Öffentliche Verwendung des Buchstabens Z
der Abgeordneten Steffen Janich, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine ist häufig der Buchstabe Z auf russischen Militärfahrzeugen zu sehen. Der ursprüngliche Grund hierfür war offenbar rein praktischer Natur. Es ging der russischen Armee darum, die oft baugleichen Fahrzeuge beider Nationen voneinander unterscheiden zu können (https://www.stern.de/politik/ausland/ukraine--die-kampagne-z---ein-buchstabe-wird-zum-symbol-des-kriegs-31654450.html?msclkid=1f5ba3a9c62e11eca4855203e64888c9). Seitdem ist das Z jedoch teilweise, wie den Medien zu entnehmen gewesen ist, in Deutschland zum Symbol der Unterstützung Russlands geworden (https://www.sueddeutsche.de/politik/symbol-fuer-angriffskrieg-gegen-das-z-1.5555356?msclkid=3426a62cc63011ecb03fc86cbcf43a7c).
Mehrere Landesregierungen in Deutschland haben derweil angekündigt, die Verwendung des Z-Symbols strafrechtlich zu verfolgen; hierzu gehören die Länder Berlin und Brandenburg (https://www.rbb24.de/politik/thema/Ukraine/beitraege/russische-propaganda-buchstabe-z-verbot-bedeutung-strafrecht-expertin.html?msclkid=cba76ab6c62f11eca553c39795b91a55), Niedersachsen und Bayern (https://www.sueddeutsche.de/politik/symbol-fuer-angriffskrieg-gegen-das-z-1.5555356?msclkid=3426a62cc63011ecb03fc86cbcf43a7c). Die Regierungen von Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern haben ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen für die Verwendung des Z angekündigt oder zumindest eine Überprüfung hierzu zugesichert (https://www.sueddeutsche.de/politik/konflikte-in-deutschland-tauchen-vereinzelt-z-symbole-auf-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-220401-99-753084?msclkid=342707b2c63011ecad89c686772d8896; https://www.sueddeutsche.de/politik/konflikte-duesseldorf-cdu-z-symbol-auch-in-mv-unter-strafe-stellen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-220328-99-701813?msclkid=377eb871c63111ec9a8c532cab162908).
Die materiell-rechtliche Herleitung für eine mögliche Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Verwendung des Z ergibt sich aus mehreren strafrechtlichen Blankettnormen. § 140 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt das Billigen einer in § 138 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 StGB genannten rechtswidrigen Tat unter eine Strafandrohung, wenn diese Billigung öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten eines Inhalts erfolgt und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 138 Absatz 5 StGB, auf welchen verwiesen wird, verweist wiederum auf die Tatbestände des Völkermordes, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens der Aggression (§§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs). § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) als solcher stellt das Führen eines Angriffskrieges unter die Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die ihm unterstellten Polizei- vollzugsdienstbeamten angewiesen, in jedem Fall genau zu prüfen, ob bei einem „Z“ ein Zusammenhang zum Ukraine-Krieg bestehe. In begründeten Verdachtsfällen würden Täter konsequent verfolgt. Der Innenpolitiker Daniel Sieveke, welcher Abgeordneter im Landtag von Nordrhein-Westfalen ist, hat gegenüber der Deutschen Presseagentur sogar davon gesprochen, dass das „Z“-Symbol vergleichbar sei mit anderen verfassungsfeindlichen Symbolen und daher umgehend in der (gesamten) Öffentlichkeit verboten werden solle (https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/id_91905608/ukraine-krieg-bundeslaender-erklaeren-verwendung-des-z-zeichens-zur-straftat.html). Das Ministerium für Inneres und Sport der Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat indes mitgeteilt, dass die Verwendung des „Z“-Symbols in Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg als Störung des öffentlichen Friedens von den Polizeibehörden geahndet werden soll (https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/ukraine-russland-krieg-spd-forderung-verbot-z-symbol-102.html). Eine Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ist in § 126 des Strafgesetzbuchs kodifiziert.
Die unterschiedliche strafrechtliche Sichtweise auf eine Verwendung des Z in den verschiedenen Ländern wirft aus Sicht der Fragesteller erhebliche kriminalpolitische Schwierigkeiten auf. Zunächst einmal bedingt eine unterschiedliche Behandlungsweise durch die Staatsanwaltschaften der Länder eine ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte für Betroffene im Bundesgebiet. Weiterhin ist es aus Sicht der Fragesteller erforderlich, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob im Sinne von § 140 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs die konkrete Verwendung des Z-Buchstabens in einer Versammlung, in der Öffentlichkeit oder durch das Verbreiten eines Inhalts ein objektiv tatbestandsmäßiges Billigen einer rechtswidrigen Tat nach dem Völkerstrafgesetzbuch begründet, um von einer Strafbarkeit auszugehen. Es sind zahllose Fälle denkbar, in denen das öffentliche Zeigen dieses Buchstabens tatsächlich nicht die geringste Bezugnahme auf einen Angriffskrieg Russlands enthält. Selbst bei Hinzutreten weiterer Tatsachen, die für eine Bezugnahme auf Russlands Krieg gegen die Ukraine sprechen, kann aus Sicht der Fragesteller nicht generell davon ausgegangen werden, dass auf subjektiver Ebene ein Vorsatz in Bezug auf das Billigen eines Angriffskrieges vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere seiner Wechselwirkungslehre, ist bei der Frage, ob die gesetzliche Einschränkung eines Kommunikationsgrundrechts verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) im Lichte des betroffenen Kommunikationsgrundrechts auszulegen und in seiner grundrechtsbeschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken. Es ist eine strenge Güterabwägung im Einzelfall durchzuführen. Bei einem Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung soll dabei zugunsten der Meinungsfreiheit eine Vermutung der freien Rede bestehen, es sei denn, die Meinungsäußerung tastet die Menschenwürde einer anderen Person an (BVerfGE 93, 266 Randnummer 118). Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 [52]). Dabei braucht das Gericht freilich nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Lassen Formulierung oder Umstände jedoch eine nicht ehrenrührige Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG. Dabei muß auch bedacht werden, dass manche Worte oder Begriffe in unterschiedlichen Kommunikationszusammenhängen verschiedene Bedeutungen haben können (vgl. BVerfGE 7, 198 [227]; 85, 1 [19])- BVerfGE 93, 266 Randnummer 121.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint es aus Sicht der Fragesteller zumindest klärungsbedürftig, ob das öffentlich wahrnehmbare Verwenden eines Z-Buchstabens selbst beim Hinzutreten von Umständen, die eine Bezugnahme auf den Krieg Russlands in der Ukraine erkennen lassen, in jedem Einzelfall zu einer eindeutigen strafrechtlichen Verurteilung führen wird. Es kann nach Auffassung der Fragesteller nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsprechung im Einzelfall zu dem Schluss gelangen wird, der Vorsatz des Verwenders eines öffentlich gezeigten Z beziehe sich nicht auf das Billigen eines Angriffskrieges, sondern erschöpfe sich lediglich in der Absicht zur Kundgabe einer allgemeinen, nicht weiter differenzierten Solidarität mit Russland oder dem russischen Volk. Letztlich ist es ebenso möglich, aus der reinen Tathandlung allein auf den Vorsatz zu einem reinen Aufmerksammachen auf den Krieg Russlands ohne Parteiergreifung für eine Seite zu schließen. Dann jedoch wäre eine Strafbarkeit nach § 140 StGB nicht gegeben.
Gleichwohl haben verschiedene Stellen ihr Verhalten geändert, um nicht in den Verdacht einer Strafbarkeit zu geraten. Die Zulassungsstelle der Stadt Herford in Nordrhein-Westfalen hat inzwischen angekündigt, keine amtlichen Pkw-Kennzeichen mehr auszugeben, auf denen ein einzelnes Z zu sehen ist (https://www.stern.de/panorama/nrw--herford-verbietet-kennzeichen-mit--z----wegen-ukraine-krieg-31769454.html?msclkid=1f5bbc73c62e11ec856f5466c4a42d8d). Der Schweizer Versicherungskonzern ZURICH hat das Erkennungslogo Z bereits aus den sozialen Netzwerken entfernt (https://www.rtl.de/cms/russisches-kriegssymbol-zurich-versicherung-entfernt-ihr-z-logo-aus-sozialen-netzwerken-4943006.html?msclkid=7822a127c63811ec84253fd92f59edd8). Eine Bochumer Privatbrauerei hat das Z als Markenzeichen bereits als Aufdruck von ihren Bierflaschen entfernt. Bis zur Neugestaltung werden die Flaschen ohne Bauchlogo ausgeliefert (https://www.infranken.de/ueberregional/deutschland/zwickelbier-ohne-z-brauerei-aendert-etikett-hat-neue-bedeutung-bekommen-art-5433931?msclkid=b90ef2aec63811ec951f8f453c096635).
Letztlich sollte eine ausländische Macht aus Sicht der Fragesteller nicht die faktische Macht haben, die private Lebensgestaltung von Menschen in Deutschland zu kriminalisieren. Neben dem Z nutzt das russische Militär noch weitere Buchstaben zur Kennzeichnung. Die russische Marineinfanterie nutzt ein V, das O benutzen die Einheiten aus Belarus und die tschetschenischen Einheiten verwenden ein X. Speznas-Einheiten soll man an dem Buchstaben A erkennen (https://www.stern.de/politik/ausland/ukraine--die-kampagne-z---ein-buchstabe-wird-zum-symbol-des-kriegs-31654450.html?msclkid=1f5ba3a9c62e11eca4855203e64888c9). Daneben wird offenbar auch das Z in unterschiedlicher Form verwendet. An einem einfachen weißen Z soll man die Einheiten aus dem östlichen Militärbezirk erkennen können; ein Z im Quadrat soll für den südlichen Militärbezirk wie die annektierte Krim stehen (https://www.stern.de/politik/russlands-panzer-in-der-ukraine--weisses--z--gibt-raetsel-auf-31671262.html?msclkid=1f5be296c62e11ecbc633f07b62e0695).
Jenseits der sachlichen Zuständigkeit für die Strafverfolgung im Einzelnen erscheint es aus Sicht der Fragesteller geboten, eine bundeseinheitliche Rechtssicherheit in Bezug auf eine mögliche Strafbarkeit bei der Verwendung von Buchstaben herzustellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Hat die Bundesregierung eine mögliche Strafbarkeit durch das Verwenden eines Z auf den Konferenzen der Justiz- und oder Innenminister mit den Ländern thematisiert, oder beabsichtigt sie, dies zu tun, und wenn ja, welches Ziel verfolgt die Bundesregierung hierbei?
In welchen Bundesländern wird gegenwärtig nach Kenntnis der Bundesregierung die Zurschaustellung des Buchstabens Z strafrechtlich verfolgt?
Wie viele Ermittlungsverfahren sind seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aufgrund der Zurschaustellung des Buchstabens Z von den Ermittlungsbehörden eingeleitet worden (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Wie viele strafrechtliche Verurteilungen aufgrund der Zurschaustellung des Buchstabens Z hat es seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gegeben (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Empfiehlt die Bundesregierung den in Deutschland ansässigen Menschen oder Unternehmen einen seit dem Beginn des Ukraine-Krieges geänderten Umgang mit Buchstaben in der Öffentlichkeit, und wenn ja, welcher Umgang ist das?
Welche Buchstaben des Alphabets sind nach der Auffassung der Bundesregierung ggf. geeignet, im Rahmen einer öffentlichen Zurschaustellung den Anfangsverdacht einer Strafbarkeit gemäß § 140 Nummer 2 in Verbindung mit § 138 Absatz 1 Nummer 5 StGB zu begründen?
Stellt die öffentliche Verwendung des Z aus Sicht der Sicherheitsorgane, die der deutschen Bundesregierung unterstehen, in jedem Fall das Billigen des russischen Angriffskrieges dar?
Welche Umstände müssen bei der öffentlichen Zurschaustellung eines Z nach Auffassung der Bundesregierung hinzutreten, um eine Strafbarkeit im Sinne der Frage 6 zu verwirklichen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, in dieser Wahlperiode eine gesetzliche Änderung in Bezug auf die öffentliche Verwendung des Buchstabens Z herbeizuführen, und wenn ja, welche ist das?