[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Hannes Gnauck,
Jürgen Pohl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/979 –
Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) sowie
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 1. Januar 2003 ersetzt die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung die Sozialhilfe für Personen, die die Altersgrenze erreicht haben,
und für Volljährige, die aus medizinischen Gründen nach Entscheidung des
zuständigen Rententrägers als dauerhaft voll erwerbsgemindert anzusehen
sind. Demgegenüber können erwerbsfähige Personen und Angehörige von
erwerbsfähigen Personen ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
beziehen. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sowie dem 4. Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden auf Antrag gewährt
und sollen den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich
der Kosten der Unterkunft decken.
1. Wie hat sich die Zahl der Empfänger von Grundsicherung nach SGB II
in den Jahren 2005, 2010, 2015 bis 2021 jeweils entwickelt (bitte
getrennt ausweisen nach: insgesamt, Geschlecht: Männer, Frauen,
Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer sowie neue und alte Bundesländer)?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im
Jahresdurchschnitt 2020 insgesamt rund 5,49 Millionen Leistungsberechtigte (LB),
darunter rund 3,89 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB).
Weitere Ergebnisse nach der erfragten Differenzierung können der Tabelle 1 im
Anhang entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1252 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1252
20. Wahlperiode 28.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 28. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie hat sich die Quote der Empfänger von Grundsicherung nach SGB II
in den Jahren 2005, 2010, 2015 bis 2021 jeweils entwickelt (bitte
getrennt ausweisen nach: insgesamt, Geschlecht: Männer, Frauen,
Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer sowie neue und alte Bundesländer)?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit lag im
Jahresdurchschnitt 2020 der Anteil der Leistungsberechtigten nach dem SGB II an der
Bevölkerung im Alter von Null Jahren bis zur Regelaltersgrenze (SGB II-Quote)
bei 8,3 Prozent. Die ELB-Quote, d. h. der Anteil der ELB an der
erwerbsfähigen Bevölkerung im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, betrug
7,2 Prozent. Weitere Ergebnisse nach der erfragten Differenzierung können der
Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.* Eine Differenzierung für die
erfragten Merkmale liegt nur für die ELB-Quote vor.
3. In welchen zehn Kreisen bzw. kreisfreien Städten ist die SGB-II-Quote
derzeit am höchsten (bitte einzeln ausweisen)?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den Kreisen bzw.
kreisfreien Städten mit den höchsten SGB II-Quoten im November 2021 können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Kreise bzw. kreisfreie Städte mit den höchsten SGB II-Quoten
Berichtsmonat November 2021, Datenstand: Februar 2022
Region SGB II-Quote
Gelsenkirchen, Stadt 24,1
Bremerhaven, Stadt 20,8
Essen, Stadt 18,1
Wilhelmshaven, Stadt 18,0
Duisburg, Stadt 17,7
Herne, Stadt 17,6
Dortmund, Stadt 17,6
Hagen, Stadt 17,3
Wuppertal, Stadt 16,6
Bremen, Stadt 16,4
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
4. Wie hat sich die Zahl der Empfänger von Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach SGB XII in den Jahren 2003, 2005, 2010,
2015 bis 2021 jeweils entwickelt (bitte getrennt ausweisen nach:
insgesamt, Alter: 18 Jahre bis unter der Altersgrenze, Altersgrenze und älter,
Geschlecht: Männer, Frauen, Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer
sowie neue und alte Bundesländer)?
Die vorliegenden Daten finden sich in den Tabellenblättern 3.1 bis 3.9 im
Anhang.*
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 20/1252 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
5. Wie hat sich die Quote der Empfänger von Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach SGB XII in den Jahren 2003, 2005, 2010,
2015 bis 2021 jeweils entwickelt (bitte getrennt ausweisen nach:
insgesamt, Alter: 18 Jahre bis unter der Altersgrenze, Altersgrenze und älter,
Geschlecht: Männer, Frauen, Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer
sowie neue und alte Bundesländer)?
Die vorliegenden Daten finden sich in den Tabellenblättern 3.1 bis 3.9 im
Anhang.*
6. In welchen zehn Kreisen bzw. kreisfreien Städten ist die SGB-XII-Quote
derzeit am höchsten (bitte einzeln ausweisen)?
Die Kreise und kreisfreien Städte mit den höchsten SGB XII-Quoten der
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung finden sich in
den folgenden Tabellen.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 20/1252 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Wie haben sich die durchschnittlichen Zahlbeträge der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII sowie die
durchschnittlichen Zahlbeträge der Grundsicherung nach SGB II in
den Jahren 2005, 2010, 2015 bis 2021 jeweils entwickelt (bitte die
Zahlbeträge der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
differenziert ausweisen nach: 18 Jahre bis unter der Altersgrenze,
Altersgrenze und älter)?
Die für den Bereich des SGB XII vorliegenden Daten können der folgenden
Tabelle entnommen werden:
Für den Bereich des SGB II werden die Fragen 7 und 8 aufgrund des
Sachzusammenhangs zusammen beantwortet (siehe Antwort zu Frage 8).
8. Wie hoch ist der Gesamtbetrag, der in den Jahren 2005, 2010, 2015 bis
2021 an Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach SGB XII sowie der Grundsicherung nach
SGB II jeweils gezahlt wurde (bitte den Gesamtbetrag der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung differenziert ausweisen nach:
insgesamt, 18 Jahre bis unter der Altersgrenze, Altersgrenze und älter)?
Die für den Bereich des SGB XII bis zum Jahr 2016 vom Statistischen
Bundesamt erhobenen Daten können der folgenden Tabelle entnommen werden. Ab
2017 werden Zahlen zu den Nettoausgaben alleine im Rahmen der Erstattung
der Kosten durch den Bund erhoben; Daten für 2021 liegen noch nicht vor
(siehe Antwort zu Frage 21).
Angaben zu Zahlungsansprüchen veröffentlicht die Statistik der Bundesagentur
für Arbeit regelmäßig in der Publikation „Strukturen der Grundsicherung
SGB II (Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2005)“. Jahreswerte zu den
Zahlungsansprüchen sowie zu den durchschnittlichen Zahlungsansprüchen
können der dortigen Tabelle 6 entnommen werden. Die Publikation ist unter
folgendem Link abrufbar:
http://bpaq.de/bmas-a41.
9. Welchen Einfluss hat nach Ansicht bzw. Kenntnis der Bundesregierung
die Einführung der Grundrente
a) auf die Zahl der Empfänger,
b) auf die Höhe des Einkommens sowie
c) auf die Höhe der Ausgaben
in Bezug auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach SGB XII?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Zurzeit können noch keine repräsentativen Aussagen zur Auswirkung der
Grundrente auf die angefragten Sachverhalte bezüglich der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII getroffen werden, da
entsprechende Daten noch nicht vorliegen.
Bezüglich der angenommenen Auswirkungen durch die Einführung der
Grundrente auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
SGB XII wird auf den Regierungsentwurf zum Gesetz zur Einführung der
Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur
Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) verwiesen.
10. Wie stellen die Träger der Rentenversicherung aktuell sicher, dass alle
potenziell Leistungsberechtigten der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung über die mögliche Inanspruchnahme dieser
Leistungen informiert und beraten werden (siehe § 46 SGB XII und § 109a
Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI)?
Sieht die Bundesregierung hier etwaigen Verbesserungsbedarf?
Nach Angaben der Träger der Rentenversicherung wird bei
rentenberechtigten Personen, deren (Renten-)Einkünfte den Grenzbetrag (§ 109a Absatz 1
SGB VI/§ 46 Satz 3 SGB XII) unterschreiten (derzeit 923,13 EUR), dem
Rentenbescheid ein Antragsformular für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung beigefügt. Wird der Grenzbetrag (ggf. unter Einbeziehung
von erkennbarem Einkommen neben der Rente) überschritten oder der
Rentenantrag einer dem Grunde nach berechtigten Person abgelehnt, erfolgt
grundsätzlich eine Information zur Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung durch einen entsprechenden Text im Rentenbescheid. Dabei weisen die
Rentenversicherungsträger auch auf Informations- und Beratungsmöglichkeiten
hin, die in verschiedener Form zur Verfügung gestellt werden (z. B. Internet,
Servicetelefon, Auskunfts- und Beratungsstellen, Versichertenälteste/
Versichertenberater, Broschüren). Auch bei einer Antragsaufnahme wird bei Bedarf über
die Leistungsvoraussetzungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung informiert. Nicht rentenberechtigte Personen werden auf Anfrage
beraten und informiert (§ 109a Absatz 1 Satz 2 SGB VI/§ 46 Satz 2 SGB XII).
Aus Sicht der Bundesregierung besteht zu dem beschriebenen Verfahren kein
Verbesserungsbedarf.
11. Wie hoch war in den Jahren 2005, 2010, 2015 bis 2021 jeweils der 27-
fache Rentenwert, und bei wie vielen Rentnern lag in den Jahren 2005,
2010, 2015, 2018 bis 2022 die Rente jeweils unter dem 27-fachen
Rentenwert (bitte getrennt ausweisen nach: insgesamt, Geschlecht: Männer,
Frauen, Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer sowie neue und alte
Bundesländer)?
Die Höhe des 27-fachen aktuellen Rentenwertes nach § 68 SGB VI beträgt zum
1. Juli des Jahres
2005 705,51 Euro,
2010 734,40 Euro,
2015 788,67 Euro,
2016 822,15 Euro,
2017 837,81 Euro,
2018 864,81 Euro,
2019 892,35 Euro sowie
2020 und 2021 jeweils 923,13 Euro.
Zu den angefragten Auswertungen liegen in dieser Differenzierung (z. B.
Staatsangehörigkeit) und mit diesen Ausprägungen (Bruttorente) auf
Personenebene in der Statistik der Deutschen Rentenversicherung keine Daten vor.
12. Wie vielen Renteninformationen bzw. Rentenbescheiden wurde in den
Jahren 2005, 2010, 2015 bis 2021 zusätzlich ein Antragsformular auf
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
beigefügt, weil die Rente unter dem 27-fachen des aktuellen Rentenwertes
liegt (§ 109a SGB VI)?
Nach Angaben der Träger der Rentenversicherung wird die Anzahl an
beigelegten Antragsformularen auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung statistisch nicht erfasst. Der Renteninformation wird
kein entsprechendes Antragsformular beigefügt.
13. Wie hoch sind die Anzahl sowie der Anteil der Personen, die in den
Jahren 2005, 2010, 2015 bis 2021 Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung bezogen haben und denen Einkommen
angerechnet wurde (bitte getrennt ausweisen nach: insgesamt, Alter:
18 Jahre bis unter der Altersgrenze, Altersgrenze und älter,
Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer sowie neue und alte Bundesländer)?
Die vorliegenden Daten finden sich in den Tabellen 4.1 und 4.2 im Anhang.*
14. Wie setzte sich in den Jahren 2005, 2010, 2015 bis 2021 das
durchschnittlich angerechnete Einkommen von Empfängern von
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung über der Altersgrenze im
Einzelnen zusammen?
Die vorliegenden Daten finden sich in Tabelle 5 im Anhang.*
15. Wie hoch sind die Anzahl sowie der Anteil der Personen, die in den
Jahren 2005, 2010, 2015 bis 2021 Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung bezogen haben, die Altersgrenze
überschritten haben und denen Erwerbseinkommen angerechnet wurde (bitte
getrennt ausweisen nach: insgesamt, Geschlecht: Männer, Frauen,
Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer sowie neue und alte Bundesländer)?
Wie hoch war das durchschnittlich angerechnete Erwerbseinkommen
jeweils?
Die vorliegenden Daten finden sich in Tabelle 6 im Anhang.*
16. Wie hoch sind die Anzahl sowie der Anteil der Personen, die in den
Jahren 2005, 2010, 2015 bis 2021 Leistungen der Grundsicherung nach
SGB II bezogen haben und denen Einkommen angerechnet wurde (bitte
getrennt ausweisen nach: insgesamt, Staatsangehörigkeit: Deutsche,
Ausländer sowie neue und alte Bundesländer)?
17. Wie setzte sich in den Jahren 2005, 2010, 2015 bis 2021 das
durchschnittlich angerechnete Einkommen von Empfängern von
Grundsicherung nach SGB II im Einzelnen zusammen?
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 20/1252 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
18. Wie hoch sind die Anzahl sowie der Anteil der Personen, die in den
Jahren 2005, 2010, 2015 bis 2021 Leistungen der Grundsicherung nach
SGB II bezogen haben und denen Erwerbseinkommen angerechnet
wurde (bitte getrennt ausweisen nach: insgesamt, Geschlecht: Männer,
Frauen, Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer sowie neue und alte
Bundesländer)?
Wie hoch war das durchschnittlich angerechnete Erwerbseinkommen
jeweils?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 16 bis 18 zusammen
beantwortet:
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im
Jahresdurchschnitt 2020 rund 3,42 Millionen Regelleistungsberechtigte (RLB) mit
angerechnetem Einkommen, dies entspricht einem Anteil von 63,1 Prozent an
allen RLB. Das durchschnittliche angerechnete Einkommen pro RLB mit
angerechneten Einkommen betrug 288 Euro.
Eine Differenzierung des Einkommens nach Einkommensart kann nur für das
verfügbare Einkommen vorgenommen werden. So gab es im
Jahresdurchschnitt 2020 rund 937.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) mit
verfügbarem Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Weitere Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen können der Tabelle 7
im Anhang entnommen werden.*
19. Wie hoch müsste der Bruttostundenlohn bei einer angenommenen
Wochenarbeitszeit von 38,2 Stunden (durchschnittliche tarifliche bzw.
betriebsübliche Wochenarbeitszeit des Jahres 2020) rechnerisch sein, damit
die zu erwartende Rente nach 33, 35, 40 sowie 45 Beitragsjahren
oberhalb des bundesweiten Bruttobedarfs der Grundsicherung im Alter liegt?
Damit die zu erwartende Rente nach 33 Beitragsjahren oberhalb des
durchschnittlichen bundesweiten Bruttobedarfs der Grundsicherung im Alter liegt,
müsste abgestellt auf das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 und
einer Wochenarbeitszeit von 38,2 Stunden ein Bruttostundenlohn von
17,72 Euro rechnerisch bezogen werden. Unter den vorgenannten Annahmen
ist nach 35 Beitragsjahren ein Bruttostundenlohn von 16,51 Euro, nach 40
Beitragsjahren ein Bruttostundenlohn von 8,28 Euro und nach 45 Beitragsjahren
ein Bruttostundenlohn von 7,73 Euro notwendig.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1252 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
20. Wie viele Personen, die die Altersgrenze zum Renteneintrittsalter nach
§ 41 Absatz 2 SGB XII überschritten haben und die 33, 35, 40 bzw.
45 Beitragsjahre aufweisen, beziehen eine Rente (Zahlbetrag), die
unterhalb des aktuellen Bruttobedarfs der Grundsicherung im Alter liegt?
Der Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter betrug zum Stichtag 30.
September 2021 im Bundesdurchschnitt 851 Euro. Die erfragten Daten können der
folgenden Tabelle entnommen werden, wobei hier eine personenscharfe
Auswertung unter Berücksichtigung der erfragten Differenzierungen nicht möglich
ist. Bei den dargestellten Werten handelt es sich jeweils um kumulierte Werte.
Hinweis: Die Abgrenzung der in der Statistik ausgewiesenen Beitragszeiten
(alle vollwertigen und beitragsgeminderten Zeiten) entspricht nicht der
Abgrenzung der Grundrentenzeiten für einen Grundrentenzuschlag.
21. In welcher Höhe hat der Bund den Ländern in den Jahren 2005, 2010,
2015 bis 2021 jeweils die Nettoausgaben nach dem 4. Kapitel des
SGB XII (§ 46a SGB XII) erstattet (bitte nach Bundesländern getrennt
ausweisen)?
Seit Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem Vierten Kapitel des SGB XII hat sich der Bund nach unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen und in unterschiedlicher Höhe durch Erstattungszahlungen
an den auf Geldleistungen entfallenden Nettoausgaben dieser Leistung beteiligt
beziehungsweise diese erstattet. Für die Weiterleitung der Erstattungszahlungen
des Bundes an die ausführenden Träger sind aus verfassungsrechtlichen
Gründen die Länder zuständig.
In den Jahren 2003 bis Jahr 2008 beteiligte sich der Bund mit einer Pauschale,
dem sogenannten Festbetrag, an den Nettoausgaben. Dieser Festbetrag war im
Wohngeldgesetz (WoG) geregelt (§ 34 Absatz 2 WoG in der seinerzeitigen
Fassung). Dadurch erhöhte sich der Anteil des Bundes an dem hälftig von Bund
und Ländern zu finanzierenden Wohngeld um 409 Mio. Euro, wodurch die
Länder um diesen Betrag von den Kosten des Wohngelds entlastet wurden. Die
Anteile der Länder am bundesweiten Festbetrag wurden auf der Grundlage der
Anteile in den Ländern an den bundesweiten Ausgaben für das Wohngeld
(Mietzuschuss) im Jahr 2002 verteilt. Damit war die vom Bund jedem Land
erstattete Summe in den Jahren 2003 bis 2008 unverändert und unabhängig von
der Höhe der Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung in den Ländern.
Verteilung der 409 Mio. Euro des Bundes in den Jahren 2003 bis 2008 auf die
Bundesländer
Bundesland Verteilerschlüssen
Wohngeldausgaben
in Prozent
Anteil
am Festbetrag
in Euro
Baden-Württemberg 7,31 29.897.900
Bayern 8,20 33.538.000
Berlin 10,09 41.268.100
Brandenburg 1,59 6.503.100
Bremen 2,42 9.897.800
Hamburg 5,43 22.208.700
Hessen 9,61 39.304.900
Mecklenburg-Vorpommern 1,60 6.544.000
Niedersachsen 10,86 44.417.400
Nordrhein-Westfalen 26,87 109.898.300
Rheinland-Pfalz 3,23 13.210.700
Saarland 1,49 6.094.100
Sachsen 3,30 13.497.000
Sachsen-Anhalt 2,45 10.020.500
Schleswig-Holstein 4,52 18.486.800
Thüringen 1,03 4.212.700
Insgesamt 100 409.000.000
In den Jahren 2009 bis 2012 erstattete der Bund den Ländern nach dem neu
eingefügten § 46a SGB XII einen für die einzelnen Jahre festgesetzten
prozentualen Anteil an den Nettoausgaben des jeweiligen Vorvorjahres. Dieser Anteil
belief sich für das Jahr 2010 auf 14 Prozent der Nettoausgaben des Jahres 2008.
Die Höhe der Nettoausgaben als Berechnungsgrundlage für die
Erstattungszahlungen des Bundes waren die im jeweiligen Kalenderjahr zum Stand 1. April
vom Statistischen Bundesamt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gemeldeten Nettoausgaben des Vorvorjahres.
Erstattung des Bundes an die Länder im Jahr 2010
Bundesland
Nettoausgaben
2008
Erstattungsbetrag
2010
(ohne Korrekturen
für 2009)
Baden-Württemberg 370.123.602 51.801.644
Bayern 439.054.100 61.478.875
Berlin 277.557.389 38.864.171
Brandenburg 75.584.543 10.556.978
Bremen 56.606.856 7.917.734
Hamburg 134.903.586 18.888.711
Hessen 327.386.997 45.850.406
Mecklenburg-Vorpommern 65.477.848 9.159.731
Niedersachsen 407.413.188 57.028.384
Nordrhein-Westfalen 967.423.114 135.429.474
Rheinland-Pfalz 161.692.332 22.614.704
Saarland 52.317.458 7.348.485
Sachsen 93.456.942 13.092.723
Sachsen-Anhalt 68.811.386 9.625.480
Schleswig-Holstein 150.330.899 21.062.207
Thüringen 48.280.791 6.779.236
Insgesamt* 3.696.421.031 517.498.944
* mit rundungsbedingten Abweichungen
Seit 2013 erstattet der Bund den Ländern die entstandenen Nettoausgaben für
Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem Vierten Kapitel des SGB XII auf der Grundlage von § 46a SGB XII (zu
2013 in Höhe von 75 Prozent und seit 2014 in Höhe von 100 Prozent).
Grundlage für diese Erstattungszahlungen sind die Nachweise, die die Länder
dem Bund im Rahmen dieses Erstattungsverfahrens vorzulegen haben (§ 46a
Absatz 4 und 5 SGB XII). Für das Jahr 2021 liegen die Jahresnachweise der
Länder noch nicht vor (Fälligkeit 31. März 2022). Die vom Bund erstatteten
Nettoausgaben (2015 bis 2020) ergeben sich aus der Tabelle 8 im Anhang.*
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/1252 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 20/1252 – 12 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/1252 – 14 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/1252 – 16 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/1252 – 18 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/1252 – 20 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/1252 – 22 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/1252 – 24 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/1252 – 26 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/1252 – 28 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/1252 – 30 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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