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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

14.04.2022

Aktualisiert

22.07.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/129505.04.2022

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes

des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Ein Deutscher verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt oder, wenn er gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 StAG sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn der Deutsche hierdurch staatenlos werden würde oder einer der Ausnahmetatbestände nach § 28 Absatz 2 StAG eingreift.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt ein Deutscher seit dem 1. Januar 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 StAG verloren, und in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband welchen ausländischen Staates ist er eingetreten (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

2

In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt ein Deutscher seit dem 1. Januar 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 StAG nur deswegen nicht verloren, weil er gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 StAG noch minderjährig gewesen ist, und in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband welchen ausländischen Staates ist er eingetreten (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

3

In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt ein Deutscher seit dem 1. Januar 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 StAG nur deswegen nicht verloren, da er gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 2 StAG aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in den bewaffneten Verband berechtigt gewesen ist, und in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband welchen ausländischen Staates ist er eingetreten (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

4

In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt ein Deutscher seit dem 1. Januar 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 StAG verloren, sich an Kampfhandlungen welcher terroristischer Vereinigung im welchen Land beteiligt, und über welche Staatsangehörigkeit verfügte er zudem neben der deutschen (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

5

In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt ein Deutscher seit dem 1. Januar 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 StAG nur deswegen nicht verloren, da er sonst staatenlos geworden wäre, und an Kampfhandlungen welcher terroristischen Vereinigung im welchen Land hat er sich beteiligt (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

6

In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt ein Deutscher seit dem 1. Januar 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 StAG nur deswegen nicht verloren, da er gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 StAG noch minderjährig gewesen ist, an Kampfhandlungen welcher terroristischen Vereinigung im welchen Land hat er sich beteiligt, und über welche Staatsangehörigkeit verfügte er neben der deutschen (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

Berlin, den 1. April 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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