere Angaben können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.
5. Wie haben sich in den Jahren 2010 bis 2021 die laufenden tatsächlichen
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die anerkannten laufenden
Leistungen für Unterkunft und Heizung einer Alleinerziehenden-
Bedarfsgemeinschaft mit einem Kind unter 6 Jahren im Bundesdurchschnitt
jeweils entwickelt (bitte jeweils auch die absolute sowie relative
Differenz zwischen beiden Werten ausweisen)?
Die laufenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro
Bedarfsgemeinschaft von Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind
unter sechs Jahren sind im Bundesdurchschnitt von 430 Euro pro Monat im Jahr
2011 auf 517 Euro pro Monat im Jahr 2020 gestiegen. Für das Jahr 2021 liegen
die Angaben nur bis zum Berichtsmonat August vor. Die laufenden
anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung stiegen im gleichen Zeitraum von 414
auf 502 Euro.
Weitere Angaben können den Tabellen 2 und 3 im Anhang entnommen werden.
6. In wie vielen Kreisen und kreisfreien Städten liegen die
durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für eine
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft mit einem Kind (entsprechend
Frage 1) über dem in Frage 1 ermittelten Wert (bitte hierzu auch die Top-15
der Kreise bzw. kreisfreien Städte ausweisen, bei denen die Differenz am
größten ist)?
7. In wie vielen Kreisen und kreisfreien Städten liegen die
durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen
Alleinerziehenden-Haushalt mit einem Kind (entsprechend Frage 2) über dem
in Frage 2 ermittelten Wert (bitte zusätzlich die Top-15 der Kreise und
kreisfreien Städte mit den entsprechenden Werten ausweisen, bei denen
die Differenz am größten ist)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
In Tabelle 4 im Anhang finden sich die Angaben zu den laufenden
tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung pro
Bedarfsgemeinschaft nach Kreisen und kreisfreien Städten für den Berichtsmonat August
2021.
8. Wie hoch müsste in den in Frage 7 genannten Top-15 der Kreise bzw.
kreisfreien Städte der (rechnerische) Stundenlohn jeweils sein, damit ein
Anspruch eines Alleinerziehenden-Haushalts mit einem Kind unter
6 Jahren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II vermieden werden kann (ohne Berücksichtigung von
Transferleistungen wie Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag,
Unterhaltsvorschuss etc.)?
Statistische Erkenntnisse über die Höhe der Bruttoentgeltschwelle zur
Überwindung der Leistungsberechtigung nach dem SGB II liegen nicht vor. Auf
Basis der durchschnittlichen laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft und
Heizung pro Bedarfsgemeinschaft im jeweiligen Kreis kann unter den
Annahmen in Frage 1 ein bedarfsdeckendes Bruttoerwerbsentgelt bzw. ein
entsprechender Stundenlohn errechnet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für
die Bedarfsgemeinschaft auch Einkommen aus den vorrangigen Leistungen
Kindergeld und Unterhalt (mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses) zu
berücksichtigen ist. Einordnend ist anzumerken, dass ein Vergleich zwischen
einem auf Basis verschiedener Annahmen und Setzungen ermittelten Wert für
einen hypothetischen Einzelfall und den empirischen Mittelwerten, die sich aus
einer Vielzahl tatsächlicher Einzelfälle ergeben, auf die diese Setzungen nicht
zutreffen, nur begrenzt interpretierbar ist.
Im Berichtsmonat August 2021 lagen die bundesdurchschnittlichen
anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft einer
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft mit einem Kind unter sechs Jahren bei
520 Euro. Unter Berücksichtigung der in der Antwort zu Frage 1 genannten
Annahmen ergäbe sich bei diesen Kosten der Unterkunft und Heizung ein
bedarfsdeckendes Stundenentgelt von 10,92 Euro. Wie bei Frage 1 und 2 ist zu
beachten, dass der dargestellte alleinerziehende Musterhaushalt bei diesem
Bruttoerwerbseinkommen ggf. keine Leistungen nach dem SGB II mehr in
Anspruch nehmen würde, da das verfügbare Einkommen mit Kinderzuschlag und
Wohngeld dasjenige mit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld übersteigen würde.
Weitere Ergebnisse lassen sich der Spalte Nummer 3 von Tabelle 4 im Anhang
entnehmen.
9. Wie hoch ist der durchschnittliche Zahlbetrag nach dem SGB II
(Regelbedarf, KdU sowie Mehrbedarf) für
a) einen Single-Haushalt ohne Kinder,
b) einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem Kind (4 Jahre),
c) einen Alleinerziehenden-Haushalt mit zwei Kindern (4 Jahre und
12 Jahre),
d) einen Alleinerziehenden-Haushalt mit drei Kindern (4 Jahre, 12
Jahre, 15 Jahre),
e) einen Paar-Haushalt ohne Kinder,
f) einen Paar-Haushalt mit einem Kind (4 Jahre),
g) einen Paar-Haushalt mit zwei Kindern (4 Jahre und 12 Jahre) und
h) einen Paar-Haushalt mit drei Kindern (4 Jahre, 12 Jahre, 15 Jahre)
unter der Annahme, dass jeweils kein anrechenbares Einkommen oder
Vermögen vorhanden ist (bitte nach Bund sowie Bundesländern getrennt
ausweisen)?
Die Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit berichtet über die
Höhe der durchschnittlichen Bedarfe auf Gesamtregelleistung sowie über deren
durchschnittliche Zahlungsansprüche. Da die Zahlungsansprüche den um
anzurechnende Einkommen und ggf. zu berücksichtigende Sanktionsbeträge
geminderten Bedarfen entsprechen, wird die Frage auf Basis der durchschnittlichen
Bedarfe auf Gesamtregelleistung pro Bedarfsgemeinschaft beantwortet.
Im Berichtsmonat August 2021 betrug der durchschnittliche Bedarf aller
Bedarfsgemeinschaften rund 1 221 Euro.
Weitere Ergebnisse lassen sich der Tabelle 5 im Anhang entnehmen.
10. Wie viele Wochenstunden muss ein Alleinstehender (Steuerklasse I,
keine Kirchensteuer) zu einem Stundenlohn von 9,60 Euro sowie zu einem
Stundenlohn von 12 Euro (rechnerisch) arbeiten, um nach Abzug von
Steuern und Abgaben ein Nettoeinkommen in Höhe des
bundesdurchschnittlichen Zahlbetrages (Frage 9a) zu erreichen?
11. Wie viele Wochenstunden muss ein Alleinerziehender (Steuerklasse II,
keine Kirchensteuer) zu einem Stundenlohn von 9,60 Euro sowie zu
einem Stundenlohn von 12 Euro (rechnerisch) arbeiten, um nach Abzug
von Steuern und Abgaben ein Nettoeinkommen in Höhe des
bundesdurchschnittlichen Zahlbetrages (Frage 9b) zu erreichen?
12. Wie viele Wochenstunden muss ein Alleinerziehender (Steuerklasse II,
keine Kirchensteuer) zu einem Stundenlohn von 9,60 Euro sowie zu
einem Stundenlohn von 12 Euro (rechnerisch) arbeiten, um nach Abzug
von Steuern und Abgaben ein Nettoeinkommen in Höhe des
bundesdurchschnittlichen Zahlbetrages (Frage 9c) zu erreichen?
13. Wie viele Wochenstunden muss ein Alleinerziehender (Steuerklasse II,
keine Kirchensteuer) zu einem Stundenlohn von 9,60 Euro sowie zu
einem Stundenlohn von 12 Euro (rechnerisch) arbeiten, um nach Abzug
von Steuern und Abgaben ein Nettoeinkommen in Höhe des
bundesdurchschnittlichen Zahlbetrages (Frage 9d) zu erreichen?
14. Wie viele Wochenstunden muss eine Person (Steuerklasse IV, keine
Kirchensteuer) zu einem Stundenlohn von 9,60 Euro sowie zu einem
Stundenlohn von 12 Euro (rechnerisch) arbeiten, um nach Abzug von Steuern
und Abgaben ein Nettoeinkommen in Höhe des
bundesdurchschnittlichen Zahlbetrages (Frage 9e) zu erreichen?
15. Wie viele Wochenstunden müssen zwei verheiratete Personen
(Steuerklasse IV, keine Kirchensteuer) zu einem Stundenlohn von 9,60 Euro
sowie zu einem Stundenlohn von 12 Euro (rechnerisch und gleichverteilt)
arbeiten, um nach Abzug von Steuern und Abgaben ein Nettoeinkommen
in Höhe des bundesdurchschnittlichen Zahlbetrages (Frage 9f) zu
erreichen?
16. Wie viele Wochenstunden müssen zwei verheiratete Personen
(Steuerklasse IV, keine Kirchensteuer) zu einem Stundenlohn von 9,60 Euro
sowie zu einem Stundenlohn von 12 Euro (rechnerisch und gleichverteilt)
arbeiten, um nach Abzug von Steuern und Abgaben ein Nettoeinkommen
in Höhe des bundesdurchschnittlichen Zahlbetrages (Frage 9g) zu
erreichen?
17. Wie viele Wochenstunden müssen zwei verheiratete Personen
(Steuerklasse IV, keine Kirchensteuer) zu einem Stundenlohn von 9,60 Euro
sowie zu einem Stundenlohn von 12 Euro (rechnerisch und gleichverteilt)
arbeiten, um nach Abzug von Steuern und Abgaben ein Nettoeinkommen
in Höhe des bundesdurchschnittlichen Zahlbetrages (Frage 9h) zu
erreichen?
Die Fragen 10 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Unter den in den Antworten zu den Fragen 1, 2 und 8 getroffenen Annahmen
zum Einkommen ergeben sich die in Tabelle 6 im Anhang dargestellten Werte.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass für die Bedarfsgemeinschaft auch
Einkommen aus den vorrangigen Leistungen Kindergeld und Unterhalt
(mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses) zu berücksichtigen ist. Aufgrund
der Fragestellung sind diese Werte nicht mit der in der Antwort zu Frage 8
dargestellten Bruttoentgeltschwelle zu vergleichen.
18. Wie haben sich den Daten des Mikrozensus zufolge seit dem Jahr 2005
die Anzahl sowie der Anteil der Arbeitnehmer entwickelt, die über ein
geringeres persönliches Nettoeinkommen (Summe aller Einkünfte)
verfügen als Arbeitslose?
19. Wie haben sich den Daten des Mikrozensus zufolge seit dem Jahr 2005
die Anzahl sowie der Anteil der Selbständigen bzw. Freiberufler
entwickelt, die über ein geringeres persönliches Nettoeinkommen (Summe
aller Einkünfte) verfügen als Arbeitslose?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Beantwortung auf Basis von Angaben des Mikrozensus ist nicht möglich,
da keine für den Vergleich notwendigen durchschnittlichen Nettoeinkommen
vorliegen. Aufgrund der Fragestellung zum Nettoeinkommen im Mikrozensus
ordnen sich die Befragten jeweils in eine vordefinierte Einkommensklasse.
Konkrete Angaben zum durchschnittlichen Einkommen werden nicht erfragt.
Zum persönlichen Nettoeinkommen zählen zum Beispiel Erwerbseinkommen,
Unternehmereinkommen, Rente, Pensionen, öffentliche Unterstützungen,
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Arbeitslosengeld, Kindergeld,
Wohngeld. Erfasst wird lediglich die Summe aller Einkunftsarten.
Die Ergebnisse in Tabelle 7 im Anhang stellen daher die im Mikrozensus
vorliegenden Nettoeinkommensklassen nach der Stellung im Beruf dar.
20. Wie viele Personen, die Mittel für ihren Lebensunterhalt überwiegend
aus eigener Erwerbstätigkeit bzw. Berufstätigkeit beziehen, haben den
Daten des Mikrozensus zufolge ein niedrigeres persönliches
Nettoeinkommen (Summe aller Einkünfte) als Personen, die Mittel für ihren
Lebensunterhalt überwiegend aus Arbeitslosengeld, ALG II, Sozialgeld
bzw. Sozialhilfe beziehen?
21. Wie viele Personen, die Mittel für ihren Lebensunterhalt überwiegend
aus Selbständigkeit bzw. freiberuflicher Tätigkeit beziehen, haben den
Daten des Mikrozensus zufolge ein niedrigeres persönliches
Nettoeinkommen (Summe aller Einkünfte) als Personen, die Mittel für ihren
Lebensunterhalt überwiegend aus Arbeitslosengeld, ALG II, Sozialgeld
bzw. Sozialhilfe beziehen?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die methodischen Einordnungen ergeben sich aus der Antwort zu den
Fragen 18 und 19.
Die Ergebnisse in Tabelle 8 im Anhang stellen daher die im Mikrozensus für
das Jahr 2019 vorliegenden Nettoeinkommensklassen nach dem überwiegenden
Lebensunterhalt dar.
22. Wie viele Arbeitnehmer sowie Selbständige bzw. Freiberufler mit und
ohne Kindergeldbezug, die darüber hinaus keine weiteren öffentlichen
Zahlungen beziehen, haben den Daten des Mikrozensus zufolge ein
geringeres persönliches Nettoeinkommen (Summe aller Einkünfte) als
Personen im erwerbsfähigen Alter, die mindestens eine der nachfolgenden
öffentlichen Zahlungen beziehen: ALG I, ALG II, Sozialgeld,
Sozialhilfe, Wohngeld, Elterngeld, Betreuungsgeld, aus der Pflegeversicherung,
Kinderzuschlag, sonstige öffentliche Zahlungen (z. B. BAföG,
Asylbewerberleistungen etc.)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die methodischen Einordnungen ergeben sich aus der Antwort zu den
Fragen 18 und 19.
23. Wie hoch war die Zahl der Wohngeldempfänger in den Jahren 2000,
2005, 2010, 2015, 2019, 2020 sowie 2021 (bitte nach Bund und
Bundesländern getrennt ausweisen)?
Die Angaben für das Jahr 2000 sind aufgrund der umfassenden Reformen der
sozialen Sicherungssysteme (Neuregelung des Wohngeldrechts im
Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt) nicht mit den übrigen Jahren vergleichbar. Informationen für
das Jahr 2021 liegen noch nicht vor.
Die Zahl der Wohngeldempfänger ergibt sich aus der folgenden Tabelle.
Tabelle – Anzahl der Wohngeldempfänger
Region 2000 2005 2010 2015 2019 2020
Deutschland 2.839.183 810.864 1.061.487 460.080 504.411 618.165
Baden-Württemberg 234.325 70.483 100.128 46.581 52.133 64.380
Bayern 211.221 71.423 99.883 38.960 41.347 56.570
Berlin 192.659 43.422 42.224 18.020 20.986 25.175
Brandenburg 114.400 35.468 42.336 19.285 20.052 23.345
Bremen 43.429 8.041 9.020 4.372 4.538 5.065
Hamburg 78.040 20.461 18.414 9.875 10.701 13.225
Hessen 110.661 39.200 50.989 27.689 32.975 40.225
Mecklenburg-Vorpommern 105.849 38.776 53.385 20.778 20.023 22.560
Niedersachsen 242.712 81.464 111.876 46.302 50.634 62.265
Nordrhein-Westfalen 779.414 181.485 235.327 107.055 131.655 161.265
Rheinland-Pfalz 81.654 30.679 42.427 21.409 21.546 26.555
Saarland 37.291 6.426 11.149 3.347 4.350 5.805
Sachsen 235.466 82.506 100.008 42.091 37.832 44.755
Sachsen-Anhalt 142.400 32.995 48.072 18.200 18.344 22.880
Schleswig-Holstein 132.675 33.586 46.027 16.943 19.417 23.745
Thüringen 96.987 34.449 50.222 19.173 17.878 20.345
Quelle: Statistisches Bundesamt
24. Wie hoch sind die Anzahl sowie der Anteil der Wohngeldempfänger, die
aktuell
a) unter 12 Monate,
b) zwischen 1 und 3 Jahren,
c) zwischen 3 und 5 Jahren,
d) zwischen 5 und 10 Jahren und
e) mehr als 10 Jahre
Wohngeld beziehen?
Wohngeld wird nach § 25 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Regel für
zwölf Monate bewilligt. Danach muss ein erneuter Antrag gestellt werden. Zur
Bezugsdauer liegen der Bundesregierung keine statistischen Informationen vor.
25. Wie hoch war die Anzahl der reinen Wohngeldhaushalte in den Jahren
2000, 2005, 2010, 2015, 2019, 2020 sowie 2021 (bitte nach Bund und
Bundesländern getrennt ausweisen)?
Reine Wohngeldhaushalte sind Haushalte, in denen alle Haushaltsmitglieder
Wohngeld erhalten. Reine Wohngeldhaushalte wurden erst im Jahr 2005 mit
der Neuregelung des Wohngeldrechts im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten
des Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt.
Die Anzahl der reinen Wohngeldhaushalte im Jahr 2000 kann daher nicht
benannt werden. Informationen für das Jahr 2021 liegen noch nicht vor.
Die Zahl der reinen Wohngeldhaushalte ergibt sich aus der folgenden Tabelle.
Tabelle – Anzahl der reinen Wohngeldhaushalte
Region 2005 2010 2015 2019 2020
Deutschland 780.660 857.012 419.115 479.245 593.485
Baden-Württemberg 68.340 86.094 43.994 50.380 62.440
Bayern 69.835 82.274 35.872 39.843 55.085
Berlin 41.728 38.414 17.285 20.449 22.785
Brandenburg 33.944 36.171 18.212 19.465 22.785
Bremen 7.742 7.873 4.172 4.398 4.935
Hamburg 19.417 17.532 9.351 10.477 12.960
Hessen 37.421 45.873 25.897 31.692 38.900
Mecklenburg-Vorpommern 36.932 38.995 17.906 18.294 21.070
Niedersachsen 78.327 83.007 39.875 46.652 58.375
Nordrhein-Westfalen 173.773 188.138 96.685 123.606 153.190
Rheinland-Pfalz 29.688 36.497 19.771 20.666 25.710
Saarland 6.205 7.897 3.097 4.212 5.660
Sachsen 79.714 80.188 38.725 36.604 43.650
Sachsen-Anhalt 31.730 35.342 15.940 17.229 21.825
Schleswig-Holstein 32.641 35.370 15.137 18.275 22.675
Thüringen 33.223 37.347 17.196 17.003 19.600
Quelle: Statistisches Bundesamt
26. Wie hat sich der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch der
Wohngeldempfänger in den Jahren 2000, 2005, 2010, 2015, 2019, 2020
sowie 2021 jeweils entwickelt (bitte nach Bund und Bundesländern
getrennt ausweisen)?
Angaben aus der Wohngeldstatistik für das Jahr 2000 sind für die Fragestellung
nicht auswertbar. Informationen für das Jahr 2021 liegen noch nicht vor. Die
Angaben lassen sich den folgenden Tabellen entnehmen.
Tabelle – Durchschnittlicher Wohngeldanspruch reiner Wohngeldhaushalte in
Euro pro Monat
Region 2005 2010 2015 2019 2020
Deutschland 95 126 115 153 177
Baden-Württemberg 102 144 128 168 196
Bayern 93 125 113 155 179
Berlin 90 120 112 144 166
Brandenburg 82 105 92 120 135
Bremen 91 131 120 154 179
Hamburg 107 138 132 185 211
Hessen 105 137 133 185 210
Mecklenburg-
Vorpommern
80 108 93 115 128
Niedersachsen 102 132 120 156 183
Nordrhein-Westfalen 101 135 127 167 195
Rheinland-Pfalz 102 132 117 155 180
Saarland 94 123 113 148 178
Sachsen 85 106 94 116 135
Sachsen-Anhalt 73 101 87 107 130
Schleswig-Holstein 98 132 121 158 181
Thüringen 85 107 90 114 129
Quelle: Statistisches Bundesamt
Tabelle – Durchschnittlicher Wohngeldanspruch wohngeldrechtlicher
Teilhaushalte in Euro pro Monat
Region 2005 2010 2015 2019 2020
Deutschland 82 156 128 158 167
Baden-Württemberg 80 164 121 140 147
Bayern 76 154 130 152 163
Berlin 92 154 95 109 125
Brandenburg 77 143 110 127 136
Bremen 81 155 113 130 129
Hamburg 90 128 123 135 153
Hessen 82 139 119 142 158
Mecklenburg-
Vorpommern
74 146 126 159 163
Niedersachsen 87 167 141 173 184
Nordrhein-Westfalen 87 164 134 173 180
Rheinland-Pfalz 87 157 117 130 138
Saarland 79 159 110 123 125
Sachsen 76 142 114 133 138
Sachsen-Anhalt 72 142 120 147 152
Schleswig-Holstein 80 166 143 177 181
Thüringen 76 146 121 142 152
Quelle: Statistische Bundesamt
27. Wie hoch waren in den Jahren 2000, 2005, 2010, 2015, 2019, 2020 sowie
2021 (letzter verfügbarer Stand) jeweils die Gesamtausgaben für
Wohngeld?
Die Gesamtausgaben für Wohngeld ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
Informationen für das Jahr 2021 liegen noch nicht vor. Für den starken Rückgang
der Ausgaben zwischen den Jahren 2010 und 2015 waren rechtliche
Änderungen wie beispielsweise die Änderung des § 12a SGB II verantwortlich, die zu
einem deutlichen Rückgang der Kinderwohngeldhaushalte führten.
Tabelle – Gesamtausgaben für Wohngeld in Mio. Euro
Jahr Ausgaben
2000 3.464
2005 1.235
2010 1.780
2015 681
2019 954
2020 1.311
Quelle: Statistische Bundesamt
28. Wie hoch sind die Anzahl sowie der Anteil der Kreise bzw. kreisfreien
Städte, die in den Jahren 2000, 2005, 2010, 2015, 2020 sowie 2021
jeweils der Mietenstufe I, II, III, IV, V, VI, VII zugeordnet waren (§ 1
Absatz 3 der Wohngeldverordnung)?
Nach § 12 Absatz 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) wird das Mietenniveau für
Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern gesondert festgestellt, sowie bei
einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreien Gebieten
nach Kreisen zusammengefasst. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer
Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau, d. h., nach der prozentualen
Abweichung der durchschnittlichen Quadratmetermiete von Wohnraum in der
jeweiligen Gemeinde von der durchschnittlichen Quadratmetermiete im
Bundesgebiet.
Ausgewiesen wird daher der Anteil der Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
von 10 000 und mehr sowie der nach Kreisen zusammengefassten Gemeinden.
Die Zuordnung der Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr
sowie der nach Kreisen zusammengefassten Gemeinden nach Mietenstufen
erfolgt nach § 12 WoGG anlässlich einer strukturellen Wohngeldreform auf Basis
der aktuellsten verfügbaren Wohngeldstatistik. Dementsprechend wird in der
nachstehenden Tabelle die Verteilung für das Jahr 2006 (Rechtsstand mit
Reform 2009), das Jahr 2013 (Rechtsstand mit Reform 2016) und die
zusammengefassten Jahre 2016 und 2017 (Rechtsstand mit Reform 2020) ausgewiesen.
Tabelle – Anzahl der Gemeinden ab 10 000 Einwohner und der Landkreise mit
Gemeinden unter 10 000 Einwohner auf die Mietenstufen
Stand des Mietenniveaus I II III IV V VI VII
31.12.2006 333 645 493 234 115 58 -
31.12.2013 421 600 395 253 123 82 -
31.12.2016/2017 522 573 348 224 121 47 39
Quelle: Statistisches Bundesamt
Tabelle – Anteil der Gemeinden ab 10 000 Einwohner und der Landkreise mit
Gemeinden unter 10 000 Einwohner auf die Mietenstufen in Prozent
Stand des Mietenniveaus I II III IV V VI VII
31.12.2006 17,7 34,3 26,3 12,5 6,1 3,1 -
31.12.2013 22,5 32 21,1 13,5 6,6 4,4 -
31.12.2016/2017 27,9 30,6 18,6 12 6,5 2,5 2,1
Quelle: Statistisches Bundesamt
29. Wie viele Haushalte mit Wohngeldbezug waren in den Jahren 2000,
2005, 2010, 2015, 2020 sowie 2021 jeweils einem Kreis bzw. einer
kreisfreien Stadt mit der Mietenstufe I, II, III, IV, V, VI, VII zugeordnet?
Die Anzahl der Wohngeldhaushalte nach Mietenstufe ergibt sich aus der
folgenden Tabelle.
Tabelle – Anzahl der Wohngeldhaushalte nach Mietenstufe
Jahr I II III IV V VI VII
2005 66.328 194.420 274.613 160.777 88.222 26.504
2010 122.180 295.063 345.175 172.110 100.181 26.778
2015 52.614 119.943 143.561 77.217 50.719 16.026
2020 105.865 153.140 142.850 106.855 49.275 54.290 5.910
Quelle: Statistisches Bundesamt
30. Wie hoch war in den Jahren 2000, 2005, 2010, 2015, 2020 sowie 2021
die durchschnittliche monatliche Wohnkostenbelastung vor sowie nach
Wohngeld?
Die durchschnittliche monatliche Wohnkostenbelastung als Anteil am
Haushaltseinkommen wird in der folgenden Tabelle ausgewiesen für reine
Wohngeldhaushalte sowie für wohngeldrechtliche Teilhaushalte (Mischhaushalte).
Tabelle – Durchschnittliche monatliche Wohnkostenbelastung in Prozent
Jahr
reine
Wohngeldhaushalte
vor Wohngeld
reine
Wohngeldhaushalte
nach Wohngeld
Wohngeldrechtliche
Teilhaushalte
vor Wohngeld
Wohngeldrechtliche
Teilhaushalte
nach Wohngeld
2005 38,9 29,0 34,6 21,7
2010 39,0 26,5 44,1 10,7
2015 37,5 27,5 38,8 17,1
2020 44,3 28,3 48,2 20,3
Quelle: Statistisches Bundesamt
31. Wie hoch war in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2019, 2020 sowie 2021
die Anzahl der Kinderzuschlag-Empfänger (bitte nach Bund und
Bundesländern getrennt ausweisen)?
Die Anzahl der Kinderzuschlagsberechtigten sowie der Kinder im
Kinderzuschlag sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Differenzierte Angaben nach
Bundesländern und Angaben für das Jahr 2021 liegen nicht vor.
Tabelle – Kinderzuschlagsberechtigte und Kinder im Kinderzuschlag
Jahr Berechtigte Kinder
2005 rund 37.000 rund 93.000
2010 119.308 297.572
2015 83.102 231.449
2019 90.904 266.242
2020 275.520 674.503
2021 292.844 727.843
Quelle: Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
32. Wie hat sich in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2019, 2020 sowie 2021 der
durchschnittlich gezahlte monatliche Kinderzuschlag jeweils entwickelt?
Die Höhe des durchschnittlich gezahlten monatlichen Kinderzuschlags pro
Kind ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Tabelle – Durchschnittliche Höhe des Kinderzuschlags pro Kind und Monat in
Euro
Jahr Kinderzuschlag
2005 rund 93
2010 111
2015 109
2019 139
2020 125
2021 137
Quelle: Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
33. Wie hoch waren in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2019, 2020 sowie 2021
(letzter verfügbarer Stand) jeweils die Gesamtausgaben für den
Kinderzuschlag?
Die Gesamtausgaben für den Kinderzuschlag können der folgenden Tabelle
entnommen werden. Die Ausgaben für das Jahr 2021 entsprechen dem Stand
zum 30. November 2021.
Tabelle – Gesamtausgaben für Kinderzuschlag pro Jahr in Millionen Euro
Jahr Gesamtausgaben
2005 103
2010 399
2015 283
2019 431
2020 1.001
2021 1.263
Quelle: Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
34. Wie hoch sind die Anzahl sowie der Anteil der Kinderzuschlag-
Empfänger, die aktuell
a) unter 12 Monate,
b) zwischen 1 und 3 Jahren,
c) zwischen 3 und 5 Jahren,
d) zwischen 5 und 10 Jahren und
e) mehr als 10 Jahre
Kinderzuschlag beziehen?
Kinderzuschlagsberechtigt sind nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
Bundeskindergeldgesetzes die Eltern. Die Altersstaffelung der Kinder, deren Eltern im
Dezember 2021 Kinderzuschlag erhalten haben, ist der folgenden Tabelle zu
entnehmen.
Tabelle – Kinder im Kinderzuschlag nach Alter; Dezember 2021
Alter Anzahl
< 1 23.833
1 38.530
2 42.737
3 45.330
4 47.129
5 48.667
6 47.166
7 46.596
8 45.036
9 44.234
10 42.782
11 41.795
12 39.582
13 37.126
14 33.832
15 30.707
16 26.515
17 22.304
18 14.426
19 9.644
20 5.492
21 3.229
22 1.681
23 985
24 547
insgesamt 739.904
Quelle: Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
35. Führte die Einführung des Kinderzuschlags nach Kenntnis der
Bundesregierung zu einer signifikanten Erhöhung der Erwerbstätigkeit der
Eltern?
Wenn ja, auf welche Analysen oder Studien stützt sich die
Bundesregierung dabei (bitte ausweisen)?
Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Januar 2005 eingeführt. Im März 2007 hat
die damalige Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die
Auswirkungen und etwaigen Weiterentwicklungsbedarf des Kinderzuschlags berichtet
(Bundestagsdrucksache 16/4670). In dem Bericht werden auch die
Arbeitsanreize thematisiert: „Der Kinderzuschlag hat nicht zu mehr Beschäftigung
geführt. Die Mehrheit der Leistungsempfangenden, die derzeit nur
teilzeitbeschäftigt ist, würde jedoch gerne den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit ausweiten. Als
Gründe, warum das nicht möglich ist, gaben die Befragten vorrangig die
schlechte Arbeitsmarktlage, aber auch fehlende Betreuungsmöglichkeiten für
ihre Kinder an.“ (Bundestagsdrucksache 16/4670, S. 11).
36. Wie haben sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit sowie die
durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit in den Jahren 2000 bis 2021
jeweils entwickelt?
Die Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
weist die tarifliche bzw. betriebsübliche Wochenarbeitszeit aus. Diese umfasst
die vereinbarten Arbeitszeiten in tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen
Betrieben, eine Differenzierung ist allerdings nicht möglich.
Im Jahr 2020 lag die tarifliche bzw. betriebsübliche Wochenarbeitszeit von
Voll- und Teilzeitbeschäftigten im Durchschnitt bei rund 30,4 Stunden. Bei
Vollzeitbeschäftigten betrug sie rund 38,2 Stunden pro Woche und bei
Teilzeitbeschäftigten rund 17,8 Stunden pro Woche.
Weitere Ergebnisse sind der Tabelle 9 im Anhang zu entnehmen.
Anhang
Drucksache 20/461 – 16 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/461 – 18 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/461 – 20 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/461 – 22 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/461 – 24 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/461 – 26 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/461 – 28 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/461 – 30 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]