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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Entwicklung der Darlehen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Hartz IV)

(insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

11.08.2022

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/245324.06.2022

Entwicklung der Darlehen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Hartz IV)

der Abgeordneten René Springer, Jörg Schneider, Tobias Matthias Peterka, Ulrike Schielke-Ziesing, Gerrit Huy und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Kann ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.

Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt (§ 24 und § 42a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)).

Im Jahr 2015 verzeichnete der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit rund 158 000 offene Darlehen, die auf einen unabweisbaren Bedarf gründen. Hierunter zählen zum Beispiel Darlehen für Kleidung, Möbel oder Haushaltsgeräte. Bis zum Jahr 2020 erhöhte sich die Zahl der Darlehen um mehr als ein Viertel auf 201 000. (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27669). Entgegen der steigenden Zahl der ausgereichten Darlehen ist die Zahl der Regelleistungsberechtigten und Bedarfsgemeinschaften im genannten Zeitraum jedoch gesunken. So reduzierte sich die Zahl der Regelleistungsberechtigten zwischen 2015 und 2020 um 514 000 auf 5,43 Millionen und die Zahl der Bedarfsgemeinschaften um 385 000 auf 2,9 Millionen (https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/Aktuell/iiia7/zeitreihekreise-zr-gruarb/zr-gruarb-d-0-xlsx.xlsx;jsessionid=6941C30D7F31648A1D1E683C7EA6F3D1?__blob=publicationFile&v=1, Tabelle 4).

Die genannten Zahlen spiegeln jedoch nur einen Bruchteil der ausgereichten Darlehen wider. Sie beziehen sie zudem nur auf Darlehen, die von den 301 Jobcentern, die als sogenannte gemeinsame Einrichtungen (gE) organisiert sind, ausgereicht wurden. Die Daten der weiteren 104 Jobcenter, die als sogenannte zugelassene kommunale Träger (zkT) organisiert sind und rund ein Viertel der bundesweiten Jobcenter stellen, sind dabei noch nicht berücksichtigt. Hierunter fallen beispielsweise die Jobcenter diverser Großstädte wie München, Stuttgart, Leipzig oder Essen (https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Klassifikationen/Regionale-Gliederungen/Gebietsstruktur-Traeger-Grundsicherung/Generische-Publikationen/Gebietsstruktur-Traeger-Grundsicherung-XLS.xlsx;jsessionid=6AB3F8038CF3B7B7CC2B0F8FE59FEB0E?__blob=publicationFile&v=18).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Wie viele Darlehen in welcher Gesamthöhe wurden in den Jahren 2015 bis 2022 im SGB II jeweils bewilligt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)?

2

Wie hat sich in den Jahren 2015 bis 2022 die Anzahl und die Höhe der offenen Darlehen im Rechtskreis des SGB II jeweils entwickelt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)?

3

Wie hat sich in den Jahren 2015 bis 2022 die Anzahl der Darlehen im SGB II mit einer Tilgungsdauer von a) unter 1 Monat, b) unter 3 Monaten, c) unter 6 Monaten, d) unter 1 Jahr, e) unter 3 Jahren, f) unter 5 Jahren, g) mehr als 5 Jahren jeweils entwickelt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)?

Welche Darlehenssummen stehen hinter den jeweiligen Tilgungsdauern?

4

Wie viele Darlehen in welcher Gesamthöhe wurden im Zeitraum 2015 bis 2022 für die Erbringung von Mietsicherheiten (§ 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II) jeweils bewilligt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)?

Wie hoch war die durchschnittlich bewilligte Darlehenshöhe pro Leistungsberechtigtem?

5

Wie viele Darlehen in welcher Gesamthöhe wurden im Zeitraum 2015 bis 2022 für die Begleichung von Schulden zur Sicherung der Unterkunft (§ 22 Absatz 8 Satz 4 SGB II) jeweils bewilligt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)?

Wie hoch war die durchschnittlich bewilligte Darlehenshöhe pro Leistungsberechtigtem?

6

Wie viele Darlehen in welcher Gesamthöhe wurden im Zeitraum 2015 bis 2022 bei einem unabweisbaren Bedarf (§ 24 Absatz 1 SGB II) jeweils bewilligt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)?

Wie hoch war die durchschnittlich bewilligte Darlehenshöhe pro Leistungsberechtigtem?

7

Können neben den in den Fragen 4 bis 6 genannten Paragrafen weitere Anspruchsgrundlagen für Darlehen des SGB II mittels dem Fachverfahren ALLEGRO ausgewertet werden, und wenn ja, welche sind das (bitte einzeln ausweisen)?

8

Wie viele Darlehen in welcher Gesamthöhe wurden im Zeitraum 2015 bis 2022 im SGB II jeweils bewilligt, die nicht bereits in den Fragen 4 bis 6 umfasst sind?

Wie hoch war die durchschnittlich bewilligte Darlehenshöhe dieser Darlehen pro Leistungsberechtigtem?

9

In welchem Umfang und in welcher Gesamthöhe wurden nach Einschätzung der Bundesregierung im Zeitraum 2015 bis 2022 Darlehen aufgrund a) § 16c Absatz 1 SGB II (Eingliederung von Selbständigen), b) § 16g Absatz 1 Satz 2 SGB II (Wegfall der Hilfsbedürftigkeit), c) § 22 Absatz 2 Satz 2 SGB II (Instandhaltung und Reparatur Wohnung), d) § 24 Absatz 4 Satz 1 SGB II (Einkommenszufluss), e) § 24 Absatz 5 Satz 1 SGB II (Verbrauch oder Verwertung von Vermögen), f) § 27 Absatz 3 (Auszubildende in Härtefällen) jeweils bewilligt?

10

Werden Darlehen, die aufgrund einer in Frage 9 genannten Anspruchsgrundlage bewilligt und ausgereicht werden, ebenfalls vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit erfasst bzw. verwaltet, und wenn ja, welche differenzierte Darstellung hinsichtlich Anzahl und Gesamthöhe dieser Darlehen ist grundsätzlich möglich?

11

Wie hoch war in den Jahren 2015 bis 2022 die Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein Anspruch auf unabweisbaren Bedarf festgestellt wurde (bitte Gesamtzahl pro Jahr sowie zusätzlich den Jahresdurchschnitt ausweisen)?

Wie hoch war die Gesamtzahl am Stichtag 31. Dezember 2021?

12

Wie hat sich in den Jahren 2015 bis 2022 der Zahlungsanspruch der Bedarfsgemeinschaften mit unabweisbarem Bedarf jeweils entwickelt (bitte Gesamthöhe pro Jahr sowie zusätzlich den Jahresdurchschnitt ausweisen)?

Wie hoch war der Zahlungsanspruch am Stichtag 31. Dezember 2021?

13

Wie hat sich in den Jahren 2015 bis 2022 der durchschnittliche Zahlungsanspruch der Bedarfsgemeinschaften mit unabweisbarem Bedarf jeweils entwickelt?

14

Wie hoch war in den Jahren 2015 bis 2022 die Gesamtzahl der Leistungsberechtigten, bei denen einen Anspruch auf unabweisbaren Bedarf festgestellt wurde (bitte Gesamtzahl pro Jahr sowie zusätzlich den Jahresdurchschnitt ausweisen)?

Wie hoch war die Gesamtzahl der Leistungsberechtigten am Stichtag 31. Dezember 2021?

15

Wie hat sich in den Jahren 2015 bis 2022 der Zahlungsanspruch der Leistungsberechtigten mit unabweisbarem Bedarf jeweils entwickelt (bitte Gesamthöhe pro Jahr sowie zusätzlich den Jahresdurchschnitt ausweisen)?

Wie hoch war der Zahlungsanspruch am Stichtag 31. Dezember 2021?

16

Wie viele Darlehen im SGB II wurden in welcher Gesamthöhe in den Jahren 2015 bis 2022 an Leistungsberechtigte mit folgender Staatsangehörigkeit vergeben: a) Deutsche, b) Ausländer, c) EU-Ausländer, d) Top-8-Asylherkunftsländer,

und wie hoch war dabei jeweils der durchschnittliche Darlehensbetrag pro Leistungsberechtigtem?

17

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2022 die Gesamthöhe der Leistungen nach § 24 Absatz 1 SGB II, die nicht als Darlehen gewährt wurden?

18

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2022 die Gesamthöhe der Leistungen nach § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II, die nicht als Darlehen gewährt wurden?

19

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2022 die Gesamthöhe der Leistungen nach § 22 Absatz 8 Satz 4 SGB II, die nicht als Darlehen gewährt wurden?

20

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2022 jeweils die Gesamthöhe der Leistungen nach a) § 16c Absatz 1 SGB II (Eingliederung von Selbständigen), b) § 16g Absatz 1 Satz 2 SGB II (Wegfall der Hilfsbedürftigkeit), c) § 22 Absatz 2 Satz 2 SGB II (Instandhaltung und Reparatur Wohnung), d) § 24 Absatz 4 Satz 1 SGB II (Einkommenszufluss), e) § 24 Absatz 5 Satz 1 SGB II (Verbrauch oder Verwertung von Vermögen), f) § 27 Absatz 3 (Auszubildende in Härtefällen), die nicht als Darlehen gewährt wurden?

21

In welcher Anzahl und Höhe wurden in den Jahren 2015 bis 2022 Lebensmittelgutscheine als unabweisbarer Bedarf (z. B. Gewährung eines Lebensmittelgutscheins bei Sanktionen) gewährt?

22

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2022 jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten sowie die Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die a) ein offenes Darlehen, b) zwei offene Darlehen, c) drei oder mehr offene Darlehen besitzen?

23

Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu Leistungsberechtigten sowie Bedarfsgemeinschaften vor, die mehr als ein offenes Darlehen im SGB II besitzen?

24

Liegen der Bundesregierung für den Zeitraum 2015 bis 2022 jeweils Informationen oder Berechnungen der 104 zugelassenen kommunalen Träger (zkT) vor, in welchem Umfang Darlehen im SGB II ausgereicht wurden?

a) Wenn ja, welche Daten bzw. Zahlen liegen der Bundesregierung vor?

b) Wenn nein, warum werden diese Daten von der Bundesregierung nicht angefragt?

Berlin, den 15. Juni 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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