[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing,
Gerrit Huy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/379 –
Grundrente (Respektrente) – Sachstand und Zahlbeträge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 12. August 2020 wurde das Grundrentengesetz mit Wirkung zum
1. Januar 2021 beschlossen (BGBl. I S. 1879). Die Grundrente wird als
Zuschlag zur regulären Rente gezahlt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen
nach dem Grundrentengesetz vorliegen. Der Grundrentenzuschlag ist ein
integraler Bestandteil der (Gesamt-)Rentenleistung und soll sicherstellen, dass
Menschen nach einem langen Arbeitsleben – auch bei unterdurchschnittlichem
Einkommen – ordentlich abgesichert sind und besser dastehen als jemand, der
wenig oder gar nicht gearbeitet hat. Mit der Anerkennung von Lebensleistung
in der gesetzlichen Rentenversicherung soll das Vertrauen in die erste Säule
der Alterssicherung gestärkt werden (Bundestagsdrucksache 19/18473).
Wie der Sozialverband VdK berichtet, wurden die ersten Bescheide mit
Grundrentenprüfung – aufgrund der enormen Bürokratie – erst im Sommer
2021 an die Betroffenen versendet (
https://www.vdk.de/deutschland/pages/the
men/83566/4_97_euro_grundrente?dscc=ok). Anhand von zwei Beispielen
zeigt der VdK (ebd.) auf, dass die Erwartungen der Menschen an die
sogenannte Respektrente vielfach nicht erfüllt werden können. In einem
geschilderten Fall beträgt der Grundrentenzuschlag lediglich 5,60 Euro (4,97 Euro
netto; ebd.). In einem anderen Fall kann der Grundrentenzuschlag nicht
ausgezahlt werden, weil für die Einkommensprüfung der Steuerbescheid vom
vorletzten Jahr herangezogen wird (ebd.). Da die betroffene Person zu diesem
Zeitpunkt noch erwerbstätig war, kommt sie mit dem Einkommen über die
erlaubte Höchstgrenze (ebd.).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zum 1. Januar 2021 wurde die Grundrente in der gesetzlichen
Rentenversicherung eingeführt, um die Lebensleistung von Menschen anzuerkennen, die
langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem
unterdurchschnittlichen Einkommen pflichtversichert waren.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren war klar, dass nach dem Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens im Juli 2020 nur etwa fünf Monate für eine
Anpassung der hochkomplexen IT-Systeme der Deutschen Rentenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 20/517
20. Wahlperiode 26.01.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 25. Januar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(DRV) nicht ausreichen würden. Für die Einkommensprüfung war zudem ein
automatisiertes Datenabrufverfahren zwischen der DRV und der
Finanzverwaltung einzurichten. Um die Rentnerinnen und Rentner gleichwohl möglichst
schnell von der Grundrente profitieren zu lassen, wurde trotz der
Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren am Inkrafttreten zum 1. Januar 2021
festgehalten. Alle an der Umsetzung Beteiligten haben sodann mit Hochdruck an
einer möglichst schnellen Umsetzung gearbeitet.
Seit Juli 2021 werden neu zugehende Renten unter Berücksichtigung der sich
aus dem Grundrentengesetz ergebenden Regelungen von den Trägern der
Rentenversicherung berechnet. Damit liegen die Rentenversicherungsträger im
zuvor geschätzten Zeitplan.
Zur Prüfung der Grundrentenansprüche des etwa 26 Millionen
Rentenzahlungen umfassenden Rentenbestands hat der Gesetzgeber den Trägern der
Rentenversicherung von vornherein ein Zeitfenster bis Ende des Jahres 2022
eingeräumt. Die Bestandsrenten werden sukzessive in einer von der DRV
festgelegten Reihenfolge auf einen Grundrentenanspruch überprüft. Durch diese
Staffelung wird erreicht, dass die Ansprüche älterer Berechtigter vorrangig geprüft
und ausgezahlt werden können.
Nach Angaben der DRV sind inzwischen Renten von Personen auf einen
Grundrentenanspruch geprüft worden, die neben der Rente eine
Fürsorgeleistung in Form von zum Beispiel Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung oder Wohngeld beziehen. Ferner wurden Renten geprüft, die bereits
vor 1992 begonnen haben. In diesem Jahr werden in Tranchen die Renten mit
Rentenbeginn ab 1992 geprüft. Begonnen wird mit den Renten der ältesten
Personen. Damit werden bis Ende dieses Jahres alle Renten aus dem
Rentenbestand zur Prüfung eines Anspruchs auf Grundrente aufgerufen sein.
Seit Juli 2021 wird das Ergebnis der Prüfungen im Rentenbescheid dargestellt.
Ergab sich bei den Bestandsrenten aufgrund des Grundrentengesetzes eine
Erhöhung der Rente, wurde ein entsprechender Bescheid erteilt und der
Grundrentenzuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2021 bzw. dem Zeitpunkt des
Rentenbeginns nachgezahlt.
1. Bei wie vielen Personen (Bestandsrentnern sowie Neuzugängen) wurde
die Anspruchsberechtigung auf den Grundrentenzuschlag bereits
überprüft, welchem Anteil entspricht dies gemessen am Gesamtbestand, und
in wie vielen Fällen wurde die Prüfung bereits abgeschlossen (bitte
insgesamt sowie nach einzelnen Monaten ausweisen)?
Es wird auf die Vorbemerkung des Bundesregierung verwiesen.
2. In welchem Monat wurde der Grundrentenzuschlag erstmalig
ausgezahlt?
Der Grundrentenzuschlag wurde erstmalig im Juli 2021 ausgezahlt.
3. An wie viele Personen wird der Grundrentenzuschlag bereits ausgezahlt
(bitte nach Bund, Bundesländern, Wohnsitz im Ausland, Männern,
Frauen sowie Deutschen und Ausländern getrennt ausweisen)?
4. Wie hoch ist der Gesamtbetrag, der durch den Grundrentenzuschlag
bislang zur Auszahlung gebracht wurde (bitte insgesamt sowie nach
Monaten getrennt ausweisen)?
5. Wie hoch ist der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag, der durch den
Grundrentenzuschlag bislang zur Auszahlung gebracht wurde?
6. In wie vielen Fällen, bei denen ein Anspruch auf Grundrentenzuschlag
bereits festgestellt wurde, liegt der monatliche Zahlbetrag des
Grundrentenzuschlags zwischen
a) 1 bis unter 10 Euro,
b) 10 bis unter 25 Euro,
c) 25 bis unter 50 Euro,
d) 50 bis unter 100 Euro,
e) 100 bis unter 250 Euro und
f) über 250 Euro
(bitte in absoluten sowie relativen Zahlen angeben)?
7. In wie vielen Fällen, in denen der Anspruch auf Grundrentenzuschlag
überprüft wurde, lag das Einkommen im Rahmen der
Einkommensanrechnung unter dem Freibetrag von 1 250 Euro für Alleinstehende
bzw. 1 950 Euro für Paare (bitte in absoluten sowie relativen Zahlen
ausweisen)?
8. In wie vielen Fällen, in denen der Anspruch auf Grundrentenzuschlag
überprüft wurde, lag das Einkommen im Rahmen der
Einkommensanrechnung über dem Freibetrag von 1 250 Euro für Alleinstehende bzw.
1 950 Euro für Paare (Einkommensanrechnung zu 60 Prozent) jedoch
unterhalb des weiteren Freibetrags von 1 600 Euro für Alleinstehende
bzw. 2 300 Euro für Paare (Einkommensanrechnung zu 100 Prozent;
bitte in absoluten sowie relativen Zahlen ausweisen)?
Um welchen Betrag wurde der Grundrentenzuschlag dabei
durchschnittlich gekürzt?
9. In wie vielen Fällen, in denen der Anspruch auf Grundrentenzuschlag
überprüft wurde, lag das Einkommen im Rahmen der
Einkommensanrechnung über dem Freibetrag von 1 600 Euro für Alleinstehende bzw.
2 300 Euro für Paare (Einkommensanrechnung zu 100 Prozent; bitte in
absoluten sowie relativen Zahlen ausweisen)?
Um welchen Betrag wurde der Grundrentenzuschlag dabei
durchschnittlich gekürzt?
In wie vielen Fällen wurde der Grundrentenzuschlag zu 100 Prozent
gekürzt?
10. Wie hoch ist der durchschnittliche Zahlbetrag der Renten, bei denen ein
Anspruch auf Grundrentenzuschlag festgestellt wurde?
Wie hoch wäre der durchschnittliche Zahlbetrag der Renten ohne
Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags?
Die Fragen 3 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Angaben zu der Anzahl der Begünstigten und zu den Leistungshöhen liegen in
den Statistiken der Rentenversicherung noch nicht vor. Mit ersten Ergebnissen
für das Jahr 2021 ist im Sommer 2022 zu rechnen. Für aussagekräftige Zahlen
wird die vollständige Überprüfung des Rentenbestands bis Ende 2022
abzuwarten sein. Die entsprechende Statistik wird voraussichtlich Mitte 2023
vorliegen.
11. Wie viele Personen profitieren nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits vom neu eingerichteten Freibetrag, wonach ein Rentenbetrag in
Höhe von 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag
übersteigenden Einkommens bis zu einer maximalen Höhe der halben
Regelbedarfsstufe I (2021 entspricht dies 223 Euro) nicht auf die
Grundsicherung angerechnet wird?
Der Bundesregierung liegen hierzu aus der Statistik des Statistischen
Bundesamtes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch noch keine Zahlen vor.
12. Wie häufig wurde der automatisierte Datenabruf zwischen den Trägern
der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden bereits
durchgeführt (bitte insgesamt sowie nach Monaten getrennt ausweisen)?
Bis zum 13. Januar 2022 wurden etwa 330.000 Anfragen an die
Finanzverwaltung mit der Bitte geschickt, die relevanten Einkommensdaten mitzuteilen.
Diese Anfragen wurden in der Regel umgehend beantwortet.
Juli 2021: 12.328
August 2021: 38.195
September 2021: 34.374
Oktober 2021: 102.540
November 2021: 57.915
Dezember 2021: 64.044
Januar 2022: 22.366 (Stand: 13. Januar 2022 15:00 Uhr).
13. In wie vielen Fällen wurden von Bestands- sowie Neurentnern trotz des
automatisierten Datenabrufs weitere Unterlagen (z. B. Nachweise über
Kapitalerträge) von den Rentenversicherungsträgern angefordert?
Das Verfahren zur Prüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen
(Kapitalerträge) ist in § 97a Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
geregelt. Demnach wird den Berechtigten im Bescheid über die Zahlung eines
Grundrentenzuschlags mitgeteilt, dass eine Verpflichtung für sie und ihren
Eheoder Lebenspartner besteht, relevante Kapitalerträge innerhalb von 3 Monaten
nach Bekanntgabe des Bescheides mitzuteilen und nachzuweisen. Ausnahmen
hiervon gelten zum Beispiel, wenn schon ohne Anrechnung der Kapitalerträge
der auf den Grundrentenzuschlag entfallende Anteil der Rente vollständig ruht
oder die Finanzverwaltung die so genannte Günstigerprüfung vorgenommen
hat und deshalb Kapitalerträge schon in dem zu versteuernden Einkommen
enthalten sind, das von der Finanzverwaltung gemeldet wurde.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Wie hoch sind die Gesamtkosten, die bislang für die Einführung bzw.
Umsetzung der Grundrente angefallen sind (Personalkosten bitte
gesondert ausweisen)?
Nach Informationen der DRV wird bis dato von Verwaltungskosten in Höhe
von rund 380 Mio. Euro ausgegangen, die durch die Umsetzung des
Grundrentengesetzes entstehen. Dieser Betrag liegt im Bereich dessen, was die
Rentenversicherungsträger ursprünglich prognostiziert haben.
Über die Gesamtkosten der seit Juli 2021 ausgezahlten Grundrente liegen der
Bundesregierung noch keine Kenntnisse vor.
Die bei der Umsetzung der Grundrente entstehenden Verwaltungskosten sind
zu einem nicht unerheblichen Teil auch Investitionen in die Zukunft
hinsichtlich der Umsetzung künftiger Gesetze und der Administration der Renten im
digitalisierten Zeitalter. Die aus Anlass der Einführung der Grundrente
erfolgten Investitionen bereiten die Verwaltung für kommende Aufgaben der
Rentenversicherung vor, beispielsweise bei der im Koalitionsvertrag für die 20.
Legislaturperiode vorgesehenen Altersvorsorgepflicht für Selbstständige sowie in der
Zeit des demografischen Wandels und der fortschreitenden Digitalisierung der
Sozialverwaltung.
15. Wie viele zusätzliche Stellen wurden für die Einführung und Umsetzung
der Grundrente bislang geschaffen?
Plant die Bundesregierung, darüber hinaus weitere Stellen zu schaffen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12 bis 12c der
Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/32221
verwiesen.
16. Plant die Bundesregierung, in dieser Legislaturperiode Änderungen an
der Grundrente vorzunehmen?
Mit dem Grundrentengesetz ist in § 307h SGB VI geregelt worden, dass bis
zum 31. Dezember 2025 evaluiert wird, ob die mit der Einführung der
Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden. Auch im aktuellen Koalitionsvertrag
ist vereinbart worden, die Wirkung der Grundrente zu evaluieren und
Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten, insbesondere auch zum Prüfungsaufwand bei
Kapitalerträgen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]