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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Rückfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zum Zusammenspiel der sich aus den NATO-, Aachener und EU-Verträgen ergebenden Beistandsklauseln (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2411)

(insgesamt 2 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

10.08.2022

Aktualisiert

18.08.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/272412.07.2022

Rückfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zum Zusammenspiel der sich aus den NATO-, Aachener und EU-Verträgen ergebenden Beistandsklauseln

der Abgeordneten Norbert Kleinwächter, Jochen Haug, Barbara Lenk, Corinna Miazga, Matthias Moosdorf, Dr. Harald Weyel, René Springer und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2411)

Auf Bundestagsdrucksache 20/2411 beantwortet die Bundesregierung die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD. Nach wie vor besteht aus Sicht der Fragesteller ein Klärungsbedarf, weil die Bundesregierung manche Einzelfragen, so etwa Frage 7, nicht beantwortete.

Frage 7 thematisiert einen denkbaren nuklearen Beistand durch Frankreich kraft Aachener Vertrages. In der mit benannter Frage zusammenhängenden Vorbemerkung der Fragesteller steht (siehe Bundestagsdrucksache 20/2411):

  • „Schließlich ist es nach Auffassung der Fragesteller nicht eindeutig, welche völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreich gegenüber Deutschland in puncto Nuklearwaffen im Rahmen des Aachener Vertrages eingetreten ist. Was hingegen eindeutig ist: Das politische Dafürhalten und die rechtlichen Bezugspunkte der deutschen Exekutive als Unterhändler [hier des Aachener Vertrages: Anm. d. Verf.] sind hier wohl gefragt […] Verhandlungsbegleitende Dokumente bzw. vorbereitende Arbeiten zum Aachener Vertrag sind als ergänzende Auslegungsmittel für Verträge gemäß Artikel 32 WVRK – soweit sie denn überhaupt existieren – öffentlich nicht zugänglich. Auch die französische Nationalversammlung verfügt offenbar kaum über Informationen zum Gang der Verhandlungen und den diskutierten Inhalten. In Anbetracht der offenbar noch kurz vor Vertragsschluss getroffenen „Geheimvereinbarung“ zwischen beiden Vertragsparteien erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch zur Nuklearfrage etwas vereinbart wurde. In der politischen Diskussion ist der Aachener Vertrag in der Tat als „Geheimvertrag“ kritisiert worden.“

Auf Frage 7 geht die Bundesregierung lediglich wie folgt ein:

  • „[Die] Ausgestaltung [von Beistand und Unterstützung: Anm. d. Verf.] liegt im Ermessen der jeweiligen Vertragsparteien nach Maßgabe der jeweiligen Beistandsklausel.“

Die Frage 7 möchten die Fragesteller nachfolgend, entsprechend umformuliert bzw. unter Berücksichtigung der durch die Bundesregierung gelieferten Antwort, erneut stellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen2

1

Umfasst „nach Ermessen“ der Bundesregierung als Vertreter der einen „jeweiligen Vertragspartei“ (siehe zitierte Formulierung der Bundesregierung in der Vorbemerkung) sowie als Unterhändler des Aachener Vertrages die im Falle eines bewaffneten Angriffes auf das Hoheitsgebiet Deutschlands durch Frankreich zu leistende „jede in [Frankreichs: Anm. d. Verf.] Macht stehende Hilfe und Unterstützung“ (Aachener Vertrag), indem hier auch „militärische Mittel“ eingeschlossen sind, auch einen wie auch immer zu leistenden nuklearen Beistand, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

2

Wenn Frage 1 verneint wird, wie ist „nach Ermessen“ der Bundesregierung als Vertreter der einen „jeweiligen Vertragspartei“ sowie als Unterhändler des Aachener Vertrages die im Artikel 4 des Aachener Vertrages enthaltene Formulierung „jede in […] Macht stehende Hilfe und Unterstützung; dies schließt militärische Mittel ein“ mit einem durch Frankreich zu unterlassenden nuklearen Beistand a) rechtlich und b) politisch vereinbar (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Berlin, den 7. Juli 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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